.Satzung der „Johannes-Kirchengemeinde-Stiftung“
#§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
§ 11
§ 12
§ 13
Geltungszeitraum von: 01.08.2005
Geltungszeitraum bis: 30.06.2020
Satzung der „Johannes-Kirchengemeinde-Stiftung“
Kirchliche Gemeinschaftsstiftung der
Evangelischen Johannes-Kirchengemeinde Soest1#
Vom 4. April 2005
Präambel
1 Die Stiftung will die kirchliche, seelsorgerliche, und missionarische Arbeit in der Ev. Johanneskirchengemeinde Soest fördern und unterstützen. 2 Als finanzielle Erstausstattung hat die Kirchengemeinde als Stiftungskapital das Grundstück Gemarkung Soest, Flur 34, Flurstück 292 mit dem derzeitigen Verkehrswert von 108.125 € zur Verfügung gestellt.
3 Über ihre eigene Fördertätigkeit hinaus verfolgt die Stiftung das Ziel, die Bereitschaft von Gemeindemitgliedern und Gruppen zur ehrenamtlichen Mitarbeit an der Förderung der missionarischen und seelsorgerlichen Arbeit in der Kirchengemeinde zu wecken und auch auf privates Engagement in diesem Bereich hinzuwirken. 4 Alle Personen, die die Arbeit in der Evangelischen Johannes-Kirchengemeinde Soest fördern wollen, sind herzlich eingeladen, durch Zustiftung, Zuwendung, Vermächtnisse und Spenden den Stiftungszweck zu unterstützen.
####§ 1
Name, Rechtsform und Sitz der Stiftung
(
1
)
1 Die Evangelische Stiftung trägt den Namen „Johannes-Kirchengemeinde-Stiftung“. 2 Sie ist eine kirchliche Gemeinschaftsstiftung für die Evangelische Johannes-Kirchengemeinde Soest.
(
2
)
Sie ist eine unselbstständige kirchliche Stiftung des bürgerlichen Rechtes mit Sitz in Soest.
#§ 2
Stiftungszweck
(
1
)
Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(
2
)
Zweck der Stiftung ist die materielle und ideelle Unterstützung der Arbeit der Evangelischen Johannes-Kirchengemeinde Soest. Sie will dazu beitragen, den christlichen Glauben in einer säkularen Gesellschaft zu wecken und zu stärken.
(
3
)
Der Stiftungszweck wird verwirklicht insbesondere durch
- Förderung der allgemeinen Gemeindearbeit (Familien-, Männer-/Frauen- und Seniorenarbeit, Gemeindeveranstaltungen),
- die Förderung der Kinder- und Jugendarbeit,
- die Förderung des gottesdienstlichen Lebens der Kirchengemeinde,
- die Förderung und Unterstützung missionarischer Aktivitäten und Angebote,
- die Unterstützung der Unterhaltung und Instandhaltung von Kirche und Gemeindehaus.
(
4
)
Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(
5
)
1 Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. 2 Die Stifterinnen und Stifter und ihre Erben haben keinen Rechtsanspruch auf Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung.
#§ 3
Stiftungsvermögen
(
1
)
1 Als Grundstock für das Stiftungsvermögen hat die Evangelische Johannes-Kirchengemeinde Soest das Grundstück Gemarkung Soest, Flur 34, Flurstück 292 zur Verfügung gestellt, dessen Wert laut Verkehrswertgutachten zurzeit 108.125 € beträgt. 2 Es wird als Sondervermögen der Evangelischen Johannes-Kirchengemeinde Soest verwaltet.
(
2
)
1 Das Stiftungsvermögen ist in seinem Wert ungeschmälert zu erhalten. 2 Dem Stiftungsvermögen wachsen nur diejenigen Zuwendungen Dritter zu, die dazu bestimmt sind.
(
3
)
1 Das Stiftungsvermögen kann jederzeit durch Zustiftungen – auch seitens der Ev. Johannes-Kirchengemeinde Soest – erhöht werden. 2 Die Zustiftungen können in Form von Bar- und Sachwerten erfolgen. 3 Zugestiftete Sachwerte können zum Zwecke der Vermögensumschichtung jederzeit auf entsprechenden Beschluss des Stiftungsrates veräußert werden.
#§ 4
Verwendung der Vermögenserträge und Zuwendungen
(
1
)
Die Erträge des Stiftungsvermögens und die ihm nicht zuwachsenden Zuwendungen sind zur Erfüllung des Stiftungszwecks zu verwenden.
(
2
)
1 Die Stiftung kann ihre Mittel ganz oder teilweise einer Rücklage zuführen, so weit dies erforderlich ist, um ihre steuerbegünstigten satzungsgemäßen Zwecke nachhaltig erfüllen zu können, und soweit für die Verwendung der Rücklage konkrete Ziel- und Zeitvorstellungen bestehen. 2 Freie Rücklagen dürfen gebildet werden, soweit die steuerlichen Vorschriften dies ohne Gefährdung des Gemeinnützigkeitsstatus zulassen.
(
3
)
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
#§ 5
Zweckgebundene Zuwendungen
(
1
)
1 Der Stiftung können zweckgebundene Zuwendungen gemacht werden. 2 Die Stiftung wird diese zweckentsprechend im Rahmen des Stiftungszweckes verwenden.
(
2
)
Über die Verwendung unbenannter Zuwendungen entscheidet der Stiftungsrat, so weit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist.
#§ 6
Rechtsstellung der Begünstigten
Den durch die Stiftung Begünstigten steht auf Grund dieser Satzung ein Rechtsanspruch auf Leistungen der Stiftung nicht zu.
#§ 7
Stiftungsrat
(
1
)
Organ der Stiftung ist der Stiftungsrat.
(
2
)
1 Der Stiftungsrat besteht aus sechs Mitgliedern, die vom Presbyterium gewählt werden. 2 Mindestens ein Mitglied muss, höchstens drei Mitglieder sollen dem Leitungsorgan der Kirchengemeinde angehören.
(
3
)
Der Stiftungsrat wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und deren oder dessen Stellvertretung.
(
4
)
1 Die Amtszeit der Mitglieder des Stiftungsrates beträgt vier Jahre. 2 Wiederwahl ist möglich. 3 Mitglieder des Stiftungsrates können von dem Leitungsorgan der Kirchengemeinde aus wichtigem Grund abberufen werden.
(
5
)
1 Die Mitglieder des Stiftungsrates sind ehrenamtlich für die Stiftung tätig. 2 Ihnen dürfen keine Vermögensvorteile zugewendet werden.
(
6
)
Für die Einladung und die Durchführung der Sitzungen gelten die Bestimmungen der Kirchenordnung für Leitungsorgane der Kirchengemeinde sinngemäß.
(
7
)
Der Stiftungsrat tritt mindestens einmal jährlich zusammen.
#§ 8
Rechte und Pflichten des Stiftungsrates
Der Stiftungsrat hat im Rahmen dieser Satzung den Willen der Stifter so wirksam wie möglich zu erfüllen. Seine Aufgaben sind insbesondere
#- (a)
- die Verwaltung des Stiftungsvermögens einschließlich der Führung von Büchern und der Aufstellung der Jahresabrechnung, soweit dies nicht dem Kreiskirchenamt des Kirchenkreises Soest bzw. einer Mitarbeiterin oder einem Mitarbeiter des Kreiskirchenamtes übertragen ist;
- (b)
- die Beschlussfassung über die Verwendung der Erträgnisse des Stiftungsvermögens;
- (c)
- die Fertigung eines ausführlichen Jahresberichtes einschließlich des Nachweises der Mittelverwendung zur Vorlage an das Presbyterium und die Stifterinnen und Stifter;
- (d)
- die jährliche Einladung der Stifterinnen und Stifter zu einer Zusammenkunft.
§ 9
Rechtsstellung des Presbyteriums der Kirchengemeinde
(
1
)
Unbeschadet der Rechte des Stiftungsrates wird die Gesamtleitung der Stiftung von dem Presbyterium der Johannes-Kirchengemeinde Soest wahrgenommen.
(
2
)
Dem Presbyterium bleiben folgende Rechte vorbehalten:
- a.
- Vertretung der Stiftung bei notariellen Erklärungen. Bevollmächtigungen sind möglich;
- b.
- Änderung der Satzung;
- c.
- Auflösung der Stiftung;
- d.
- Beratung und Beschlussfassung über Angelegenheiten von besonderer Wichtigkeit, die in ihrer Bedeutung über die laufende Verwaltung der Stiftung und ihres Vermögens hinausgehen. Hierzu gehören alle Zustiftungen mit Auflage sowie alle aufsichtlich zu genehmigenden oder anzuzeigenden Angelegenheiten.
(
3
)
Entscheidungen des Stiftungsrates kann das Presbyterium aufheben, wenn sie gegen diese Satzung, die Bestimmungen des Gemeinnützigkeitsrechts oder andere Rechtsvorschriften verstoßen.
(
4
)
Presbyterium und Stiftungsrat sollen sich um einvernehmliches Handeln bemühen.
#§ 10
Anpassung an veränderte Verhältnisse
1 Verändern sich die Verhältnisse derart, dass die Erfüllung des Stiftungszwecks vom Stiftungsrat nicht mehr für sinnvoll gehalten wird, so kann er einen neuen Stiftungszweck beschließen. 2 Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der Mitglieder des Stiftungsrates und der Bestätigung durch das Presbyterium. 3 Der neue Stiftungszweck hat gemeinnützig und evangelisch-kirchlich zu sein und muss der Kirchengemeinde zugute kommen.
#§ 11
Auflösung der Stiftung
Der Stiftungsrat kann dem Presbyterium die Auflösung der Stiftung mit einer Mehrheit von drei Vierteln seiner Mitglieder vorschlagen, wenn die Umstände es nicht mehr zulassen, den Stiftungszweck dauernd und nachhaltig zu erfüllen.
#§ 12
Vermögensanfall bei Auflösung
(
1
)
1 Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung fällt das Vermögen an die Evangelische Johannes-Kirchengemeinde Soest, die es unmittelbar und ausschließlich für Aufgaben der Kirchengemeinde zu verwenden hat. 2 Soweit das Vermögen aus dem Verkaufserlös von Grundvermögen der Evangelischen Johannes-Kirchengemeinde Soest besteht sowie aus dem diesem Vermögen zuzurechnenden Vermögenszuwachs, ist dieser Vermögensteil zugunsten des betreffenden Zweckvermögens als Kapitalvermögen anzulegen.
(
2
)
1 Wenn die Stiftung in eine selbstständige Stiftung umgewandelt wird, verbleibt das von der Evangelischen Johannes-Kirchengemeinde Soest eingebrachte Grundvermögen bzw. dessen Verkaufserlös bei der Evangelischen Johannes-Kirchengemeinde Soest. 2 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.
#§ 13
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt nach Erteilung der kirchenaufsichtlichen Genehmigung durch das Landeskirchenamt der Evangelischen Kirche von Westfalen, die auch für Satzungsveränderungen erforderlich ist, mit der Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt in Kraft.