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Geltungszeitraum von: 01.07.2011

Geltungszeitraum bis: 30.09.2020

Satzung
des Evangelischen Fachverbandes
der Tageseinrichtungen für Kinder
in den Diakonischen Werken Westfalen und Lippe1#

Vom 1. April 2011

(KABl. 2011 S. 123)

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Präambel

Im Jahre 1922 wurde der Fachverband als „Evangelischer Kinderpflegeverband für Westfalen und Lippe“ mit dem Ziel gegründet, die vom evangelischen Glauben geprägte Arbeit mit Kindern zu fördern und zu begleiten, die Träger zu beraten und sich durch die Mitgestaltung an gesetzlichen Rahmenbedingungen für die Arbeit und für eine kinder- und familienfreundliche Gesellschaft einzusetzen.
Die Arbeit in dem „Evangelischen Fachverband der Tageseinrichtungen für Kinder“ ist diesem Auftrag verbunden und versteht ihn als Teil des gemeindlichen Auftrags, Gottes Liebe in Jesus Christus allen Menschen zu bezeugen. Dabei soll Kindern und ihren Familien die Möglichkeit gegeben werden, christliche Traditionen kennen zulernen und Glaube als gelebtes Miteinander zu erfahren.
In der Bindung an diesen kirchlichen Auftrag gibt sich der Fachverband auf der Grundlage der Satzung des Diakonischen Werkes der Evangelischen Kirche von Westfalen folgende Satzung:
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§ 1
Name und Sitz

  1. Der Verband führt den Namen „Evangelischer Fachverband der Tageseinrichtungen für Kinder in Westfalen und Lippe“.
  2. Er führt seine Aufgaben im Einvernehmen mit der Evangelischen Kirche von Westfalen und der Lippischen Landeskirche sowie dem Diakonischen Werk der Evangelischen Kirche von Westfalen als Spitzenverband der Freien Wohlfahrtspflege gegenüber staatlichen und kommunalen, kirchlichen und anderen Stellen sowie im Zusammenhang mit den anderen Verbänden der Freien Wohlfahrtspflege.
  3. Der Fachverband ist der Zusammenschluss der Träger der evangelischen Kindertageseinrichtungen im Bereich der Evangelischen Kirche von Westfalen und der Lippischen Landeskirche, soweit sie Mitglieder des Diakonischen Werkes der Evangelischen Kirche von Westfalen – Landesverband der Inneren Mission – e. V. und des Diakonischen Werkes der Lippischen Landeskirche e. V. sind. Der Fachverband unterhält eine Geschäftsstelle an seinem Sitz in Münster.
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§ 2
Aufgabe und Zweck

Aufgaben des Fachverbandes sind insbesondere:
  1. Bündelung der Trägerinteressen, die Entwicklung und Abstimmung fachlicher und fachpolitischer Grundsatzpositionen,
  2. Erarbeitung und Verabschiedung von pädagogischen Grundsätzen für die Arbeit der evangelischen Kindertageseinrichtungen,
  3. Information, Beratung und Förderung der Träger,
  4. Durchführung von zentralen und regionalen Veranstaltungen, u. a. zur Information, Qualifizierung und Fortbildung,
  5. Durchführung zentraler und regionaler Angebote zu fachlichen Themen inkl. Fortbildungen,
  6. Initiierung, Förderung und Unterstützung von Projekten.
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§ 3
Organe

Organe des Fachverbandes sind:
  1. die Delegiertenversammlung,
  2. der Vorstand.
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§ 4
Zusammensetzung der Delegiertenversammlung

  1. Die Delegiertenversammlung besteht aus den gewählten Delegierten der Träger und den Mitgliedern des Vorstandes.
  2. Die Delegiertenversammlung setzt sich wie folgt zusammen:
    1. je zwei Delegierte aus jedem Kirchenkreis der Evangelischen Kirche von Westfalen,
    2. zwei Delegierte aus der Lippischen Landeskirche,
    3. zwei Delegierte, die von den nicht verfasst kirchlichen Trägern gewählt werden.
  3. Bei Abstimmungen richtet sich die Anzahl der Stimmen der Delegierten nach der Zahl der Kindertageseinrichtungen ihrer entsendenden Stelle:
    1. Delegierte, die weniger als 20 Tageseinrichtungen vertreten, haben je 1 Stimme,
    2. Delegierte, die 20 bis 40 Tageseinrichtungen vertreten, haben je 2 Stimmen,
    3. Delegierte, die 40 bis 60 Tageseinrichtungen vertreten, haben je 3 Stimmen,
    4. Delegierte, die über 60 Tageseinrichtungen vertreten, haben je 4 Stimmen.
  4. Die Mitglieder des Vorstandes des Fachverbandes gehören der Delegiertenversammlung stimmberechtigt an. Jedes Vorstandsmitglied hat eine Stimme.
  5. Zur Delegiertenversammlung können Personen mit beratender Stimme vom Vorstand eingeladen werden.
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§ 5
Aufgaben der Delegiertenversammlung

Die Delegiertenversammlung hat folgende Aufgaben:
  1. Sie berät über Grundsatzfragen und beschließt über fachliche und fachpolitische Grundsatzpositionen für die Diakonischen Werke im Bereich der Tageseinrichtungen für Kinder.
  2. Sie wählt die von ihr zu wählenden Mitglieder des Vorstandes.
  3. Sie nimmt den Jahresbericht des Vorstandes entgegen.
  4. Sie entscheidet über die Übernahme neuer Aufgaben sowie über den Verzicht auf bisherige Aufgaben im Rahmen dieser Satzung.
  5. Sie beschließt über die Grundsätze der Zusammenarbeit des Fachverbandes mit der Evangelischen Kirche von Westfalen, der Lippischen Landeskirche und dem Diakonie Rheinland-Westfalen-Lippe e. V.
  6. Sie beschließt über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Fachverbandes.
  7. Die Delegierten stehen im Austausch mit den Trägern im Kirchenkreis, sorgen für Meinungsbildung und Abstimmung zu den Themen der Delegiertenversammlung.
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§ 6
Arbeitsweise der Delegiertenversammlung

  1. Die Delegiertenversammlung wird durch den Vorstand des Fachverbandes mit einer Tagesordnung schriftlich, unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen, einberufen.
  2. Die Delegiertenversammlung wird mindestens zweimal jährlich einberufen. Sie muss darüber hinaus zusammengerufen werden, wenn mindestens ein Drittel der Delegierten dies schriftlich beim Vorstand mit einem Vorschlag zur Tagesordnung beantragt.
  3. Die Delegiertenversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen worden ist und mindestens die Hälfte ihrer Mitglieder anwesend ist.
  4. Ist eine Delegiertenversammlung nicht beschlussfähig, so ist die nächste Delegiertenversammlung innerhalb von zwei Wochen mit derselben Tagesordnung einzuberufen. Die Delegiertenversammlung ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
  5. Sie beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Delegierten.
  6. Die Leitung der Delegiertenversammlung hat die Vorsitzende oder der Vorsitzende oder ein anderes Mitglied des Vorstandes.
  7. Über die Delegiertenversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das von der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden und der Protokollführerin oder dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
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§ 7
Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus neun stimmberechtigten Personen, die Mitglieder einer Gliedkirche der Evangelischen Kirche in Deutschland, Westfalen oder der Lippischen Landeskirche sind oder zumindest einer anderen in der Arbeitsgemeinschaft christlicher Kirchen in der Bundesrepublik Deutschland e. V. angeschlossenen Kirche angehören.
  2. Dem Vorstand gehören an:
    1. sechs von der Delegiertenversammlung aus ihrer Mitte gewählte Personen. Für Delegierte, die in den Vorstand gewählt werden, ist entsprechend nachzuwählen,
    2. je eine vom Diakonischen Werk der Evangelischen Kirche von Westfalen und dem Landeskirchenamt der Evangelischen Kirche von Westfalen benannte Vertretung,
    3. eine von dem Landeskirchenamt der Lippischen Landeskirche und dem Diakonischen Werk der Lippischen Landeskirche gemeinsam benannte Vertretung.
  3. Die Geschäftsstelle nimmt an den Vorstandssitzungen teil.
  4. Die Vorstandsmitglieder zu Absatz 2 Buchstabe a werden von der Delegiertenversammlung für die Dauer von vier Jahren im Einklang mit den Presbyteriumswahlen3# gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, so ist unmittelbar auf der nächsten Delegiertenversammlung eine Nachwahl für den Rest der Amtsperiode vorzunehmen.
  5. Der Vorstand wählt aus seiner Mitte Vorsitz und Stellvertretung.
  6. Der Vorstand tritt nach Bedarf, in der Regel vier mal jährlich, zusammen. Es wird von der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen eingeladen. Auf Antrag von mindestens der Hälfte seiner Mitglieder muss eine Vorstandssitzung einberufen werden.
  7. Der Vorstand ist beschlussfähig bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte seiner Mitglieder, wobei die oder der Vorsitzende bzw. die Stellvertreterin oder der Stellvertreter anwesend sein müssen. Der Vorstand fasst die Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit.
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§ 8
Aufgaben des Vorstandes

  1. Der Vorstand leitet den Fachverband und ist für die Durchführung der Aufgaben gemäß § 2 verantwortlich.
  2. Der Vorstand beruft die Delegiertenversammlung ein, bereitet ihre Beschlüsse vor und ist für deren Umsetzung verantwortlich. Der Vorstand wird von der Geschäftsstelle unterstützt.
  3. Zwischen der Delegiertenversammlung berät und beschließt der Vorstand über die fachlichen und fachpolitischen Fragen, soweit nicht Grundsatzpositionen der Arbeit betroffen sind.
  4. Der Vorstand kann Fachausschüsse, Arbeitsgruppen und Konferenzen einrichten und einberufen.
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§ 9
Gemeinnützigkeit

  1. Der Fachverband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Der Fachverband ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Die Mittel des Fachverbandes dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwandt werden.
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Fachverbandes fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
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§10
Satzungsänderung und
Auflösung des Fachverbandes

Eine Änderung dieser Satzung oder eine Auflösung des Fachverbandes kann nur durch eine ordnungsgemäß einberufene Delegiertenversammlung, auf der mindestens die Hälfte der Delegierten anwesend sein müssen, mit Zustimmung einer Zweidrittelmehrheit der Stimmen der anwesenden Delegierten erfolgen. In der Einladung muss ausdrücklich ein entsprechender Tagesordnungspunkt vorgesehen sein. Entsprechende Beschlüsse bedürfen der Zustimmung des Verwaltungsrates des Diakonischen Werkes der Evangelischen Kirche von Westfalen, des Verwaltungsrates des Diakonischen Werkes der Lippischen Landeskirche und der Kirchenleitungen der Evangelischen Kirche von Westfalen und des Landeskirchenrates der Lippischen Landeskirche.
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§ 114#
Inkrafttreten

  1. Diese Satzung wurde auf der Delegiertenversammlung am 1. April 2011 beschlossen. Sie tritt mit Genehmigung des Landeskirchenamtes und des Diakonischen Werkes der Evangelischen Kirche von Westfalen und des Landeskirchenamtes der Lippischen Landeskirche mit Wirkung vom 1. Juli 2011 nach Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt der Evangelischen Kirche von Westfalen in Kraft.
  2. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 6. Oktober 2004 außer Kraft.
  3. Die Neuwahl der Gremien erfolgt erst im Zuge der kirchlichen Wahlen (Presbyterien, Kreissynoden, Kreissynodalvorstände) im Jahr 2012.

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1 ↑ Redaktioneller Hinweis: Die Delegiertenversammlung des Evangelischen Fachverbandes der Tageseinrichtungen für Kinder in den Diakonischen Werken Westfalen und Lippe hat am 10. März 2020 beschlossen, den Evangelischen Fachverband der Tageseinrichtungen für Kinder in Westfalen und Lippe, evta, zum 30. September 2020 zur Gründung eines neuen Fachverbandes evangelischer Tageseinrichtungen für Kinder in Rheinland, Westfalen und Lippe aufzulösen (KABl. 2020 I Nr. 71, S. 190).
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2 ↑ Die Inhaltsübersicht ist nicht Bestandteil dieser Satzung.
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3 ↑ Bei der erstmaligen Wahl wird die Wahlperiode verkürzt bis zum Zeitpunkt der nächsten Wahlen der Presbyterien.
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4 ↑ Redaktioneller Hinweis: Die Veröffentlichung im KABl. erfolgte am 31. Mai 2011.