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Andere Normen

Nr. 78Erste Verordnung zur Änderung
der Ordnung des Instituts für Gemeindeentwicklung
und missionarische Dienste der Evangelischen Kirche von Westfalen

Vom 29. Oktober 2020

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Auf Grund des Artikels 156 Absatz 3 Kirchenordnung der Evangelischen Kirche von Westfalen hat die Kirchenleitung die folgende Verordnung beschlossen:
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§ 1
Änderung der Institutsordnung
Gemeindeentwicklung und missionarische Dienste

Die Ordnung des Instituts für Gemeindeentwicklung und missionarische Dienste der Evangelischen Kirche von Westfalen vom 11. Oktober 2018 (KABl. 2018 S. 238) wird wie folgt geändert:
  1. § 1 wird wie folgt geändert:
    1. Der bisherige Absatz 2 wird zu Absatz 2 Satz 1.
    2. Nach dem neuen Absatz 2 Satz 1 wird der folgende Satz 2 angefügt:
      Der Bereich „von Cansteinsche Bibelanstalt in Westfalen“ kann eigenständig auftreten.“
  2. § 2 wird wie folgt geändert:
    1. Der bisherige Absatz 1 wird zu Absatz 1 Satz 1.
    2. Nach dem neuen Absatz 1 Satz 1 wird folgender Satz 2 angefügt:
      Es nimmt die Aufgaben der von Cansteinschen Bibelanstalt in Westfalen (vCBA) als unselbstständige Einrichtung der EKvW wahr.“
    3. Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
      „(2) Das igm nimmt diesen Auftrag in vier Handlungsfeldern wahr:
      1. Zugänge eröffnen: Begegnen und Einladen,
      2. Glaube im Gespräch: Hören und Entdecken,
      3. Gemeinde entwickeln: Beraten und Gestalten,
      4. Organisation und Service: Entwickeln und Unterstützen.
      Die Aufgaben des vCBA ergeben sich aus der Ordnung der von Cansteinschen Bibelanstalt in Westfalen.“
    4. In Absatz 3 werden im ersten Spiegelstrich nach den Wörtern „bibelpädagogische Arbeit insbesondere in der „Werkstatt Bibel““ die Wörter „in Kooperation mit der vCBA“ angefügt.
  3. § 3 wird wie folgt geändert:
    1. Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
      „(1) Das igm pflegt in der Aufgabenwahrnehmung der vCBA eine enge Zusammenarbeit mit der Stiftung Deutsche Bibelgesellschaft. Näheres regelt die Ordnung der vCBA.“
    2. Nach Absatz 1 wird der folgende Absatz 2 neu eingefügt:
      „(2) Die vCBA wird im landeskirchlichen Haushalt beim igm geführt; das Vermögen der vCBA ist zweckgebunden. Über die Verwendung der Mittel der vCBA entscheidet das Direktorium der vCBA.“
    3. Die bisherigen Absätze 2 und 3 des § 3 werden zu den Absätzen 3 und 4.
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§ 2
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt nach dem Beschluss der Kirchenleitung und Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt der Evangelischen Kirche von Westfalen am 1. Januar 2021 in Kraft.
Bielefeld, 29. Oktober 2020
Evangelische Kirche von Westfalen
Die Kirchenleitung
(L. S.)
Dr. Kupke
Dr. Conring
Az.: 292.00

Nr. 79Ordnung
der von Cansteinschen Bibelanstalt in Westfalen

Vom 29. Oktober 2020

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Inhaltsverzeichnis
Präambel
§ 1
Name, Rechtsform und Sitz
§ 2
Zweck und Aufgabe der vCBA
§ 3
Kirchlicher Auftrag
§ 4
Finanzierung
§ 5
Beziehungen zu anderen Bibelgesellschaften
§ 6
Eingliederung in das Institut für Gemeindeentwicklung und missionarische Dienste
§ 7
Das Direktorium
§ 8
Arbeitsweise des Direktoriums
§ 9
Geschäftsführung
§ 10
Auflösung der vCBA
§ 11
Übergangsregelung
§ 12
Inkrafttreten
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Präambel

Die von Cansteinsche Bibelanstalt in Westfalen steht in der Tradition des Freiherrn Carl Hildebrand von Canstein (1667–1719) und unter seinem Leitwort aus Kolosser 3,16: „Lasset das Wort Christi reichlich unter euch wohnen.“
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§ 1
Name, Rechtsform und Sitz

Die „von Cansteinsche Bibelanstalt in Westfalen“ (vCBA) ist eine unselbstständige Einrichtung der Evangelischen Kirche von Westfalen (EKvW) und wird als eigenständiger Bereich im Institut für Gemeindeentwicklung und missionarische Dienste (igm) mit Sitz in Dortmund geführt.
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§ 2
Zweck und Aufgabe der vCBA

( 1 ) Die vCBA fördert das Verständnis der Bibel und ihre Verbreitung.
( 2 ) Dieser Zweck wird insbesondere verwirklicht durch
  1. Entwicklung zeitgemäßer pädagogischer Hilfen für das Verstehen und den Gebrauch der Bibel,
  2. bibelpädagogische Arbeit insbesondere in der „Werkstatt Bibel“ in Kooperation mit dem igm,
  3. Vorhaltung und Angebot dieser Hilfen vornehmlich im Bereich der Evangelischen Kirche von Westfalen.
( 3 ) Die vCBA unterstützt die Deutsche Bibelgesellschaft in ihrer Aufgabe der Übersetzung, Herstellung und Verbreitung der Bibel regional und international.
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§ 3
Kirchlicher Auftrag

Die vCBA nimmt mit ihrem Zweck und ihrer Aufgabe teil am kirchlichen Auftrag der Evangelischen Kirche von Westfalen.
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§ 4
Finanzierung

Die vCBA wirbt Spenden ein und bittet um kirchliche Zuschüsse und Kollekten. Die vCBA wird im landeskirchlichen Haushalt beim igm geführt; das Vermögen der vCBA ist zweckgebunden. Über die Verwendung der Mittel der vCBA entscheidet das Direktorium der vCBA.
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§ 5
Beziehungen zu anderen Bibelgesellschaften

Die vCBA pflegt Beziehungen zu anderen Bibelgesellschaften, insbesondere zur Deutschen Bibelgesellschaft und zum Evangelischen Bibelwerk im Rheinland. Die Beziehung zum Evangelischen Bibelwerk im Rheinland findet insbesondere durch die personelle Repräsentanz im Direktorium Ausdruck.
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§ 6
Eingliederung in das Institut für Gemeindeentwicklung und missionarische Dienste

Die vCBA wird als eigenständiger Bereich im igm geführt und tritt als „von Cansteinsche Bibelanstalt“ auf. Als Organ der vCBA wird ein Direktorium bestellt, dessen Präsidium aus einer Präsidentin oder einem Präsidenten und bis zu zwei weiteren Mitgliedern besteht. Die Geschäfte der vCBA werden von der Geschäftsführung geführt. Die strategische Ausrichtung der vCBA wird zwischen Präsidium, Geschäftsführung und der Institutsleitung des igm jährlich abgestimmt.
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§ 7
Das Direktorium

( 1 ) Das Direktorium besteht aus mindestens drei und höchstens 20 Mitgliedern, die mit einer Amtszeit von acht Jahren berufen werden. Bis zu fünf Personen kann die Kirchenleitung der EKvW berufen, alle weiteren Mitglieder werden vom Direktorium berufen.
( 2 ) Das Direktorium wählt aus seiner Mitte eine Präsidentin oder einen Präsidenten und bis zu zwei weitere Personen in das Präsidium. Es kann sich eine Geschäftsordnung geben, die auf Vorschlag der Institutsleitung des igm der Genehmigung durch die Kirchenleitung bedarf.
( 3 ) Das Direktorium leitet die vCBA gemeinsam mit dem Präsidium. Demgemäß sind die Aufgaben des Direktoriums vornehmlich:
  1. Berufung von Mitgliedern,
  2. Bestellung der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers sowie Erlass einer Dienstanweisung im Benehmen mit der Leitung des igm,
  3. Entgegennahme des Jahresberichtes der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers,
  4. Bestätigung des Vorschlags der Mittelanmeldung für den gesonderten Bereich vCBA durch die Geschäftsführung,
  5. beschlussmäßige Kenntnisnahme des Jahresergebnisses der vCBA sowie Genehmigung der vorgelegten Vermögensübersicht,
  6. Festlegung der strategischen Ausrichtung der vCBA,
  7. Herstellung des Benehmens mit der Kirchenleitung bei der Änderung oder Aufhebung dieser Ordnung; bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln des Direktoriums.
( 4 ) Die Mitgliedschaft endet durch Ablauf der Wahlperiode, spätestens jedoch mit Vollendung des 75. Lebensjahres. Vor Ablauf der Amtsperiode endet die Mitgliedschaft durch eine schriftliche Beendigungserklärung an das Präsidium oder durch einen vom Direktorium oder der Kirchenleitung beschlossenen Ausschluss.
( 5 ) Scheidet ein Mitglied vor Ablauf der Amtszeit aus, kann für die Restzeit ein neues Mitglied berufen werden.
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§ 8
Arbeitsweise des Direktoriums

( 1 ) Das Direktorium trifft sich in der Regel zweimal jährlich zu Sitzungen, die von der Präsidentin oder vom Präsidenten oder einem anderen Präsidiumsmitglied geleitet werden (Sitzungsleitung). Auf Antrag von mindestens einem Drittel des Direktoriums muss innerhalb von drei Wochen eine außerordentliche Sitzung einberufen werden. Eine digitale Sitzungsteilnahme soll ermöglicht werden. Abstimmungen in Textform sind zulässig, wenn nicht die Präsidentin oder der Präsident oder ein Drittel des Direktoriums widerspricht. Die Präsenz- und Beteiligungsformen können zu einer hybriden Sitzung kombiniert werden.
( 2 ) Die Sitzung wird durch die Geschäftsführung vorbereitet, die an den Sitzungen des Direktoriums beratend teilnimmt, soweit das Direktorium nichts anderes beschließt. Zu den Sitzungen soll wenigstens zwei Wochen vorher unter Angabe der Tagesordnung in Textform eingeladen werden.
( 3 ) Beschlüsse werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst; Enthaltungen und ungültige Stimmen werden dabei nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit wird kein Beschluss gefasst. Wahlen erfolgen in geheimer Abstimmung; bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
( 4 ) Die Ergebnisse der Sitzung werden protokolliert; das Protokoll wird den Mitgliedern des Direktoriums zugänglich gemacht. Das spätestens in der Folgesitzung zu genehmigende Protokoll ist von der Sitzungsleitung zu unterzeichnen.
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§ 9
Geschäftsführung

( 1 ) Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer führt die Geschäfte der vCBA eigenverantwortlich nach Maßgabe des kirchlichen und des allgemeinen Rechts, dieser Ordnung und der Beschlüsse des Direktoriums. Die Geschäftsführung bedarf zu allen Handlungen, die über den gewöhnlichen Umfang des Geschäftsbetriebs der vCBA hinausgehen, insbesondere für solche rechtsgeschäftlichen Erklärungen, die für die vCBA Verpflichtungen begründen oder Vermögensverfügungen enthalten, die nicht gemäß § 7 Absatz 5 Buchstabe d vom Direktorium beschlussmäßig bestätigt worden sind, jeweils der ausdrücklichen vorherigen Zustimmung des Direktoriums.
( 2 ) Die Aufgaben der Geschäftsführung sind durch eine Dienstanweisung zu regeln, die die Institutsleitung im Einvernehmen mit dem Präsidium erlässt.
( 3 ) Die Geschäftsführung pflegt eine vertrauensvolle Zusammenarbeit innerhalb des igm.
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§ 10
Auflösung der vCBA

Mit der Auflösung der vCBA fällt das Vermögens der vCBA an die Evangelische Kirche von Westfalen, die es zweckentsprechend verwendet. Das Direktorium kann der Kirchenleitung für die Verwendung des Vermögens einen Vorschlag unterbreiten.
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§ 11
Übergangsregelung

Mit Inkrafttreten dieser Ordnung setzen die bisherigen Mitglieder des Direktoriums und des Präsidiums (ehem. Vorstand) ihre bestehende Amtszeit im Rahmen dieser Ordnung fort; eine Neubestellung der Geschäftsführung erfolgt nicht. Das Direktorium stellt im Benehmen mit der Kirchenleitung durch Beschluss den Zeitpunkt fest, zu dem die Amtszeit endet und alle Mitglieder nach dieser Ordnung neu bestellt werden.
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§ 12
Inkrafttreten

( 1 ) Diese Ordnung tritt zum 1. Januar 2021 in Kraft und wird im Kirchlichen Amtsblatt der Evangelischen Kirche von Westfalen veröffentlicht.
( 2 ) Der bisherige Geschäftsführer wirkt als Liquidator für die Zeit des Sperrjahres (§ 51 BGB) und bis zur registergerichtlichen Löschung des bisherigen Vereins.
Bielefeld, 29. Oktober 2020
Evangelische Kirche von Westfalen
Die Kirchenleitung
(L. S.)
Dr. Kupke
Dr. Conring
Az.: 292.00

Arbeitsrechtsregelungen

Kirchliches Arbeitsrecht

Landeskirchenamt
Bielefeld, 10. November 2020
Az.: 300.313
Die Rheinisch-Westfälisch-Lippische Arbeitsrechtliche Kommission hat auf Grund von § 2 Absatz 2 des Arbeitsrechtsregelungsgesetzes (ARRG) am 9. November 2020 die nachstehenden Arbeitsrechtsregelungen beschlossen, die hiermit gemäß § 15 Absatz 1 Satz 2 ARRG bekannt gemacht werden. Die Arbeitsrechtsregelungen sind gemäß § 3 Absatz 1 ARRG verbindlich.

Nr. 80Arbeitsrechtsregelung
über eine einmalige Corona-Sonderzahlung

Vom 9. November 2020

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§ 1
Geltungsbereich

Diese Ordnung gilt für die Mitarbeitenden, die unter den Geltungsbereich folgender Arbeitsrechtsregelungen fallen:
  • Bundes-Angestellten-Tarifvertrag in kirchlicher Fassung (BAT-KF),
  • Ordnung zur Regelung der Rechtsverhältnisse der kirchlichen Auszubildenden (AzubiO),
  • Ordnung zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Schülerinnen und Schüler in der Ausbildung nach dem Krankenpflegegesetz, nach dem Hebammengesetz und in der Krankenpflegehilfe (KrSchO),
  • Ordnung zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Auszubildenden in der Ausbildung nach dem Pflegeberufegesetz (AzubiO-Pflege),
  • Ordnung über die Regelung der Arbeitsbedingungen der Praktikantinnen/Praktikanten (PraktO).
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§ 2
Einmalzahlung

( 1 ) Mitarbeitende, die unter den Geltungsbereich dieser Arbeitsrechtsregelung fallen, erhalten eine einmalige Corona-Sonderzahlung spätestens mit dem Tabellenentgelt des Monats Dezember 2020 ausgezahlt, wenn ihr Arbeitsverhältnis am 1. Oktober 2020 bestand und an mindestens einem Tag zwischen dem 1. März 2020 und dem 31. Oktober 2020 Anspruch auf Entgelt bestanden hat.
Anspruch auf Entgelt im Sinne des Absatzes 1 sind auch der Anspruch auf Entgeltfortzahlung aus Anlass der in § 20 Absatz 6 Satz 1 BAT-KF genannten Ereignisse und der Anspruch auf Krankengeldzuschuss (§ 21 Absatz 2 und 3 BAT-KF sowie § 37 BAT-KF), auch wenn dieser wegen der Höhe der Barleistungen des Sozialversicherungsträgers nicht gezahlt wird. Einem Anspruch auf Entgelt gleichgestellt ist der Bezug von Krankengeld nach § 45 SGB V oder entsprechender gesetzlicher Leistungen, Kurzarbeitergeld und der Bezug von Mutterschaftsgeld nach § 19 MuSchG.
Die Corona-Sonderzahlung ist kein zusatzversorgungspflichtiges Entgelt.
Protokollerklärungen zu Absatz 1:
Die einmalige Corona-Sonderzahlung wird zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitsentgelt gewährt. Es handelt sich um eine Beihilfe bzw. Unterstützung des Arbeitgebers zur Abmilderung der zusätzlichen Belastung durch die Corona-Krise im Sinne des § 3 Nummer 11a des Einkommensteuergesetzes.
( 2 ) Die Höhe der einmaligen Corona-Sonderzahlung beträgt für
  1. Mitarbeitende, die unter die Regelungen der Anlage 1 zum BAT-KF fallen:
    • für die Entgeltgruppen 1 bis 8: 600 Euro
    • für die Entgeltgruppen 9 bis 12: 400 Euro
    • für die Entgeltgruppen 13 bis 15: 300 Euro
  2. Mitarbeitende, die unter die Regelungen der Anlage 2 zum BAT-KF fallen:
    • für die Entgeltgruppen Kr2a bis Kr8a: 600 Euro
    • für die Entgeltgruppen Kr9a bis Kr12a: 400 Euro
  3. Mitarbeitende, die unter die Regelung der Anlage 8 zum BAT-KF fallen:
    • für die Entgeltgruppen SE2 bis SE8b: 600 Euro
    • für die Entgeltgruppen SE9 bis SE18: 400 Euro
  4. Mitarbeitende, die unter die Regelungen der Anlage 9 zum BAT-KF fallen:
    • für die Entgeltgruppen SD2 bis SD8b: 600 Euro
    • für die Entgeltgruppen SD9 bis SD18: 400 Euro
Die Höhe der einmaligen Corona-Sonderzahlung im Anwendungsbereich der Ordnung zur Regelung der Rechtsverhältnisse der kirchlichen Auszubildenden (AzubiO), der Ordnung zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Schülerinnen und Schüler in der Ausbildung nach dem Krankenpflegegesetz, nach dem Hebammengesetz und in der Krankenpflegehilfe (KrSchO), der Ordnung zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Auszubildenden in der Ausbildung nach dem Pflegeberufegesetz (AzubiO-Pflege) und der Ordnung über die Regelung der Arbeitsbedingungen der Praktikantinnen/Praktikanten (PraktO) beträgt 225 Euro.
§ 18 BAT-KF gilt entsprechend. Maßgeblich sind die jeweiligen Verhältnisse am 1. Oktober 2020.
( 3 ) Die einmalige Corona-Sonderzahlung ist bei der Bemessung sonstiger Leistungen nicht zu berücksichtigen.
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§ 3
Änderung der Anlage 4b zum BAT-KF

Anlage 4b zum BAT-KF erhält folgende Fassung:
„Anlage 4b zum BAT-KF
Tabellenentgelt
für Stammkräfte in Qualifizierungs- und Beschäftigungsgesellschaften,
Arbeitsmarktinitiativen, arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen und Projekten
sowie Integrationsfirmen
– monatlich in Euro –
gültig ab 1. Januar 2021
Mitarbeitende der Berufsgruppe 1
Entgeltgruppe
Eingangsstufe
Erfahrungsstufe 1
Erfahrungsstufe 2
S 1
2.378,71
2.493,65
2.608,60
S 2
2.593,89
2.720,14
2.846,39
S 3
2.823,40
2.961,73
3.100,07
S 4
3.092,76
3.245,28
3.397,79
S 5
3.374,86
3.542,64
3.714,45
S 6
3.697,18
3.887,25
4.077,36
S 7
4.058,33
4.267,45
4.476,53
S 8
4.455,63
4.685,62
4.915,66
S 9
4.892,31
5.145,32
5.398,30
Mitarbeitende der Berufsgruppe 2
Entgeltgruppe
Entgelt
H 1
1.715,16
H 2
1.872,95
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§ 4
Inkrafttreten

Diese Arbeitsrechtsregelung tritt am 9. November 2020 in Kraft. Abweichend hiervon tritt § 3 am 1. Januar 2021 in Kraft.
Dortmund, 9. November 2020
Rheinisch-Westfälisch-Lippische
Arbeitsrechtliche Kommission
Der Vorsitzende
Kunze

Nr. 81Arbeitsrechtsregelung zur Änderung des BAT-KF – Anlage 6 –
Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte – Kirchliche Fassung (TV-Ärzte-KF)

Vom 9. November 2020

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§ 1
Änderung des TV-Ärzte-KF

Anlage 6 – Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte – Kirchliche Fassung (TV-Ärzte-KF) des Bundes-Angestellten-Tarifvertrages in kirchlicher Fassung (BAT-KF), die zuletzt durch die Arbeitsrechtsregelung vom 22. April 2020 geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
In § 20 wird in Satz 1 nach der Angabe „§ 25“ ein Komma und die Angabe „§ 26“ eingefügt.
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§ 2
Inkrafttreten

Die Arbeitsrechtsregelung tritt am 9. November 2020 in Kraft.
Dortmund, 9. November 2020
Rheinisch-Westfälisch-Lippische
Arbeitsrechtliche Kommission
Der Vorsitzende
Kunze

Nr. 82Arbeitsrechtsregelung zur Änderung des BAT-KF,
der PraktO, der AzubiO, der KrSchO, der AzubiO-Pflege –
Erweitertes Führungszeugnis

Vom 9. November 2020

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§ 1
Änderung des BAT-KF

Anlage 6 – Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte – Kirchliche Fassung (TV-Ärzte-KF) des Bundes-Angestellten-Tarifvertrages in kirchlicher Fassung (BAT-KF), die zuletzt durch die Arbeitsrechtsregelung vom 22. April 2020 geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
  1. In § 3 wird nach Absatz 4 folgender Absatz 4a eingefügt:
    „(4a) Der Arbeitgeber, der auf Grund gesetzlicher Vorschriften verpflichtet ist, nur solche Personen zu beschäftigen, die durch Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses gemäß § 30a Bundeszentralregistergesetz ihre Eignung nachweisen, ist berechtigt, von Mitarbeitenden bei der Einstellung und in regelmäßigen Abständen ein solches Führungszeugnis zur Einsichtnahme zu verlangen. Die dafür entstehenden Kosten trägt der Arbeitgeber.“
  2. In § 28 wird nach Absatz 7 folgender Absatz 8 angefügt:
    „(8) Zur Beantragung des erweiterten Führungszeugnisses gemäß § 30a Bundeszentralregistergesetz (§ 3 Absatz 4a TV-Ärzte-KF) ist, soweit diese Beantragung nur während der geschuldeten Arbeitszeit möglich ist, Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Entgelts zu gewähren.“
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§ 2
Änderung der Ordnung über die Regelung der Arbeitsbedingungen
der Praktikantinnen/Praktikanten – PraktO

Die Ordnung über die Regelung der Arbeitsbedingungen der Praktikantinnen/Praktikanten – PraktO, die zuletzt durch die Arbeitsrechtsregelung vom 13. November 2019 geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 8 wird wie folgt geändert:
  1. Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
    „(4) Der Arbeitgeber, der auf Grund gesetzlicher Vorschriften verpflichtet ist, nur solche Personen zu beschäftigen, die durch Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses gemäß § 30a Bundeszentralregistergesetz ihre Eignung nachweisen, ist berechtigt, von Praktikantinnen und Praktikanten bei der Einstellung und in regelmäßigen Abständen ein solches Führungszeugnis zur Einsichtnahme zu verlangen. Die dafür entstehenden Kosten trägt der Arbeitgeber.“
  2. Absatz 4 wird Absatz 5.
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§ 3
Änderung der Ordnung zur Regelung der Rechtsverhältnisse
der kirchlichen Auszubildenden – AzubiO

Die Ordnung über die Regelung der Rechtsverhältnisse der kirchlichen Auszubildenden – AzubiO, die zuletzt durch die Arbeitsrechtsregelung vom 22. Januar 2020 geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt:
㤠2a
Erweitertes Führungszeugnis
Der Ausbildungsträger, der auf Grund gesetzlicher Vorschriften verpflichtet ist, nur solche Personen zu beschäftigen, die durch Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses gemäß § 30a Bundeszentralregistergesetz ihre Eignung nachweisen, ist berechtigt, von Auszubildenden bei der Einstellung und in regelmäßigen Abständen ein solches Führungszeugnis zur Einsichtnahme zu verlangen. Die dafür entstehenden Kosten trägt der Träger der Ausbildung.
Zur Beantragung des erweiterten Führungszeugnisses gemäß § 30a Bundeszentralregistergesetz ist, soweit diese Beantragung nur während der geschuldeten Arbeitszeit möglich ist, Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Entgelts zu gewähren.“
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§ 4
Änderung der Ordnung zur Regelung der Rechtsverhältnisse
der Schülerinnen und Schüler in der Ausbildung nach dem Krankenpflegegesetz,
nach dem Hebammengesetz und in der Krankenpflegehilfe – KrSchO

Die Ordnung über die Regelung der Rechtsverhältnisse der Schülerinnen und Schüler in der Ausbildung nach dem Krankenpflegegesetz, nach dem Hebammengesetz und in der Krankenpflegehilfe – KrSchO, die zuletzt durch die Arbeitsrechtsregelung vom 16. Mai 2018 geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt:
㤠2a
Erweitertes Führungszeugnis
Der Ausbildungsträger, der auf Grund gesetzlicher Vorschriften verpflichtet ist, nur solche Personen zu beschäftigen, die durch Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses gemäß § 30a Bundeszentralregistergesetz ihre Eignung nachweisen, ist berechtigt, von Auszubildenden bei der Einstellung und in regelmäßigen Abständen ein solches Führungszeugnis zur Einsichtnahme zu verlangen. Die dafür entstehenden Kosten trägt der Träger der Ausbildung.
Zur Beantragung des erweiterten Führungszeugnisses gemäß § 30a Bundeszentralregistergesetz ist, soweit diese Beantragung nur während der geschuldeten Arbeitszeit möglich ist, Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Entgelts zu gewähren.“
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§ 5
Änderung der Ordnung zur Regelung der Rechtsverhältnisse
der Auszubildenden in der Ausbildung nach dem Pflegeberufegesetz – AzubiO-Pflege

Die Ordnung zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Auszubildenden in der Ausbildung nach dem Pflegeberufegesetz – AzubiO-Pflege vom 22. April 2020, wird wie folgt geändert:
Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt:
㤠2a
Erweitertes Führungszeugnis
Der Ausbildungsträger, der auf Grund gesetzlicher Vorschriften verpflichtet ist, nur solche Personen zu beschäftigen, die durch Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses gemäß § 30a Bundeszentralregistergesetz ihre Eignung nachweisen, ist berechtigt, von Auszubildenden bei der Einstellung und in regelmäßigen Abständen ein solches Führungszeugnis zur Einsichtnahme zu verlangen. Die dafür entstehenden Kosten trägt der Träger der Ausbildung.
Zur Beantragung des erweiterten Führungszeugnisses gemäß § 30a Bundeszentralregistergesetz ist, soweit diese Beantragung nur während der geschuldeten Arbeitszeit möglich ist, Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Entgelts zu gewähren.“
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§ 6
Inkrafttreten

Die Arbeitsrechtsregelung tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.
Dortmund, 9. November 2020
Rheinisch-Westfälisch-Lippische
Arbeitsrechtliche Kommission
Der Vorsitzende
Kunze
Landeskirchenamt
Bielefeld, 12. November 2020
Az.: 300.313
Die Rheinisch-Westfälisch-Lippische Arbeitsrechtliche Kommission hat auf Grund von § 2 Absatz 2 des Arbeitsrechtsregelungsgesetzes (ARRG) am 13. November 2019 drei Arbeitsrechtsregelungen beschlossen. Versehentlich wurde die Arbeitsrechtsregelung zur Änderung des BAT-KF – Allgemeiner Entgeltgruppenplan zum BAT-KF – Anlage 1 zum BAT-KF vom 13. November 2019 im Kirchlichen Amtsblatt Nr. 12 vom 30. Dezember 2019 nicht veröffentlicht. Hiermit wird die Arbeitsrechtsregelung gemäß § 15 Absatz 1 Satz 2 ARRG bekannt gemacht. Die Arbeitsrechtsregelung ist gemäß § 3 Absatz 1 ARRG verbindlich.

Nr. 83Arbeitsrechtsregelung zur Änderung des BAT-KF –
Allgemeiner Entgeltgruppenplan zum BAT-KF – Anlage 1 zum BAT-KF

Vom 13. November 2019

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§ 1
Änderung des BAT-KF –
Allgemeiner Entgeltgruppenplan zum BAT-KF – Anlage 1 zum BAT-KF

Der Allgemeine Entgeltgruppenplan zum BAT-KF (AEGP-BAT-KF) – Anlage 1 zum BAT-KF, zuletzt geändert durch Arbeitsrechtsregelungen vom 15. Mai 2019, wird wie folgt geändert:
Berufsgruppe 1.1 „Mitarbeiterinnen in der Verkündigung, Seelsorge und Bildungsarbeit“ wird wie folgt geändert:
  1. In Fallgruppe 3 wird Anmerkung 5 gestrichen.
  2. Die Anmerkungen werden wie folgt geändert:
    1. In Anmerkung 1 wird folgender Satz 2 angefügt:
      „Abschlüsse in dem Sinne sind solche, die der Ordnung für die gemeindepädagogischen oder diakonischen Mitarbeitenden in Verkündigung, Seelsorge und Bildungsarbeit (OgdM) der Evangelischen Kirche im Rheinland oder der Ordnung für die Ausbildung und den Dienst der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Verkündigung, Seelsorge und Bildungsarbeit (VSBMO) der Evangelischen Kirche von Westfalen entsprechen.“
    2. Anmerkung 5 wird unter Beibehaltung der Nummer gestrichen.
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§ 2
Inkrafttreten

Die Arbeitsrechtsregelung tritt am 13. November 2019 in Kraft.
Dortmund, 13. November 2019
Rheinisch-Westfälisch-Lippische
Arbeitsrechtliche Kommission
Der stellvertretende Vorsitzende
Kunze

Satzungen / Verträge

Nr. 84Satzung des Kirchenkreisverbandes
der Evangelischen Kirchenkreise Siegen und Wittgenstein

Vom 24. September 2020

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Inhaltsverzeichnis
Präambel
§ 1
Aufgaben des Kirchenkreisverbandes
§ 2
Organ des Kirchenkreisverbandes
§ 3
Verbandsvorstand
§ 4
Aufgaben des Verbandsvorstandes
§ 5
Arbeitsweise des Verbandsvorstandes
§ 6
Verwaltungsleitung
§ 7
Finanzierung
§ 8
Änderung der Satzung
§ 9
Schlussbestimmungen
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Präambel

„Und dienet einander, ein jeder mit der Gabe, die er empfangen hat, als die guten Haushalter der mancherlei Gnade Gottes.“ 1. Petrus 4, Vers 10
Das Kreiskirchenamt Siegen/Wittgenstein beruht auf der Kirchenrechtlichen Vereinbarung zur Errichtung des Kreiskirchenamtes Siegen/Wittgenstein vom 5./7. Juli 2004 (KABl. 2004 S. 380), zuletzt geändert durch die Erste Änderung der Kirchenrechtlichen Vereinbarung zur Errichtung des Kreiskirchenamtes Siegen/Wittgenstein vom 4./8. Mai 2017 (KABl. 2017 S. 126). Die Kirchenrechtliche Vereinbarung wird mit der Gründung des Kirchenkreisverbandes aufgehoben. Der Kirchenkreisverband will den beteiligten Kirchenkreisen und deren Kirchengemeinden sowie den vorhandenen Verbänden in den Kirchenkreisen insbesondere durch eine fachlich kompetente, kostenbewusste und gemeindenahe Verwaltungsarbeit und Beratung in hoher Qualität dienen.
Der Kirchenkreisverband fördert auf diese Weise den Gesamtauftrag unserer Evangelischen Kirche in der Region, indem er durch seine Arbeit die beteiligten Kirchenkreise sowie die Kirchengemeinden und Verbände dabei unterstützt, das Evangelium in Wort und Tat zu verkündigen.
Der Kirchenkreisverband hält dafür ein Leistungsangebot vor, das sich an den Anforderungen und Erfordernissen der Kirchengemeinden, Verbände und Kirchenkreise orientiert.
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§ 1
Aufgaben des Kirchenkreisverbandes

( 1 ) Der Kirchenkreisverband erfüllt die Aufgaben nach § 10 Verordnung für die Vermögens- und Finanzverwaltung der kirchlichen Körperschaften in der Evangelischen Kirche von Westfalen (VwO.d) für die Evangelischen Kirchenkreise Siegen und Wittgenstein, ihrer Kirchengemeinden und gegebenenfalls ihrer Verbände durch ein gemeinsames Kreiskirchenamt. Das Kreiskirchenamt trägt den Namen „Kreiskirchenamt der Evangelischen Kirchenkreise Siegen und Wittgenstein“.
( 2 ) Der Kirchenkreisverband nimmt seine eigenen Verwaltungsaufgaben wahr.
( 3 ) Die Mitarbeitenden im privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis der Kreiskirchenämter der Kirchenkreise werden im Wege des Betriebsübergangs nach § 613a BGB Mitarbeitende des Kirchenkreisverbandes. Die Mitarbeitenden im öffentlich-rechtlichen Beschäftigungsverhältnis der Kreiskirchenämter der Kirchenkreise werden nach den Vorschriften des Beamtenrechts im Rahmen der Versetzung für den Kirchenkreisverband tätig.
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§ 2
Organ des Kirchenkreisverbandes

Als Organ des Kirchenkreisverbandes wird ein Verbandsvorstand gebildet, der zugleich die Rechte der Verbandsvertretung wahrnimmt.
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§ 3
Verbandsvorstand

( 1 ) Mitglieder des Verbandsvorstandes sind seitens der beteiligten Kirchenkreise:
  1. die Superintendentinnen oder die Superintendenten,
  2. die Vorsitzenden der Finanzausschüsse,
  3. jeweils zwei weitere Mitglieder der Kreissynodalvorstände oder der Kreissynode.
Für die Mitglieder ist jeweils eine Vertretung zu bestellen. Die Superintendentinnen oder die Superintendenten werden nach der Kirchenordnung vertreten. Jeder Kirchenkreis beruft durch seinen Kreissynodalvorstand die Mitglieder für die Dauer von vier Jahren. Die Zahl der Pfarrerinnen und Pfarrer soll die Zahl der übrigen Mitglieder nicht übersteigen.
( 2 ) Die Superintendentin oder der Superintendent des Evangelischen Kirchenkreises Siegen führt den Vorsitz im Verbandsvorstand. Die Vertretung erfolgt durch die Superintendentin oder den Superintendenten des Evangelischen Kirchenkreises Wittgenstein.
( 3 ) Die Mitglieder der Verwaltungsleitung nehmen an den Sitzungen des Verbandsvorstandes mit beratender Stimme teil, es sei denn, der Verbandsvorstand beschließt etwas anderes.
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§ 4
Aufgaben des Verbandsvorstandes

( 1 ) Die Leitung des Kirchenkreisverbandes liegt beim Verbandsvorstand.
( 2 ) Dem Verbandsvorstand obliegt insbesondere:
  1. die Einrichtung und Organisation des Kreiskirchenamtes der Evangelischen Kirchenkreise Siegen und Wittgenstein,
  2. die Berufung einer Verwaltungsleitung für das Kreiskirchenamt der Evangelischen Kirchenkreise Siegen und Wittgenstein,
  3. die Erstellung einer Geschäftsordnung für das Kreiskirchenamt der Evangelischen Kirchenkreise Siegen und Wittgenstein; er kann durch die Geschäftsordnung oder durch widerruflichen Beschluss Organisationsbefugnisse an die Verwaltungsleitung übertragen,
  4. der Beschluss über den Haushaltsplan mit Stellenübersicht des Kirchenkreisverbandes,
  5. die Abnahme der Jahresrechnung des Kirchenkreisverbandes,
  6. die Entscheidung über die Begründung und Beendigung der Beschäftigungsverhältnisse der Mitarbeitenden des Kreiskirchenamtes im Rahmen der Stellenübersicht sowie die Entscheidung in allen weiteren arbeits- und dienstrechtlichen Angelegenheiten der Mitarbeitenden; er kann durch widerruflichen Beschluss Entscheidungsbefugnisse für privatrechtlich angestellte Mitarbeitende an die Verwaltungsleitung übertragen,
  7. die Fach- und Dienstaufsicht über das Kreiskirchenamt; er kann durch widerruflichen Beschluss Aufsichtsbefugnisse an die Verwaltungsleitung übertragen.
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§ 5
Arbeitsweise des Verbandsvorstandes

( 1 ) Der Verbandsvorstand wird von der oder dem Vorsitzenden mindestens zweimal im Jahr zu Verhandlungen zusammengerufen. Der Verbandsvorstand ist innerhalb von 14 Tagen einzuberufen, wenn ein Drittel der Vorstandsmitglieder dieses unter Angabe des Beratungsgegenstandes schriftlich beantragt.
( 2 ) Der Verbandsvorstand ist beschlussfähig, wenn auf ordnungsgemäße Einladung mehr als die Hälfte seines verfassungsmäßigen Mitgliederbestandes und aus jedem Kirchenkreis eine Vertreterin oder ein Vertreter anwesend sind.
( 3 ) Der Verbandsvorstand soll danach streben, seine Beschlüsse einmütig zu fassen.
( 4 ) Bei Abstimmungen entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen werden hierbei nicht mitgerechnet. Bei Stimmengleichheit ist ein Beschluss nicht zustande gekommen. Außerhalb der Sitzung ist eine schriftliche Abstimmung möglich, wenn kein Widerspruch dagegen erhoben wird. Wer an dem Gegenstand einer Beschlussfassung persönlich beteiligt ist, hat sich vor der Beratung und Beschlussfassung zu entfernen, muss aber auf eigenes Verlangen vorher gehört werden.
( 5 ) Die Verwaltungsleitung nimmt beratend an den Sitzungen des Verbandsvorstandes teil, es sei denn, der Verbandsvorstand beschließt etwas anderes. 
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§ 6
Verwaltungsleitung

( 1 ) Das Kreiskirchenamt der Evangelischen Kirchenkreise Siegen und Wittgenstein wird von der Verwaltungsleitung geführt.
( 2 ) Die Verwaltungsleitung
  1. führt das Kreiskirchenamt und die Verwaltungsgeschäfte selbstständig im Rahmen der Vorgaben des Verbandsvorstandes und der Geschäftsordnung. Geschäfte der laufenden Verwaltung nimmt die Verwaltungsleitung eigenständig wahr im Rahmen des Kirchenrechts und der Vorgaben des Verbandsvorstandes. Hinsichtlich dieser Geschäfte obliegt ihr auch die Vertretung in Rechts- und Verwaltungsgeschäften,
  2. hat die Geschäftsverteilungs- und Organisationsbefugnis für das Kreiskirchenamt, soweit diese Befugnisse vom Verbandsvorstand übertragen wurden,
  3. entscheidet über die Begründung und Beendigung der Beschäftigungsverhältnisse und weitere arbeitsrechtliche Angelegenheiten der privatrechtlich angestellten Mitarbeitenden im Kreiskirchenamt im Rahmen des Stellenplans, soweit diese Befugnisse vom Verbandsvorstand übertragen wurden,
  4. hat die Dienst- und Fachaufsicht über die Mitarbeitenden des Kreiskirchenamtes, soweit diese Befugnisse vom Verbandsvorstand übertragen wurden,
  5. hat die Beschlüsse für den Verbandsvorstand vorzubereiten und auszuführen,
  6. ist bei der Wahrnehmung der Verwaltungsaufgaben für die Kirchenkreise, die Kirchengemeinden und die Verbände an die Beschlüsse der jeweiligen Leitungsorgane gebunden,
  7. ist berechtigt und verpflichtet, Leitungsorgane auf Beschlüsse, die gegen geltendes Recht verstoßen, aufmerksam zu machen und auf die Aussetzung der Ausführung hinzuwirken,
  8. nimmt beratend an den Sitzungen des Verbandsvorstandes teil, es sei denn, der Verbandsvorstand beschließt etwas anderes.
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§ 7
Finanzierung

( 1 ) Die Kirchenkreise stellen für die Arbeit des Kirchenkreisverbandes die erforderlichen Mittel bereit (Finanzierung nach Bedarf). Der Bedarf wird vom Verbandsvorstand mit dem Beschluss über den Haushalt festgestellt und kann nach Grund- und Anerkennungsbedarf unterschieden werden.
( 2 ) Die für die Arbeit des Kreiskirchenamtes erforderlichen Mittel (Grundbedarf) werden zu 25 Prozent durch den Kirchenkreis Wittgenstein und zu 75 Prozent durch den Kirchenkreis Siegen getragen. Nach Ablauf von drei Jahren kann dieser Schlüssel auf seine weitere Gültigkeit überprüft werden.
( 3 ) Die Änderung des Kostenschlüssels erfolgt durch Änderung der Satzung.
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§ 8
Änderung der Satzung

Beschlüsse des Verbandsvorstandes über die Änderung der Satzung bedürfen der Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder des Verbandsvorstandes. Diese Beschlüsse bedürfen der kirchenaufsichtlichen Genehmigung.
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§ 9
Schlussbestimmungen

Diese Satzung tritt mit der Bildung des Kirchenkreisverbandes durch die Kirchenleitung und nach Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt zum 1. Januar 2021 in Kraft.
Bielefeld, 24. September 2020
Evangelische Kirche von Westfalen
Die Kirchenleitung
(L. S.)
Dr. Kupke
Dr. Conring
Az.: 040.21-8450

Nr. 85Satzung der Stiftung
„Evangelische Kirche im Mindener Land“

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Präambel

Immer wieder geraten Gemeinden im Evangelischen Kirchenkreis Minden in Not, weil ihre Kirchen saniert werden müssen und dabei hohe Kosten entstehen. Mit seiner Stiftung „Evangelische Kirche im Mindener Land“ schafft der Evangelische Kirchenkreis Minden eine Instanz, die Gemeinden in dieser Situation zur Seite steht.
Ziel der Stiftung ist es, betroffene Gemeinden im Evangelischen Kirchenkreis Minden finanziell und ideell zu unterstützen (finanziell durch Erträge aus dem Stiftungskapital und durch Förderung mit Mitteln aus dem Verbrauchskapital; ideell durch Beratung, Öffentlichkeitsarbeit und Fundraising).
Weiterhin unterstützt die Stiftung auch die Arbeit synodaler Dienste.
Die Stiftung dient dem Evangelischen Kirchenkreis Minden als Fundraising-Instrument. In der Kommunikation des Kirchenkreises (zum Beispiel auf der Internetseite, in Printmedien und in der Pressearbeit des Kirchenkreises) wird die Stiftung als Empfängerin von finanzieller Unterstützung positioniert, die für zentrale Aufgaben der evangelischen Kirche im Mindener Land gedacht ist. Unter dem Dach der Stiftung wird für verschiedene Möglichkeiten solcher Unterstützung geworben (zum Beispiel für Zustiftungen, Spenden, Schenkungen und testamentarische Verfügungen). Welche Methoden des Fundraisings und der Öffentlichkeitsarbeit angewendet werden, entscheidet der Stiftungsrat in Abstimmung mit der/den seitens des Kirchenkreises für diese Arbeitsbereiche zuständigen Person/Personen und dem Kreissynodalvorstand.
Die Kreissynode beziehungsweise der Kreissynodalvorstand behalten sich vor, die unselbstständige Stiftung nach pflichtgemäßem Ermessen, in Abstimmung mit dem Stiftungsrat und nach Genehmigung durch die zuständige Stiftungsaufsichtsbehörde in eine selbstständige Stiftung umzuwandeln, wenn das Stiftungskapital entsprechend gewachsen ist. Eine solche Umwandlung eröffnet der Stiftung die Möglichkeit, treuhänderisch Stiftungsfonds, Stiftungsdarlehen und unselbstständige Stiftungen zu verwalten, und optimiert dadurch die Voraussetzungen für das Fundraising.
Zur Ordnung und Regelung der Arbeit seiner unselbstständigen Stiftung gibt sich der Evangelische Kirchenkreis Minden gemäß Artikel 104 der Kirchenordnung der Evangelischen Kirche von Westfalen die folgende Satzung.
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§ 1
Name, Rechtsform und Sitz

( 1 ) Die Stiftung führt den Namen „Stiftung Evangelische Kirche im Mindener Land“.
( 2 ) Sie ist eine unselbstständige kirchliche Stiftung des Evangelischen Kirchenkreises Minden.
( 3 ) Sitz der Stiftung ist Minden.
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§ 2
Zweck der Stiftung

( 1 ) Zweck der Stiftung ist die Beschaffung von Mitteln gemäß § 58 Nummer 1 Abgabenordnung für die Verwirklichung kirchlicher Zwecke.
( 2 ) Die Gelder sollen genutzt werden insbesondere für
  1. die Unterstützung der Substanzerhaltung denkmalwerter Kirchen einschließlich der liturgischen Ausstattungsobjekte und Kulturgüter sowie nachrangig anderer kirchlicher Gebäude im Evangelischen Kirchenkreis Minden,
  2. sekundär durch die Unterstützung der Arbeit synodaler Dienste (zum Beispiel Arbeit mit Kindern und Jugendlichen, Seelsorge und Kirchenmusik).
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§ 3
Gemeinnützigkeit

( 1 ) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
( 2 ) Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
( 3 ) Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
( 4 ) Der/Die Stifter und seine/ihre Erben/Rechtsnachfolger sowie die Organmitglieder erhalten – sofern sie nicht selbst steuerbegünstigt sind – keine Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung.
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§ 4
Stiftungsvermögen

( 1 ) Das Stiftungsvermögen wird als Sondervermögen des Evangelischen Kirchenkreises Minden nach den Vorgaben der Verordnung für die Vermögens- und Finanzverwaltung der Kirchengemeinden, der Kirchenkreise und kirchlichen Verbände in der Evangelischen Kirche von Westfalen (Verwaltungsordnung VwO.d) verwaltet.
( 2 ) Das Stiftungsvermögen beträgt zum Zeitpunkt der Gründung der Stiftung 100.000 Euro. Die Hälfte dieses Grundstockvermögens (50.000 Euro) ist in ihrem Wert ungeschmälert zu erhalten. Die andere Hälfte (50.000 Euro) ist zum Verbrauch in den ersten fünf Jahren nach der Gründung der Stiftung bestimmt. Pro Jahr sollen jeweils 10.000 Euro dem Zweck der Stiftung gemäß ausgeschüttet werden. Die Stiftung strebt an, auch nach Ablauf der ersten fünf Jahre über die Erträge aus dem Grundstockvermögen hinaus Kapital zur Verfügung zu haben, das verbraucht werden kann.
( 3 ) Das Stiftungsvermögen darf umgeschichtet werden. Absatz 2 Satz 2 ist zu beachten.
( 4 ) Zustiftungen sind zulässig.
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§ 5
Verwendung der Vermögenserträge und Zuwendungen

( 1 ) Die Erträge des Stiftungsvermögens und die Zuwendungen, die nicht dazu bestimmt sind, das Stiftungsvermögen zu erhöhen (Spenden), sind zeitnah zur Erfüllung des Stiftungszwecks zu verwenden.
( 2 ) Bei Zustiftungen von 5.000 Euro und mehr kann die Zustifterin oder der Zustifter ein konkretes satzungskonformes Projekt in einer einzelnen Kirchengemeinde oder im Kirchenkreis benennen, das aus den Erträgen dieser Zustiftung gefördert werden soll. Ist eine solche Förderung nicht mehr möglich, sind die Erträge für satzungsgemäße Fördermaßnahmen zu verwenden.
( 3 ) Der Stiftung können zweckgebundene Zuwendungen gemacht werden. Die Stiftung wird diese Zuwendungen zweckentsprechend im Rahmen des Stiftungszwecks verwenden.
( 4 ) Über die Verwendung freier, nicht an einen bestimmten Zweck gebundener Zuwendungen entscheidet der Stiftungsrat, sofern in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist.
( 5 ) Die Stiftung kann ihre Mittel ganz oder teilweise einer Rücklage zuführen, soweit dies erforderlich ist, um ihre steuerbegünstigten satzungsgemäßen Zwecke nachhaltig erfüllen zu können, und soweit für die Verwendung der Rücklage konkrete Ziel- und Zeitvorstellungen bestehen.
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§ 6
Rechtsstellung der Begünstigten

Den durch die Stiftung Begünstigten steht auf Grund dieser Satzung ein Rechtsanspruch auf Leistungen der Stiftung nicht zu.
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§ 7
Kreissynode und Kreissynodalvorstand

( 1 ) Die Stiftung wird von der Kreissynode geleitet.
( 2 ) Im Auftrag der Kreissynode
  1. vertritt der Kreissynodalvorstand die Stiftung im Rechtsverkehr,
  2. entscheidet der Kreissynodalvorstand in allen Angelegenheiten, die ihm nach den kirchenrechtlichen Vorschriften übertragen sind,
  3. bildet der Kreissynodalvorstand einen Stiftungsrat und überträgt ihm die in dieser Satzung genannten Aufgaben.
Um die Stiftungszwecke zu erfüllen, ist es erforderlich, dass im Evangelischen Kirchenkreis Minden dauerhaft die für kompetentes Fundraising nötige Arbeitskapazität vorhanden ist.
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§ 8
Stiftungsrat

( 1 ) Der Stiftungsrat soll aus mindestens drei Mitgliedern bestehen und darf sieben Mitglieder nicht überschreiten. Die Mitglieder müssen die Befähigung zum Amt einer Presbyterin oder eines Presbyters haben. Dem Stiftungsrat gehören folgende Personen an:
  1. die Superintendentin oder der Superintendent des Evangelischen Kirchenkreises Minden,
  2. zwei weitere Mitglieder des Kreissynodalvorstands des Evangelischen Kirchenkreises Minden, die von diesem entsandt werden,
  3. bis zu vier weitere Mitglieder, die vom Kreissynodalvorstand berufen werden.
( 2 ) Die Amtszeit der Mitglieder des Stiftungsrats gemäß Absatz 1 Buchstaben b und c beträgt vier Jahre.
( 3 ) Die Mitgliedschaft im Stiftungsrat endet außer im Todesfall
  • im Fall des Absatzes 1 Buchstabe a mit Beendigung des Amts,
  • im Fall des Absatzes 1 Buchstabe b mit Ausscheiden aus dem Kreissynodalvorstand, im Übrigen
    1. durch Rücktritt, der gegenüber dem Stiftungsrat schriftlich und gegen Empfangsnachweis erklärt werden muss,
    2. durch Abberufung durch den Kreissynodalvorstand,
    3. bei Wegfall der Voraussetzung nach Absatz 1 Satz 2,
    4. nach Ablauf der Amtszeit.
Erneute Entsendung beziehungsweise Berufung ist in den Fällen a und d möglich. Bis zur Entsendung beziehungsweise Berufung einer Nachfolgerin oder eines Nachfolgers bleibt das ausscheidende Mitglied im Fall des Buchstaben d im Amt.
( 4 ) Nach dem Ausscheiden eines Mitglieds des Stiftungsrats gemäß Absatz 1 Buchstaben b und c wird die Nachfolgerin oder der Nachfolger für die Restdauer der Amtszeit des ausgeschiedenen Mitglieds vom Kreissynodalvorstand entsandt beziehungsweise berufen. Erneute Entsendung beziehungsweise Berufung ist zulässig.
( 5 ) Die Mitglieder des Stiftungsrats gemäß Absatz 1 Buchstaben b und c können jederzeit aus wichtigem Grund durch Beschluss des Kreissynodalvorstands abberufen werden. Das betroffene Mitglied ist bei dieser Abstimmung von der Stimmabgabe ausgeschlossen; ihm ist jedoch zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
( 6 ) Die Mitglieder des Stiftungsrats sind ehrenamtlich für die Stiftung tätig. Ihnen dürfen keine Vermögenswerte aus Mitteln der Stiftung zugewendet werden. Sie haben Anspruch auf Ersatz der ihnen entstandenen angemessenen Auslagen und Aufwendungen.
( 7 ) Der Stiftungsrat wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine stellvertretende Vorsitzende oder einen stellvertretenden Vorsitzenden. Wiederwahl ist zulässig.
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§ 9
Aufgaben des Stiftungsrats

Der Stiftungsrat hat im Rahmen dieser Satzung den Willen der Stifterin/des Stifters so wirksam wie möglich zu erfüllen. Seine Aufgaben sind:
  1. die Empfehlung zur Beschlussfassung im Kreissynodalvorstand über die Verwendung der Erträge des Stiftungsvermögens,
  2. die Erstellung eines ausführlichen Jahresberichts einschließlich des Nachweises der Mittelverwendung zur Vorlage an den Kreissynodalvorstand,
  3. die Entscheidung über die Verwendung unbenannter Zuwendungen, soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist,
  4. Fundraising und Öffentlichkeitsarbeit.
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§ 10
Geschäftsgang des Stiftungsrats

( 1 ) Die Sitzungen des Stiftungsrats werden durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden einberufen und geleitet. Über die Verhandlungen des Stiftungsrats sind Niederschriften zu fertigen und den Mitgliedern des Stiftungsrats zur Kenntnis zu geben. Im Übrigen gelten die entsprechenden Bestimmungen der Kirchenordnung für den Kreissynodalvorstand.
( 2 ) Der Stiftungsrat tritt mindestens einmal jährlich, möglichst zweimal jährlich, zusammen.
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§ 11
Verwaltung

Die Geschäfte der laufenden Verwaltung führt das Kreiskirchenamt des Evangelischen Kirchenkreises Minden. Dazu gehören vor allem die Verwaltung des Stiftungsvermögens, die Buchführung und die Aufstellung der Jahresabrechnung.
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§ 12
Grundsätze der Zusammenarbeit

Der Kreissynodalvorstand, der Stiftungsrat und das Kreiskirchenamt unterstützen sich gegenseitig bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben und stellen einander die erforderlichen Informationen zur Verfügung.
Dem Kreissynodalvorstand bleibt es vorbehalten,
  1. die Stiftung bei notariellen Erklärungen zu vertreten (Bevollmächtigungen sind möglich),
  2. sich zu beraten und die Stiftung betreffende Beschlüsse zu fassen, wenn es sich um Angelegenheiten von besonderer Wichtigkeit handelt, die in ihrer Bedeutung über die laufende Verwaltung der Stiftung und ihres Vermögens hinausgehen; dazu gehören zum Beispiel Zustiftungen, die mit Auflagen verbunden sind (beispielsweise Grablegate), sowie alle Angelegenheiten, die aufsichtlich zu genehmigen oder anzuzeigen sind (beispielsweise Erbschaften oder Grundstücksangelegenheiten),
  3. Entscheidungen des Stiftungsrats aufzuheben, wenn sie gegen diese Satzung, die Bestimmungen des Gemeinnützigkeitsrechts oder andere Rechtsvorschriften verstoßen.
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§ 13
Satzungsänderung

Die Kreissynode kann auf Vorschlag des Kreissynodalvorstands und des Stiftungsrats eine Änderung der Satzung beschließen, wenn ihr die Anpassung an veränderte Verhältnisse notwendig erscheint. Der Stiftungszweck darf dabei in seinem Wesen nicht geändert werden.
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§ 14
Änderung des Stiftungszwecks und Auflösung der Stiftung

( 1 ) Wird die Erfüllung des Stiftungszwecks unmöglich oder ändern sich die Verhältnisse derart, dass die Erfüllung des Stiftungszwecks nicht mehr sinnvoll erscheint, kann die Kreissynode auf Vorschlag des Kreissynodalvorstands und des Stiftungsrats die Änderung des Stiftungszwecks oder die Auflösung der Stiftung beschließen.
( 2 ) Der Beschluss über die Änderung des Stiftungszwecks darf die Steuerbegünstigung der Stiftung nicht beeinträchtigen. Der neue Stiftungszweck muss gemeinnützig und evangelisch-kirchlich sein; das Wirken der Stiftung muss weiterhin dem Kirchenkreis und seinen Gemeinden zugutekommen.
( 3 ) Bei Auflösung der Stiftung oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Stiftung an den Evangelischen Kirchenkreis Minden, der es unmittelbar und ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke verwendet, die den in § 2 festgelegten Zwecken möglichst nahekommen.
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§ 15
Kirchenaufsichtliche Genehmigung

Beschlüsse über Satzungsänderungen, über Änderungen des Stiftungszwecks und über die Auflösung der Stiftung bedürfen der kirchenaufsichtlichen Genehmigung durch das Landeskirchenamt.
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§ 16
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt nach Erteilung der kirchenaufsichtlichen Genehmigung durch das Landeskirchenamt der Evangelischen Kirche von Westfalen und Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt in Kraft.
Minden, 5. September 2020
Evangelischer Kirchenkreis Minden
Der Kreissynodalvorstand
(L. S.)
Tiemann
Speller
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Genehmigung

Die Satzung der Stiftung „Evangelische Kirche im Mindener Land“ vom 5. September 2020 wird
kirchenaufsichtlich genehmigt.
Bielefeld, 12. November 2020
Evangelische Kirche von Westfalen
Das Landeskirchenamt
In Vertretung
(L. S.)
Dr. Kupke
Az.: 930.29- 4200

Nr. 86Satzung
der Evangelisch-Reformierten Emmaus-Kirchengemeinde Siegen

Vom 18. August 2020

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Präambel

Die Evangelisch-Reformierten Kirchengemeinden Eiserfeld, Eisern, Gosenbach und Niederschelden bilden eine neue Kirchengemeinde mit dem Namen „Evangelisch-Reformierte Emmaus-Kirchengemeinde Siegen“. Zur Ordnung und Regelung ihrer Arbeit gibt sie sich gemäß Artikel 74 und 77 Kirchenordnung der Evangelischen Kirche von Westfalen (KO) die folgende Satzung:
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§ 1
Presbyterium

( 1 ) Die Kirchengemeinde wird vom Presbyterium geleitet. Im Presbyterium sollen die vier Gemeindebezirke paritätisch vertreten sein. Es vertritt die Kirchengemeinde im Rechtsverkehr. Das Presbyterium entscheidet in allen Angelegenheiten, die ihm nach den kirchenrechtlichen Vorschriften übertragen sind, sofern sie nicht nach den Bestimmungen dieser Satzung auf einen Ausschuss delegiert werden.
( 2 ) Das Presbyterium bildet einen geschäftsführenden Ausschuss gemäß Artikel 74 Absatz 4 KO (§ 2 dieser Satzung), Bezirksausschüsse gemäß Artikel 74 Absatz 2 KO (§ 3 dieser Satzung) und Fachausschüsse gemäß Artikel 74 Absatz 3 KO (§§ 4 ff. dieser Satzung). Das Presbyterium kann im Rahmen einer Satzungsänderung weitere Ausschüsse gemäß Artikel 74 KO einrichten.
( 3 ) Das Presbyterium kann sich eine Geschäftsordnung geben.
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§ 2
Geschäftsführender Ausschuss

( 1 ) Das Presbyterium bildet aus seiner Mitte den geschäftsführenden Ausschuss gemäß Artikel 74 Absatz 4 KO.
( 2 ) Der geschäftsführende Ausschuss hat folgende Aufgaben:
  1. Er bereitet die Sitzungen des Presbyteriums vor (z. B. Beschlussvorlagen, Themen) und organisiert diese,
  2. er entscheidet in laufenden Geschäften für das Presbyterium, wenn dieses nicht tagt,
  3. er nimmt die Empfehlungen der Bezirksausschüsse und der Fachausschüsse entgegen.
( 3 ) Die Mitglieder werden in der ersten Sitzung des Presbyteriums nach Abschluss der Kirchenwahl berufen. Mitglieder im geschäftsführenden Ausschuss sind:
  1. die oder der Vorsitzende des Presbyteriums,
  2. die Finanzkirchmeisterin oder der Finanzkirchmeister sowie die Baukirchmeisterin oder der Baukirchmeister,
  3. bis zu vier weitere Mitglieder des Presbyteriums.
Bei der Wahl ist eine gleichmäßige Berücksichtigung der Pfarrbezirke und von Frauen und Männern anzustreben.
( 4 ) Den Vorsitz führt die oder der Vorsitzende des Presbyteriums.
( 5 ) Die Sitzungen des geschäftsführenden Ausschusses werden durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden einberufen und geleitet. Über den Sitzungsverlauf des geschäftsführenden Ausschusses sind Niederschriften zu fertigen und den Mitgliedern des Presbyteriums zur Kenntnis zu geben. Im Übrigen gelten für die Beschlussfähigkeit, Beschlussfassung und die Geschäftsführung des geschäftsführenden Ausschusses die entsprechenden Bestimmungen der Kirchenordnung für die Presbyterien.
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§ 3
Bezirksausschüsse

( 1 ) Die Kirchengemeinde bildet folgende Gemeindebezirke:
  1. Eiserfeld,
  2. Eisern,
  3. Gosenbach,
  4. Niederschelden.
Für jeden Gemeindebezirk wird ein Bezirksausschuss gebildet.
( 2 ) Die Bezirksausschüsse arbeiten innerhalb der ihnen übertragenen Zuständigkeiten auf der Grundlage der Rahmenbeschlüsse des Presbyteriums und des vom Presbyterium beschlossenen Haushaltsplans.
( 3 ) Die Bezirksausschüsse entscheiden über
  1. die Umsetzung der Schwerpunkte gemeindlicher Arbeit im Gemeindebezirk entsprechend der Gemeindekonzeption,
  2. die Verwaltung und Verteilung der im Haushaltsplan für den jeweiligen Gemeindebezirk zugeteilten Finanzmittel für Inventar, Verbrauchsmittel, Verwaltungs- und Betriebsausgaben.
( 4 ) Die Bezirksausschüsse beraten über
  1. die für die Gemeindearbeit im Gemeindebezirk zu beantragenden Finanzmittel und melden diese zur Einstellung in den Haushaltsplan an,
  2. die Anträge zur Bau- und Finanzplanung bei Neu- und Umbauten sowie Gebäudesanierungen innerhalb des Gemeindebezirks, leiten die Anträge zur Beschlussfassung weiter und melden die erforderlichen Finanzmittel zur Aufnahme in den Haushaltsplan an,
  3. die Einstellung und Entlassung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, deren Stellen dem Gemeindebezirk zugeordnet sind, und leiten ihr Votum weiter.
( 5 ) Die Mitglieder der Bezirksausschüsse werden in einer der ersten Sitzungen des Presbyteriums nach Abschluss der Kirchenwahl berufen. Mitglieder der Bezirksausschüsse sind die zum Bezirk gehörenden Mitglieder des Presbyteriums. Darüber hinaus beruft das Presbyterium bis zu drei im Gemeindebezirk tätige berufliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie bis zu acht Gemeindeglieder, die die Befähigung zum Amt einer Presbyterin oder eines Presbyters haben. Bei der Berufung ist eine gleichmäßige Berücksichtigung von Frauen und Männern anzustreben.
( 6 ) Die Bezirksausschüsse wählen ihre Vorsitzenden und stellvertretenden Vorsitzenden aus der Mitte ihrer Mitglieder.
( 7 ) Die Sitzungen der Bezirksausschüsse werden durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Bezirksausschusses einberufen und geleitet. Über die Verhandlungen der Bezirksausschüsse sind Niederschriften zu fertigen und den Mitgliedern des Presbyteriums und der oder dem Vorsitzenden des Presbyteriums zur Kenntnis zu geben. Das Presbyterium hat über Vorschläge und Anträge aus den Bezirksausschüssen zu beraten. Im Übrigen gelten für die Beschlussfähigkeit, Beschlussfassung und die Geschäftsführung der Bezirksausschüsse die entsprechenden Bestimmungen der Kirchenordnung für die Presbyterien.
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§ 4
Fachausschüsse

( 1 ) Die Kirchengemeinde bildet folgende Fachbereiche:
  1. Verkündigung, Seelsorge, Kirchenmusik, Mission und Ökumene,
  2. Diakonie,
  3. Kinder- und Jugendarbeit,
  4. Kindertageseinrichtungen,
  5. Bauangelegenheiten,
  6. Finanzangelegenheiten.
Für jeden Fachbereich wird ein Fachausschuss gebildet.
( 2 ) Die Fachausschüsse arbeiten innerhalb der ihnen übertragenen Zuständigkeit auf der Grundlage des vom Presbyterium beschlossenen Haushaltsplans und anderer Rahmenbeschlüsse des Presbyteriums.
( 3 ) Die Mitglieder der Fachausschüsse werden in einer der ersten Sitzungen des Presbyteriums nach Abschluss der Kirchenwahl berufen.
Das Presbyterium beruft
  1. vier in den Fachbereichen tätige Mitglieder des Presbyteriums,
  2. bis zu vier in den Fachbereichen tätige berufliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kirchengemeinde und
  3. bis zu acht sachkundige Gemeindeglieder, die die Befähigung zum Amt einer Presbyterin oder eines Presbyters haben.
Bei der Berufung ist eine gleichmäßige Berücksichtigung von Frauen und Männern anzustreben.
( 4 ) Die Fachausschüsse wählen die Vorsitzende oder den Vorsitzenden und die stellvertretende Vorsitzende oder den stellvertretenden Vorsitzenden aus ihrer Mitte.
( 5 ) Die Sitzungen der Fachausschüsse werden durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden einberufen und geleitet. Über die Verhandlungen der Fachausschüsse sind Niederschriften zu fertigen und den Mitgliedern des jeweiligen Fachausschusses und den Mitgliedern des Presbyteriums zur Kenntnis zu geben. Im Übrigen gelten für die Beschlussfähigkeit, Beschlussfassung und die Geschäftsführung der Fachausschüsse die entsprechenden Bestimmungen der Kirchenordnung für Presbyterien.
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§ 5
Fachausschuss für Verkündigung, Seelsorge, Kirchenmusik,
Mission und Ökumene

Der Fachausschuss berät das Presbyterium in allen theologischen und praktischen Fragen, die mit Verkündigung, Seelsorge, Kirchenmusik, Mission und Ökumene sowie mit dem Gemeindeaufbau zu tun haben. Der Ausschuss bereitet Veranstaltungen vor wie z. B. Bibelwochen, Evangelisationen, Missionsfeste und ökumenische Projekte. Er hält engen Kontakt zum Fachausschuss für Kinder- und Jugendarbeit und berät mit ihm zusammen gemeinsame Angelegenheiten und Projekte.
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§ 6
Fachausschuss für Diakonie

Der Fachausschuss für Diakonie hat folgende Aufgaben:
  1. Er berät das Presbyterium in allen Grundsatzfragen, insbesondere bei Maßnahmen zur Entwicklung der gemeindlichen Diakonie,
  2. er pflegt die Zusammenarbeit zwischen den vorhandenen diakonischen Einrichtungen in der Kirchengemeinde und dem kreiskirchlichen Diakonischen Werk,
  3. er koordiniert die diakonische Arbeit innerhalb der Kirchengemeinde und gibt Anregungen,
  4. er begleitet die beruflichen und ehrenamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.
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§ 7
Fachausschuss für Kinder- und Jugendarbeit

Der Fachausschuss für Kinder- und Jugendarbeit hat folgende Aufgaben:
  1. Er berät das Presbyterium in allen Grundsatzfragen,
  2. er erarbeitet Konzepte,
  3. er begleitet die Gruppen,
  4. er begleitet die beruflichen und ehrenamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,
  5. er pflegt Kontakte zu anderen regionalen und überregionalen Trägern, beispielsweise dem CVJM, sowie entsprechenden Verbänden der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen.
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§ 8
Fachausschuss für Kindertageseinrichtungen

Die Kindertageseinrichtungen sind ein wesentlicher gemeindebezogener Bestandteil der Arbeit der Kirchengemeinden. Der Fachausschuss unterstützt die Kirchengemeinde bei der Mitwirkung an der Trägerschaft der Kindertageseinrichtungen im Kirchenkreis Siegen.
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§ 9
Fachausschuss für Bauangelegenheiten

Der Fachausschuss für Bauangelegenheiten hat folgende Aufgaben:
  1. Planung und Weiterentwicklung der gesamten Bauplanung der Kirchengemeinde,
  2. Erstellung und Fortschreibung von Prioritätenlisten für Neubauten, Umbauten und Sanierungsmaßnahmen der Gebäude,
  3. Aufstellung baulicher Maßnahmen nach den Prioritätenlisten,
  4. Planung und Überwachung der Durchführung von Baumaßnahmen,
  5. Prüfung von Endabrechnungen von Baumaßnahmen,
  6. Planung der Unterhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen der Gebäude,
  7. Durchführung der jährlichen Grundstücks- und Gebäudebegehung gemäß § 32 Absatz 2 VwO.d und Baubesichtigung gemäß § 39 VwO.d,
  8. Stellungnahmen zu Anhörungen in Planungsverfahren,
  9. Überprüfung von Versicherungen für die Gebäude und Liegenschaften,
  10. Vorbereitung der Entscheidung über Vermietung, Verpachtung und Vergabe von Erbbaurechten und sonstigen Grundstücksangelegenheiten.
Der Bauausschuss stimmt sich mit dem Finanzausschuss ab.
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§ 10
Fachausschuss für Finanzangelegenheiten

Der Fachausschuss für Finanzangelegenheiten hat folgende Aufgaben:
  1. Erstellung des Haushaltsentwurfs gemäß § 63 VwO.d,
  2. Vorbereitung der Entscheidung über die Aufnahme von Darlehen,
  3. Erstellung von Finanzierungsvorschlägen für außer- und überplanmäßige Ausgaben,
  4. Vorbereitung von Stellungnahmen im Rahmen der Rechnungsprüfung,
  5. Aufstellung von Finanzierungsplänen für Einzelmaßnahmen nach den Prioritätenlisten.
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§ 11
Grundsätze der Zusammenarbeit

( 1 ) Das Presbyterium und alle Ausschüsse unterstützen sich gegenseitig bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben und stellen sich die erforderlichen Informationen und Unterlagen zur Verfügung.
( 2 ) Angelegenheiten, die die Zuständigkeit mehrerer Ausschüsse berühren, werden im gegenseitigen Einvernehmen entschieden. Wird ein Einvernehmen nicht erzielt, entscheidet das Presbyterium.
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§ 12
Inkrafttreten

Die Satzung tritt nach Genehmigung durch das Landeskirchenamt und Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt in Kraft.
Siegen, 18. August 2020
Evangelisch-Reformierte Emmaus-Kirchengemeinde Siegen
Das Presbyterium
(L. S.)
Göbel
Hebgen
Stupperich
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Genehmigung

Die Satzung der Evangelisch-Reformierten Emmaus-Kirchengemeinde Siegen vom 18. August 2020 wird
kirchenaufsichtlich genehmigt.
Bielefeld, 10. November 2020
Evangelische Kirche von Westfalen
Das Landeskirchenamt
In Vertretung
(L. S.)
Dr. Conring
Az.: 010.21-4832

Nr. 87Satzung
der Evangelischen Emmaus-Kirchengemeinde Soest

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Präambel

Die Evangelische Kirchengemeinde Maria zur Höhe Soest, die Evangelische Wiese-Georgs-Kirchengemeinde Soest, die Evangelische Sankt-Thomä-Kirchengemeinde Soest und die Evangelische Johannes-Kirchengemeinde Soest bilden eine neue Kirchengemeinde mit dem Namen „Evangelische Emmaus-Kirchengemeinde Soest“.
Zur Ordnung und Regelung ihrer Arbeit gibt sie sich gemäß Artikel 74 und 77 Kirchenordnung der Evangelischen Kirche von Westfalen (KO) die folgende Satzung:
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§ 1
Presbyterium

( 1 ) Die Kirchengemeinde wird vom Presbyterium geleitet. Es vertritt die Kirchengemeinde im Rechtsverkehr. Das Presbyterium entscheidet in allen Angelegenheiten, die ihm nach den kirchenrechtlichen Vorschriften übertragen sind, sofern sie nicht nach den Bestimmungen dieser Satzung auf einen Ausschuss delegiert werden.
( 2 ) Das Presbyterium bildet einen geschäftsführenden Ausschuss gemäß Artikel 74 Absatz 4 KO (§ 2 dieser Satzung), Bezirksausschüsse gemäß Artikel 74 Absatz 2 KO (§ 3 dieser Satzung) und Fachausschüsse gemäß Artikel 74 Absatz 3 KO (§§ 4 ff. dieser Satzung). Das Presbyterium kann im Rahmen einer Satzungsänderung weitere Ausschüsse gemäß Artikel 74 KO einrichten.
( 3 ) Das Presbyterium kann sich eine Geschäftsordnung geben.
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§ 2
Geschäftsführender Ausschuss

( 1 ) Das Presbyterium bildet aus seiner Mitte den geschäftsführenden Ausschuss.
( 2 ) Der geschäftsführende Ausschuss entscheidet in laufenden Geschäften für das Presbyterium, wenn dieses nicht tagt. Der geschäftsführende Ausschuss arbeitet innerhalb der ihm übertragenen Zuständigkeiten auf der Grundlage der Rahmenbeschlüsse des Presbyteriums und des vom Presbyterium beschlossenen Haushaltsplans.
( 3 ) Der geschäftsführende Ausschuss bereitet die Sitzungen des Presbyteriums vor, nimmt die Empfehlungen der Bezirksausschüsse und der Fachausschüsse entgegen, prüft sie und erstellt die Beschlussvorlagen.
( 4 ) Der geschäftsführende Ausschuss hat insbesondere die folgenden Aufgaben:
  1. Planung des Haushalts,
  2. Planung des Investitions- und Finanzierungshaushalts für besondere Vorhaben,
  3. Vorbereitung der Entscheidung über die Aufnahme von Darlehen im Rahmen des Investitions- und Finanzierungshaushalts,
  4. Planung eines Nachtragshaushalts für außer- und überplanmäßige Ausgaben,
  5. Vorbereitung von Stellungnahmen im Rahmen der Rechnungsprüfung,
  6. Gesamtplanung und Weiterentwicklung des Gebäudebestandes der Kirchengemeinde unter Anhörung der Bezirksausschüsse,
  7. Vorbereitung der Entscheidung über Vermietung, Verpachtung und Vergabe von Erbbaurechten und sonstigen Grundstücksangelegenheiten,
  8. regelmäßige Überprüfung des Versicherungsschutzes,
  9. Durchführung der jährlichen Grundstücks- und Gebäudebegehung und Baubesichtigungen,
  10. Entscheidung dem Haushaltsplan entsprechend über die Auftragsvergabe bis zu 10.000 Euro bei Baumaßnahmen,
  11. Stellungnahmen zu Anhörungen in Planungsverfahren,
  12. Fachaufsicht und Begleitung von beruflich Mitarbeitenden,
  13. Erstellung und Fortschreibung von Prioritätenlisten für Neubauten, Umbauten und Sanierungsmaßnahmen der Gebäude in Absprache mit den Bezirksausschüssen,
  14. Aufstellung von Finanzierungsplänen für Einzelmaßnahmen nach den Prioritätenlisten,
  15. Entscheidung über laufende Geschäfte der Miet- und Grundstücksangelegenheiten (Vermietung, Mieterhöhungen, Pachtzinserhöhungen),
  16. Vornahme der arbeitsrechtlichen Maßnahmen für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, soweit durch Beschluss des Presbyteriums delegiert.
( 5 ) Die Mitglieder werden durch Wahl des Presbyteriums unmittelbar nach Abschluss der Kirchenwahl berufen. Mitglieder im geschäftsführenden Ausschuss sind:
  1. die oder der Vorsitzende des Presbyteriums sowie die stellvertretende Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende,
  2. die Finanzkirchmeisterin oder der Finanzkirchmeister sowie die Baukirchmeisterin oder der Baukirchmeister,
  3. bis zu zwei weitere Mitglieder des Presbyteriums.
Dem geschäftsführenden Ausschuss müssen mehr Presbyterinnen oder Presbyter als Pfarrstelleninhaberinnen oder Pfarrstelleninhaber angehören. Mindestens zwei Pfarrstelleninhabende sollen berufen sein. Bei der Berufung ist eine gleichmäßige Berücksichtigung von Frauen und Männern anzustreben.
( 6 ) Den Vorsitz führt die oder der Vorsitzende des Presbyteriums.
( 7 ) Die Sitzungen des geschäftsführenden Ausschusses werden durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden einberufen und geleitet. Über die Verhandlungen des geschäftsführenden Ausschusses sind Niederschriften zu fertigen und den Mitgliedern des geschäftsführenden Ausschusses zur Kenntnis zu geben. Im Übrigen gelten für die Beschlussfähigkeit, Abstimmungen und die Geschäftsführung des geschäftsführenden Ausschusses die entsprechenden Bestimmungen der Kirchenordnung für die Presbyterien.
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§ 3
Bezirksausschüsse

( 1 ) Die Kirchengemeinde bildet folgende Gemeindebezirke:
  1. Bezirk Nord: ehemalige Evangelische Kirchengemeinde Maria zur Höhe Soest und Evangelische Wiese-Georgs-Kirchengemeinde Soest,
  2. Bezirk Süd: ehemalige Evangelische Sankt-Thomä-Kirchengemeinde Soest und Evangelische Johannes-Kirchengemeinde Soest.
Für jeden Gemeindebezirk wird ein Bezirksausschuss gebildet.
( 2 ) Die Bezirksausschüsse arbeiten innerhalb der ihnen übertragenen Zuständigkeiten auf der Grundlage der Rahmenbeschlüsse des Presbyteriums und des vom Presbyterium beschlossenen Haushaltsplans.
( 3 ) Die Bezirksausschüsse entscheiden über:
  1. die Umsetzung der Schwerpunkte gemeindlicher Arbeit im Gemeindebezirk entsprechend der Gemeindekonzeption,
  2. die Verwaltung und Verteilung der im Haushaltsplan für den jeweiligen Gemeindebezirk zugeteilten Finanzmittel für Inventar, Verbrauchsmittel, Verwaltungs- und Betriebsausgaben.
( 4 ) Die Bezirksausschüsse können Vorschläge machen für:
  1. die für die Gemeindearbeit im Gemeindebezirk zu beantragenden Finanzmittel,
  2. die Anträge zur Bau- und Finanzplanung bei Neu- und Umbauten,
  3. Unterhaltungsmaßnahmen und Gebäudesanierungen innerhalb des Gemeindebezirks,
  4. alle übrigen Angelegenheiten, die den Gemeindebezirk betreffen.
( 5 ) Die Mitglieder der Bezirksausschüsse werden unmittelbar nach Abschluss der Kirchenwahl berufen. Mitglieder der Bezirksausschüsse sind die zum Bezirk gehörenden Mitglieder des Presbyteriums. Darüber hinaus kann das Presbyterium bis zu zwei im Gemeindebezirk beruflich tätige Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter sowie bis zu zwei Gemeindeglieder, die die Befähigung zum Amt einer Presbyterin oder eines Presbyters haben, berufen. Bei der Berufung ist eine gleichmäßige Berücksichtigung von Frauen und Männern anzustreben. Als Gäste mit beratender Stimme können ehrenamtliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter aus den Bezirken hinzugezogen werden.
( 6 ) Die Bezirksausschüsse wählen die Vorsitzende oder den Vorsitzenden und die stellvertretende Vorsitzende oder den stellvertretenden Vorsitzenden aus ihrer Mitte. Die Vorsitzende oder der Vorsitzende muss Mitglied des Presbyteriums sein.
( 7 ) Die Sitzungen der Bezirksausschüsse werden durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden einberufen und geleitet. Über die Verhandlungen der Bezirksausschüsse sind Niederschriften zu fertigen und den Mitgliedern des jeweiligen Bezirksausschusses und der oder dem Vorsitzenden des Presbyteriums zur Kenntnis zu geben. Im Übrigen gelten für die Beschlussfähigkeit, Abstimmungen und die Geschäftsführung der Bezirksausschüsse die entsprechenden Bestimmungen der Kirchenordnung für die Presbyterien.
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§ 4
Fachausschüsse

( 1 ) Die Kirchengemeinde bildet folgende Fachbereiche:
  1. Arbeit mit Kindern und Jugendlichen,
  2. Diakonie,
  3. Gottesdienst und Kirchenmusik.
Für jeden Fachbereich wird ein Fachausschuss gebildet.
( 2 ) Die Fachausschüsse arbeiten innerhalb der ihnen übertragenen Zuständigkeit auf der Grundlage des vom Presbyterium beschlossenen Haushaltsplans und anderer Rahmenbeschlüsse des Presbyteriums.
( 3 ) Die Mitglieder der Fachausschüsse werden unmittelbar nach Abschluss der Kirchenwahl berufen.
Das Presbyterium beruft
  1. drei in den Fachbereichen tätige Mitglieder des Presbyteriums,
  2. zwei sachkundige Gemeindeglieder, die die Befähigung zum Amt einer Presbyterin oder eines Presbyters haben und
  3. bis zu zwei in den Fachbereichen beruflich tätige Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kirchengemeinde.
Bei der Berufung ist eine gleichmäßige Berücksichtigung von Frauen und Männern anzustreben.
( 4 ) Die Fachausschüsse wählen die Vorsitzende oder den Vorsitzenden und die stellvertretende Vorsitzende oder den stellvertretenden Vorsitzenden aus ihrer Mitte. Die Vorsitzende oder der Vorsitzende müssen Mitglied des Presbyteriums sein.
( 5 ) Die Sitzungen der Fachausschüsse werden durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden einberufen und geleitet. Über die Verhandlungen der Fachausschüsse sind Niederschriften zu fertigen und den Mitgliedern des jeweiligen Fachausschusses und der oder dem Vorsitzenden des Presbyteriums zur Kenntnis zu geben. Im Übrigen gelten für die Beschlussfähigkeit, Abstimmungen und die Geschäftsführung der Fachausschüsse die entsprechenden Bestimmungen der Kirchenordnung für Presbyterien.
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§ 5
Fachausschuss für die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen

Der Fachausschuss für die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen hat folgende Aufgaben:
  1. Er berät das Presbyterium in allen Grundsatzfragen,
  2. er erarbeitet Konzepte und Standards,
  3. er begleitet die Gruppen und Einrichtungen,
  4. er begleitet die beruflichen und ehrenamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,
  5. er pflegt Kontakte zu anderen kreiskirchlichen, regionalen und überregionalen Trägern sowie entsprechenden Fachverbänden der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen.
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§ 6
Fachausschuss für Diakonie

Der Fachausschuss für Diakonie hat folgende Aufgaben:
  1. Er berät das Presbyterium in allen Grundsatzfragen, insbesondere bei Maßnahmen zur Entwicklung der gemeindlichen Diakonie und der Altenarbeit,
  2. er pflegt die Zusammenarbeit zwischen den vorhandenen diakonischen Einrichtungen der Kirchengemeinde und mit den diakonischen Einrichtungen im Gemeindegebiet,
  3. er koordiniert die Altenarbeit innerhalb der Kirchengemeinde und begleitet die Arbeit mit alten Menschen,
  4. er begleitet die beruflich und ehrenamtlich tätigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,
  5. er pflegt die Zusammenarbeit mit dem kreiskirchlichen Diakonischen Werk.
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§ 7
Fachausschuss für Gottesdienst und Kirchenmusik

Der Fachausschuss für Gottesdienst und Kirchenmusik hat folgende Aufgaben:
  1. Er berät das Presbyterium in allen gottesdienstlichen und kirchenmusikalischen Fragen,
  2. er unterstützt und koordiniert die Arbeit der Kirchenmusik in der Kirchengemeinde,
  3. er begleitet die beruflichen und ehrenamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,
  4. er sorgt für die Ausbildung und begleitet die Lektorinnen, Lektoren und Abendmahlshelferinnen und Abendmahlshelfer,
  5. er pflegt die Zusammenarbeit mit anderen kreiskirchlichen, regionalen und überregionalen Trägern der Kirchenmusik.
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§ 8
Grundsätze der Zusammenarbeit

( 1 ) Das Presbyterium und alle Ausschüsse unterstützen sich gegenseitig bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben und stellen sich die erforderlichen Informationen und Unterlagen zur Verfügung.
( 2 ) Angelegenheiten, die die Zuständigkeit mehrerer Ausschüsse berühren, werden im gegenseitigen Einvernehmen entschieden. Wird ein Einvernehmen nicht erzielt, entscheidet das Presbyterium.
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§ 9
Inkrafttreten

Die Satzung tritt nach Genehmigung durch das Landeskirchenamt und Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt in Kraft.
Soest, 29. September 2020
Evangelische Emmaus-Kirchengemeinde Soest
Der Bevollmächtigtenausschuss
(L. S.)
Gano
Weyer
Elbert
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Genehmigung

Die Satzung der Evangelischen Emmaus-Kirchengemeinde Soest vom 29. September 2020 wird
kirchenaufsichtlich genehmigt.
Bielefeld, 13. November 2020
Evangelische Kirche von Westfalen
Das Landeskirchenamt
In Vertretung
(L. S.)
Dr. Conring
Az.: 010.21-5531

Urkunden

Nr. 88Errichtung des Kirchenkreisverbandes
der Evangelischen Kirchenkreise Siegen und Wittgenstein

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Nach Anhörung der Kreissynoden der Evangelischen Kirchenkreise Siegen und Wittgenstein hat die Leitung der Evangelischen Kirche von Westfalen auf Grund des Kirchengesetzes über die Zusammenarbeit kirchlicher Körperschaften (Verbandsgesetz) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. März 1978 (KABl. 1978 S. 24), zuletzt geändert durch die Erste Gesetzesvertretende Verordnung zur Änderung des Kirchengesetzes über die Zusammenarbeit kirchlicher Körperschaften vom 21. September 2017 (KABl. 2017 S. 135, 189), Folgendes beschlossen:
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§ 1

Der Evangelische Kirchenkreis Siegen und der Evangelische Kirchenkreis Wittgenstein bilden für gemeinsame Angelegenheiten den Kirchenkreisverband der Evangelischen Kirchenkreise Siegen und Wittgenstein.
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§ 2

( 1 ) Der Verband ist Körperschaft des öffentlichen Rechts.
( 2 ) Organe, Rechte und Aufgaben sowie Geschäftsführung des Verbandes werden durch die Verbandssatzung geregelt.
( 3 ) Der Verband erfüllt die ihm übertragenen Aufgaben im Rahmen des in der Evangelischen Kirche von Westfalen geltenden Rechts in eigener Verantwortung.
( 4 ) Sitz des Verbandes ist bei Errichtung Siegen.
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§ 3

Die Urkunde tritt mit der Verkündung im Kirchlichen Amtsblatt der Evangelischen Kirche von Westfalen, aber nicht vor dem 1. Januar 2021 in Kraft.
Bielefeld, 24. September 2020
Evangelische Kirche von Westfalen
Die Kirchenleitung
(L. S.)
Schlüter
Dr. Kupke
Az.: 040.11-8450
Die Errichtung des Kirchenkreisverbandes der Evangelischen Kirchenkreise Siegen und Wittgenstein wurde durch Urkunde der Bezirksregierung Arnsberg vom 21. Oktober 2020 – Az.: 48.03 – staatlich genehmigt.

Nr. 89Vereinigung
der Evangelischen Paul-Gerhardt-Kirchengemeinde Hagen,
der Evangelischen Melanchthon-Kirchengemeinde Hagen,
der Evangelischen Jakobus-Kirchengemeinde Hagen,
der Evangelisch-Lutherischen Friedenskirchengemeinde Hagen
und der Evangelischen Kirchengemeinde Vorhalle

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Nach Anhörung der Beteiligten wird gemäß Artikel 6 Absatz 2 Kirchenordnung der Evangelischen Kirche von Westfalen Folgendes festgesetzt:
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§ 1

Die Evangelische Paul-Gerhardt-Kirchengemeinde Hagen, die Evangelische Melanchthon-Kirchengemeinde Hagen, die Evangelische Jakobus-Kirchengemeinde Hagen, die Evangelisch-Lutherische Friedenskirchengemeinde Hagen und die Evangelische Kirchengemeinde Vorhalle – alle Evangelischer Kirchenkreis Hagen – werden zu einer Kirchengemeinde vereinigt. Die neu gebildete Kirchengemeinde erhält den Namen „Evangelische Lydia-Kirchengemeinde Hagen“.
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§ 2

Der Bekenntnisstand der Evangelischen Lydia-Kirchengemeinde Hagen ist uniert (Lutherischer Katechismus).
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§ 3

Die Pfarrstelle der bisherigen Evangelisch-Lutherischen Friedenskirchengemeinde Hagen wird die 1. Pfarrstelle der neu gebildeten Evangelischen Lydia-Kirchengemeinde Hagen.
Die Pfarrstelle der bisherigen Evangelischen Jakobus-Kirchengemeinde Hagen wird die 2. Pfarrstelle der neu gebildeten Evangelischen Lydia-Kirchengemeinde Hagen.
Die Pfarrstelle der bisherigen Evangelischen Paul-Gerhardt-Kirchengemeinde Hagen wird die 3. Pfarrstelle der neu gebildeten Evangelischen Lydia-Kirchengemeinde Hagen.
Die Pfarrstelle der bisherigen Evangelischen Kirchengemeinde Vorhalle wird die 4. Pfarrstelle der neu gebildeten Evangelischen Lydia-Kirchengemeinde Hagen.
Des Weiteren besteht noch eine gemeinsame Pfarrstelle mit der Evangelischen Kirchengemeinde Herdecke.
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§ 4

Die Evangelische Lydia-Kirchengemeinde Hagen ist Rechtsnachfolgerin der Evangelischen Paul-Gerhardt-Kirchengemeinde Hagen, der Evangelischen Melanchthon-Kirchengemeinde Hagen, der Evangelischen Jakobus-Kirchengemeinde Hagen, der Evangelisch-Lutherischen Friedenskirchengemeinde Hagen und der Evangelischen Kirchengemeinde Vorhalle.
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§ 5

Die Urkunde tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.
Bielefeld, 18. August 2020
Evangelische Kirche von Westfalen
Das Landeskirchenamt
In Vertretung
(L. S.)
Dr. Conring
Az.: 010.11-3331
Die Vereinigung der Evangelischen Paul-Gerhardt-Kirchengemeinde Hagen, der Evangelischen Melanchthon-Kirchengemeinde Hagen, der Evangelischen Jakobus-Kirchengemeinde Hagen, der Evangelisch-Lutherischen Friedenskirchengemeinde Hagen und der Evangelischen Kirchengemeinde Vorhalle – alle Evangelischer Kirchenkreis Hagen – wurde durch Urkunde der Bezirksregierung Arnsberg vom 21. Oktober 2020 – Az.: 48.03 – staatlich genehmigt.

Nr. 90Vereinigung
der Evangelisch-Reformierten Kirchengemeinde Deuz,
der Evangelisch-Reformierten Kirchengemeinde Dreis-Tiefenbach
und der Evangelisch-Reformierten Kirchengemeinde Netphen

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Nach Anhörung der Beteiligten wird gemäß Artikel 6 Absatz 2 Kirchenordnung der Evangelischen Kirche von Westfalen Folgendes festgesetzt:
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§ 1

Die Evangelisch-Reformierte Kirchengemeinde Deuz, die Evangelisch-Reformierte Kirchengemeinde Dreis-Tiefenbach und die Evangelisch-Reformierte Kirchengemeinde Netphen – alle Evangelischer Kirchenkreis Siegen – werden zu einer Kirchengemeinde vereinigt. Die neu gebildete Kirchengemeinde erhält den Namen „Evangelisch-Reformierte Kirchengemeinde Dreieinigkeit“.
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§ 2

Der Bekenntnisstand der Evangelisch-Reformierten Kirchengemeinde Dreieinigkeit ist evangelisch-reformiert (Heidelberger Katechismus).
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§ 3

Die 1. Pfarrstelle der Evangelisch-Reformierten Kirchengemeinde Dreis-Tiefenbach wird zur 1. Pfarrstelle der Evangelisch-Reformierten Kirchengemeinde Dreieinigkeit.
Die 1. Pfarrstelle der Evangelisch-Reformierten Kirchengemeinde Netphen wird zur 2. Pfarrstelle der Evangelisch-Reformierten Kirchengemeinde Dreieinigkeit.
Die 1. Pfarrstelle der Evangelisch-Reformierten Kirchengemeinde Deuz wird zur 3. Pfarrstelle der Evangelisch-Reformierten Kirchengemeinde Dreieinigkeit.
Die 2. Pfarrstelle der Evangelisch-Reformierten Kirchengemeinde Deuz – pfarramtlich verbunden mit der Evangelisch-Reformierten Kirchengemeinde Rödgen-Wilnsdorf – wird zur 4. Pfarrstelle der Evangelisch-Reformierten Kirchengemeinde Dreieinigkeit.
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§ 4

Die Evangelisch-Reformierte Kirchengemeinde Dreieinigkeit ist Rechtsnachfolgerin der Evangelisch-Reformierten Kirchengemeinde Deuz, der Evangelisch-Reformierten Kirchengemeinde Dreis-Tiefenbach und der Evangelisch-Reformierten Kirchengemeinde Netphen.
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§ 5

Die Urkunde tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.
Bielefeld, 18. August 2020
Evangelische Kirche von Westfalen
Das Landeskirchenamt
In Vertretung
(L. S.)
Dr. Conring
Az.: 010.11-4834
Die Vereinigung der Evangelisch-Reformierten Kirchengemeinde Deuz, der Evangelisch-Reformierten Kirchengemeinde Dreis-Tiefenbach und der Evangelisch-Reformierten Kirchengemeinde Netphen – alle Evangelischer Kirchenkreis Siegen – wurde durch Urkunde der Bezirksregierung Arnsberg vom 21. Oktober 2020 – Az.: 48.03 – staatlich genehmigt.
H 21098Streifbandzeitung
Gebühr bezahlt
Herausgeber:Evangelische Kirche von Westfalen, Landeskirchenamt, Altstädter Kirchplatz 5, 33602 Bielefeld
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