.Verordnung
####§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 615#
§ 723#
§ 8
§ 9
§ 10
Geltungszeitraum von: 01.01.1996
Geltungszeitraum bis: 31.12.2019
Verordnung
über die kirchenaufsichtliche
Genehmigung dienst- und arbeitsrechtlicher Maßnahmen
(Genehmigungsverordnung – GenVO)1#
Vom 29. November 1995
(KABl. 1996 S. 5)
Änderungen
Lfd. Nr. | Änderndes Recht | Datum | Fundstelle | Geänderte Paragrafen | Art der Änderung |
1 | Verordnung zur Änderung der Genehmigungsverordnung | 10. Dezember 1998 | §§ 2, 3, 5, 6, 7, 9 | ||
2 | Verordnung zur Anpassung von Vorschriften an die Verwaltungsordnung kameral und Verwaltungsordnung Doppische Fassung | 19. Oktober 2017 | § 6 Abs. 1 Nr. 4 | geändert | |
§ 7 | geändert |
§ 1
Geltungsbereich
Diese Verordnung gilt für dienst- und arbeitsrechtliche Maßnahmen, die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kirchengemeinden, Kirchenkreise und Verbände von Kirchengemeinden und Kirchenkreisen betreffen.
#§ 2
Dienstrecht
Der vorherigen kirchenaufsichtlichen Genehmigung bedürfen
#- die Errichtung, Bewertung und Aufhebung der Kirchenbeamtenstellen,
- Ernennungen und Beförderungen von Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten sowie sie betreffende beförderungsgleiche Maßnahmen,
- die Übertragung eines funktionalen Amtes, dem das statusrechtliche Amt der Kirchenbeamtin oder des Kirchenbeamten nicht entspricht.
§ 3
Arbeitsrecht
Der vorherigen kirchenaufsichtlichen Genehmigung bedürfen
#- der Abschluss und die Änderung von Arbeitsverträgen (einschließlich der Eingruppierung) mit Angestellten sowie Arbeiterinnen und Arbeitern,
- der Abschluss und die Änderung von Ausbildungsverträgen
- die Kündigung der Arbeitsverhältnisse und der Ausbildungsverhältnisse mit den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern nach Nr. 1 und 2.
§ 4
Stellenpläne
Stellenpläne der Kirchengemeinden, Kirchenkreise und Verbände von Kirchengemeinden und Kirchenkreisen können der kirchenaufsichtlichen Genehmigung unterworfen werden.
#§ 5
Genehmigungsbehörde
(
1
)
Die kirchenaufsichtliche Genehmigung erfolgt durch die Superintendentin oder den Superintendenten, soweit nicht nach Absatz 2 das Landeskirchenamt zuständig ist.
(
2
)
Die kirchenaufsichtliche Genehmigung erfolgt durch das Landeskirchenamt
#- bei den dienstrechtlichen Maßnahmen nach § 2,
- bei den arbeitsrechtlichen Maßnahmen nach § 3 Nr. 1 für die Angestellten mit einer durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von mindestens achtzehn Stunden, wenn sie (abgesehen von den Fällen des § 6 Abs. 2 Nr. 1) mindestens in die Vergütungsgruppe III oder Kr. XII BAT-KF13# eingruppiert sind,
- unabhängig von Nummer 2 bei den arbeitsrechtlichen Maßnahmen nach § 3 Nr. 1 für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Verkündigung, Seelsorge und Bildungsarbeit,
- bei den arbeitsrechtlichen Maßnahmen nach § 3 Nr. 2 für Auszubildende für den Beruf der oder des Verwaltungsfachangestellten,
- bei den arbeitsrechtlichen Maßnahmen, wenn die Superintendentin oder der Superintendent Mitglied des Leitungsorgans ist, das die zu genehmigende Maßnahme beschlossen hat,
- bei Kündigungen nach § 3 Nr. 3,
- bei der Vorlage von Stellenplänen nach § 4 im Einvernehmen mit dem Kreissynodalvorstand.
§ 615#
Ausnahmen vom Genehmigungserfordernis
(
1
)
1 Einer kirchenaufsichtlichen Genehmigung der arbeitsrechtlichen Maßnahmen nach § 3 Nr. 1 und 2 bedarf es nicht, wenn sämtliche folgenden Voraussetzungen vorliegen:
- die Mitarbeiterin Inhaberin oder der Mitarbeiter Inhaber einer im Haushaltsplan vorgesehenen, entsprechend bewerteten Stelle wird oder ist,
- die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter Mitglied einer Gemeinde einer Gliedkirche der Evangelischen Kirche in Deutschland ist,
- der Arbeitsvertrag, der Ausbildungsvertrag oder die Änderungsvereinbarung nach dem vom Landeskirchenamt bekannt gemachten Vertragsmuster formuliert ist,
- die Personalverwaltung durch ein Verwaltungsamt im Sinne von § 10 Verwaltungsordnung kameral16# oder Verwaltungsordnung Doppische Fassung17# oder durch die Verwaltung eine betriebswirtschaftlich zu führenden Einrichtung nach § 23 Verwaltungsordnung kameral18# oder § 22 Verwaltungsordnung Doppische Fassung19# durchgeführt wird,
- bei Angestellten neben den Voraussetzungen nach Nummer 1 bis 4
- die Eingruppierung – abgesehen von den Fällen des § 6 Abs. 2 Nr. 1– die Vergütungsgruppe IVa oder Kr. X BAT-KF21# nicht übersteigt,
2 Die Beschränkung nach Nummer 5 Buchst. b entfällt, wenn ein genehmigter Stellenplan (§ 4, § 5 Abs. 2 Nr. 7) vorliegt.
(
2
)
Einer kirchenaufsichtlichen Genehmigung der arbeitsrechtlichen Maßnahmen nach § 3 Nr. 1 bedarf es nicht, wenn
- eine Eingruppierung allein auf Grund eines tariflich vorgeschriebenen Zeit- oder Bewährungsaufstiegs erfolgt,
- die Änderung des Arbeitsvertrages allein in einer Änderung der vereinbarten Arbeitszeit besteht,
- der Arbeitsvertrag mit einer Mitarbeiterin oder einem Mitarbeiter als Aushilfskraft für die Dauer von nicht mehr als drei Monaten abgeschlossen wird.
(
3
)
Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Verkündigung, Seelsorge und Bildungsarbeit sowie Auszubildende für den Beruf der oder des Verwaltungsfachangestellten. Absatz 1 und Absatz 2 Nr. 2 und 3 gelten nicht für hauptamtliche Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker.
#§ 723#
Befreiung von der Genehmigungspflicht
Bei betriebswirtschaftlich zu führenden Einrichtungen im Sinne von § 23 Verwaltungsordnung kameral24# oder § 22 Verwaltungsordnung Doppische Fassung25# kann das Landeskirchenamt allgemein oder bezogen auf bestimmte Mitarbeitergruppen über § 3 hinaus von der Genehmigungspflicht nach § 3 Nr. 1 befreien.
#§ 8
Widerruf der Befreiung
Die Befreiung von der Genehmigungspflicht nach § 6 kann vom Landeskirchenamt in Bezug auf eine einzelne Körperschaft aufgehoben. werden, sofern eine sachgerechte Behandlung arbeitsrechtlicher Maßnahmen nicht mehr gewährleistet erscheint.
#§ 9
Geltung sonstiger Bestimmungen
Unberührt bleiben die Bestimmungen
#- über die Genehmigung der Errichtung, Änderung und Aufhebung von Stellen für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Verkündigung, Seelsorge und Bildungsarbeit
- die Genehmigung von Dienstanweisungen für Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker sowie die Anzeigepflicht bezüglich der Dienstanweisungen für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Verkündigung, Seelsorge und Bildungsarbeit.
§ 10
Inkrafttreten
(
2
)
Gleichzeitig tritt die Verordnung über das Verfahren der kirchenaufsichtlichen Genehmigung dienst- und arbeitsrechtlicher Maßnahmen der Kirchengemeinden, Kirchenkreise und Verbände kirchlicher Körperschaften (Genehmigungsverordnung – GenVO) vom 25. Juni 1992 (KABl. S. 159) außer Kraft.
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1 ↑ Redaktioneller Hinweis: Mit dem Inkrafttreten der Verordnung über die kirchenaufsichtliche Genehmigung dienst- und arbeitsrechtlicher Maßnahmen vom 19. Dezember 2019 am 1. Januar 2020 ist die Genehmigungsverordnung vom 29. November 1995 außer Kraft getreten.
1 ↑ Redaktioneller Hinweis: Mit dem Inkrafttreten der Verordnung über die kirchenaufsichtliche Genehmigung dienst- und arbeitsrechtlicher Maßnahmen vom 19. Dezember 2019 am 1. Januar 2020 ist die Genehmigungsverordnung vom 29. November 1995 außer Kraft getreten.
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2 ↑ Redaktioneller Hinweis: Die Änderungen sind bei den einzelnen Paragrafen nicht durch Fußnoten gekennzeichnet.
2 ↑ Redaktioneller Hinweis: Die Änderungen sind bei den einzelnen Paragrafen nicht durch Fußnoten gekennzeichnet.
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3 ↑ Redaktioneller Hinweis: Der Verweis bezieht sich auf das außer Kraft getretene Kirchenbeamtengesetz der Evangelischen Kirche der Union. Seit dem 1. April 2007 gilt das Kirchenbeamtengesetz der EKD (Nr. 560).
3 ↑ Redaktioneller Hinweis: Der Verweis bezieht sich auf das außer Kraft getretene Kirchenbeamtengesetz der Evangelischen Kirche der Union. Seit dem 1. April 2007 gilt das Kirchenbeamtengesetz der EKD (Nr. 560).
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4 ↑ Redaktioneller Hinweis: Der Verweis bezieht sich auf das außer Kraft getretene Kirchenbeamtengesetz der Evangelischen Kirche der Union. Seit dem 1. April 2007 gilt das Kirchenbeamtengesetz der EKD (Nr. 560).
4 ↑ Redaktioneller Hinweis: Der Verweis bezieht sich auf das außer Kraft getretene Kirchenbeamtengesetz der Evangelischen Kirche der Union. Seit dem 1. April 2007 gilt das Kirchenbeamtengesetz der EKD (Nr. 560).
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5 ↑ Redaktioneller Hinweis: Der Verweis bezieht sich auf das außer Kraft getretene Kirchenbeamtengesetz der Evangelischen Kirche der Union. Seit dem 1. April 2007 gilt das Kirchenbeamtengesetz der EKD (Nr. 560).
5 ↑ Redaktioneller Hinweis: Der Verweis bezieht sich auf das außer Kraft getretene Kirchenbeamtengesetz der Evangelischen Kirche der Union. Seit dem 1. April 2007 gilt das Kirchenbeamtengesetz der EKD (Nr. 560).
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6 ↑ Redaktioneller Hinweis: Der Verweis bezieht sich auf das außer Kraft getretene Kirchenbeamtengesetz der Evangelischen Kirche der Union. Seit dem 1. April 2007 gilt das Kirchenbeamtengesetz der EKD (Nr. 560).
6 ↑ Redaktioneller Hinweis: Der Verweis bezieht sich auf das außer Kraft getretene Kirchenbeamtengesetz der Evangelischen Kirche der Union. Seit dem 1. April 2007 gilt das Kirchenbeamtengesetz der EKD (Nr. 560).
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7 ↑ Redaktioneller Hinweis: Der Verweis bezieht sich auf das außer Kraft getretene Kirchenbeamtengesetz der Evangelischen Kirche der Union. Seit dem 1. April 2007 gilt das Kirchenbeamtengesetz der EKD (Nr. 560).
7 ↑ Redaktioneller Hinweis: Der Verweis bezieht sich auf das außer Kraft getretene Kirchenbeamtengesetz der Evangelischen Kirche der Union. Seit dem 1. April 2007 gilt das Kirchenbeamtengesetz der EKD (Nr. 560).
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8 ↑ Redaktioneller Hinweis: Der Verweis bezieht sich auf das außer Kraft getretene Kirchenbeamtengesetz der Evangelischen Kirche der Union. Seit dem 1. April 2007 gilt das Kirchenbeamtengesetz der EKD (Nr. 560).
8 ↑ Redaktioneller Hinweis: Der Verweis bezieht sich auf das außer Kraft getretene Kirchenbeamtengesetz der Evangelischen Kirche der Union. Seit dem 1. April 2007 gilt das Kirchenbeamtengesetz der EKD (Nr. 560).
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9 ↑ Redaktioneller Hinweis: Der Verweis bezieht sich auf das außer Kraft getretene Kirchenbeamtengesetz der Evangelischen Kirche der Union. Seit dem 1. April 2007 gilt das Kirchenbeamtengesetz der EKD (Nr. 560).
9 ↑ Redaktioneller Hinweis: Der Verweis bezieht sich auf das außer Kraft getretene Kirchenbeamtengesetz der Evangelischen Kirche der Union. Seit dem 1. April 2007 gilt das Kirchenbeamtengesetz der EKD (Nr. 560).
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13 ↑ Redaktioneller Hinweis: Der Verweis bezieht sich auf den außer Kraft getretenen Allgemeinen Vergütungsgruppenplan zum BAT-KF. Seit dem 1. Juli 2007 gilt der Allgemeinde Entgeltguppenplan zum BAT-KF (Nr. 1100-1).
13 ↑ Redaktioneller Hinweis: Der Verweis bezieht sich auf den außer Kraft getretenen Allgemeinen Vergütungsgruppenplan zum BAT-KF. Seit dem 1. Juli 2007 gilt der Allgemeinde Entgeltguppenplan zum BAT-KF (Nr. 1100-1).
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14 ↑ Redaktioneller Hinweis: Der Verweis bezieht sich auf den außer Kraft getretenen Allgemeinen Vergütungsgruppenplan zum BAT-KF. Seit dem 1. Juli 2007 gilt der Allgemeinde Entgeltguppenplan zum BAT-KF (Nr. 1100-1).
14 ↑ Redaktioneller Hinweis: Der Verweis bezieht sich auf den außer Kraft getretenen Allgemeinen Vergütungsgruppenplan zum BAT-KF. Seit dem 1. Juli 2007 gilt der Allgemeinde Entgeltguppenplan zum BAT-KF (Nr. 1100-1).
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15 ↑ § 6 Abs. 1 Nr. 4 geändert durch Verordnung zur Anpassung von Vorschriften an die Verwaltungsordnung kameral und Verwaltungsordnung Doppische Fassung vom 19. Oktober 2017.
15 ↑ § 6 Abs. 1 Nr. 4 geändert durch Verordnung zur Anpassung von Vorschriften an die Verwaltungsordnung kameral und Verwaltungsordnung Doppische Fassung vom 19. Oktober 2017.
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20 ↑ Redaktioneller Hinweis: Der Verweis bezieht sich auf den außer Kraft getretenen Allgemeinen Vergütungsgruppenplan und den außer Kraft getretenen Pflegepersonal-Vergütungsplan zum BAT-KF. Seit dem 1. Juli 2007 gelten der Allgemeinde Entgeltguppenplan zum BAT-KF (Nr. 1100-1) und der Entgeltgruppenplan für Angestellte im Pflegedienst zum BAT-KF (Nr. 1100-2).
20 ↑ Redaktioneller Hinweis: Der Verweis bezieht sich auf den außer Kraft getretenen Allgemeinen Vergütungsgruppenplan und den außer Kraft getretenen Pflegepersonal-Vergütungsplan zum BAT-KF. Seit dem 1. Juli 2007 gelten der Allgemeinde Entgeltguppenplan zum BAT-KF (Nr. 1100-1) und der Entgeltgruppenplan für Angestellte im Pflegedienst zum BAT-KF (Nr. 1100-2).
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21 ↑ Redaktioneller Hinweis: Der Verweis bezieht sich auf den außer Kraft getretenen Allgemeinen Vergütungsgruppenplan zum BAT-KF. Seit dem 1. Juli 2007 gilt der Allgemeinde Entgeltguppenplan zum BAT-KF (Nr. 1100-1).
21 ↑ Redaktioneller Hinweis: Der Verweis bezieht sich auf den außer Kraft getretenen Allgemeinen Vergütungsgruppenplan zum BAT-KF. Seit dem 1. Juli 2007 gilt der Allgemeinde Entgeltguppenplan zum BAT-KF (Nr. 1100-1).
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22 ↑ Redaktioneller Hinweis: Der Verweis bezieht sich auf den außer Kraft getretenen Manteltarifvertrag für Arbeiterinnen und Arbeiter in kirchlicher Fassung. Seit dem 1. Juli 2007 gilt der neu gefasste Manteltarifvertrag für Arbeiterinnen und Arbeiter in kirchlicher Fassung (Nr. 1300).
22 ↑ Redaktioneller Hinweis: Der Verweis bezieht sich auf den außer Kraft getretenen Manteltarifvertrag für Arbeiterinnen und Arbeiter in kirchlicher Fassung. Seit dem 1. Juli 2007 gilt der neu gefasste Manteltarifvertrag für Arbeiterinnen und Arbeiter in kirchlicher Fassung (Nr. 1300).