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Satzung
der Evangelischen Kirchengemeinde Attendorn-Lennestadt

Vom 7. Januar 2020

(KABl. 2020 I Nr. 25, S. 42)

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Präambel

Die Evangelische Kirchengemeinde Attendorn, die Evangelische Kirchengemeinde Finnentrop, die Ev. Kirchengemeinde Grevenbrück und die Ev. Kirchengemeinde Lennestadt-Kirchhundem bilden eine neue Kirchengemeinde mit dem Namen Evangelische Kirchengemeinde Attendorn-Lennestadt.
Zur Ordnung und Regelung ihrer Arbeit gibt sie sich gemäß Artikel 74 und 77 Kirchenordnung der Evangelischen Kirche von Westfalen (KO)2# die folgende Satzung:
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§ 1
Presbyterium

( 1 ) Die Kirchengemeinde wird vom Presbyterium geleitet. Es vertritt die Kirchengemeinde im Rechtsverkehr. Das Presbyterium entscheidet in allen Angelegenheiten, die ihm nach den kirchenrechtlichen Vorschriften übertragen sind, sofern sie nicht nach den Bestimmungen dieser Satzung auf einen Ausschuss delegiert werden.
( 2 ) Das Presbyterium bildet einen geschäftsführenden Ausschuss gemäß Artikel 74 Absatz 4 KO3# (§ 2 dieser Satzung), Bezirksausschüsse gemäß Artikel 74 Absatz 2 KO4# (§ 3 dieser Satzung) und Fachausschüsse gemäß Artikel 74 Absatz 3 KO5# (§§ 4 ff. dieser Satzung). Das Presbyterium kann im Rahmen einer Satzungsänderung weitere Ausschüsse gemäß Artikel 74 KO6# einrichten.
( 3 ) Das Presbyterium kann sich eine Geschäftsordnung geben.
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§ 2
Geschäftsführender Ausschuss

( 1 ) Das Presbyterium bildet aus seiner Mitte den geschäftsführenden Ausschuss, der gleichzeitig die Aufgaben eines Fachausschusses für Finanz-, Bau- und Grundstücksangelegenheiten hat.
( 2 ) Der geschäftsführende Ausschuss entscheidet in laufenden Geschäften für das Presbyterium, wenn dieses nicht tagt.
( 3 ) Der geschäftsführende Ausschuss bereitet die Sitzungen des Presbyteriums vor, nimmt die Empfehlungen der Bezirksausschüsse und der Fachausschüsse entgegen und erstellt die Beschlussvorlagen.
( 4 ) Der geschäftsführende Ausschuss hat insbesondere die folgenden Aufgaben:
  1. Erstellung des Haushaltsentwurfs gemäß § 63 VwO.d7# einschließlich der Stellenübersicht,
  2. Vorbereitung von Stellungnahmen im Rahmen der Rechnungsprüfung,
  3. Planung und Weiterentwicklung der gesamten Bauplanung der Kirchengemeinde,
  4. Vorbereitung der Entscheidung über Vermietung, Verpachtung und Vergabe von Erbbaurechten und sonstigen Grundstücksangelegenheiten,
  5. Überprüfung von Versicherungen für die Gebäude und Liegenschaften,
  6. Erstellung und Fortschreibung von Prioritätenlisten für Neubauten, Umbauten und Sanierungsmaßnahmen der Gebäude,
  7. Überprüfung, Austausch und Neuanschaffung des Inventars im Rahmen der Haushaltsmittel,
  8. Aufstellung von Finanzierungsplänen für Einzelmaßnahmen nach den Prioritätenlisten,
  9. Planung und Überwachung der Durchführung von Baumaßnahmen,
  10. Feststellung von Endabrechnungen von Baumaßnahmen,
  11. Planung der Unterhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen der Gebäude,
  12. Durchführung der jährlichen Grundstücks- und Gebäudebegehung gemäß § 32 Absatz 2 VwO.d8# und Baubesichtigung gemäß § 39 VwO.d9#,
  13. Stellungnahmen zu Anhörungen in Planungsverfahren.
( 5 ) Die Mitglieder werden in der ersten Sitzung des Presbyteriums nach Abschluss der Kirchenwahl berufen. Mitglieder im geschäftsführenden Ausschuss sind
  1. die oder der Vorsitzende des Presbyteriums sowie die stellvertretende Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende,
  2. die Finanzkirchmeisterin oder der Finanzkirchmeister sowie die Baukirchmeisterin oder der Baukirchmeister,
  3. bis zu vier weitere Mitglieder des Presbyteriums.
Dem geschäftsführenden Ausschuss müssen mehr Presbyterinnen oder Presbyter als Pfarrstelleninhaberinnen oder Pfarrstelleninhaber angehören. Bei der Wahl ist eine gleichmäßige Berücksichtigung von Frauen und Männern anzustreben.
( 6 ) Den Vorsitz führt die oder der Vorsitzende des Presbyteriums.
( 7 ) Die Sitzungen des geschäftsführenden Ausschusses werden durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden einberufen und geleitet. Über die Verhandlungen des geschäftsführenden Ausschusses sind Niederschriften zu fertigen und den Mitgliedern des geschäftsführenden Ausschusses zur Kenntnis zu geben. Im Übrigen gelten für die Beschlussfähigkeit, Beschlussfassung und die Geschäftsführung des geschäftsführenden Ausschusses die entsprechenden Bestimmungen der Kirchenordnung für die Presbyterien10#.
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§ 3
Bezirksausschüsse

( 1 ) Die Kirchengemeinde bildet folgende Gemeindebezirke nach den Grenzen der bis zum 31. Dezember 2019 bestandenen selbstständigen Kirchengemeinden:
  1. Bezirk 1 – Attendorn,
  2. Bezirk 2 – Finnentrop,
  3. Bezirk 3 – Grevenbrück,
  4. Bezirk 4 – Lennestadt-Kirchhundem.
Für jeden Gemeindebezirk wird ein Bezirksausschuss gebildet.
( 2 ) Die Bezirksausschüsse arbeiten innerhalb der ihnen übertragenen Zuständigkeiten auf der Grundlage der Rahmenbeschlüsse des Presbyteriums und des vom Presbyterium beschlossenen Haushaltsplans.
( 3 ) Die Bezirksausschüsse beraten über
  1. die für die Gemeindearbeit im Gemeindebezirk zu beantragenden Finanzmittel und melden diese zur Einstellung in den Haushaltsplan an,
  2. die Anträge zur Bau- und Finanzplanung bei Neu- und Umbauten sowie Gebäudesanierungen innerhalb des Gemeindebezirks, leiten die Anträge zur Beschlussfassung weiter und melden die erforderlichen Finanzmittel zur Aufnahme in den Haushaltsplan an,
  3. die Einstellung und Entlassung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, deren Stellen dem Gemeindebezirk zugeordnet sind und leiten ihr Votum weiter.
( 4 ) Die Bezirksausschüsse entscheiden über
  1. die gottesdienstlichen und gemeindlichen Anlässe und Veranstaltungen, die den jeweiligen Gemeindebezirk und die zugehörigen Gottesdienststätten betreffen,
  2. die Umsetzung der Schwerpunkte gemeindlicher Arbeit im Gemeindebezirk entsprechend der Gemeindekonzeption,
  3. die Verwaltung und Verteilung der im Haushaltsplan für den jeweiligen Gemeindebezirk zugeteilten Finanzmittel für Inventar, Verbrauchsmittel, Verwaltungs- und Betriebsausgaben.
( 5 ) Die Mitglieder der Bezirksausschüsse werden in der ersten Sitzung des Presbyteriums nach Abschluss der Kirchenwahl berufen. Mitglieder der Bezirksausschüsse sind die zum Bezirk gehörenden Mitglieder des Presbyteriums. Darüber hinaus beruft das Presbyterium bis zu zwei im Gemeindebezirk tätige berufliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie bis zu vier Gemeindeglieder, die die Befähigung zum Amt einer Presbyterin oder eines Presbyters haben. Bei der Berufung ist eine gleichmäßige Berücksichtigung von Frauen und Männern anzustreben.
( 6 ) Die Bezirksausschüsse wählen den oder die Vorsitzende und den stellvertretenden Vorsitzenden oder die stellvertretende Vorsitzende aus ihrer Mitte. Der oder die Vorsitzende und deren Stellvertretung müssen Mitglied im Presbyterium sein.
( 7 ) Die Sitzungen der Bezirksausschüsse werden durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden einberufen und geleitet. Über die Verhandlungen der Bezirksausschüsse sind Niederschriften zu fertigen und den Mitgliedern des jeweiligen Bezirksausschusses und der oder dem Vorsitzenden des Presbyteriums zur Kenntnis zu geben. Im Übrigen gelten für die Beschlussfähigkeit, Abstimmungen und die Geschäftsführung der Bezirksausschüsse die entsprechenden Bestimmungen der Kirchenordnung11# für die Presbyterien.
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§ 4
Fachausschüsse

( 1 ) Die Kirchengemeinde bildet folgende Fachbereiche:
  1. Kinder- und Jugendarbeit,
  2. Tageseinrichtungen für Kinder,
  3. Diakonie,
  4. Gottesdienst und Kirchenmusik.
Für jeden Fachbereich wird ein Fachausschuss gebildet.
( 2 ) Die Fachausschüsse arbeiten innerhalb der ihnen übertragenen Zuständigkeit auf der Grundlage des vom Presbyterium beschlossenen Haushaltsplans und anderer Rahmenbeschlüsse des Presbyteriums.
( 3 ) Die Mitglieder der Fachausschüsse werden in der ersten Sitzung des Presbyteriums nach Abschluss der Kirchenwahl berufen.
Das Presbyterium beruft in die Fachausschüsse, mit Ausnahme des Ausschusses für die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen,
  1. bis zu vier in den Fachbereichen tätige Mitglieder des Presbyteriums,
  2. bis zu zwei in den Fachbereichen tätige berufliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kirchengemeinde und
  3. bis zu vier sachkundige Gemeindeglieder, die die Befähigung zum Amt einer Presbyterin oder eines Presbyters haben.
Bei der Berufung ist eine gleichmäßige Berücksichtigung von Frauen und Männern anzustreben.
( 4 ) Die Fachausschüsse wählen die Vorsitzende oder den Vorsitzenden und die stellvertretende Vorsitzende oder den stellvertretenden Vorsitzenden aus ihrer Mitte. Der oder die Vorsitzende und deren Stellvertretung müssen Mitglied im Presbyterium sein.
( 5 ) Die Sitzungen der Fachausschüsse werden durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden einberufen und geleitet. Über die Verhandlungen der Fachausschüsse sind Niederschriften zu fertigen und den Mitgliedern des jeweiligen Fachausschusses und der oder dem Vorsitzenden des Presbyteriums zur Kenntnis zu geben. Im Übrigen gelten für die Beschlussfähigkeit, Abstimmungen und die Geschäftsführung der Fachausschüsse die entsprechenden Bestimmungen der Kirchenordnung12# für Presbyterien.
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§ 5
Fachausschuss für Arbeit mit Kindern und Jugendlichen

Der Fachausschuss für Kinder- und Jugendarbeit hat folgende Aufgaben:
  1. er berät das Presbyterium in allen Grundsatzfragen,
  2. er erarbeitet Konzepte und Standards,
  3. er begleitet die Gruppen und Einrichtungen,
  4. er berät das Presbyterium bei der Anstellung von beruflichen Mitarbeitenden für die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen,
  5. er begleitet die beruflichen und ehrenamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,
  6. er pflegt Kontakte zu anderen regionalen und überregionalen Trägern sowie entsprechenden Fachverbänden der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen.
Das Presbyterium beruft in den Fachausschuss für die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen
  1. bis zu sechs Mitglieder des Presbyteriums, von denen jeder Bezirk gemäß § 3 Absatz 1 vertreten sein muss,
  2. weitere Mitglieder mit beratender Stimme,
  3. die beruflichen Mitarbeitenden in der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen mit beratender Stimme.
Die Zahl der beratenden Mitglieder darf die Zahl der Presbyteriumsmitglieder nicht übersteigen.
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§ 6
Fachausschuss für Tageseinrichtungen für Kinder

Der Fachausschuss für Tageseinrichtungen für Kinder hat folgende Aufgaben:
( 1 ) Er berät unter entsprechender Beteiligung des Rates der Tageseinrichtungen für Kinder gemäß den gesetzlichen Grundlagen
  1. über die Umsetzung sowie Fortschreibung der „Grundlagen für die Arbeit der Tageseinrichtung für Kinder“,
  2. über die Einstellung und Entlassung der Mitarbeitenden außer der Leitungsstelle,
  3. über die Festlegung der Kriterien für die Aufnahme von Kindern,
  4. über die Festlegung der Arbeitsfelder und die sich daraus ergebenden Dienstanweisungen für alle in der Tageseinrichtung beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter unter Berücksichtigung der landeskirchlichen Richtlinien,
  5. über die Haushaltsplanung und die Anmeldung der erforderlichen Haushaltsmittel für die Arbeit der Tageseinrichtungen,
  6. über Renovierungs- und Umbaumaßnahmen der Räume der Tageseinrichtungen zur Vorlage an das Presbyterium.
( 2 ) Der Fachausschuss entscheidet
  1. über die Öffnungszeiten der Tageseinrichtung nach Anhörung des Rates der Tageseinrichtung,
  2. über Stellungnahmen bei Anhörungsfragen im Bereich der Tageseinrichtung.
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§ 7
Fachausschuss für Diakonie

Der Fachausschuss für Diakonie hat folgende Aufgaben:
  1. er berät das Presbyterium in allen Grundsatzfragen, insbesondere bei Maßnahmen zur Entwicklung der gemeindlichen Diakonie,
  2. er berät das Presbyterium in der Vorbereitung der Haushalts- und Personalentscheidungen der diakonischen Einrichtungen der Kirchengemeinde,
  3. er verantwortet die diakonischen Projekte der Kirchengemeinde,
  4. er pflegt die Zusammenarbeit zwischen den vorhandenen diakonischen Einrichtungen in der Kirchengemeinde,
  5. er koordiniert die Altenarbeit innerhalb der Kirchengemeinde und begleitet die Arbeit mit alten Menschen,
  6. er begleitet die beruflichen und ehrenamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,
  7. er pflegt die Zusammenarbeit mit den Kommunen, den Einrichtungen weiterer Träger und mit dem kreiskirchlichen Diakonischen Werk.
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§ 8
Fachausschuss für Gottesdienst und Kirchenmusik

Der Fachausschuss für Gottesdienst und Kirchenmusik hat folgende Aufgaben:
  1. er berät das Presbyterium in allen gottesdienstlichen und kirchenmusikalischen Fragen,
  2. er unterstützt und koordiniert die Arbeit der Kirchenmusik in der Kirchengemeinde,
  3. er begleitet die beruflichen und ehrenamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,
  4. er sorgt für die Ausbildung und begleitet die Lektorinnen, Lektoren und Abendmahlshelferinnen und Abendmahlshelfer.
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§ 9
Grundsätze der Zusammenarbeit

( 1 ) Das Presbyterium und alle Ausschüsse unterstützen sich gegenseitig bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben und stellen sich die erforderlichen Informationen und Unterlagen zur Verfügung.
( 2 ) Angelegenheiten, die die Zuständigkeit mehrerer Ausschüsse berühren, werden im gegenseitigen Einvernehmen entschieden. Wird ein Einvernehmen nicht erzielt, entscheidet das Presbyterium.
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§ 10
Inkrafttreten

Die Satzung tritt nach Genehmigung durch das Landeskirchenamt und Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt in Kraft zum 1. Mai 2020.

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1 ↑ Die Inhaltsübersicht ist nicht Bestandteil dieser Satzung.
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2 ↑ Nr. 1.
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3 ↑ Nr. 1.
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4 ↑ Nr. 1.
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5 ↑ Nr. 1.
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6 ↑ Nr. 1.
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7 ↑ Redaktioneller Hinweis: Die Finanzwesenverordnung vom 24. November 2022 (KABl. 2022 I Nr. 106 S. 274) und die Wirtschaftsverordnung vom 24. November 2022 (KABl. 2022 I Nr. 107 S. 289), die jeweils am 1. Januar 2023 in Kraft getreten sind, ersetzen die Verwaltungsordnung Doppische Fassung vom 27. Oktober 2016 (KABl. 2016 S. 317) und die Erstellungsverordnung vom 16. Juni 2021 (KABl. 2021 I Nr. 54 S. 112) mit Ablauf des 31. Dezember 2022 – siehe § 60 FiVO, § 56 WirtVO.
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8 ↑ Redaktioneller Hinweis: Die Finanzwesenverordnung vom 24. November 2022 (KABl. 2022 I Nr. 106 S. 274) und die Wirtschaftsverordnung vom 24. November 2022 (KABl. 2022 I Nr. 107 S. 289), die jeweils am 1. Januar 2023 in Kraft getreten sind, ersetzen die Verwaltungsordnung Doppische Fassung vom 27. Oktober 2016 (KABl. 2016 S. 317) und die Erstellungsverordnung vom 16. Juni 2021 (KABl. 2021 I Nr. 54 S. 112) mit Ablauf des 31. Dezember 2022 – siehe § 60 FiVO, § 56 WirtVO.
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9 ↑ Redaktioneller Hinweis: Die Finanzwesenverordnung vom 24. November 2022 (KABl. 2022 I Nr. 106 S. 274) und die Wirtschaftsverordnung vom 24. November 2022 (KABl. 2022 I Nr. 107 S. 289), die jeweils am 1. Januar 2023 in Kraft getreten sind, ersetzen die Verwaltungsordnung Doppische Fassung vom 27. Oktober 2016 (KABl. 2016 S. 317) und die Erstellungsverordnung vom 16. Juni 2021 (KABl. 2021 I Nr. 54 S. 112) mit Ablauf des 31. Dezember 2022 – siehe § 60 FiVO, § 56 WirtVO.
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10 ↑ Nr. 1.
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11 ↑ Nr. 1.
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12 ↑ Nr. 1.