.
Geltungszeitraum von: 01.01.1995
Geltungszeitraum bis: 29.02.2020
Satzung des Evangelischen Gemeindeverbandes Iserlohn1#
Vom 23. November 1994
(KABl. 1995 S.40)
Gemäß § 3 des Kirchengesetzes über die Verbände von Kirchengemeinden und Kirchenkreisen in der Evangelischen Kirche von Westfalen (Verbandsgesetz) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. März 1978 (KAB1. 1978 S. 24)2# wird folgende Satzung erlassen:
####§ 1
(
1
)
1 Der Evangelische Gemeindeverband Iserlohn ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. 2 Er erfüllt die ihm übertragenen Aufgaben im Rahmen der kirchlichen Ordnung in eigener Verantwortung.
(
2
)
Die gesetzlichen Bestimmungen über die Leitung und Verwaltung der Kirchengemeinden und über die kirchliche Aufsicht finden auf den Gemeindeverband entsprechende Anwendung.
(
3
)
Für die Vermögens- und Finanzverwaltung des Gemeindeverbandes gilt die Verwaltungsordnung der Evangelischen Kirche von Westfalen3#.
#§ 2
(
1
)
1 Der Gemeindeverband nimmt die Aufgaben der Kirchengemeinden wahr, für die ein gemeinsames Handeln zweckmäßig und erforderlich ist. 2 Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
- Förderung der Gemeinschaft zwischen den Kirchengemeinden
- Trägerschaft für folgende Einrichtungen
- Stiftung Evangelische Jugendhilfe
- Elias-Partnerschaft
- Archiv der Kirchengemeinde Iserlohn
- Varnhagensche Bibliothek
- Trägerschaft für die Gesellschafteranteile des Evangelischen Krankenhauses Bethanien gGmbH sowie der Evangelischen Seniorenwohnanlage „Altes Stadtbad" gGmbH
- Bildung und Verwaltung eines Baufonds zur Mitfinanzierung der Bauunterhaltung der denkmalwerten Kirchen und anderer dringend zuschussbedürftiger Bauvorhaben in Gemeinden.
- Ausstattung der Kantorei und des Jugendcafes
- Verwaltung aller bebauten und unbebauten Grundstücke, die nicht einer Verbandsgemeinde zugeteilt sind
- Unterhaltung des Gemeindeamtes als gemeinsames Gemeindebüro des Verbandes und der Verbandsgemeinden, soweit nicht eine der Verbandsgemeinden ein eigenes Gemeindebüro einrichtet.
(
2
)
1 Beschlüsse über die Änderung der Verbandsaufgaben erfordern, dass zwei Drittel der Mitglieder des Verbandsvorstandes anwesend sind und zwei Drittel ihrer anwesenden Mitglieder zustimmen. 2 Vor einer Beschlussfassung sind Stellungnahmen der Presbyterien der Verbandsgemeinden einzuholen. 3 Beschlüsse über eine Änderung der Verbandsaufgaben bedürfen der Genehmigung der Kirchenleitung.
(
3
)
1 Die Verbandsgemeinden statten den Verband mit den Mitteln aus, die zur Finanzierung der Aufgaben nach Absatz 1 einschließlich der Schaffung angemessener Rücklagen nötig sind. 2 Dies geschieht durch jährliche Erhebung einer Verbandsumlage.
#§ 3
(
1
)
Einziges Organ des Gemeindeverbandes ist der Verbandsvorstand.
(
2
)
1 Dem Verbandsvorstand gehören an von der Versöhnungs-Kirchengemeinde Iserlohn zwei Pfarrer und fünf Presbyter, von den anderen vier Kirchengemeinden je ein Pfarrer und zwei Presbyter. 2 Demnach hat der Verbandsvorstand z. Z. neunzehn Mitglieder.
(
3
)
1 Die Mitglieder des Verbandsvorstandes werden von den Presbyterien alsbald nach jeder turnusmäßigen Presbyterwahl auf die Dauer von vier Jahren entsandt. 2 Für jedes Vorstandsmitglied ist ein Stellvertreter zu bestellen. 3 Wiederwahl ist zulässig. 4 Die Mitgliedschaft im Verbandsvorstand endet, wenn ein Mitglied sein Mandat niederlegt oder außerhalb der turnusmäßigen Wahl aus seinem Presbyterium ausscheidet. 5 In diesem Fall ist für den Rest der Wahlzeit ein Nachfolger zu benennen.
#§ 4
(
1
)
1 Der Verbandsvorstand wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden für die Dauer von vier Jahren. 2 Sie dürfen nicht derselben Verbandsgemeinde angehören. 3 Zum Vorsitzenden kann jedes Mitglied des Verbandsvorstandes gewählt werden. 4 Wird ein Pfarrer zum Vorsitzenden gewählt, so muss sein Stellvertreter ein Presbyter sein.
#§ 5
(
1
)
Leitung und Geschäftsführung des Gemeindeverbandes obliegen dem Verbandsvorstand.
(
2
)
Der Verbandsvorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:
- Er ist für die Durchführung der in § 2 der Satzung im einzelnen aufgeführten Aufgaben zuständig.
- Er stellt den Haushaltsplan und den Stellenplan des Gemeindeverbandes auf und legt die Beträge der Verbandsgemeinden fest, die diese als Verbandsumlage zur Finanzierung der Aufgaben des Gemeindeverbandes zu zahlen haben. Beitragsschlüssel ist die Zahl der Gemeindeglieder, die der Kirchenkreis Iserlohn für das betreffende Jahr seinen Zuweisungen an die Kirchengemeinden zu Grunde legt. Soweit die Ausgaben die Einnahmen übersteigen oder voraussichtlich übersteigen werden, haben die Verbandsgemeinden entsprechend der Zahl ihrer Gemeindeglieder den Verlust abzudecken und darauf Vorschüsse zu leisten.
- Er errichtet und besetzt die zur Erfüllung der satzungsmäßigen Aufgaben des Verbandsvorstandes erforderlichen Planstellen.
- Er stattet den Baufonds des Gemeindeverbandes zur Mitfinanzierung der denkmalwerten Kirchen und anderer dringend zuschussbedürftigen Bauvorhaben in den Gemeinden mit den zur Erfüllung dieser Aufgaben erforderlichen Mittel aus. Hierzu ist ein Anteil in Höhe von 30 % der Bauunterhaltungsmittel, die den Kirchengemeinden aufgrund der Finanzsatzung des Kirchenkreises zugewiesen werden, an den gemeinsamen Baufonds des Gemeindeverbandes abzuführen. Über Änderungen des Schlüssels entscheidet der Verbandsvorstand.
- Der Verbandsvorstand vertritt den Gemeindeverband gerichtlich und außergerichtlich.
(
3
)
Der Verbandsvorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
#§ 6
1 Der Verbandsvorstand ist bei Bedarf, mindestens jedoch vierteljährlich einmal vom Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung von seinem Stellvertreter, einzuberufen. 2 Die Einladung zur Sitzung erfolgt schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung; sie muss zehn Tage vor der Sitzung ergehen. 3 Der Verbandsvorstand muss außerdem binnen 14 Tagen einberufen werden, wenn es ein Drittel der Mitglieder oder eine Verbandsgemeinde schriftlich unter Angaben der Beratungsgegenstände beantragt; er ist weiterhin einzuberufen, wenn der Superintendent, der Kreissynodalvorstand oder das Landeskirchenamt es verlangen.
#§ 7
(
1
)
Der Verbandsvorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seines satzungsmäßigen Mitgliederbestandes anwesend ist.
(
2
)
Die Beschlüsse des Verbandsvorstandes werden durch Auszüge aus dem Protokollbuch, die der Verbandsvorsitzende unter Beidrückung des Verbandssiegels beglaubigt, festgestellt.
(
3
)
Die Protokolle der Verhandlungen des Verbandsvorstandes sind den Mitgliedern des Verbandsvorstandes und den Verbandsgemeinden umgehend zuzustellen.
(
4
)
1 Urkunden, durch welche für den Verband rechtsverbindliche Erklärungen abgegeben werden sowie Vollmachten sind vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter und zwei weiteren Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen und mit dem Verbandssiegel zu versehen. 2 Dadurch wird Dritten gegenüber die Gesetzmäßigkeit der Beschlussfassung festgestellt.
#§ 8
(
1
)
1 Der Verbandsvorstand kann Ausschüsse bilden und sie mit der Wahrnehmung bestimmter Aufgaben beauftragen. 2 In diese Ausschüsse sollen Mitglieder des Verbandsvorstandes, der Presbyterien sowie sachkundige Gemeindeglieder und Mitarbeiter berufen werden. 3 In den Ausschüssen müssen die Verbandsgemeinden gleichmäßig vertreten sein.
(
2
)
1 Die Amtszeit der Ausschüsse richtet sich sinngemäß nach § 3 der Satzung. 2 Sie werden zu ihrer konstituierenden Sitzung vom Vorsitzenden des Vorstandes einberufen. 3 Sie wählen ihre Vorsitzenden und deren Stellvertreter selbst.
(
3
)
1 Scheidet ein Mitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus, beruft der Verbandsvorstand ein neues Mitglied für den Rest der Amtszeit des Ausschusses. 2 Der Ausschuss hat ein Vorschlagsrecht.
(
4
)
1 Die Sitzungen der Ausschüsse sind in der Regel nicht öffentlich. 2 Die Ausschüsse sind berechtigt, Sachkundige zu einzelnen Verhandlungspunkten einzuladen.
(
5
)
Im übrigen finden die Bestimmungen der Kirchenordnung über die Geschäftsführung der Presbyterien entsprechende Anwendung.
#§ 9
1 Bei Streitigkeiten zwischen dem Gemeindeverband und den Verbandsgemeinden über Rechte und Verbindlichkeiten aus dem Verbandsverhältnis entscheidet auf Antrag das Landeskirchenamt. 2 Der Kreissynodalvorstand ist zu beteiligen. 3 Gegen die Entscheidung des Landeskirchenamtes kann binnen eines Monats nach Zustellung der Entscheidung die Verwaltungskammer der Evangelischen Kirche von Westfalen angerufen werden. 4 Diese entscheidet endgültig.
#§ 10
Der Verband führt die Vermögensauseinandersetzung entsprechend den vom Presbyterium der Evangelischen Kirchengemeinde Iserlohn beschlossenen Regelungen durch.
#§ 11
1 Über die Auflösung des Gemeindeverbandes beschließt die Kirchenleitung nach Anhörung der beteiligten Presbyterien, des Verbandsvorstandes und des Kreissynodalvorstandes. 2 Die Auflösung des Gemeindeverbandes bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln des satzungsmäßigen Mitgliederbestandes des Verbandsvorstandes und der beteiligten Presbyterien.
#§ 12
Diese Satzung tritt am 1. Januar 1995 in Kraft.