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Geltungszeitraum von: 01.04.2008

Geltungszeitraum bis: 30.09.2020

Satzung der Ev.-Ref. Kirchengemeinde Klafeld1#

Vom 14. Dezember 2007

(KABl. 2008 S. 74)

Änderungen
Lfd. Nr.
Änderndes Recht
Datum
Fundstelle
Geänderte
Paragrafen
Art der
Änderung
1
Änderung der Satzung für die Ev.-Ref. Kirchengemeinde Klafeld
11. Juni 2013
§ 12
neu gefasst
2
Änderung der Satzung der Ev.-Ref. Kirchengemeinde Klafeld
23. März 2015
§ 1 Abs. 3
gestrichen
§ 1 Abs. 4
neu nummeriert
Präambel
Die Kirchengemeinde gibt sich zur Ordnung und Regelung ihrer Arbeit gemäß Artikel 743# und 77 Kirchenordnung der Evangelischen Kirche von Westfalen (KO)4# die folgende Satzung:
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§ 15#
Presbyterium

( 1 ) Die Kirchengemeinde wird vom Presbyterium geleitet. Es vertritt die Kirchengemeinde im Rechtsverkehr. Das Presbyterium entscheidet in allen Angelegenheiten, die ihm nach den kirchenrechtlichen Vorschriften übertragen sind, sofern sie nicht nach den Bestimmungen dieser Satzung an einen Ausschuss delegiert werden.
( 2 ) Das Presbyterium bildet gemäß den Bestimmungen der Kirchenordnung Fachausschüsse. Das Presbyterium kann im Rahmen einer Satzungsänderung weitere Ausschüsse gemäß den Bestimmungen der Kirchenordnung einrichten.
( 3 ) Das Presbyterium kann sich eine Geschäftsordnung geben.
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§ 2
Fachausschüsse

( 1 ) Alle Fachausschüsse arbeiten innerhalb der ihnen übertragenen Zuständigkeit auf der Grundlage des Haushaltsplanes und anderer Rahmenbeschlüsse des Presbyteriums. Das Presbyterium bildet nach Artikel 74 KO6# für die Planung und Durchführung der kirchlichen Arbeit folgende Ausschüsse:
  1. Finanz-, Personal- und Bauangelegenheiten;
  2. Arbeit mit Kindern und Jugendlichen;
  3. Tageseinrichtungen für Kinder;
  4. Öffentlichkeitsarbeit;
  5. Diakonie.
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§ 3
Die Besetzung der Fachausschüsse

( 1 ) Die Mitglieder der Fachausschüsse werden jeweils in einer der ersten Sitzungen des Presbyteriums nach Abschluss einer turnusmäßigen Presbyteriumswahl für die Dauer von vier Jahren berufen. Eine erneute Berufung ist zulässig.
( 2 ) Jeder Fachausschuss muss mindestens fünf stimmberechtigte Mitglieder haben. Von den stimmberechtigten Mitgliedern sind mehr als die Hälfte Mitglieder des Presbyteriums.
( 3 ) Für die Berufung in die Fachausschüsse stehen alle Mitglieder des Presbyteriums zur Verfügung. Jedes Mitglied des Presbyteriums soll als stimmberechtigtes Mitglied in mindestens einem und darf in höchstens zwei Fachausschüssen sein.
( 4 ) Neben Mitgliedern des Presbyteriums werden gemäß Artikel 74 (3) KO7# auch haupt- und nebenberufliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kirchengemeinde sowie sachkundige Gemeindeglieder, die die Befähigung zum Presbyteramt haben, als stimmberechtigte Mitglieder in die Fachausschüsse berufen.
( 5 ) Die Fachausschüsse können weitere beratende Mitglieder berufen. Die Zahl der beratenden Mitglieder soll die Zahl der stimmberechtigten Mitglieder nicht überschreiten.
( 6 ) Die Fachausschüsse wählen die Vorsitzende oder den Vorsitzenden und die stellvertretende Vorsitzende oder den stellvertretenden Vorsitzenden aus ihrer Mitte.
( 7 ) Die Sitzungen der Fachausschüsse werden durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden einberufen und geleitet. Über die Verhandlungen der Fachausschüsse sind Niederschriften zu fertigen und den Mitgliedern des Presbyteriums und des jeweiligen Fachausschusses zur Kenntnis zu geben. Im übrigen gelten für die Beschlussfähigkeit, Abstimmungen und die Geschäftsordnung der Fachausschüsse die entsprechenden Bestimmungen der Kirchenordnung für Presbyterien.
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§ 4
Die Arbeit der Fachausschüsse

( 1 ) Die Fachausschüsse haben die Aufgabe, die Arbeit der Kirchengemeinde in ihrem jeweiligen Fachbereich zu fördern, zu koordinieren und gegebenenfalls durchzuführen.
( 2 ) Der Fachausschuss ist dafür verantwortlich, die ihm im Rahmen des Haushaltsplans zugewiesenen Mittel zu überwachen und einzuhalten.
( 3 ) Zeichnungsberechtigt sind die oder der Vorsitzende des Fachausschusses bzw. die Vertretung des oder der Vorsitzenden.
( 4 ) Die fachliche Weisungsbefugnis für das in den Fachausschüssen betreute haupt- und nebenamtliche Personal liegt, soweit es in den Fachausschüssen nicht anders geregelt wird, bei der oder dem Vorsitzenden des Fachausschusses.
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§ 5
Fachausschuss für Finanz-, Personal und Bauangelegenheiten

Der Fachausschuss für Finanz-, Personal und Bauangelegenheiten hat folgende Aufgaben:
  1. Erstellung des Haushaltsplanentwurfs einschließlich des Stellenplans;
  2. Erstellung der Entwürfe von Kostendeckungsplänen für besondere Vorhaben;
  3. Vorbereitung der Entscheidung über die Aufnahme von Darlehn im Rahmen der Kostendeckungspläne;
  4. Erstellung von Finanzierungsvorschlägen für über- und außerplanmäßige Aufgaben;
  5. Vorbereitung von Stellungnahmen im Rahmen der Rechnungsprüfung;
  6. Planung und Weiterentwicklung der gesamten Bauplanung der Kirchengemeinde;
  7. Vorbereitung der Entscheidung über Vermietung, Verpachtung und Vergabe von Erbbaurechten und sonstigen Grundstücksangelegenheiten;
  8. Überprüfung von Versicherungen für die Gebäude und Liegenschaften;
  9. Erstellung und Fortschreibung von Prioritätenlisten für Neubauten, Umbauten und Sanierungsmaßnahmen der Gebäude;
  10. Aufstellung von Finanzierungsplänen für Einzelmaßnahmen nach Prioritätenlisten;
  11. Planung und Überwachung der Durchführung von Baumaßnahmen;
  12. Feststellung von Endabrechnungen von Baumaßnahmen;
  13. Planung der Unterhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen der Gebäude;
  14. Durchführung der jährlichen Grundstücks- und Gebäudebegehung;
  15. Stellungnahmen zu Anhörung in Planungsverfahren;
  16. Beratung über Personalangelegenheiten
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§ 6
Fachausschuss für die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen

Der Fachausschuss für die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen hat folgende Aufgaben:
  1. Er berät das Presbyterium in allen Grundsatzfragen;
  2. er unterstützt und koordiniert die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen in der Kirchengemeinde;
  3. er erarbeitet Konzepte und Standards;
  4. er begleitet die Gruppen und Einrichtungen;
  5. er begleitet die haupt- und nebenberuflichen sowie ehrenamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter;
  6. er pflegt Kontakte zu anderen regionalen und überregionalen Träger sowie entsprechenden Fachverbänden der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen;
  7. er berät über Personalangelegenheiten des eigenen Fachbereichs.
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§ 7
Fachausschuss für Tageseinrichtungen für Kinder

Der Fachausschuss für Tageseinrichtungen für Kinder hat folgende Aufgaben:
  1. Er berät das Presbyterium in allen Grundsatzfragen;
  2. er unterstützt und koordiniert die Arbeit der Kindertageseinrichtungen in der Kirchengemeinde;
  3. er erarbeitet Konzepte und Standards;
  4. er begleitet die Gruppen und Einrichtungen;
  5. er begleitet die haupt- und nebenberuflichen sowie ehrenamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter;
  6. er pflegt Kontakte zu anderen regionalen und überregionalen Trägern sowie entsprechenden Fachverbänden der Arbeit mit Kindern;
  7. er berät über Personalangelegenheiten des eigenen Fachbereichs und bereitet die Personalentscheidungen für das Presbyterium entscheidungsreif vor.
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§ 8
Fachausschuss für Öffentlichkeitsarbeit

  1. Er berät das Presbyterium in allen Fragen der Öffentlichkeitsarbeit;
  2. er unterstützt und koordiniert die Öffentlichkeitsarbeit in der Kirchengemeinde;
  3. er erarbeitet ein Konzept für das äußere Erscheinungsbild der Kirchengemeinde;
  4. er ist zuständig für den Gemeindebrief;
  5. er ist zuständig für den Internetauftritt.
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§ 9
Fachausschuss für Diakonie

  1. Er berät das Presbyterium in allen Fragen der Diakonie;
  2. er unterstützt und koordiniert die diakonische Arbeit in der Kirchengemeinde;
  3. er organisiert die Diakoniesammlungen der Kirchengemeinde;
  4. er verwaltet die Diakoniekasse und die Sammlungsgelder
  5. er entsendet die Vertreter der Kirchengemeinde in die Vertreterversammlung des Diakonischen Werkes und des evangelischen Krankenhausvereins.
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§ 10
Die beratenden Ausschüsse

( 1 ) Das Presbyterium beruft nach Artikel 73 KO8# beratende Ausschüsse:
  1. Ausschuss zur Bewahrung der Schöpfung
    Er erarbeitet praktikable Vorschläge für einen schöpfungsbewahrenden Umgang mit Energie, Konsumgütern und Rohstoffen innerhalb der Gemeinde und der kirchlichen Arbeit. Er fördert das ökologische Bewusstsein bei den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in den Gemeindekreisen. Es berät das Presbyterium in Fragen der Gestaltung der Außenanlagen und Grundstücke.
  2. Partnerschaftsausschuss
    Er arbeitet an Fragen von Ökumene und Weltmission. Er widmet sich in besonderem Maße der Partnerschaft mit der Kirchengemeinde Bagamoyo im Kirchenkreis Kibaha in Tansania. Er bereitet den Gemeindetag für Weltmission und die Partnerschaftsgottesdienste vor.
  3. Ausschuss für theologische Fragen
    Er berät kirchliche, theologische und liturgische Fragen und erarbeitet Vorlagen für das Presbyterium, die Kreis- und die Landessynode oder bereitet Stellungnahmen dazu vor.
Den beratenden Ausschüssen gehören bis zu neun Mitglieder des Presbyteriums oder sachkundige Gemeindeglieder bzw. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an.
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§ 11
Grundsatz der Zusammenarbeit

( 1 ) Das Presbyterium sowie alle Ausschüsse unterstützen sich gegenseitig bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben und stellen einander die erforderlichen Informationen und Unterlagen zur Verfügung.
( 2 ) Angelegenheiten, die die Zuständigkeit mehrerer Ausschüsse berühren, werden in gegenseitigem Einvernehmen entschieden. Wird ein Einvernehmen nicht erreicht, entscheidet das Presbyterium.
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§ 129#
Inkrafttreten10#

Die Satzung tritt nach der Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt in Kraft. Die Satzung vom 27. April 2001 (KABl. 2001 S. 323) tritt damit außer Kraft.

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1 ↑ Redaktioneller Hinweis: Diese Satzung wurde durch die Neufassung der „Satzung der Evangelisch-Reformierten Kirchengemeinde Klafeld vom 11. Mai 2020 (KABl. 2020 I Nr. 70, S. 187)“ ersetzt.
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2 ↑ Die Inhaltsübersicht ist nicht Bestandteil dieser Satzung.
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3 ↑ Nr. 1
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4 ↑ Nr. 1
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5 ↑ § 1 Abs. 3 gestrichen, § 1 Abs. 4 neu nummeriert durch Änderung der Satzung der Ev.-Ref. Kirchengemeinde Klafeld vom 23. März 2015.
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6 ↑ Nr. 1
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7 ↑ Nr. 1
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8 ↑ Nr. 1
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9 ↑ § 12 neu gefasst durch Änderung der Satzung für die Ev.-Ref. Kirchengemeinde Klafeld vom 11. Juni 2013.
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10 ↑ Redaktioneller Hinweis: Die Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt erfolgte am 31. März 2008. Die außer-Kraft-getretende Satzung vom 19. Juni 2001 ist im Archiv unter Nr. 4462 abgelegt.