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Nr. 51Verordnung
zur Änderung der Studien- und Prüfungsordnung für Kirchenmusikstudiengänge

Vom 28. Mai 2020

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Auf Grund von § 3 Absatz 4 Satz 2 der Satzung der Hochschule für Kirchenmusik der Evangelischen Kirche von Westfalen erlässt die Kirchenleitung folgende Verordnung:
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Artikel 1
Änderung der Studien- und Prüfungsordnung für Kirchenmusikstudiengänge

Die Studien- und Prüfungsordnung für die Studiengänge Bachelor Evangelische Kirchenmusik Klassisch und Popular sowie Master Evangelische Kirchenmusik Klassisch und Aufbaustudiengänge an der Hochschule für Kirchenmusik der Evangelischen Kirche von Westfalen (Studien- und Prüfungsordnung für Kirchenmusikstudiengänge – PrüfOKiMu) vom 19. Mai 2016 (KABl. 2016 S. 143) wird wie folgt geändert:
  1. Die Bezeichnung der Verordnung wird wie folgt neu gefasst:
    „Studien- und Prüfungsordnung für Kirchenmusikstudiengänge der Hochschule für Kirchenmusik der Evangelischen Kirche von Westfalen (Studien- und Prüfungsordnung für Kirchenmusikstudiengänge – PrüfOKiMu)“
  2. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:
    1. Nach § 22 wird folgender neuer Abschnitt V eingefügt:
      „V. Studiengang Master Evangelische Kirchenmusik Popular
      § 23
      Zulassungsvoraussetzungen Master Evangelische Kirchenmusik Popular
      § 24
      Aufnahmeprüfung Master Evangelische Kirchenmusik Popular
      § 25
      Fächerkanon Master Aufbaustudium Evangelische Kirchenmusik Popular
      § 26
      Prüfungszulassung und -inhalte Master Evangelische Kirchenmusik Popular“
    2. Die bisherigen Abschnitte V. bis IX. werden Abschnitte VI. bis X.
      Die bisherigen §§ 23 bis 54 werden zu §§ 27 bis 58.
  3. § 1 wird wie folgt geändert:
    1. Dem Absatz 8 wird folgender Absatz 8 vorangestellt:
      „(8) Es besteht die Möglichkeit, ein Studium „Internationale Kirchenmusik“ mit einem Zertifikat abzuschließen. Über die Zulassung zum Studium sowie den Fächerkanon entscheidet die Dozentenkonferenz im Einvernehmen mit der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses.“
    2. Der bisherige Absatz 8 wird Absatz 9.
  4. § 2 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
    Nach dem Wort „Klassisch“ werden jeweils die Wörter „beziehungsweise Popular“ eingefügt.
  5. § 12 wird wie folgt geändert:
    1. In Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe g wird der Punkt durch ein Komma ersetzt.
    2. Nach Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe g wird folgender Buchstabe h eingefügt:
      „h)
      Bühnenpräsenz (K).“
    3. In Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a wird das Wort „Arrangement,“ gestrichen.
    4. Nach Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a wird folgender Buchstabe b eingefügt:
      „b)
      Arrangement (K),“
    5. In Absatz 1 Nummer 3 werden die bisherigen Buchstaben b und c zu den Buchstaben c und d.
    6. In Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe g wird das Wort „Orgelbau“ durch das Wort „Orgelkunde“ ersetzt.
    7. In Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe h werden die Wörter „Literatur- und“ gestrichen.
    8. Absatz 1 Nummer 6 wird wie folgt neu gefasst:
      „6.
      In Ergänzung zu den Fächern der Bereiche 1 bis 4 sind im Laufe des Studiums mindestens zwei Kurse von ein- oder mehrtägiger Dauer aus dem über den Fächerkanon des Studienganges hinausgehenden Unterrichtsangebot der Hochschule zu belegen. Die oder der Studierende erhält eine Bescheinigung, aus welcher der Umfang und die Inhalte der Veranstaltung hervorgehen.“
    9. In Absatz 4 wird folgender Satz 2 angefügt:
      Das jeweilige Startsemester eines Unterrichtsfaches kann auf Grund des modularen Studiensystems variieren.“
    10. In Absatz 5 wird folgender Satz 2 angefügt:
      Im Fach Chorleitung ist die Teilnahme an einem eintägigen Seminar Orchesterleitung nachzuweisen.“
    11. In Absatz 6 werden die Sätze 5 bis 7 gestrichen.
    12. Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 7 angefügt:
      „(7) Im Fach Bühnenpräsenz ist die Teilnahme an einem Seminar von einem Semester Dauer verpflichtend.“
  6. § 14 wird wie folgt geändert:
    1. In Absatz 3 wird folgender Satz 2 angefügt:
      Einzelne praktische Fachprüfungen können öffentlich stattfinden.“
    2. In Absatz 4 wird das Wort „Hausarbeit“ durch die Wörter „Bachelor-Arbeit oder Kreativprojekt“ ersetzt.
    3. In Absatz 5 Nummer 2 Buchstabe a werden nach dem Wort „Minuten,“ die Wörter „Kolloquium 5 Minuten,“ angefügt.
    4. In Absatz 5 werden der Nummer 2 Buchstabe b folgende Wörter angefügt:
      „Kolloquium 5 Minuten,“
    5. Nach Absatz 5 Nummer 2 Buchstabe b wird ein neuer Buchstabe c eingefügt:
      „c)
      Kinderchorleitung (fakultativ), 25 Minuten,“
    6. In Absatz 5 Nummer 2 werden die bisherigen Buchstaben c bis e zu den Buchstaben d bis f.
    7. In Absatz 5 Nummer 2 Buchstabe d werden an das Wort „Minuten,“ jeweils die Wörter „Kolloquium 5 Minuten,“ angefügt.
    8. Absatz 5 Nummer 3 Buchstabe a wird wie folgt neu gefasst:
      „a)
      Tonsatz, 20 Minuten,“
    9. Nach Absatz 5 Nummer 3 Buchstabe a wird folgender Buchstabe b eingefügt:
      „b)
      Arrangement, 20 Minuten“
    10. In Absatz 5 Nummer 3 werden die bisherigen Buchstaben b und c zu den Buchstaben c und d.
    11. Absatz 5 Nummer 4 Buchstabe d wird wie folgt neu gefasst:
      „d)
      Kulturmanagement (Testat),“
    12. In Absatz 5 Nummer 4 Buchstabe f wird das Wort „Orgelbau“ durch das Wort „Orgelkunde“ ersetzt.
    13. Absatz 6 Nummer 1 Buchstabe d wird wie folgt neu gefasst:
      „d)
      Klavier/Keyboard im popularmusikalischen Bereich:
      Vortrag eines ausnotierten Literaturstückes aus einem der Stilbereiche der Popularmusik. Vortrag von drei im Unterricht erarbeiteten Liedern aus Stilbereichen der Popularmusik: Spielen von stiltypischen Begleitsätzen einschließlich Intros nach Leadsheet bei gleichzeitigem Singen.
      Mit Vorbereitungszeit von einer Woche: Vortrag zweier weiterer Songs.
      Ohne Vorbereitungszeit: Patternspiel nach Akkordsymbolen, Spiel eines Songs nach Leadsheet, Kenntnis wichtiger Begriffe der Popularmusik.“
    14. In Absatz 6 Nummer 1 Buchstabe j werden die Wörter „45 Minuten“ durch die Wörter „einem Tag“ ersetzt.
    15. Absatz 6 Nummer 2 Buchstabe a wird wie folgt neu gefasst:
      „a)
      Chorleitung:
      mit einer Vorbereitungszeit von zwei Wochen: Probenarbeit an einem vom Prüfling selbstständig vorbereiteten mittelschweren Chorwerk unter Berücksichtigung von Chorerziehung und chorischer Stimmbildung. Dirigieren eines dem Chor bekannten Werkes. Kolloquium zur Prüfungsprobe unter pädagogischen und stimmbildnerischen Gesichtspunkten. Grundlagen der Orchesterleitung. Einrichten einer Kantatenpartitur,“
    16. In Absatz 6 Nummer 2 Buchstabe b werden nach den Wörtern „dirigentische Probe“ die Wörter „vom Pult aus“ und vor dem Wort „Methodik“ die Wörter „Kolloquium über“ eingefügt.
    17. In Absatz 6 Nummer 2 wird nach Buchstabe b folgender Buchstabe c eingefügt:
      „c)
      Es ist ein Lied oder ein Kanon mit einer Kinderchorgruppe einzustudieren. Der Prüfungsinhalt wird drei Wochen vor der Prüfung von der Fachlehrerin/dem Fachlehrer und der/dem Studierenden einvernehmlich festgelegt. Der geplante Verlauf der Einstudierung ist in schriftlicher Form eine Woche vor der Prüfung vorzulegen.“
    18. In Absatz 6 Nummer 2 werden die bisherigen Buchstaben c bis e zu den Buchstaben d bis f.
    19. In Absatz 6 Nummer 2 Buchstabe d werden nach dem Wort „Bläserchor,“ die Wörter „Kolloquium zur“ und nach dem Wort „Bläserstück“ die Wörter „;Kolloquium zur Methodik der Bläserprobe“ eingefügt.
    20. In Absatz 6 Nummer 3 Buchstabe a werden nach dem Wort „Jahrhunderts“ ein Semikolon und die Wörter „ohne Vorbereitungszeit: Spiel von Modulationen am Klavier“ eingefügt.
    21. Absatz 6 Nummer 3 Buchstabe b wird wie folgt neu gefasst:
      „b)
      Arrangement:
      Anwendung von Rhythmik, Harmonik, Voicings, Akkordaufbau, Formteilen und Instrumentierungen sowie deren entsprechende Notation in Arrangements aus Stilbereichen der Popularmusik. Kenntnis geeigneter Nachschlagewerke zu dieser Thematik,“
    22. Absatz 6 Nummer 4 Buchstabe a wird wie folgt neu gefasst:
      „a)
      Liturgik:
      Überblick über die Geschichte des Gottesdienstes, Kenntnis des Gottesdienstes in Grundstruktur und Einzelstücken sowie besonderen Gestaltungsmöglichkeiten, v. a. in musikalischer Hinsicht. Das Kirchenjahr im Überblick. Eine Woche vor dem Prüfungstermin ist ein schriftlicher Gottesdienstablauf mit liturgischer Abfolge, Lesungen, Predigttext, Liedern und sonstigen musikalischen Beiträgen vorzulegen. Dieser Ablauf ist Grundlage des Prüfungsgesprächs,“
    23. Absatz 6 Nummer 4 Buchstabe c wird wie folgt neu gefasst:
      „c)
      Theologische Grundlagen:
      • Bibelkunde: Überblick über den Inhalt biblischer Bücher (Auswahl); biblische Grundlagen der Kirchenmusik; Psalter und Cantica,
      • Glaubenslehre: Grundfragen des Glaubens, Beziehungen der biblischen Verkündigung zur gegenwärtigen Welt, zum kirchlichen Leben und zum kirchenmusikalischen Dienst, Kenntnisse der wichtigsten dogmatischen Begriffe sowie grundlegende Kenntnis unterschiedlicher Konfessionen,
      • Kirchenkunde: Überblick über das kirchliche Leben der Gegenwart in seinen verschiedenen Äußerungen, über die Geschichte der Kirche,“
    24. Absatz 6 Nummer 4 Buchstabe d wird wie folgt neu gefasst:
      „d)
      Kulturmanagement:
      • Projekt- und Veranstaltungsmanagement:
        Kenntnisse über Planung, Durchführung und Evaluation von Projekten und Veranstaltungen; Öffentlichkeitsarbeit, Fundraising, Finanzmanagement,
      • Teammanagement:
        Kenntnisse über Teambuilding, Kommunikation und Motivation,
      • Rechtskunde:
        Einführung in die Kirchenordnung in ihrem Kontext und in die die Kirchenmusik betreffenden kirchlichen Gesetze und Ordnungen,
        Grundkenntnisse von Urheberrecht, Vertragsrecht sowie GEMA, GVL, VG WORT und weiteren Verwertungsgesellschaften und deren Pauschalverträgen,“
    25. In Absatz 6 Buchstabe f wird das Wort „Orgelbau“ durch das Wort „Orgelkunde“ ersetzt.
  7. § 14 wird wie folgt geändert:
    1. Absatz 6 Buchstabe g wird wie folgt neu gefasst:
      „g)
      Instrumentenkunde:
      Kenntnis der heutigen und historischen Musikinstrumente. Die Teilnahme am Unterricht ist durch Testat nachzuweisen.“
    2. In Absatz 9 Buchstabe c wird nach dem Wort „MIDI-Technik“ das Wort „, Notationssoftware“ eingefügt.
    3. Absatz 10 Satz 1 wird wie folgt neu gefasst:
      Im Rahmen des Examens ist eine schriftliche Bachelor-Arbeit aus dem Gebiet der Liturgik, Hymnologie oder der Geschichte und Praxis der Musik einzureichen oder ein Bachelor-Kreativprojekt mit schriftlicher Darlegung durchzuführen.“
    4. In Absatz 10 Satz 4 wird das Wort „Hausarbeit“ durch das Wort „Bachelor-Arbeit“ ersetzt.
    5. Absatz 10 Satz 6 wird gestrichen.
  8. § 15 wird wie folgt geändert:
    1. In Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe b wird das Wort „Unvorbereitet“ durch die Wörter „Ohne Vorbereitungszeit“ ersetzt.
    2. Absatz 3 Nummer 3 Buchstabe a wird wie folgt neu gefasst:
      „a)
      Arbeit mit einem Chor an einem Chorsatz aus Pop, Gospel oder Jazz. Der Satz kann selbstgeschrieben sein. Es genügt dabei ein Formteil (zum Beispiel Refrain oder Strophe)
      oder“
  9. § 16 wird wie folgt geändert:
    1. In Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c werden die Wörter „Instrumentales Nebenfach“ durch das Wort „Zweitinstrument“ ersetzt.
    2. Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe g wird gestrichen.
    3. In Absatz 1 Nummer 1 wird Buchstabe h zu Buchstabe g.
    4. In Absatz 1 Nummer 2 wird Buchstabe g zu Buchstabe h.
    5. In Absatz 1 Nummer 2 wird der bisherige Buchstabe h zu Buchstabe g.
    6. Nach Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe g wird folgender Buchstabe h eingefügt:
      „h)
      Tontechnik/Computertechnik/Produktion (G)“
    7. In Absatz 1 Nummer 4 wird der bisherige Buchstabe h zu Buchstabe i.
    8. Absatz 1 Nummer 5 wird wie folgt neu gefasst:
      „5.
      Wahlpflichtbereich:
      In Ergänzung zu den Fächern der Bereiche 1 bis 4 ist im Laufe des Studiums die Teilnahme an mindestens zwei Kursen von ein- oder mehrtägiger Dauer aus dem Unterrichtsangebot der Hochschule sowie an mindestens zwei Studierendenprojekten verpflichtend. Die oder der Studierende erhält eine Bescheinigung, aus welcher der Umfang und die Inhalte der jeweiligen Veranstaltung hervorgehen.“
    9. In Absatz 4 werden nach dem Wort „Studienverlaufsplan“ ein Komma und folgende Wörter eingefügt: „wobei das jeweilige Startsemester eines Unterrichtsfaches auf Grund des modularen Studiensystems variieren kann.“
    10. Nach Absatz 4 werden folgende Absätze 5 bis 7 eingefügt:
      „(5) In den Fächern Kinderchorleitung, Instrumentenkunde und Rechtskunde, als Teil von Kulturmanagement, ist an Stelle einer Prüfung die Teilnahme am Unterricht nachzuweisen.
      (6) In den Fächern Kinderchorleitung und Methodik Lehrpraxis kann eine Prüfung abgelegt werden.
      (7) In den Fächern Pädagogik, Liturgik und Kulturmanagement ist zusätzlich zur Prüfungsleistung Hausarbeit an einem Kolloquium teilzunehmen. Das Bewertungsverhältnis zwischen Hausarbeit und Kolloquium beträgt 2:1.
  10. § 18 wird wie folgt geändert:
    1. In Absatz 2 wird folgender Satz 2 angefügt:
      Einzelne Fachprüfungen können öffentlich stattfinden.“
    2. Absatz 3 wird wie folgt neu gefasst:
      „(3) Die schriftliche Prüfung umfasst neben der Bachelor-Arbeit beziehungsweise neben dem Kreativprojekt nach Absatz 7:
      1. Tonsatz, Klausur, 5 Stunden,
      2. Gehörbildung, Klausur, 60 Minuten,
      3. Methodik, Klausur, 45 Minuten,
      4. Kulturmanagement, Hausarbeit,
      5. Musikgeschichte, Hausarbeit,
      6. Liturgik, Hausarbeit,
      7. Tontechnik/Computertechnik/Produktion, Hausarbeit,
      8. Pädagogik, Hausarbeit,
      9. Psychologie, Klausur, 45 Minuten.
      Die Themen von Hausarbeiten sind jeweils mit der Fachlehrerin beziehungsweise dem Fachlehrer abzustimmen.“
    3. Absatz 4 Nummer 1 Buchstabe c wird wie folgt neu gefasst:
      „c)
      Zweitinstrument, 25 Minuten,“
    4. In Absatz 4 Nummer 1 Buchstabe f wird die Zahl „25“ durch die Zahl „15“ ersetzt.
    5. Absatz 4 Nummer 1 Buchstabe g wird gestrichen.
    6. In Absatz 4 Nummer 1 wird Buchstabe h zu Buchstabe g.
    7. In Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe c wird nach dem Wort „Kinderchorleitung“ das Wort „(fakultativ)“ eingefügt.
    8. Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe g wird wie folgt neu gefasst:
      „g)
      Methodik, Lehrpraxis (fakultativ), 40 Minuten.“
    9. In Absatz 4 Nummer 4 Buchstabe a wird das Wort „mündlich“ gestrichen.
    10. Absatz 4 Nummer 4 Buchstabe e wird wie folgt neu gefasst:
      „e)
      Tontechnik/Computertechnik/Produktion, 15 Minuten.“
    11. In Absatz 5 Nummer 1 Buchstabe a wird das Wort „vorbereitet:“ gestrichen.
    12. In Absatz 5 Nummer 1 Buchstabe a wird nach dem Wort „Musik“ ein Punkt gesetzt. Der darauf folgende Wortlaut wird gestrichen.
    13. Absatz 5 Nummer 1 Buchstabe b wird wie folgt neu gefasst:
      „b)
      Hauptfach – Liedbegleitung (Klavier oder Gitarre):
      vorbereitet:
      • Stichproben aus einer vorgelegten Liste von 16 Liedern des EG einschließlich landeskirchlicher Regionalteile und Beihefte, je zur Hälfte aus dem traditionellen und dem popularmusikalischen Bereich,
      • Stichproben aus einer vorgelegten Liste von acht popularmusikalischen Gemeindeliedern des 21. Jahrhunderts,
      • Stichproben aus einer vorgelegten Liste von acht Jazz-Standards,
      • Stichproben aus einer vorgelegten Liste von acht Gospelsongs, auch zur Chorbegleitung,
      • Stichproben aus einer vorgelegten Liste von acht Songs aus Rock/Pop, auch zur Chorbegleitung,
      • zwei in Text und Melodie vorgegebene Lieder werden nach einer Vorbereitungszeit von drei Tagen als künstlerisch gestaltete Liedbegleitungen gespielt,
      ohne Vorbereitungszeit:
      • Improvisation über das Thema aus einem vorgelegten Leadsheet,
      • Patternspiel in unterschiedlichen Stilarten,
      • Vom-Blatt-Spiel leichterer Literatur,
      • improvisierte Begleitung eines nur in Melodie und Text vorgelegten Liedes,
      • transponiertes Spiel von Akkordfolgen in allen Tonarten.“
    14. In Absatz 5 Nummer 1 Buchstabe c werden die Wörter „Instrumentales Nebenfach“ durch das Wort „Zweitinstrument“ ersetzt.
    15. In Absatz 5 Nummer 1 Buchstabe f wird das Wort „geeigneten“ durch die Wörter „dem Drumset sowie weiteren“ ersetzt.
    16. Am Ende von Absatz 5 Nummer 1 Buchstabe f wird folgender Wortlaut angefügt:
      „Die Prüfung kann innerhalb einer Gruppe erfolgen.“
    17. Absatz 5 Nummer 1 Buchstabe g wird gestrichen.
    18. In Absatz 5 Nummer 1 wird der bisherige Buchstabe h zu Buchstabe g.
    19. Absatz 5 Nummer 2 Buchstabe c wird wie folgt neu gefasst:
      „c)
      Kinderchorleitung (fakultativ):
      Einstudierung eines Liedes oder Liedsatzes für Kinderchor mit einer Studierendengruppe,“
    20. Absatz 5 Nummer 2 Buchstabe f wird wie folgt neu gefasst:
      „f)
      Singen mit Gruppen:
      Singarbeit in einer gemeindlichen Gruppe, inhaltliche, textliche und musikalische Vermittlung zweier popularmusikalischer Gemeindelieder, eines davon solistisch und eines mit Bandbesetzung,“
    21. In Absatz 5 Nummer 2 Buchstabe g wird die Bezeichnung „Teil 1 – Klausur:“ durch das Wort „schriftlich:“ ersetzt.
    22. In Absatz 5 Nummer 2 Buchstabe g wird die Bezeichnung „Teil 2“ durch die Wörter „Lehrpraxis (fakultativ)“ ersetzt. Die Wörter „Lehrpraxis im“ werden durch die Wörter „Lehrprobe mit“ ersetzt. Der Satz „Die Basis der Prüfung bildet das jeweilige Hauptinstrument der Kandidatin bzw. des Kandidaten oder Gesang.“ wird gestrichen.
    23. Absatz 5 Nummer 3 Buchstabe a wird wie folgt neu gefasst:
      „a)
      Tonsatz in Jazz, Rock, Pop:
      Teil 1 – Klausur:
      • harmonische Analyse von Jazz- und Popstandards,
      • Anfertigung eines Bandarrangements für vorgegebene Besetzung,
      • Anfertigung vierstimmiger Chorsätze für gemischten Chor zu einem in Text und Melodie vorgegebenen Lied,
      mündlich-praktisch:
      • Modulationen in verschiedenen Arten,
      • Harmonisation eines vorgegebenen Liedes,
      • Kenntnis der wesentlichen Harmonisations- und Satzprinzipien in Jazz, Rock, Pop,
      • Kenntnis der Grundlagen klassischer Harmonie- und Satztechnik.
      Die beiden Teile werden jeweils mit einer eigenen Zensur bewertet.“
    24. Absatz 5 Nummer 4 wird wie folgt neu gefasst:
      „4.
      Wissenschaftlicher Bereich:
      1. Liturgik:
        Hausarbeit:
        Planung, Durchführung und Evaluation eines Gottesdienstes sowie schriftliche Darstellung und Reflexion dieses Projektes.
        mündlich:
        Kolloquium zu den Inhalten der Hausarbeit sowie zu folgenden Themen:
        • Überblick über die Geschichte des Gottesdienstes,
        • Kenntnis verschiedener, auch neuerer Gottesdienst- und Liturgieformen,
        • situationsbezogene Gottesdienstgestaltung, besonders in popularmusikalischer Hinsicht,
        • ökumenische Bezüge,
        • Kenntnis des Kirchenjahres und seiner Wechselwirkung auf die kirchenmusikalische Praxis.
      2. Hymnologie:
        • Übersicht über die Geschichte des Kirchenliedes und des Gesangbuches,
        • Kenntnis der Geschichte des Neuen Geistlichen Liedes und der christlichen Popularmusik,
        • Repertoire- und Literaturkenntnis im Bereich Neues Geistliches Lied und der christlichen Popularmusik,
        • Kenntnis des Evangelischen Gesangbuches, insbesondere bezüglich seiner Verwendung in Gottesdienst und Amtshandlung,
        • Kriterien der Liederauswahl.
      3. Theologische Grundlagen:
        • Bibelkunde: Überblick über den Inhalt biblischer Bücher (Auswahl), biblische Grundlagen der Kirchenmusik; Psalter und Cantica,
        • Glaubenslehre:
          Grundfragen des Glaubens, Beziehungen der biblischen Verkündigung zur gegenwärtigen Welt, zum kirchlichen und zum kirchenmusikalischen Dienst; Kenntnisse der wichtigsten dogmatischen Begriffe sowie grundlegende Kenntnisse unterschiedlicher Konfessionen,
        • Kirchenkunde:
          Überblick über das kirchliche Leben der Gegenwart in seinen verschiedenen Äußerungen, über die Geschichte der Kirche.
      4. Kulturmanagement:
        • Projekt- und Veranstaltungsmanagement:
          Kenntnisse über Planung, Durchführung und Evaluation von Projekten und Veranstaltungen; Öffentlichkeitsarbeit, Fundraising, Finanzmanagement,
        • Teammanagement:
          Kenntnisse über Teambuilding, Kommunikation und Motivation,
        • Rechtskunde:
          Einführung in die Kirchenordnung in ihrem Kontext und in die die Kirchenmusik betreffenden kirchlichen Gesetze und Ordnungen,
          Grundkenntnisse von Urheberrecht, Vertragsrecht sowie GEMA, GVL, VG WORT und weiteren Verwertungsgesellschaften und deren Pauschalverträgen.
        Anfertigung einer Hausarbeit; Teilnahme an einem Kolloquium.
      5. Musikgeschichte:
        • Überblick über die allgemeine Musikgeschichte bis zur Gegenwart; Überblick über die Geschichte der Kirchenmusik,
        • Kenntnis der musikgeschichtlichen Entwicklung der Popularmusik von den frühen Formen des Jazz bis zur stilistischen Vielfalt der Gegenwart,
        • Kenntnis der musikgeschichtlichen Entwicklung der christlichen Popularmusik inklusive aktueller Entwicklungen.
        Es ist ein Referat auf Basis einer schriftlichen Hausarbeit zu halten sowie an einem Kolloquium teilzunehmen. In der Bewertung werden Referat, Hausarbeit und Kolloquium jeweils gleich gewichtet.
      6. Psychologie:
        • Kenntnis der psychologischen Grundlagen sowie Grundlagen der Gruppen- und Entwicklungspsychologie,
        • Kenntnis der Grundlagen der Wahrnehmungs- und Kommunikationspsychologie,
        • Kenntnis der Grundlagen der Musikpsychologie.
      7. Pädagogik:
        • Kenntnis der theoretischen Grundlagen der Musikvermittlung,
        • Kenntnis relevanter Unterrichtsformen.
        Es ist ein Referat auf der Basis einer schriftlichen Hausarbeit zu halten.
      8. Tontechnik/Computertechnik/Produktion:
        Hausarbeit:
        • Produktion eines Songs unter Anwendung gängiger Prinzipien der Musikproduktion.
        mündlich:
        • Kenntnis der Funktionsweise und des Aufbaus einer PA-Anlage,
        • Überblick über die Funktionsweise und den Einsatz von Effektgeräten im Live- und Studiobetrieb,
        • Kenntnisse im Bereich Homerecording und Produktion,
        • Kenntnis des Aufbaus und der Funktionsweise eines Mischpultes,
        • Kenntnis von MIDI- und Audiobearbeitung am Computer, Anwendung entsprechender Software inklusive Notationssoftware.
      9. Instrumentenkunde:
        • Kenntnis der wesentlichen Musikinstrumente der Popularmusik in akustischer, technischer und aufführungspraktischer Hinsicht,
        • Kenntnis der wichtigsten Instrumente des traditionellen Orchesters.
        Die Teilnahme wird durch Testat bestätigt.“
    25. In Absatz 6 wird das Wort „Tonsatzklausur“ durch das Wort „Tonsatzprüfung“ ersetzt.
    26. In Absatz 7 wird das Wort „Hausarbeit“ jeweils durch das Wort „Bachelor-Arbeit“ und das Wort „Kreativprojekt“ jeweils durch das Wort „Bachelor-Kreativprojekt“ ersetzt. Satz 6 wird gestrichen.
  11. § 20 wird wie folgt geändert:
    1. Absatz 3 Nummer 5 wird wie folgt neu gefasst:
      „5.
      Generalbassspiel:
      Mit einem Tag Vorbereitungszeit: Spielen eines Rezitativs und eines vokalen oder instrumentalen Satzes mittleren Schwierigkeitsgrades. Vom-Blatt-Spiel eines leichten bezifferten Basses.“
    2. Absatz 3 Nummer 6 wird wie folgt neu gefasst:
      „6.
      Partiturspiel:
      Mit einem Tag Vorbereitungszeit: Spielen einer polyphonen Chorpartitur in modernen Schlüsseln. Spielen eines Klavierauszugs. Vom-Blatt-Spiel einer Chorpartitur in neuen Schlüsseln.“
  12. § 21 wird wie folgt geändert:
    1. In Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe g wird das Wort „Percussion“ durch die Wörter „Schlagwerk/Percussion“ ersetzt.
    2. In Absatz 1 Nummer 2 wird nach dem Wort „Orchesterleitung (G),“ folgender Buchstabe d eingefügt:
      „d)
      Aufbaukurs Bläserchorleitung (K), fakultativ,“
    3. In Absatz 1 Nummer 2 werden die bisherigen Buchstaben d und e zu den Buchstaben e und f.
    4. In Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b wird das Wort „Theologie“ durch die Wörter „Theologische und liturgische Vertiefung“ ersetzt.
    5. In Absatz 1 Nummer 3 wird folgender Buchstabe c angefügt:
      „c)
      Lehrprobe mit Kolloquium (K)
      Während eines Studiums Master Aufbaustudium Evangelische Kirchenmusik muss in den Fächern Orgelliteraturspiel und Liturgisches Orgelspiel das Fach Unterrichtsmethodik belegt werden. Die Studierenden erteilen in jedem der beiden Fächer während eines Semesters wöchentlich einstündigen Unterricht unter Aufsicht einer Lehrkraft.“
    6. Absatz 2 wird gestrichen.
    7. Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2.
  13. § 22 wird wie folgt geändert:
    1. In Absatz 2 wird folgender Satz 2 eingefügt:
      Einzelne praktische Fachprüfungen können öffentlich stattfinden.“
      Die bisherigen Sätze 2 und 3 werden zu den Sätzen 3 und 4.
    2. In Absatz 2 Satz 4 Nummer 1 Buchstabe b wird die Zahl „30“ durch die Zahl „40“ ersetzt.
    3. In Absatz 2 Satz 4 Nummer 1 Buchstabe f wird das Wort „Percussion“ durch die Wörter „Schlagwerk/Percussion“ ersetzt.
    4. In Absatz 2 Satz 4 Nummer 2 Buchstabe a werden nach der Angabe „45 Minuten,“ die Wörter „Kolloquium 10 Minuten,“ angefügt.
    5. In Absatz 2 Satz 4 Nummer 2 wird folgender neuer Buchstabe d eingefügt:
      „d)
      fakultativ: Aufbaukurs Bläserchorleitung 35 Minuten, Kolloquium 5 Minuten,“
    6. In Absatz 2 Satz 4 Nummer 2 wird der bisherige Buchstabe d zu Buchstabe e.
    7. Absatz 2 Satz 4 Nummer 4 wird wie folgt neu gefasst:
      „4.
      Wissenschaftlicher Bereich:
      1. Literaturkunde, 20 Minuten,
      2. Theologische und liturgische Vertiefung,
      3. Lehrprobe, 25 Minuten, Kolloquium 10 Minuten.“
    8. In Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe f wird jeweils das Wort „Percussion“ durch die Wörter „Schlagwerk/Percussion“ ersetzt.
    9. In Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe a werden die Wörter „Methodik der Chorarbeit, insbesondere chorische Stimmbildung“ durch die Wörter „Kolloquium zur Prüfungsprobe unter pädagogischen und stimmbildnerischen Gesichtspunkten“ ersetzt.
    10. In Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe c werden die Wörter „weltliches oder geistliches“ und „weltlicher oder geistlicher“ gestrichen.
    11. In Absatz 3 Nummer 2 wird folgender Buchstabe d eingefügt:
      „d)
      Aufbaukurs Bläserchorleitung (fakultativ):
      Prüfung nach zwei Semestern. Die Zulassung zum Aufbaukurs erfolgt, sofern der Basiskurs mit einer Benotung von mindestens 2,3 abgeschlossen wurde.
      Mit einer Woche Vorbereitungszeit: Probenarbeit an einem vom Prüfling selbstständig vorbereiteten mittelschweren Bläserstück; Kolloquium zur Methodik der Bläserprobe.“
    12. In Absatz 3 Nummer 2 wird der bisherige Buchstabe d zu Buchstabe e.
    13. In Absatz 3 Nummer 3 wird der Buchstabe c zur neuen Nummer 4.
    14. In Absatz 3 Nummer 4 wird vor dem Wort „Literaturkunde“ der Buchstabe „a)“ eingefügt.
    15. In Absatz 3 Nummer 4 werden nach dem Wort „Verwendung.“ folgende Buchstaben b und c eingefügt:
      „b)
      Theologische und liturgische Vertiefung:
      Gottesdienstgestaltung, Bibelkunde, Konfessionskunde, interreligiöser Dialog, Nachweis der Teilnahme für die Dauer eines Semesters durch Testat.
      c)
      Lehrprobe mit Kolloquium:
      Der Prüfling unterrichtet eine Schülerin oder einen Schüler seiner Wahl. Zur Prüfung legt die oder der Studierende schriftlich ihre oder seine didaktischen Überlegungen vor. Diese enthalten Angaben zu den Unterrichtsvoraussetzungen, zum geplanten Verlauf sowie zum Ziel der Lehrprobe. In einem Kolloquium weist der Prüfling seine Fähigkeit zur Reflexion über den Verlauf der Lehrprobe nach.“
    16. Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt neu gefasst:
      Im Rahmen des Examens ist eine schriftliche Master-Arbeit aus dem Gebiet der Liturgik, Hymnologie oder der Geschichte und Praxis der Musik einzureichen oder ein Master-Kreativprojekt mit schriftlicher Darlegung durchzuführen.“
    17. In Absatz 4 Satz 3 wird das Wort „Hausarbeit“ durch das Wort „Master-Arbeit“ ersetzt.
    18. In Absatz 4 wird Satz 6 gestrichen.
  14. Nach § 22 wird folgender Abschnitt V. eingefügt:
    V.
    Studiengang Master Evangelische Kirchenmusik Popular
    § 23
    Zulassungsvoraussetzungen Master Evangelische Kirchenmusik Popular
    Zur Aufnahmeprüfung für den Aufbaustudiengang Master Evangelische Kirchenmusik Popular können Bewerberinnen und Bewerber zugelassen werden, die über die allgemeinen Zulassungsvoraussetzungen hinaus die Bachelor-Prüfung Kirchenmusik Popular oder eine vergleichbare Prüfung abgelegt haben.
    § 24
    Aufnahmeprüfung Master Evangelische Kirchenmusik Popular
    (1) Die Zulassung zum Studium Master Evangelische Kirchenmusik Popular wird von dem Ergebnis einer Aufnahmeprüfung abhängig gemacht. Hat die Bewerberin oder der Bewerber die Bachelor- oder die B-Prüfung Kirchenmusik Popular an der Hochschule für Kirchenmusik Herford-Witten abgelegt, kann die Aufnahmeprüfung entfallen.
    (2) Der Aufnahmeprüfungskommission Master Evangelische Kirchenmusik Popular gehören die Fachdozentinnen und -dozenten der Hochschule für Kirchenmusik an. Den Vorsitz führt die Rektorin oder der Rektor. Die Kommission entscheidet über die Zulassung zum Studium.
    (3) In der Aufnahmeprüfung Master Evangelische Kirchenmusik Popular werden folgende Anforderungen gestellt:
    1. Hauptfach:
      A)
      Klavier oder Gitarre:
      1. Vortrag zweier anspruchsvoller Instrumentalstücke aus unterschiedlichen Stilbereichen der Popularmusik sowie eines Stückes aus dem Bereich der Klassik,
      2. vorbereitet: zwei stilistisch unterschiedliche Liedbegleitungen mit eigenem Gesang,
        ohne Vorbereitungszeit: Spiel nach vorgelegten Leadsheets.
      B)
      Gesang:
      1. Vortrag von vier Liedern aus unterschiedlichen Stilbereichen der Popularmusik. Unter diesen Liedern ist mindestens eines in deutscher und eines in englischer Sprache; mindestens eines der vier Lieder wird instrumental selbstbegleitet dargeboten.
      2. Erläuterung eines stimmbildnerischen Bereiches und Demonstration von dazugehörigen Übungen.
      3. Vortrag eines deutschen und eines englischen Sprechtextes.
    2. Zweitinstrument (Klavier bzw. Gitarre):
      Vortrag eines mittelschweren Instrumentalstückes sowie zweier Liedbegleitungen aus unterschiedlichen Stilbereichen der Popularmusik.
    3. Chorleitung:
      Mit einer Vorbereitungszeit von zwei Wochen: Probenarbeit an einem von der Bewerberin oder vom Bewerber selbstständig vorbereiteten Chorstück aus den Bereichen Pop, Jazz oder Contemporary Gospel.
    4. Bandleitung:
      Probenarbeit an einem von der Bewerberin oder vom Bewerber selbst erstellten Arrangement aus einem der Stilbereiche der Popularmusik unter eigener instrumentaler Beteiligung am Drumset oder einem anderen Rhythmusinstrument.
    5. Tonsatz:
      1. schriftlich (bis zu drei Stunden):
        Erstellung eines Bandarrangements sowie eines Chorsatzes nach Vorgabe eines Songs aus einem der Stilbereiche der Popularmusik.
      2. mündlich/praktisch:
        spezifische Kenntnisse popularmusikalischer Aspekte in den Bereichen Harmonisation, Satz- und Arrangiertechniken, Modulation und Komposition.
    6. Gehörbildung:
      Erfassen von Intervallen, Akkorden, Rhythmen und harmonischen Vorgängen.
      Diese Fähigkeiten werden im Rahmen einer schriftlichen Klausur von 60 Minuten Dauer überprüft.
    7. Singen und Sprechen:
      Vortrag zweier Lieder aus unterschiedlichen Stilbereichen der Popularmusik sowie eines Sprechtextes.
    8. Schriftlicher Aufsatz von 60 Minuten zu einem vorgegebenen Thema aus den Bereichen Musik, Kunst und Kirche.
    9. Einreichung eines selbst komponierten und selbst produzierten kurzen Musikstückes.
    (4) Auf Grund nachgewiesener Einzelqualifikationen kann in einzelnen Fächern von Absatz 3 Nummer 1 bis 9 auf eine Aufnahmeprüfung verzichtet werden. Hierüber entscheidet der Prüfungsausschuss.
    (5) Auf Grund nicht vorhandener Einzelqualifikationen können zusätzlich zu Absatz 3 Nummer 1 bis 9 Aufnahmeprüfungen in folgenden Fächern erfolgen:
    • Orgelspiel,
    • Groove & Percussion,
    • Tontechnik, Computertechnik, Produktion,
    • Singen mit Gruppen,
    • Musikgeschichte.
    Die Anforderungen an diese Aufnahmeprüfungen entsprechen denen der unter § 18 Absätze 3, 4 und 5 beschriebenen BA-Prüfungen der betreffenden Fächer. Über die Notwendigkeit dieser zusätzlichen Aufnahmeprüfungen entscheidet der Prüfungsausschuss.
    § 25
    Fächerkanon Master Aufbaustudium Evangelische Kirchenmusik Popular
    (1) Der Studiengang Master Aufbaustudium Evangelische Kirchenmusik Popular gliedert sich einen Musikpraktischen Bereich, einen Musiktheoretischen Bereich, einen Wissenschaftlichen Bereich und einen Schwerpunktbereich. In den jeweiligen Bereichen wird zudem unterschieden in obligatorische Ganzzeitfächer (G), obligatorische Kurzzeitfächer (K) und Wahlfächer (W):
    1. Musikpraktischer Bereich:
      1. Hauptfach (G)
      2. Hauptinstrument im liturgischen Kontext (G)
      3. Zweitinstrument (W)
      4. Chor- und Orchesterleitung (G)
      5. Gesang und Gesangsdidaktik (G)
      6. Singen und Musizieren mit Gruppen (G)
      7. Bandpraxis (G)
      8. Hochschulensemble (G)
    2. Musiktheoretischer Bereich:
      1. Tonsatz, Komposition, Songwriting (G)
      2. Gehörbildung (G)
    3. Wissenschaftlicher Bereich:
      1. Theologische und liturgische Vertiefung (G)
      2. Methodik/Lehrpraxis (G)
      3. Master-Arbeit bzw. Master-Kreativprojekt
    4. Vermittlungsbereich
      1. Singen und Musizieren mit Gruppen (G)
      2. Bandpraxis (G)
    5. Schwerpunktbereich:
      1. Künstlerische Musikpraxis
        1. Stilistischer Schwerpunkt im Hauptfach (G)
        2. Schwerpunktsetzung in einer Instrumentenfamilie (G)
        3. Zusatzinstrument – Zweitinstrumentniveau BA (G)
        4. Zusatzinstrument – Hauptfachniveau BA (G)
        5. Gesangsstilistische Schwerpunktsetzung (G)
        6. Ensembleleitung (G)
      2. Musikvermittlung
        1. Popularmusikalische Gottesdienstgestaltung (G)
        2. Crossover zwischen klassischer und Pop-Kirchenmusik (G)
        3. Didaktischer Schwerpunkt Musik-Sozialarbeit (G)
      3. Musikproduktion/Musikmanagement
        1. Komposition (G)
        2. Musikproduktion (G)
        3. Kulturmanagement (G)
      4. Individuelle Pflichtfächer
        1. Orgelspiel (G)
        2. Liturgik (G)
        3. Hymnologie (G)
        4. Theologische Grundlagen (K)
        5. Groove & Percussion (G)
        6. Geschichte der Popularmusik (G)
        7. Bandleitung (G)
        8. Tontechnik, Computertechnik, Produktion (G)
    (2) Im Schwerpunktbereich wählt jede bzw. jeder Studierende aus maximal zwei der Themenfelder (a–c) Fächer zur individuellen Schwerpunktsetzung aus. Die Auswahl dieser Fächer wird seitens der bzw. des Studierenden beantragt. Die Entscheidung hierüber trifft die Rektorin bzw. der Rektor nach Verfügbarkeit.
    (3) Aus dem Themenfeld „d) Individuelle Pflichtfächer“ sind nur diejenigen Fächer zu belegen, die in der für das Master-Studium qualifizierenden Prüfung (Bachelor, B oder vergleichbar) nicht in popularmusikalischer Spezifik (vgl. § 18) nachgewiesen werden können.
    § 26
    Prüfungszulassung und -inhalte Master Evangelische Kirchenmusik Popular
    (1) Die Studierenden richten einen fristgerechten Antrag auf Zulassung zur Master-Prüfung für Evangelische Kirchenmusik Popular an die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses. Die Prüfungszulassung ist bis zum Ende des dem geplanten Prüfungssemester vorausgehenden Semesters zu beantragen. Der Antrag kann auch gesammelt durch die Rektorin bzw. den Rektor erfolgen.
    (2) Die Master-Prüfung gliedert sich in einen schriftlichen sowie in einen praktischen und mündlichen Teil. Einzelne praktische Fachprüfungen können öffentlich stattfinden.
    Die schriftliche Prüfung umfasst folgende Prüfungsleistungen (Zählung gemäß § 25 Absatz 1):
    2. a)
    Tonsatz (Komposition von 15 Minuten Länge), Hausarbeit
    2. b)
    Gehörbildung, 60 Minuten, Klausur
    4. b) 1.
    Liturgische Konzeption von Pop-Gottesdiensten, Hausarbeit
    4. b) 2.
    Crossover zwischen Klassik und Pop, Hausarbeit
    4. b) 3.
    Didaktischer Schwerpunkt Musik-Sozialarbeit, Hausarbeit
    4. c) 1.
    Musikproduktion (Komposition und Produktion von 20 Minuten Länge), Hausarbeit
    4. c) 3.
    Kulturmanagement, Hausarbeit
    4. d)
    Individuelle Pflichtfächer, siehe § 25 Absatz 3
    Die praktische und mündliche Prüfung umfasst folgende Prüfungsleistungen (Zählung gemäß § 25 Absatz 1):
    1. Musikpraktischer Bereich:
      1. Hauptfach, 40 Minuten
      2. Hauptinstrument im liturgischen Kontext, 40 Minuten
      3. fakultativ: Zweitinstrument, 30 Minuten
      4. Chor- und Orchesterleitung, 30 Minuten
      5. Gesang und Gesangsdidaktik, 25 Minuten
      6. Singen und Musizieren mit Gruppen, 25 Minuten
    2. Musiktheoretischer Bereich:
      Gehörbildung, 20 Minuten
    3. Wissenschaftlicher Bereich:
      1. Theologische und liturgische Vertiefung, 20 Minuten
      2. Methodik/Lehrpraxis, 40 Minuten
    4. Schwerpunktbereich:
      1. Künstlerische Musikpraxis, 25 Minuten
        • Stilistische Schwerpunktsetzung auf Hauptfachniveau (z. B. Gospel/Worship, Rock/Pop, Jazz, Latin)
        • Instrumentenspezifische Schwerpunktsetzung (z. B. Klavier, Keyboard, Hammondorgel, E-Gitarre, A-Gitarre)
        • Weiteres Instrument (auf BA-Zweitfachniveau)
        • Weiteres Instrument (auf BA-Hauptfachniveau)
        • Gesangsstilistische Schwerpunktsetzung (z. B. Jazz, Rock, Musical)
        • Ensembleleitung
      2. Musikvermittlung in der Kirche
        • Liturgische Konzeptionen popularmusikalischer Gottesdienste
        • Crossover und Integration zwischen klassischer und Pop-Kirchenmusik
        • Didaktischer Schwerpunkt Musik-Sozialarbeit
      3. Musikproduktion/Musikmanagement
        • Komposition
        • Musikproduktion
        • Kulturmanagement
    (3) In den Prüfungen werden folgende Anforderungen gestellt:
    1. Musikpraktischer Bereich:
      1. Hauptfach
        Im Master-Studiengang Evangelische Kirchenmusik Popular kann als Hauptfach Klavier/Keyboard, Gitarre oder Gesang gewählt werden.
        aa) und ab)
        Hauptfach Klavier/Keyboard bzw. Gitarre
        Vortrag eines Konzertprogrammes mit fünf anspruchsvollen Instrumentalstücken aus unterschiedlichen Stilbereichen der Popularmusik. Eines der Stücke wird nach Auswahl durch die Fachlehrerin oder den Fachlehrer drei Monate vor der Prüfung zum Selbststudium gegeben.
        ac)
        Hauptfach Gesang
        Vortrag eines Konzertprogrammes mit fünf anspruchsvollen Gesangsstücken aus unterschiedlichen Stilbereichen der Popularmusik. Eines der Stücke wird nach Auswahl durch die Fachlehrerin oder den Fachlehrer drei Monate vor der Prüfung zum Selbststudium gegeben.
      2. Hauptinstrument im liturgischen Kontext
        Bei Studierenden mit Hauptfach Gesang gilt entweder Klavier oder Gitarre als Hauptinstrument im liturgischen Kontext.
        ba) und bb)
        Hauptinstrument im liturgischen Kontext Klavier/Keyboard bzw. Gitarre
        Vortrag von fünf stilistisch verschiedenen künstlerisch gestalteten Liedbegleitungen.
        Freie Improvisation.
        Ohne Vorbereitungszeit: Liedbegleitung mit Vor- und Nachspiel, auch transponiert.
      3. Zweitinstrument (W)
        Im Master-Studiengang Evangelische Kirchenmusik Popular gilt Klavier/Keyboard als Zweitinstrument für Studierende mit Hauptfach Gitarre oder Gesang; für Studierende mit Hauptfach Klavier/Keyboard gilt Gitarre als Nebeninstrument.
        ca) und cb)
        Zweitinstrument Klavier/Keyboard bzw. Gitarre
        Vortrag von zwei mittelschweren Instrumentalstücken sowie drei Liedbegleitungen aus verschiedenen Stilbereichen der Popularmusik.
      4. Chor- und Orchesterleitung
        • Erarbeiten und Dirigieren eines schwierigen A-cappella-Chorwerkes aus einem der Stilbereiche der Popularmusik, das dem Prüfling zwei Wochen vorher bekannt zu geben ist
        • Methodik der Chorarbeit, insbesondere chorische Stimmbildung
        • Aufführung eines selbstständig erarbeiteten Instrumental-Vokalwerkes
      5. Gesang und Gesangsdidaktik
        • Vortrag dreier Songs aus unterschiedlichen Stilbereichen der Popularmusik
        • Erläuterung stimmbildnerischer Aspekte und Übungen
        • Stimmphysiologie
    2. Musiktheoretischer Bereich:
      1. Tonsatz, Komposition, Songwriting
        Komposition und Aufführung eines ca. 15-minütigen Werkes bzw. Zyklus in der Besetzung: Band, Chor und Vokalsolistin/Vokalsolist.
      2. Gehörbildung
        Teil 1 – Klausur:
        Verschiedene Musikdiktate mit rhythmischen, melodischen und harmonischen Aufgabenstellungen.
        Teil 2 – musikalisch-praktisch:
        Erfassen und Wiedergeben von Harmonien, Melodien und Rhythmen aus gegebenen Arrangementbeispielen.
        Die Teile 1 und 2 werden jeweils mit einer eigenen Zensur bewertet.
    3. Wissenschaftlicher Bereich:
      1. Theologische und liturgische Vertiefung
        Vertiefte Kenntnisse in den Bereichen:
        • Gottesdienstgestaltung
        • Bibelkunde
        • Konfessionskunde
        • Interreligiöser Dialog
      2. Methodik/Lehrpraxis
        Lehrprobe im Einzel- oder Gruppenunterricht mit anschließender Nachbesprechung.
    4. Vermittlungsbereich:
      1. Singen und Musizieren mit Gruppen
        Vermittlung dreier Lieder unterschiedlicher Gattungen im gemeindlichen Kontext.
      2. Bandpraxis
        Nachweis der regelmäßigen Teilnahme am Unterricht Bandpraxis.
    5. Schwerpunktbereich:
      1. Künstlerische Musikpraxis
        1. Stilistischer Schwerpunkt im Hauptfach
        2. Schwerpunktsetzung in einer Instrumentenfamilie
        3. Zusatzinstrument – Zweitinstrumentniveau BA
        4. Zusatzinstrument – Hauptfachniveau BA
        5. Gesangsstilistische Schwerpunktsetzung
        6. Ensembleleitung
        Für die Prüfungen der Nummern 1 bis 5 im Bereich Künstlerische Musikpraxis gilt jeweils:
        • Vortrag eines 20-minütigen künstlerisch gestalteten Konzertprogrammes
        • Erläuterungen zu instrumenten- bzw. gesangsspezifischen Aspekten
        Für die Prüfung der Nummer 6 Ensembleleitung gilt:
        • Ensembleprobe von 40 Minuten.
      2. Musikvermittlung
        1. Popularmusikalische Gottesdienstgestaltung
          Planung, Durchführung und Evaluation eines popularmusikalischen Gottesdienstes. Darüber ist eine Hausarbeit anzufertigen sowie ein Kolloquium zu absolvieren.
        2. Crossover zwischen klassischer und Pop-Kirchenmusik
          Planung, Durchführung und Evaluation eines Crossover-Projektes zwischen Klassik und Pop. Darüber ist eine Hausarbeit anzufertigen sowie ein Kolloquium zu absolvieren.
        3. Didaktischer Schwerpunkt Musik-Sozialarbeit
          Planung, Durchführung und Evaluation eines musik-sozialpädagogischen Projektes. Darüber ist eine Hausarbeit anzufertigen sowie ein Kolloquium zu absolvieren.
      3. Musikproduktion/Musikmanagement
        1. Komposition
          Komposition eines mindestens 20-minütigen Werkes bzw. Zyklus in der Besetzung: Band, Chor, Solisten sowie Bläser- bzw. Streichersatz.
        2. Musikproduktion
          Anfertigung einer mindestens 30-minütigen Musikproduktion.
        3. Kulturmanagement
          Planung, Durchführung und Evaluation eines Kulturprojektes. Darüber ist eine Hausarbeit anzufertigen sowie ein Kolloquium zu absolvieren.
      4. Individuelle Pflichtfächer
        1. Orgelspiel
        2. Liturgik
        3. Hymnologie
        4. Theologische Grundlagen
        5. Groove & Percussion
        6. Geschichte der Popularmusik
        7. Bandleitung
        8. Tontechnik, Computertechnik, Produktion
        Für diese Prüfungen gelten jeweils die Angaben zu den BA-Prüfungen (§ 18).
    (4) Im Rahmen des Examens ist eine schriftliche Master-Arbeit aus dem Gebiet der Liturgik, Hymnologie oder der Geschichte und Praxis der Musik einzureichen oder ein Master-Kreativprojekt mit schriftlicher Darlegung durchzuführen. Das Thema wird von der Vorsitzenden oder von dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses im Einvernehmen mit der Fachlehrerin oder dem Fachlehrer benannt; es muss sich von dem im Rahmen eines B- oder Bachelor-Examens bearbeiteten deutlich unterscheiden. Die Master-Arbeit muss wissenschaftlichen Anforderungen entsprechen. Für die Anfertigung stehen dem Prüfling zwölf Wochen zur Verfügung. Die Frist beginnt mit dem Datum des Tages, an dem der Prüfling das von der Vorsitzenden oder von dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses benannte Thema erhält und dies schriftlich bestätigt.“
  15. Die bisherigen Abschnitte V. bis VIII. werden zu Abschnitten VI. bis IX. Die bisherigen §§ 23 bis 54 werden zu §§ 27 bis 58.
  16. § 28 (24 alt) wird wie folgt geändert:
    1. In Absatz 1 wird die Zahl „24“ durch die Zahl „28“ ersetzt.
    2. In Absatz 3 Nummer 3 Buchstabe d wird die Angabe „(Vorbereitungszeit 15 Minuten)“ gestrichen und die Angabe „30 Minuten“ durch die Wörter „einem Tag“ ersetzt.
  17. § 33 (29 alt) wird wie folgt geändert:
    1. In Absatz 1 Buchstabe f wird das Wort „Nachbesprechung“ durch das Wort „Kolloquium“ ersetzt.
    2. In Absatz 2 Buchstabe c wird die Angabe „60 Minuten“ durch die Wörter „einem Tag“ ersetzt.
    3. In Absatz 2 Buchstabe d wird folgender neuer Satz angefügt:
      „In der Prüfung kann ein(-e) Instrumental- oder Gesangssolist(-in) in einem oder mehreren Werken aus den genannten Epochen begleitet werden.“
    4. In Absatz 2 Buchstabe f werden die Wörter „einer Nachbesprechung“ durch die Wörter „einem Kolloquium“ ersetzt.
  18. § 34 (30 alt) wird wie folgt geändert:
    1. In Absatz 1 Buchstabe g wird das Wort „Nachbesprechung“ durch das Wort „Kolloquium“ ersetzt.
    2. In Absatz 2 Buchstabe c wird der folgender Satz angefügt:
      „In der Prüfung kann ein(-e) Instrumental- oder Gesangssolist(-in) in einem oder mehreren Werken aus den genannten Epochen begleitet werden.“
    3. In Absatz 2 Buchstabe g werden die Wörter „einer Nachbesprechung“ durch die Wörter „einem Kolloquium“ ersetzt.
  19. § 35 (31 alt) wird wie folgt geändert:
    1. In Absatz 1 Buchstabe g wird die Zahl „15“ durch die Zahl „20“ ersetzt.
    2. In Absatz 2 Buchstabe f wird am Ende folgender Satz angefügt:
      „In der Prüfung kann ein(-e) Instrumental- oder Gesangssolist(-in) in einem oder mehreren Werken aus den genannten Epochen begleitet werden.“
  20. § 36 (32 alt) wird wie folgt geändert:
    1. In Absatz 1 Buchstabe e wird das Wort „Nachbesprechung“ durch das Wort „Kolloquium“ ersetzt.
    2. In Absatz 2 Buchstabe e werden die Wörter „einer Nachbesprechung“ durch die Wörter „einem Kolloquium“ ersetzt.
  21. § 37 (33 alt) wird wie folgt geändert:
    1. In Absatz 1 Buchstabe c wird das Wort „Nachbesprechung“ durch das Wort „Kolloquium“ ersetzt.
    2. In Absatz 2 Buchstabe c werden die Wörter „einer Nachbesprechung“ durch die Wörter „einem Kolloquium“ ersetzt.
  22. § 38 (34 alt) wird wie folgt geändert:
    1. In Absatz 1 Buchstabe b wird das Wort „Nachbesprechung“ durch das Wort „Kolloquium“ ersetzt.
    2. In Absatz 2 Buchstabe b werden die Wörter „einer Nachbesprechung“ durch die Wörter „einem Kolloquium“ ersetzt.
  23. § 39 (35 alt) wird wie folgt geändert:
    1. In Absatz 1 Buchstabe d wird das Wort „Nachbesprechung“ durch das Wort „Kolloquium“ ersetzt.
    2. In Absatz 2 Buchstabe d werden die Wörter „einer Nachbesprechung“ durch die Wörter „einem Kolloquium“ ersetzt.
  24. § 41 (37 alt) wird wie folgt geändert:
    Die Zahlen „29, 30 und 32“ werden durch die Zahlen „33, 34 und 36“ ersetzt.
  25. § 45 (41 alt) wird wie folgt geändert:
    1. In Absatz 1 werden nach dem Wort „Hausarbeiten“ ein Komma und die Wörter „Bachelor-Arbeiten, Master-Arbeiten, Bachelor- und Master-Kreativprojekte“ eingefügt.
    2. Absatz 3 wird wie folgt neu gefasst:
      „(3) Die Bewertung der schriftlichen Bachelor-Arbeit oder des Kreativprojektes im Bachelor-Studiengang (§§ 14 Absatz 10 und 18 Absatz 7) und der schriftlichen Master-Arbeit oder des Kreativprojektes im Master-Studiengang (vgl. § 22 Absatz 4 und § 26 Absatz 4) wird von mindestens zwei Mitgliedern des Prüfungsausschusses vorgenommen, darunter die Fachlehrerin oder der Fachlehrer, die oder der die Entstehung der Arbeit betreut hat.“
  26. § 47 (43 alt) wird wie folgt geändert:
    1. In Absatz 2 wird nach Satz 1 folgender Satz 2 eingefügt:
      Im Studiengang „Künstlerische Ausbildung“ kann die Prüfung im Fach „Lehrprobe mit Kolloquium“ auf Antrag vorgezogen werden.“
    2. In Absatz 2 werden die bisherigen Sätze 2 und 3 zu den Sätzen 3 und 4.
    3. Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt geändert: Die Zahl „26“ wird ersetzt durch die Zahl „30“; die Wörter „Absatz 7 Buchstabe b“ werden ersetzt durch die Wörter „Absatz 7 Buchstabe c“.
    4. Absatz 3 wird wie folgt neu gefasst:
      „(3) Die schriftliche Bachelor- oder Master-Arbeit oder die schriftliche Darlegung des Bachelor- oder Master-Kreativprojektes ist spätestens sechs Monate nach Ablegung der letzten praktischen Prüfung vorzulegen. Die Bewertung hat innerhalb von drei Monaten nach Abgabetermin zu erfolgen.“
  27. § 49 Absatz 1 (45 alt) wird wie folgt geändert:
    Nach dem Wort „Hausarbeiten“ werden die Wörter „, Bachelor-Arbeiten, Master-Arbeiten, Bachelor- und Master-Kreativprojekte“ eingefügt.
  28. § 50 (46 alt) wird wie folgt geändert:
    1. In Absatz 3 Buchstabe b wird das Wort „/Orgelimprovisation“ gestrichen.
    2. Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:
      „(4) Im Master-Examen Evangelische Kirchenmusik Klassisch zählen die Ergebnisse der Fächer Chorleitung a capella und Chor- und Orchesterleitung jeweils 3-fach.“
    3. Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.
    4. Im neuen Absatz 5 Buchstabe c wird das Wort „Nebenfach“ durch das Wort „Zweitfach“ ersetzt.
    5. Nach dem neuen Absatz 5 wird ein folgender neuer Absatz 6 eingefügt:
      „(6) Im Master-Examen Evangelische Kirchenmusik Popular unterliegen die Ergebnisse der Fächer in den Bereichen folgender Wertung:
      1. Musikpraktischer Bereich 2-fach
      2. Musiktheoretischer Bereich 2-fach
      3. Wissenschaftlicher Bereich 1-fach
      4. Schwerpunktbereich 1-fach“
    6. Der bisherige Absatz 5 wird aufgehoben.
    7. Die bisherigen Absätze 6 und 7 werden zu den Absätzen 7 und 8.
  29. § 55 (51 alt) wird wie folgt geändert:
    1. In Absatz 4 wird nach dem Wort „Kirchenmusik“ das Wort „Klassisch“ eingefügt.
    2. Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 eingefügt:
      „(5) Ein Master-Examen Evangelische Kirchenmusik Popular gilt als nicht bestanden, wenn die Prüfung in einem oder mehreren der folgenden Fächer nicht bestanden wird: Hauptfach, Hauptinstrument im liturgischen Kontext, Chor- und Orchesterleitung.“
    3. Die bisherigen Absätze 5 bis 13 werden zu den Absätzen 6 bis 14.
    4. Im neuen Absatz 6 Buchstabe a wird die Zahl „51“ durch die Zahl „55“ ersetzt.
    5. Im neuen Absatz 6 Buchstabe b werden nach den Wörtern „(Master Klassisch)“ die Wörter „oder § 26 Absatz 2 (Master Popular)“ eingefügt.
    6. Im neuen Absatz 6 Buchstabe c werden die Wörter „schriftliche Hausarbeit“ durch die Wörter „Bachelor- oder Master-Arbeit oder das Kreativprojekt im Bachelor- oder Master-Studium“ ersetzt.
    7. Im neuen Absatz 7 wird die Zahl „25“ jeweils durch die Zahl „29“ ersetzt.
    8. Im neuen Absatz 8 wird die Zahl „25“ durch die Zahl „29“ und die Zahl „29“ durch die Zahl „33“ und die Zahl „30“ durch die Zahl „34“ und die Zahl „31“ durch die Zahl „35“ und die Zahl „32“ durch die Zahl „36“ und die Zahl „33“ durch die Zahl „37“ und die Zahl „35“ durch die Zahl „39“ und die Zahl „34“ durch die Zahl „38“ ersetzt.
    9. Im neuen Absatz 9 wird die Zahl „40“ durch die Zahl „44“ ersetzt.
    10. Der neue Absatz 13 wird wie folgt neu gefasst:
      „(13) Wird eine Bachelor- oder Master-Arbeit oder ein Bachelor- oder Master-Kreativprojekt schlechter als mit „ausreichend“ (4,0) bewertet, so besteht erneut die Möglichkeit, eine Bachelor- oder Master-Arbeit zu schreiben oder ein Bachelor- oder Master-Kreativprojekt durchzuführen.“
  30. In § 56 (52 alt) Absatz 2 Buchstabe a wird die Zahl „45“ durch die Zahl „49“ ersetzt.
  31. § 58 (54 alt) wird wie folgt geändert:
    1. Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1. Nach dem Wort „Gültigkeit“ werden die Wörter „, selbst wenn sich die Benennung der Fächer und Prüfungsinhalte geändert hat“ eingefügt.
    2. Es wird ein Absatz 2 mit folgendem Wortlaut angefügt:
      „(2) Studierende des Studiengangs Bachelor Evangelische Kirchenmusik Popular der Hochschule für Kirchenmusik der Evangelischen Kirche von Westfalen, die sich im Juni 2020 mindestens im vierten Fachsemester befinden, können wählen, ob sie nach der geltenden Studien- und Prüfungsordnung Examen machen oder nach der Studien- und Prüfungsordnung mit dem Stand vom 1. Mai 2020.“
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Artikel 2
Inkrafttreten

Die Verordnung tritt am Tag der Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt in Kraft.
Bielefeld, 28. Mai 2020
Evangelische Kirche von Westfalen
Die Kirchenleitung
(L. S.)
Schlüter
Dr. Kupke
Az.: 423.011

Arbeitsrechtsregelungen

Kirchliches Arbeitsrecht

Landeskirchenamt
Bielefeld, 29. Mai 2020
Az.: 300.313
Die Rheinisch-Westfälisch-Lippische Arbeitsrechtliche Kommission hat auf Grund von § 2 Absatz 2 des Arbeitsrechtsregelungsgesetzes (ARRG) am 27. Mai 2020 die nachstehende Arbeitsrechtsregelung beschlossen, die hiermit gemäß § 15 Absatz 1 Satz 2 ARRG bekannt gemacht wird. Die Arbeitsrechtsregelung ist gemäß § 3 Absatz 1 ARRG verbindlich.

Nr. 52Arbeitsrechtsregelung
über die Anwendung der AVR Diakonie Deutschland
gemäß § 3 Absatz 4 Arbeitsrechtsregelungsgesetz (ARRG) –
Medizinisches Versorgungszentrum Skd gemeinnützige GmbH
mit Sitz in Bad Kreuznach

Vom 27. Mai 2020

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§ 1
Anwendung der AVR Diakonie Deutschland

Die Arbeitsrechtliche Kommission Rheinland-Westfalen-Lippe bestimmt gemäß § 3 Absatz 4 Arbeitsrechtsregelungsgesetz, dass die Medizinisches Versorgungszentrum Skd gemeinnützige GmbH mit Sitz in Bad Kreuznach als Mitglied des Diakonisches Werk Rheinland-Westfalen-Lippe e. V. – Diakonie RWL die von der Arbeitsrechtlichen Kommission der Diakonie Deutschland beschlossenen Arbeitsrechtsregelungen unbefristet anwendet.
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§ 2
Inkrafttreten

Diese Arbeitsrechtsregelung tritt am 27. Mai 2020 in Kraft.
Dortmund, 27. Mai 2020
Rheinisch-Westfälisch-Lippische
Arbeitsrechtliche Kommission
Der Vorsitzende
Kunze

Satzungen / Verträge

Nr. 53Satzung
für das Diakonische Werk Emscher-Lippe e. V.

Landeskirchenamt
Bielefeld, 3. Juni 2020
Az.: 240.4-4600/02
Das Landeskirchenamt der Evangelischen Kirche von Westfalen hat das Einvernehmen mit der folgenden Satzung hergestellt, die hiermit bekannt gegeben wird:

Satzung
für das Diakonische Werk Emscher-Lippe e. V.

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Inhaltsübersicht
Präambel
§ 1
Name und Sitz
§ 2
Zwecke des Vereins
§ 3
Gemeinnützigkeit
§ 4
Funktion des regionalen Diakonischen Werkes
§ 5
Mitgliedschaft
§ 6
Organe
§ 7
Mitgliederversammlung
§ 8
Aufgaben der Mitgliederversammlung
§ 9
Einberufung und Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
§ 10
Verwaltungsrat
§ 11
Einberufung und Beschlussfassung des Verwaltungsrates
§ 12
Aufgaben des Verwaltungsrates
§ 13
Vorstand
§ 14
Auflösung
§ 15
Inkrafttreten
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Präambel

Die Kirche hat den Auftrag, Gottes Liebe zur Welt in Jesus Christus allen Menschen zu bezeugen. Diakonie ist eine Gestalt dieses Zeugnisses und nimmt sich besonders der Menschen in leiblicher Not, in seelischer Bedrängnis und in sozial ungerechten Verhältnissen an. Sie sucht auch die Ursachen dieser Nöte zu beheben. Sie richtet sich in ökumenischer Weite an Einzelne und Gruppen, an Nahe und Ferne, an Christinnen und Christen sowie Nichtchristinnen und Nichtchristen. Da die Entfremdung von Gott die tiefste Not des Menschen ist und sein Heil und Wohl untrennbar zusammengehören, vollzieht sich Diakonie in Tat und Wort als ganzheitlicher Dienst am Menschen.
In Bindung an den Auftrag der Kirche gibt sich das Diakonische Werk folgende Satzung:
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§ 1
Name und Sitz

  1. Der Verein führt den Namen „Diakonisches Werk Emscher-Lippe e. V.“.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Recklinghausen und ist in das dortige Vereinsregister eingetragen.
  3. Der Verein ist Mitglied des Diakonisches Werk Rheinland-Westfalen-Lippe e. V. – Diakonie RWL als Spitzenverband der freien Wohlfahrtspflege und dadurch dem Bundesspitzenverband Evangelisches Werk für Diakonie und Entwicklung e. V. (EWDE) angeschlossen.
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§ 2
Zwecke des Vereins

  1. Zwecke des Vereins Diakonisches Werk Emscher-Lippe e. V. sind die Förderung der Jugend- und Altenhilfe, des öffentlichen Gesundheitswesens, die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung, die Förderung der Hilfe für behinderte Menschen sowie des Wohlfahrtswesens, insbesondere die Unterstützung hilfsbedürftiger Personen im Sinne von § 53 der Abgabenordnung unabhängig von deren Staatsangehörigkeit, Konfession, Herkunft, Geschlecht, Alter und Wohnsitz. Darüber hinaus ist Zweck des Vereins die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke. Der Verein wird damit in praktischer Ausübung christlicher Nächstenliebe im Sinne der Diakonie als Wesens- und Lebensäußerung der evangelischen Kirche tätig.
  2. Die Satzungszwecke werden verwirklicht insbesondere durch die Förderung der Einrichtungen und Dienste des Diakonischen Werkes im Kirchenkreis Recklinghausen gGmbH sowie des Diakonischen Werkes Gladbeck-Bottrop-Dorsten gGmbH und die Schaffung und Durchführung von Fort-, Weiterbildungs- sowie Schulungsangeboten, insbesondere für die Mitarbeitenden des Diakonischen Werkes im Kirchenkreis Recklinghausen gGmbH und des Diakonischen Werkes Gladbeck-Bottrop-Dorsten gGmbH.
  3. Zweck des Vereins ist ferner die Beschaffung von Mitteln nach § 58 Nummer 1 der Abgabenordnung für die mit dem Verein Diakonisches Werk Emscher-Lippe e. V. verbundenen steuerbegünstigten Körperschaften zur Förderung und Verwirklichung ihrer steuerbegünstigten Zwecke.
  4. Der Verein ist unter Beachtung der Vorschriften der Abgabenordnung für steuerbegünstigte Körperschaften zu allen Geschäften und Maßnahmen berechtigt, die der Erreichung oder Förderung des Vereinszwecks dienen. Insbesondere kann er zu diesem Zweck auch andere Gesellschaften oder Einrichtungen gründen oder sich an ihnen beteiligen.
  5. In der Funktion der Trägerschaft fördert und gestaltet der Verein diakonische Arbeit innerhalb und außerhalb der Evangelischen Kirchenkreise Gladbeck-Bottrop-Dorsten und Recklinghausen insbesondere durch die Schaffung und Unterhaltung von stationären, teilstationären und ambulanten Hilfeeinrichtungen und Diensten.
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§ 3
Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der gültigen Abgabenordnung.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
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§ 4
Funktion des regionalen Diakonischen Werkes

  1. Der Verein nimmt als regionale Gliederung des Diakonisches Werk Rheinland-Westfalen-Lippe e. V. die Aufgaben gemäß § 6 des Kirchengesetzes über die Ordnung der diakonischen Arbeit in der Evangelischen Kirche von Westfalen (Diakoniegesetz) wahr.
  2. Als regionales Diakonisches Werk der Evangelischen Kirchenkreise Gladbeck-Bottrop-Dorsten und Recklinghausen nimmt der Verein in der Regel die Vertretung der Diakonie in den Regionen gegenüber den staatlichen, kommunalen, kirchlichen und anderen Stellen wahr.
  3. In dieser Funktion sucht der Verein regelmäßigen Kontakt zu diakonischen Partnern in den Regionen.
  4. In Bindung an den Auftrag der Kirche hat der Verein im Rahmen der Verfolgung seiner steuerbegünstigten Zwecke insbesondere folgende Aufgaben:
    1. Planung und Koordinierung der diakonischen Arbeit in den Kirchenkreisen,
    2. Förderung der Mitarbeitenden in der Diakonie in den Kirchenkreisen durch Beratung und Fortbildung,
    3. Vertretung der Diakonie gegenüber den Partnern der öffentlichen und Freien Wohlfahrtspflege im Einvernehmen mit den anderen regionalen Diakonischen Werken, die im gleichen kommunalen Gebiet tätig werden,
    4. Mitwirkung bei der Vorbereitung und Durchführung diakonischer Sammlungen,
    5. Gewinnung, Begleitung und Förderung der ehrenamtlich Mitarbeitenden,
    6. Förderung der Selbsthilfe,
    7. Öffentlichkeitsarbeit.
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§ 5
Mitgliedschaft

  1. Mitglieder des Vereins sind:
    1. der Evangelische Kirchenkreis Gladbeck-Bottrop-Dorsten,
    2. der Evangelische Kirchenkreis Recklinghausen;
    Mitglieder des Vereins können werden:
    c)
    die Evangelische Kirchengemeinde Bottrop,
    d)
    die Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Gladbeck,
    e)
    der Verband Evangelischer Kirchengemeinden im Bereich Dorsten,
    f)
    die Kirchengemeinden im Evangelischen Kirchenkreis Recklinghausen,
    g)
    Träger diakonisch-missionarischer Dienste in Gemeinden, Gemeindeverbänden und Regionen der beteiligten Kirchenkreise, soweit sie Mitglied im Diakonisches Werk Rheinland-Westfalen-Lippe e. V. sind und es sich dabei um eigenständige Rechtspersonen handelt.
  2. Die Mitgliedschaft muss schriftlich beantragt werden. Der Verwaltungsrat entscheidet über den Antrag. Gegen die Entscheidung des Verwaltungsrates ist die Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig. Es besteht kein Anspruch auf Aufnahme in den Verein.
  3. Ein Austritt ist nur zum Ende eines Kalenderjahres möglich, wenn er mindestens sechs Monate vor Ablauf des Kalenderjahres schriftlich erklärt wurde.
  4. Mitglieder, die gegen die Zwecke und Ziele des Diakonisches Werk Emscher-Lippe e. V. verstoßen, können durch Beschluss des Verwaltungsrates ausgeschlossen werden. Gegen den Beschluss ist Berufung an die Mitgliederversammlung möglich.
  5. Ein Mitgliedsbeitrag ist von den Mitgliedern nicht zu zahlen.
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§ 6
Organe

  1. Organe des Vereins sind:
    1. die Mitgliederversammlung,
    2. der Verwaltungsrat,
    3. der Vorstand.
  2. Die Mitglieder der Organe der Gesellschaft sollen einem evangelischen Bekenntnis bzw. einer Kirche evangelischen Bekenntnisses angehören. Gehören sie keinem evangelischen Bekenntnis an, so müssen sie einer Kirche angehören, die Mitglied oder Gastmitglied in der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen (ACK) ist. Die Zustimmung der zuständigen Superintendentin oder des zuständigen Superintendenten ist dazu erforderlich.
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§ 7
Mitgliederversammlung

  1. Zur Mitgliederversammlung gehören stimmberechtigt:
    1. sechs Vertreterinnen und Vertreter des Evangelischen Kirchenkreises Gladbeck-Bottrop-Dorsten, die von der Kreissynode entsandt werden,
    2. je drei Vertreterinnen und Vertreter der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Gladbeck, der Evangelischen Kirchengemeinde Bottrop und des Verbandes Evangelischer Kirchengemeinden im Bereich Dorsten,
    3. zwei Vertreterinnen und Vertreter des Evangelischen Kirchenkreises Recklinghausen, vertreten durch den Kreissynodalvorstand,
    4. je eine Vertreterin oder ein Vertreter der Kirchengemeinden im Evangelischen Kirchenkreis Recklinghausen,
    5. je eine stimmberechtigte Vertreterin oder ein stimmberechtigter Vertreter der unter § 5 Ziffer 1 Buchstabe g genannten Träger diakonisch-missionarischer Dienste.
  2. Die Mitgliederversammlung wählt aus den Vertreterinnen und Vertretern nach Ziffer 1 Vorsitz und Stellvertretung für die Dauer von vier Jahren.
  3. Angestellte des Vereins oder seiner Organgesellschaften können nicht in die Mitgliederversammlung delegiert werden.
  4. Die Mitglieder des Verwaltungsrates und des Vorstandes nehmen mit beratender Stimme an den Sitzungen der Mitgliederversammlung teil.
  5. Verändert sich der Mitgliederbestand des Vereins, so gilt für die Stimmberechtigung Folgendes:
    1. endet die Mitgliedschaft eines Mitglieds nach § 7 Ziffer 1 Buchstabe b aus dem Gebiet des Evangelischen Kirchenkreises Gladbeck-Bottrop-Dorsten, so entsendet der Evangelische Kirchenkreis Gladbeck-Bottrop-Dorsten pro ausscheidendes Mitglied drei weitere stimmberechtigte Vertreterinnen oder Vertreter in die Mitgliederversammlung,
    2. endet die Mitgliedschaft eines Mitglieds nach § 7 Ziffer 1 Buchstabe d aus dem Gebiet des Evangelischen Kirchenkreises Recklinghausen, so entsendet der Evangelische Kirchenkreis Recklinghausen pro ausscheidendes Mitglied eine stimmberechtigte Vertreterin oder einen stimmberechtigten Vertreter in die Mitgliederversammlung.
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§ 8
Aufgaben der Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für alle ihr durch Gesetz und diese Satzung zugewiesenen Aufgaben. In ihrer Verantwortung legt sie die Grundsätze und Schwerpunkte des Diakonischen Werkes fest und wacht über die Einhaltung der Satzungsbestimmungen.
  2. Sie ist insbesondere zuständig für die
    1. Entgegennahme des
      aa)
      vom Verwaltungsrat festgestellten und von dem Abschlussprüfer geprüften Jahresabschlusses des Diakonisches Werk Emscher-Lippe e. V.,
      bb)
      von der Gesellschafterversammlung festgestellten und von dem Abschlussprüfer geprüften Jahresabschlusses des Diakonischen Werkes Gladbeck-Bottrop-Dorsten gGmbH,
      cc)
      von der Gesellschafterversammlung festgestellten und von dem Abschlussprüfer geprüften Jahresabschlusses des Diakonischen Werkes im Kirchenkreis Recklinghausen gGmbH,
    2. Entgegennahme des Berichts des Verwaltungsrates über seine gesamte Tätigkeit im vorangegangenen Geschäftsjahr,
    3. Entlastung des Verwaltungsrates,
    4. abschließende Entscheidung über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern nach dem Verfahren gemäß § 5,
    5. Beschlussfassung über Änderungen der Satzung,
    6. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.
  3. Die Mitgliederversammlung nimmt in ihren Sitzungen die Berichte des Vorstandes über die Entwicklungen in den Arbeitsfeldern des Diakonischen Werkes sowie über grundlegende Umstrukturierungen, die Aufnahme neuer Geschäftszweige sowie die Gründung, Übernahme oder die Schließung bestehender Einrichtungen entgegen.
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§ 9
Einberufung und Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

  1. Die Mitglieder des Diakonischen Werkes werden von der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden der Mitgliederversammlung mindestens einmal im Jahr zu einer Mitgliederversammlung eingeladen. Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt unter Angabe der Tagesordnung in Textform mit einer Frist von mindestens 14 Tagen.
  2. Außerordentliche Mitgliederversammlungen müssen unverzüglich einberufen werden, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dieses schriftlich bei der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden verlangt. Auf Antrag kann die Einladungsfrist bis auf vier Tage herabgesetzt werden.
  3. Die Mitgliederversammlung wird geleitet durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden der Mitgliederversammlung oder die Stellvertreterin oder den Stellvertreter.
  4. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als ein Drittel aller bei dem Verein vorhandenen stimmberechtigten Vertreterinnen und Vertreter anwesend sind. Beschlüsse werden mit Mehrheit aller bei dem Verein vorhandenen stimmberechtigten Vertreterinnen und Vertreter gefasst, ausgenommen Beschlüsse über Satzungsänderungen und Auflösung des Diakonisches Werk Emscher-Lippe e .V., für die eine Dreiviertelmehrheit aller bei dem Verein vorhandenen stimmberechtigten Vertreterinnen und Vertreter erforderlich ist. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.
    Satzungsänderungen können nur im Einvernehmen mit dem Verwaltungsrat des Diakonisches Werk Rheinland-Westfalen-Lippe e. V. und der Kirchenleitung der Evangelischen Kirche von Westfalen erfolgen.
  5. Muss eine Mitgliederversammlung wegen Beschlussunfähigkeit vertagt werden, so ist die nächste Mitgliederversammlung unverzüglich mit einer Frist von 14 Tagen einzuberufen. Die Mitgliederversammlung ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Vertreterinnen und Vertreter beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
  6. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Vorsitzenden und zwei stimmberechtigten Vertreterinnen oder Vertretern der Mitgliederversammlung zu unterzeichnen ist.
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§ 10
Verwaltungsrat

  1. Der Verwaltungsrat besteht aus:
    1. der Superintendentin oder dem Superintendenten des Evangelischen Kirchenkreises Gladbeck-Bottrop-Dorsten,
    2. der Superintendentin oder dem Superintendenten des Evangelischen Kirchenkreises Recklinghausen,
    3. zwei vom Kreissynodalvorstand des Evangelischen Kirchenkreises Gladbeck-Bottrop-Dorsten entsandten Personen,
    4. zwei aus der Kreissynode Recklinghausen entsandten Mitgliedern,
    5. jeweils zwei von der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Gladbeck, von der Evangelischen Kirchengemeinde Bottrop und von dem Verband Evangelischer Kirchengemeinden im Bereich Dorsten entsandten Mitgliedern,
    6. sechs von den insgesamt bei dem Verein vorhandenen Vertreterinnen oder Vertretern nach § 7 Ziffer 1 Buchstaben c bis e gemeinsam entsandten Personen, die einer evangelischen Kirchengemeinde im Evangelischen Kirchenkreis Recklinghausen angehören und das Wahlrecht zum Presbyteramt haben müssen. Die Vertreterinnen und Vertreter nach § 7 Ziffer 1 Buchstaben c bis e stimmen sich über die zu entsendenden Personen nach Köpfen ab, das einfache Mehrheitsvotum entscheidet über die zu entsendenden Personen.
  2. An den Sitzungen des Verwaltungsrates nehmen die Mitglieder des Vorstandes mit beratender Stimme teil.
  3. Angestellte des Vereins können nicht Mitglied des Verwaltungsrates werden.
  4. Die Mitgliedschaft im Verwaltungsrat endet spätestens mit der Vollendung des 75. Lebensjahres der gewählten Mitglieder.
  5. Die Entsendung von Mitgliedern nach § 10 Ziffer 1 erfolgt grundsätzlich für die Dauer von vier Jahren. Sie soll sich möglichst an die Wahlperioden der Kirchenwahlen der Evangelischen Kirche von Westfalen anlehnen. Mehrfache Entsendung ist zulässig. Entsandte Mitglieder des Verwaltungsrates bleiben auch nach ihrer Amtszeit bis zur erneuten Entscheidung des oder der Berechtigten über eine Entsendung in den Verwaltungsrat im Amt.
  6. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Verwaltungsratsmitgliedes beruft der bzw. berufen die Entsendeberechtigten für die restliche Amtsdauer der Ausgeschiedenen oder des Ausgeschiedenen ein Ersatzmitglied.
  7. Jeweils für eine Amtszeit alternierend haben der Superintendent oder die Superintendentin des Evangelischen Kirchenkreises Gladbeck-Bottrop-Dorsten bzw. die Superintendentin oder der Superintendent des Evangelischen Kirchenkreises Recklinghausen den Vorsitz des Verwaltungsrates inne.
  8. Der Verwaltungsrat wählt für die Dauer seiner Amtszeit aus seiner Mitte eine stellvertretende Vorsitzende oder einen stellvertretenden Vorsitzenden jeweils aus dem Kirchenkreis, deren Superintendentin oder deren Superintendent nicht den Vorsitz innehat.
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§ 11
Einberufung und Beschlussfassung des Verwaltungsrates

  1. Der Verwaltungsrat wird von der oder dem Vorsitzenden oder der Stellvertretung so oft einberufen, wie die Geschäfte es erfordern, mindestens jedoch zweimal im Jahr. Die Einladung unter Angabe der Tagesordnung erfolgt mindestens acht Tage vorher in Textform. Der Verwaltungsrat ist unverzüglich einzuberufen, wenn dies von sechs seiner Mitglieder oder einem Vorstandsmitglied verlangt wird.
  2. Der Verwaltungsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens zehn Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse des Verwaltungsrates bedürfen einer Mehrheit von mindestens zehn Stimmen. Ist der Verwaltungsrat nicht beschlussfähig, ist binnen zwei Wochen eine neue Sitzung des Verwaltungsrates einzuberufen. Diese ist unabhängig von der Zahl der anwesenden Verwaltungsratsmitglieder beschlussfähig. Unterschreitet in dieser weiteren Verwaltungsratssitzung die Anzahl der Teilnehmer die Grenze von zehn Personen, ist für Beschlüsse dieser Sitzung die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich und ausreichend. Hierauf ist in der Einladung zur erneuten Verwaltungsratssitzung hinzuweisen.
  3. Die Sitzungen des Verwaltungsrates werden von der oder dem Vorsitzenden oder der oder dem stellvertretenden Vorsitzenden geleitet.
  4. Über die Beschlüsse des Verwaltungsrates ist ein Protokoll anzufertigen, das von zwei Mitgliedern unterschrieben wird.
  5. Die Tätigkeit des Verwaltungsrates erfolgt ehrenamtlich. Den Verwaltungsratsmitgliedern können die tatsächlich entstandenen Auslagen erstattet werden, die sie im Vereinsinteresse geleistet haben, soweit diese nicht anderweitig erstattet werden.
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§ 12
Aufgaben des Verwaltungsrates

  1. Der Verwaltungsrat berät den Vorstand bei seiner Arbeit, sorgt für die Umsetzung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und überwacht die Geschäftsführung des Vorstandes.
  2. Dem Verwaltungsrat obliegen die ihm durch diese Satzung zugewiesenen Aufgaben, insbesondere:
    1. die Berufung und Abberufung der Vorstandsmitglieder sowie Abschluss, Änderung und Beendigung von Dienstverträgen mit Vorstandsmitgliedern,
    2. die Genehmigung einer Geschäftsordnung für den Vorstand und Beschlussfassung zu den nach der Geschäftsordnung zustimmungspflichtigen Geschäften,
    3. die Wahl und Beauftragung der Wirtschaftsprüferin oder des Wirtschaftsprüfers bzw. der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft als Abschlussprüferin oder Abschlussprüfer,
    4. die Feststellung des vom Vorstand vorgelegten und von der Abschlussprüferin oder dem Abschlussprüfer geprüften Jahresabschlusses,
    5. die Entgegennahme des
      aa)
      von der Gesellschafterversammlung festgestellten und von der Abschlussprüferin oder dem Abschlussprüfer geprüften Jahresabschlusses des Diakonischen Werkes Gladbeck-Bottrop-Dorsten gGmbH,
      bb)
      von der Gesellschafterversammlung festgestellten und von der Abschlussprüferin oder dem Abschlussprüfer geprüften Jahresabschlusses des Diakonischen Werkes im Kirchenkreis Recklinghausen gGmbH
      zur Vorlage an die Mitgliederversammlung,
    6. die Entlastung des Vorstandes,
    7. die Zustimmung zum Erwerb, zur Veräußerung oder Belastung von Grundstücken oder grundstücksgleichen Rechten,
    8. die Beschlussfassung über die Gründung oder Auflösung von oder die Beteiligung an Gesellschaften sowie über die Veräußerung von Beteiligungen daran,
    9. die vorläufige Beschlussfassung über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern des Vereins,
    10. die Geltendmachung von Ansprüchen, die dem Verein gegen Vorstandsmitglieder zustehen.
  3. Beschlüsse nach § 12 Ziffer 2 bedürfen der Zustimmung der Mehrheit derjenigen Mitglieder des Verwaltungsrates nach § 10 Ziffer 1 Buchstaben a bis f, in deren Herkunftsregion die entsprechende Maßnahme fällt.
  4. Beim Abschluss von Vorstandsverträgen nach Ziffer 2 Buchstabe a sowie bei der Durchsetzung der Ansprüche nach Ziffer 2 Buchstabe i vertritt die oder der Vorsitzende des Verwaltungsrates – im Verhinderungsfall ihre oder seine Stellvertretung – den Verein.
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§ 13
Vorstand

  1. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB des Diakonisches Werk Emscher-Lippe e. V. besteht aus bis zu vier Personen.
  2. Mindestens ein Vorstandsmitglied muss die Anstellungsfähigkeit als Pfarrerin oder Pfarrer in der Evangelischen Kirche in Deutschland besitzen, in der Regel sind es die Diakoniebeauftragten der Evangelischen Kirchenkreise Gladbeck-Bottrop-Dorsten und Recklinghausen.
  3. Mindestens ein Vorstandsmitglied muss über eine geeignete berufliche und persönliche Qualifikation für die wirtschaftliche Betriebsführung des Vereins verfügen und Mitglied einer Gliedkirche der Evangelischen Kirche in Deutschland sein.
  4. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein jeweils gemeinschaftlich. Der Verwaltungsrat ist ermächtigt einzelnen Vorstandsmitgliedern Einzelvertretungsbefugnis zu erteilen und diese von den Beschränkungen des § 181 BGB zu befreien.
  5. Die Mitglieder des Vorstandes können durch Beschluss des Verwaltungsrates für Rechtsgeschäfte mit anderen gemeinnützigen Institutionen generell von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit werden und darüber hinaus für einzelne konkrete Rechtsgeschäfte.
  6. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, die vom Verwaltungsrat gemäß § 11 Ziffer 2 Buchstabe b zu genehmigen ist.
  7. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins entsprechend der Satzung sowie den Beschlüssen von Verwaltungsrat und Mitgliederversammlung.
  8. Der Vorstand ist zuständig für die Aufstellung des Jahresabschlusses.
  9. Der Vorstand ist gemäß § 11 dem Verwaltungsrat gegenüber uneingeschränkt berichtspflichtig. Er hat dem Verwaltungsrat zu jeder ordentlichen Sitzung einen Bericht über die Gesamtentwicklung des Vereins zu erstatten. Näheres regelt die Geschäftsordnung für den Vorstand.
  10. Der Vorstand kann für seine Tätigkeit eine angemessene, in einem abzuschließenden Dienstvertrag festzulegende Vergütung erhalten.
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§ 14
Auflösung

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins zu gleichen Teilen an die Evangelischen Kirchenkreise Gladbeck-Bottrop-Dorsten und Recklinghausen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden haben.
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§ 15
Inkrafttreten

  1. Die Satzung tritt nach Beschlussfassung der Mitgliederversammlung sowie nach Herstellung des Einvernehmens mit der Kirchenleitung der Evangelischen Kirche von Westfalen und des Verwaltungsrates des Diakonisches Werk Rheinland-Westfalen-Lippe e. V. gemäß § 11 Nummer 1 Buchstabe a DiakonieG in Verbindung mit § 10 Absatz 3 Satzung des Diakonisches Werk Rheinland-Westfalen-Lippe e. V. mit dem Tage der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
    Gleichzeitig tritt die Satzung vom 19. Oktober 2015 außer Kraft.
  2. Die Satzung wird im Kirchlichen Amtsblatt der Evangelischen Kirche von Westfalen veröffentlicht.
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Einvernehmen

hergestellt am 3. Juni 2020
Evangelische Kirche von Westfalen
Das Landeskirchenamt
In Vertretung
(L. S.)
Dr. Conring

Bekanntmachungen

Nr. 54Kollektenplan für das Jahr 2021

Landeskirchenamt
Bielefeld, 29. Mai 2020
Az.: 941.1
Die Kirchenleitung der Evangelischen Kirche von Westfalen hat auf Grund eines Vorschlages des Kollektenausschusses den nachstehenden Kollektenplan für das Jahr 2021 festgesetzt.
Die Kollekten sind an den im Plan bestimmten Sonn- und Feiertagen in allen Predigtstätten einzusammeln, auch dann, wenn dieser Gottesdienst nicht am Vormittag, sondern erst am Nachmittag oder am Abend stattfindet. Die Verbindung des im Plan angegebenen Kollektenzwecks mit einem anderen Sammlungszweck ist nicht zulässig. Für die einzelnen Kollekten gehen den Presbyterien besondere Empfehlungstexte zu.
Zur Abweichung vom landeskirchlichen Kollektenplan ist § 53 der Verwaltungsordnung Doppische Fassung bzw. § 54 der Verwaltungsordnung kameral zu beachten, wo es heißt:
( 2 ) Die Kollekte an Sonn- und Feiertagen ist nach dem Kollektenplan der Landeskirche abzukündigen und einzusammeln. Abweichungen vom Kollektenplan in Form eines Tausches von planmäßig vorgesehenen Kollektenzwecken bedürfen der Genehmigung der Superintendentin oder des Superintendenten. Wenn der Tausch Sonntage innerhalb eines Monats betrifft, ist er ohne Genehmigung der Superintendentin oder des Superintendenten möglich. An den Hauptfesttagen (Heiligabend, Weihnachten, Karfreitag, Ostern, Pfingsten) ist eine Abweichung vom Kollektenplan nicht zulässig; dies gilt auch für die Sonntage Kantate und Erntedankfest.“
Die Kirchenleitung behält sich vor, an zwei Sonntagen, an denen im Kollektenplan kein besonderer Sammlungszweck vorgesehen ist, eine landeskirchliche Kollekte anzusetzen, wenn dringende Aufgaben dies erfordern.
Im Übrigen beschließt das Presbyterium über die Zweckbestimmung der Kollekten an Sonn- und Feiertagen, für die im landeskirchlichen Kollektenplan keine Zweckbestimmung vorgesehen ist, der Kollekten in sonstigen Gottesdiensten und der Kollekten in Bibelstunden und bei Amtshandlungen. Neben der Kollekte wird in jedem Gottesdienst für die Diakonie der Gemeinde durch Klingelbeutel oder Opferstock gesondert gesammelt.
Die Kollektenbeträge sind für jeden Monat gesammelt bis zum 10. des auf die Einsammlung folgenden Monats an die Kollektenstelle des Kirchenkreises und von dort bis zum 25. des auf die Einsammlung folgenden Monats an die Landeskirchenkasse abzuführen.
I. Quartal
Nr.
Datum
Name des Sonntags/Feiertags
Zweckbestimmung
1.
F1
01.01.2021
Neujahr
Für Ökumene und Auslandsarbeit der EKD
2.
F
03.01.2021
2. Sonntag nach Weihnachten
Für die evangelischen Kindertagesstätten
3.
10.01.2021
1. Sonntag nach Epiphanias
Für einen vom Presbyterium zu bestimmenden Zweck
4.
17.01.2021
2. Sonntag nach Epiphanias
Für die Beratungsarbeit mit jungen Frauen und Familien in Not
5.
24.01.2021
3. Sonntag nach Epiphanias
Für die Familienbildung
6.
31.01.2021
Letzter Sonntag nach Epiphanias
Für Projekte in der diakonisch-missionarischen Ausbildung
7.
07.02.2021
Sexagesimae
Für den 3. Ökumenischen Kirchentag
8.
14.02.2021
Estomihi
Für die Straffälligenhilfe
9.
21.02.2021
Invocavit
Für einen vom Presbyterium zu bestimmenden Zweck
10.
28.02.2021
Reminiscere
Für bedrängte und verfolgte Christen in der Welt
11.
07.03.2021
Okuli
Für den Dienst an Frauen und deren Kindern in besonderen Notlagen
12.
14.03.2021
Lätare
Für einen vom Presbyterium zu bestimmenden Zweck
13.
21.03.2021
Judika
Für die Evangelische Frauenhilfe in Westfalen und die Evangelische Frauenarbeit in Westfalen
14.
F
28.03.2021
Palmarum
Für einen von der Kreissynode oder dem Kreissynodalvorstand zu bestimmenden Zweck
II. Quartal
Nr.
Datum
Name des Sonntags/Feiertags
Zweckbestimmung
15.
F
01.04.2021
Gründonnerstag
Für besondere gesamtkirchliche Aufgaben der EKD
16.
F
02.04.2021
Karfreitag
Für die Arbeit mit Ausländern und Flüchtlingen in Westfalen
17.
F
04.04.2021
Ostersonntag
Für einen vom Presbyterium zu bestimmenden Zweck
18.
F
05.04.2021
Ostermontag
Für die gemeindenahe Pflege
19.
F
11.04.2021
Quasimodogeniti
Für die von Cansteinsche Bibelanstalt in Westfalen
20.
18.04.2021
Miserikordias Domini
Für einen vom Presbyterium zu bestimmenden Zweck
21.
25.04.2021
Jubilate
Für die evangelische Jugendarbeit in Westfalen2
22.
02.05.2021
Kantate
Für die evangelische Kirchenmusik
23.
09.05.2021
Rogate
Für die Bewahrung kirchlicher Baudenkmäler
24.
13.05.2021
Christi Himmelfahrt
Für die Weltmission
25.
16.05.2021
Exaudi
Für Projekte mit Arbeitslosen
26.
F
23.05.2021
Pfingstsonntag
Für die Bibelverbreitung in der Welt
27.
F
24.05.2021
Pfingstmontag
Für die Bewahrung kirchlicher Baudenkmäler
28.
30.05.2021
Trinitatis
Für die kirchliche Kulturarbeit
29.
06.06.2021
1. Sonntag nach Trinitatis
Für einen vom Presbyterium zu bestimmenden Zweck
30.
13.06.2021
2. Sonntag nach Trinitatis
Für das Diakonische Werk der EKD
31.
20.06.2021
3. Sonntag nach Trinitatis
Für Projekte mit Arbeitslosen
32.
27.06.2021
4. Sonntag nach Trinitatis
Für einen von der Kreissynode oder dem Kreissynodalvorstand zu bestimmenden Zweck
III. Quartal
Nr.
Datum
Name des Sonntags/Feiertags
Zweckbestimmung
33.
F
04.07.2021
5. Sonntag nach Trinitatis
Für einen vom Presbyterium zu bestimmenden Zweck
34.
F
11.07.2021
6. Sonntag nach Trinitatis
Für die „Werkstatt Bibel“
35.
F
18.07.2021
7. Sonntag nach Trinitatis
Für Projekte für psychisch erkrankte Menschen
36.
F
25.07.2021
8. Sonntag nach Trinitatis
Für suchtkranke Menschen
37.
F
01.08.2021
9. Sonntag nach Trinitatis
Für einen vom Presbyterium zu bestimmenden Zweck
38.
F
08.08.2021
10. Sonntag nach Trinitatis
Für die christlich-jüdische Zusammenarbeit und für die evangelische Schülerarbeit in den Ländern des Nahen Ostens
39.
F
15.08.2021
11. Sonntag nach Trinitatis
Für den Evangelischen Bund
40.
22.08.2021
12. Sonntag nach Trinitatis
Für einen von der Kreissynode oder dem Kreissynodalvorstand zu bestimmenden Zweck
41.
29.08.2021
13. Sonntag nach Trinitatis
Für die Weltmission
42.
05.09.2021
14. Sonntag nach Trinitatis
Für die Diakonie in Westfalen3
43.
12.09.2021
15. Sonntag nach Trinitatis
Für die kirchliche Umweltarbeit
44.
19.09.2021
16. Sonntag nach Trinitatis
Für einen vom Presbyterium zu bestimmenden Zweck
45.
26.09.2021
17. Sonntag nach Trinitatis
Für besondere Aufgaben evangelischer Schulen in der Evangelischen Kirche von Westfalen
IV. Quartal
Nr.
Datum
Name des Sonntags/Feiertags
Zweckbestimmung
46.
03.10.2021
18. Sonntag nach Trinitatis, Erntedankfest
Für Brot für die Welt4
47.
F
10.10.2021
19. Sonntag nach Trinitatis
Für die Aktionen „Hoffnung für Osteuropa“ und „Kirchen helfen Kirchen“
48.
F
17.10.2021
20. Sonntag nach Trinitatis
Für einen vom Presbyterium zu bestimmenden Zweck
49.
F
24.10.2021
21. Sonntag nach Trinitatis
Für Hilfen zur Integration von Migranten
50.
31.10.2021
22. Sonntag nach Trinitatis, Reformationstag
Für das Gustav-Adolf-Werk der Evangelischen Kirche von Westfalen
51.
07.11.2021
Drittletzter Sonntag des Kirchenjahres
Für einen vom Presbyterium zu bestimmenden Zweck
52.
14.11.2021
Vorletzter Sonntag des Kirchenjahres, Volkstrauertag
Für Projekte christlicher Friedensdienste
53.
17.11.2021
Buß- und Bettag
Für die Männerarbeit in Westfalen und die Evangelische Arbeitnehmerbewegung
54.
21.11.2021
Letzter Sonntag des Kirchenjahres, Ewigkeitssonntag
Für die Altenarbeit und die Hospizarbeit
55.
28.11.2021
1. Advent
Für die Hilfe für Schwangere in Notlagen
56.
05.12.2021
2. Advent
Für die Kur- und Erholungsangebote für Kinder und Familien
57.
12.12.2021
3. Advent
Für einen vom Presbyterium zu bestimmenden Zweck
58.
19.12.2021
4. Advent
Für die Kinder- und Jugendhilfe
59.
F
24.12.2021
Heiligabend
Für Brot für die Welt
60.
F
25.12.2021
Weihnachtsfest
Für einen von der Kreissynode oder dem Kreissynodalvorstand zu bestimmenden Zweck
61.
F
26.12.2021
2. Weihnachtstag
Für Projekte im Dienst an Menschen mit Behinderungen
62.
F
31.12.2021
Silvester
Für den Dienst an wohnungslosen Menschen
1
F = Ferien in NRW, es sind jeweils die unmittelbar umrahmenden Sonntage mitgekennzeichnet.
2
Falls an diesem Sonntag keine Konfirmation stattfindet, ist die Kollekte entsprechend auszutauschen.
3
Wird der Sonntag der Diakonie nicht an diesem Sonntag begangen, ist die Kollekte entsprechend auszutauschen.
4
Wird das Erntedankfest nicht an diesem Sonntag begangen, ist die Kollekte entsprechend auszutauschen.

Nr. 55Siegel
der Evangelisch-Reformierten Emmaus-Kirchengemeinde Siegen,
Evangelischer Kirchenkreis Siegen

Landeskirchenamt
Bielefeld, 12. Mai 2020
Az.: 010.12-4832
Die Evangelisch-Reformierte Emmaus-Kirchengemeinde Siegen, Evangelischer Kirchenkreis Siegen, führt nunmehr folgendes Siegel:
An dieser Stelle wird das Siegelbild der Evangelisch-Reformierten Emmaus-Kirchengemeinde Siegen angezeigt.
Die Bekanntmachung des Siegels erfolgt auf Grund von § 26 der Richtlinien für das Siegelwesen in der Evangelischen Kirche in Deutschland (Siegelordnung) vom 31. August 1965 (KABl. 1966 S. 137).
Die bisher geführten Siegel der Evangelisch-Reformierten Kirchengemeinde Gosenbach, der Evangelisch-Reformierten Kirchengemeinde Eiserfeld, der Evangelisch-Reformierten Kirchengemeinde Niederschelden und der Evangelischen Kirchengemeinde Eisern sind außer Kraft gesetzt und eingezogen.

Berichtigungen

Nr. 56Arbeitsrechtsregelung über die Ordnung
zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Auszubildenden
in der Ausbildung nach dem Pflegeberufegesetz
(AzubiO-Pflege)

Die Arbeitsrechtsregelung über die Ordnung zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Auszubildenden in der Ausbildung nach dem Pflegeberufegesetz (AzubiO-Pflege) vom 22. April 2020 (KABl. 2020 I Nr. 45, S. 116) ist wie folgt zu berichtigen:
In der in Anlage 1 genannten Tabelle sind hinter der Angabe „ab 1. April 2020“ die Wörter „in Euro“ einzufügen.
H 21098Streifbandzeitung
Gebühr bezahlt
Herausgeber:Evangelische Kirche von Westfalen, Landeskirchenamt, Altstädter Kirchplatz 5, 33602 Bielefeld
Postadresse: Postfach 10 10 51, 33510 Bielefeld
Telefon: 0521 594-0, Fax: 0521 594-129; E-Mail: Amtsblatt@lka.ekvw.de
Bankverbindung: KD-Bank eG Münster, IBAN: DE05 3506 0190 2000 0430 12, BIC: GENODED1DKD
Redaktion:Reinhold Huget, Telefon: 0521 594-213, E-Mail: Reinhold.Huget@lka.ekvw.de
Kerstin Barthel, Telefon: 0521 594-319, E-Mail: Kerstin.Barthel@lka.ekvw.de
Abonnentenverwaltung:Kerstin Barthel, Telefon: 0521 594-319, E-Mail: Amtsblatt@lka.ekvw.de
Herstellung:wbv Media GmbH & Co. KG, Auf dem Esch 4, 33619 Bielefeld
Der Jahresabonnementpreis beträgt 35 € (inklusive Versandkosten); der Einzelpreis beträgt 3,50 € (inklusive Versandkosten).
Alle Ausgaben des Kirchlichen Amtsblattes ab 1953 sind online über das Fachinformationssystem Kirchenrecht www.kirchenrecht-westfalen.de aufrufbar.
Die Kündigung des Jahresabonnements muss schriftlich an das Landeskirchenamt bis zum 15. November eines Jahres mit Wirkung zum Ende des Kalenderjahres erfolgen.
Erscheinungsweise: i. d. R. monatlich