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Geltungszeitraum von: 01.01.1996

Geltungszeitraum bis: 31.12.2019

Verordnung
über die kirchenaufsichtliche
Genehmigung dienst- und arbeitsrechtlicher Maßnahmen
(Genehmigungsverordnung – GenVO)1#

Vom 29. November 1995

(KABl. 1996 S. 5)

Änderungen

Lfd.
Nr.
Änderndes Recht
Datum
Fundstelle
Geänderte
Paragrafen
Art der
Änderung
1
Verordnung zur Änderung der Genehmigungsverordnung
10. Dezember 1998
§§ 2, 3, 5, 6, 7, 9
geändert2#
2
Verordnung zur Anpassung von Vorschriften an die Verwaltungsordnung kameral und Verwaltungsordnung Doppische Fassung
19. Oktober 2017
§ 6 Abs. 1 Nr. 4
geändert
§ 7
geändert
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§ 1
Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für dienst- und arbeitsrechtliche Maßnahmen, die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kirchengemeinden, Kirchenkreise und Verbände von Kirchengemeinden und Kirchenkreisen betreffen.
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§ 2
Dienstrecht

Der vorherigen kirchenaufsichtlichen Genehmigung bedürfen
  1. die Errichtung, Bewertung und Aufhebung der Kirchenbeamtenstellen,
  2. Ernennungen und Beförderungen von Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten sowie sie betreffende beförderungsgleiche Maßnahmen,
  3. die Bestätigung der Ernennung nach § 8 Abs. 3 Satz 1 des Kirchenbeamtengesetzes (KBG)3#
  4. die Rücknahme der Ernennung nach § 9 KBG4#,
  5. die Freistellung nach den §§ 45 bis 47 KBG5#,
  6. die Abordnung nach § 50 KBG6#,
  7. die Versetzung zu einen anderen Dienstgeber nach § 51 KBG7#,
  8. die Überleitung nach § 52 KBG8#,
  9. die Wiederberufung von Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten im Wartestand nach § 57 KBG9#,
  10. die Übertragung eines funktionalen Amtes, dem das statusrechtliche Amt der Kirchenbeamtin oder des Kirchenbeamten nicht entspricht.
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§ 3
Arbeitsrecht

Der vorherigen kirchenaufsichtlichen Genehmigung bedürfen
  1. der Abschluss und die Änderung von Arbeitsverträgen (einschließlich der Eingruppierung) mit Angestellten sowie Arbeiterinnen und Arbeitern,
  2. der Abschluss und die Änderung von Ausbildungsverträgen
    1. mit Auszubildenden, die unter die Ordnung zur Regelung der Rechtsverhältnisse der kirchlichen Auszubildenden (AzubiO)10# fallen,
    2. mit Schülerinnen und Schülern, die unter die Ordnung zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Schülerinnen und Schüler in der Ausbildung nach dem Krankenpflegegesetz oder dem Hebammengesetz (KrSchO)11# fallen,
    3. mit Praktikantinnen und Praktikanten, die unter die Ordnung über die Regelung der Arbeitsbedingungen der Praktikantinnen/Praktikanten (PraktO)12# fallen,
  3. die Kündigung der Arbeitsverhältnisse und der Ausbildungsverhältnisse mit den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern nach Nr. 1 und 2.
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§ 4
Stellenpläne

Stellenpläne der Kirchengemeinden, Kirchenkreise und Verbände von Kirchengemeinden und Kirchenkreisen können der kirchenaufsichtlichen Genehmigung unterworfen werden.
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§ 5
Genehmigungsbehörde

( 1 ) Die kirchenaufsichtliche Genehmigung erfolgt durch die Superintendentin oder den Superintendenten, soweit nicht nach Absatz 2 das Landeskirchenamt zuständig ist.
( 2 ) Die kirchenaufsichtliche Genehmigung erfolgt durch das Landeskirchenamt
  1. bei den dienstrechtlichen Maßnahmen nach § 2,
  2. bei den arbeitsrechtlichen Maßnahmen nach § 3 Nr. 1 für die Angestellten mit einer durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von mindestens achtzehn Stunden, wenn sie (abgesehen von den Fällen des § 6 Abs. 2 Nr. 1) mindestens in die Vergütungsgruppe III oder Kr. XII BAT-KF13# eingruppiert sind,
  3. unabhängig von Nummer 2 bei den arbeitsrechtlichen Maßnahmen nach § 3 Nr. 1 für hauptamtliche Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker, die mindestens in die Vergütungsgruppe IVb BAT-KF14# eingruppiert sind,
  4. unabhängig von Nummer 2 bei den arbeitsrechtlichen Maßnahmen nach § 3 Nr. 1 für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Verkündigung, Seelsorge und Bildungsarbeit,
  5. bei den arbeitsrechtlichen Maßnahmen nach § 3 Nr. 2 für Auszubildende für den Beruf der oder des Verwaltungsfachangestellten,
  6. bei den arbeitsrechtlichen Maßnahmen, wenn die Superintendentin oder der Superintendent Mitglied des Leitungsorgans ist, das die zu genehmigende Maßnahme beschlossen hat,
  7. bei Kündigungen nach § 3 Nr. 3,
  8. bei der Vorlage von Stellenplänen nach § 4 im Einvernehmen mit dem Kreissynodalvorstand.
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§ 615#
Ausnahmen vom Genehmigungserfordernis

( 1 ) Einer kirchenaufsichtlichen Genehmigung der arbeitsrechtlichen Maßnahmen nach § 3 Nr. 1 und 2 bedarf es nicht, wenn sämtliche folgenden Voraussetzungen vorliegen:
  1. die Mitarbeiterin Inhaberin oder der Mitarbeiter Inhaber einer im Haushaltsplan vorgesehenen, entsprechend bewerteten Stelle wird oder ist,
  2. die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter Mitglied einer Gemeinde einer Gliedkirche der Evangelischen Kirche in Deutschland ist,
  3. der Arbeitsvertrag, der Ausbildungsvertrag oder die Änderungsvereinbarung nach dem vom Landeskirchenamt bekannt gemachten Vertragsmuster formuliert ist,
  4. die Personalverwaltung durch ein Verwaltungsamt im Sinne von § 10 Verwaltungsordnung kameral16# oder Verwaltungsordnung Doppische Fassung17# oder durch die Verwaltung eine betriebswirtschaftlich zu führenden Einrichtung nach § 23 Verwaltungsordnung kameral18# oder § 22 Verwaltungsordnung Doppische Fassung19# durchgeführt wird,
  5. bei Angestellten neben den Voraussetzungen nach Nummer 1 bis 4
    1. alle Anforderungen der zutreffenden Fallgruppe im allgemeinen oder im Pflegepersonal- Vergütungsgruppenplan zum BAT-KF20# erfüllt sind und
    2. die Eingruppierung – abgesehen von den Fällen des § 6 Abs. 2 Nr. 1– die Vergütungsgruppe IVa oder Kr. X BAT-KF21# nicht übersteigt,
  6. bei Arbeiterinnen und Arbeitern neben den Voraussetzungen nach Nummer 1 bis 4 alle Anforderungen der zutreffenden Fallgruppe des Lohngruppenverzeichnisses zum MTL II-KF22# erfüllt sind.
Die Beschränkung nach Nummer 5 Buchst. b entfällt, wenn ein genehmigter Stellenplan (§ 4, § 5 Abs. 2 Nr. 7) vorliegt.
( 2 ) Einer kirchenaufsichtlichen Genehmigung der arbeitsrechtlichen Maßnahmen nach § 3 Nr. 1 bedarf es nicht, wenn
  1. eine Eingruppierung allein auf Grund eines tariflich vorgeschriebenen Zeit- oder Bewährungsaufstiegs erfolgt,
  2. die Änderung des Arbeitsvertrages allein in einer Änderung der vereinbarten Arbeitszeit besteht,
  3. der Arbeitsvertrag mit einer Mitarbeiterin oder einem Mitarbeiter als Aushilfskraft für die Dauer von nicht mehr als drei Monaten abgeschlossen wird.
( 3 ) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Verkündigung, Seelsorge und Bildungsarbeit sowie Auszubildende für den Beruf der oder des Verwaltungsfachangestellten. Absatz 1 und Absatz 2 Nr. 2 und 3 gelten nicht für hauptamtliche Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker.
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§ 723#
Befreiung von der Genehmigungspflicht

Bei betriebswirtschaftlich zu führenden Einrichtungen im Sinne von § 23 Verwaltungsordnung kameral24# oder § 22 Verwaltungsordnung Doppische Fassung25# kann das Landeskirchenamt allgemein oder bezogen auf bestimmte Mitarbeitergruppen über § 3 hinaus von der Genehmigungspflicht nach § 3 Nr. 1 befreien.
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§ 8
Widerruf der Befreiung

Die Befreiung von der Genehmigungspflicht nach § 6 kann vom Landeskirchenamt in Bezug auf eine einzelne Körperschaft aufgehoben. werden, sofern eine sachgerechte Behandlung arbeitsrechtlicher Maßnahmen nicht mehr gewährleistet erscheint.
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§ 9
Geltung sonstiger Bestimmungen

Unberührt bleiben die Bestimmungen
  1. über die Genehmigung der Errichtung, Änderung und Aufhebung von Stellen für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Verkündigung, Seelsorge und Bildungsarbeit
  2. die Genehmigung von Dienstanweisungen für Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker sowie die Anzeigepflicht bezüglich der Dienstanweisungen für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Verkündigung, Seelsorge und Bildungsarbeit.
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§ 10
Inkrafttreten

( 1 ) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1996 in Kraft26#.
( 2 ) Gleichzeitig tritt die Verordnung über das Verfahren der kirchenaufsichtlichen Genehmigung dienst- und arbeitsrechtlicher Maßnahmen der Kirchengemeinden, Kirchenkreise und Verbände kirchlicher Körperschaften (Genehmigungsverordnung – GenVO) vom 25. Juni 1992 (KABl. S. 159) außer Kraft.

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1 ↑ Redaktioneller Hinweis: Mit dem Inkrafttreten der Verordnung über die kirchenaufsichtliche Genehmigung dienst- und arbeitsrechtlicher Maßnahmen vom 19. Dezember 2019 am 1. Januar 2020 ist die Genehmigungsverordnung vom 29. November 1995 außer Kraft getreten.
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2 ↑ Redaktioneller Hinweis: Die Änderungen sind bei den einzelnen Paragrafen nicht durch Fußnoten gekennzeichnet.
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3 ↑ Redaktioneller Hinweis: Der Verweis bezieht sich auf das außer Kraft getretene Kirchenbeamtengesetz der Evangelischen Kirche der Union. Seit dem 1. April 2007 gilt das Kirchenbeamtengesetz der EKD (Nr. 560).
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4 ↑ Redaktioneller Hinweis: Der Verweis bezieht sich auf das außer Kraft getretene Kirchenbeamtengesetz der Evangelischen Kirche der Union. Seit dem 1. April 2007 gilt das Kirchenbeamtengesetz der EKD (Nr. 560).
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5 ↑ Redaktioneller Hinweis: Der Verweis bezieht sich auf das außer Kraft getretene Kirchenbeamtengesetz der Evangelischen Kirche der Union. Seit dem 1. April 2007 gilt das Kirchenbeamtengesetz der EKD (Nr. 560).
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6 ↑ Redaktioneller Hinweis: Der Verweis bezieht sich auf das außer Kraft getretene Kirchenbeamtengesetz der Evangelischen Kirche der Union. Seit dem 1. April 2007 gilt das Kirchenbeamtengesetz der EKD (Nr. 560).
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7 ↑ Redaktioneller Hinweis: Der Verweis bezieht sich auf das außer Kraft getretene Kirchenbeamtengesetz der Evangelischen Kirche der Union. Seit dem 1. April 2007 gilt das Kirchenbeamtengesetz der EKD (Nr. 560).
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8 ↑ Redaktioneller Hinweis: Der Verweis bezieht sich auf das außer Kraft getretene Kirchenbeamtengesetz der Evangelischen Kirche der Union. Seit dem 1. April 2007 gilt das Kirchenbeamtengesetz der EKD (Nr. 560).
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9 ↑ Redaktioneller Hinweis: Der Verweis bezieht sich auf das außer Kraft getretene Kirchenbeamtengesetz der Evangelischen Kirche der Union. Seit dem 1. April 2007 gilt das Kirchenbeamtengesetz der EKD (Nr. 560).
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10 ↑ Nr. 1500
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11 ↑ Nr. 1560
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12 ↑ Nr. 1545
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13 ↑ Redaktioneller Hinweis: Der Verweis bezieht sich auf den außer Kraft getretenen Allgemeinen Vergütungsgruppenplan zum BAT-KF. Seit dem 1. Juli 2007 gilt der Allgemeinde Entgeltguppenplan zum BAT-KF (Nr. 1100-1).
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14 ↑ Redaktioneller Hinweis: Der Verweis bezieht sich auf den außer Kraft getretenen Allgemeinen Vergütungsgruppenplan zum BAT-KF. Seit dem 1. Juli 2007 gilt der Allgemeinde Entgeltguppenplan zum BAT-KF (Nr. 1100-1).
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15 ↑ § 6 Abs. 1 Nr. 4 geändert durch Verordnung zur Anpassung von Vorschriften an die Verwaltungsordnung kameral und Verwaltungsordnung Doppische Fassung vom 19. Oktober 2017.
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16 ↑ Nr. 800-k.
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17 ↑ Nr. 800-d.
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18 ↑ Nr. 800-k.
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19 ↑ Nr. 800-d.
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20 ↑ Redaktioneller Hinweis: Der Verweis bezieht sich auf den außer Kraft getretenen Allgemeinen Vergütungsgruppenplan und den außer Kraft getretenen Pflegepersonal-Vergütungsplan zum BAT-KF. Seit dem 1. Juli 2007 gelten der Allgemeinde Entgeltguppenplan zum BAT-KF (Nr. 1100-1) und der Entgeltgruppenplan für Angestellte im Pflegedienst zum BAT-KF (Nr. 1100-2).
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21 ↑ Redaktioneller Hinweis: Der Verweis bezieht sich auf den außer Kraft getretenen Allgemeinen Vergütungsgruppenplan zum BAT-KF. Seit dem 1. Juli 2007 gilt der Allgemeinde Entgeltguppenplan zum BAT-KF (Nr. 1100-1).
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22 ↑ Redaktioneller Hinweis: Der Verweis bezieht sich auf den außer Kraft getretenen Manteltarifvertrag für Arbeiterinnen und Arbeiter in kirchlicher Fassung. Seit dem 1. Juli 2007 gilt der neu gefasste Manteltarifvertrag für Arbeiterinnen und Arbeiter in kirchlicher Fassung (Nr. 1300).
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23 ↑ § 7 geändert durch Verordnung zur Anpassung von Vorschriften an die Verwaltungsordnung kameral und Verwaltungsordnung Doppische Fassung vom 19. Oktober 2017.
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24 ↑ Nr. 800-k.
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25 ↑ Nr. 800-d.
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26 ↑ Die Vorschrift betrifft das In-Kraft-Treten der Verordnung in ihrer ursprünglichen Fassung.