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Erläuterungen zu Artikel 71 Kirchenordnung

Leitungsfeld Recht und Organisation (Dr. Conring/Berg/Huget)

Stand: 10.08.2022

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Allgemeines

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Absatz 3

Die Eilfallregelung des Artikels 71 Absatz 3 KO will nicht den Artikel 64 Absatz 4 KO umgehen; reguläre Beschlusssachen des Presbyteriums dürfen auf diese Weise also nicht vorgezogen oder aus dem Presbyterium „ausgelagert“ werden. Die Kirchengemeinde soll aber in Eilfällen handlungsfähig sein (Beispiel: Friedhofsmauer nach Verkehrsunfall einsturzgefährdet – die Abstützarbeiten werden sofort angeordnet, Kirchdach durch Sturm abgedeckt – der Dachdecker wird sogleich mit Absicherung und ggf. Reparatur beauftragt, Todesfall unter den Erzieherinnen im Kindergarten – die Vertretungsregelung muss organisiert werden).
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Allgemeine Erläuterungen zur Kirchenordnung – Dokumentenübersicht – Gesetzgebungsverfahren

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