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Satzung
des „Evangelischen Fachverbandes
Ganztagsangebote an Schule“
Rheinland-Westfalen-Lippe

Vom 26. August 2020

(KABl. 2020 I Nr. 115 S. 273)

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§ 1
Name, Rechtsform, Geschäftsjahr

(1) Der Fachverband führt den Namen „Evangelischer Fachverband Ganztagsangebote an Schule Rheinland-Westfalen-Lippe“.
(2) Der Verband ist ein nicht eingetragener Verein.
(3) Der Fachverband hat seinen Sitz am jeweiligen Dienstort der Geschäftsführung.
(4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr ist ein Rumpfgeschäftsjahr.
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§ 2
Gegenstand, Zweck und Aufgaben

(1) 1Der Evangelische Fachverband Ganztagsangebote an Schule Rheinland-Westfalen-Lippe ist ein Zusammenschluss der Mitglieder des Vereins Diakonisches Werk Rheinland-Westfalen-Lippe e. V. – Diakonie RWL (Diakonie RWL) und der Evangelischen Kirche im Rheinland, der Evangelischen Kirche von Westfalen und der Lippischen Landeskirche, die auf dem Gebiet der Ganztagsangebote an Schule tätig sind. 2Er ist eingebunden in die Arbeitsstrukturen der Diakonie RWL und arbeitet im Einvernehmen mit der Diakonie RWL. 3Hinsichtlich der fachlichen und fachpolitischen Interessenwahrnehmung seiner Mitglieder arbeitet der Fachverband in Abstimmung mit dem Vorstand der Diakonie RWL.
(2) 1Zweck des Fachverbandes ist die Weiterentwicklung des Jugendhilfeangebotes an Schule. 2Hierzu gehören auch die Kontaktpflege und der Informationsaustausch mit jugend- und schulpolitischen Institutionen.
3Der Fachverband dient der wechselseitigen Beratung, Förderung und Unterstützung in fachlichen, rechtlichen und wirtschaftlichen Fragen. 4Kernaufgaben des Fachverbandes sind die Erarbeitung von fachpolitischen Positionen und die fachliche Weiterentwicklung, Beratung und Förderung seiner Mitglieder.
5Dies geschieht insbesondere durch:
  1. Erfahrungsaustausch und Meinungsbildung unter den Mitgliedern und Mitgliedseinrichtungen,
  2. Entwicklung, Erarbeitung und Veröffentlichung von fachlichen und fachpolitischen Positionen, Stellungnahmen und Empfehlungen,
  3. Lobby- und Öffentlichkeitsarbeit in Abstimmung mit dem Vorstand der Diakonie RWL,
  4. Beratung, Begleitung und Information der Mitglieder und Mitgliedseinrichtungen,
  5. Entwicklung und Umsetzung von Qualitätsstandards,
  6. Zusammenarbeit mit fachlichen Zusammenschlüssen auf Bundes- und Landesebene,
  7. Unterstützung bei der Organisation und Koordination von Informationsveranstaltungen und Fortbildungsmaßnahmen,
  8. Beratung der Diakonie RWL in allen Fragen des Systems Offener Ganztag/Ganztagsangebote an Schule.
(3) Der Fachverband arbeitet handlungsfeldübergreifend mit inner- und außerkirchlichen Trägern im Einvernehmen mit der Diakonie RWL zusammen.
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§ 3
Gemeinnützigkeit

(1) 1Der Fachverband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. 2Der Fachverband ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) 1Die Mittel des Fachverbandes dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. 2Die Mitglieder als solche erhalten keine Gewinnanteile oder sonstige Zuwendungen aus Mitteln des Fachverbandes. 3Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Fachverbandes fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
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§ 4
Mitglieder

(1) Mitglieder des Fachverbandes sind alle Mitglieder der Diakonie RWL und Institutionen/Träger der drei Landeskirchen gemäß § 2 Absatz 1 Satz 1 dieser Satzung.
(2) Mitgliedsbeiträge werden nicht erhoben.
(3) Die Mitgliedschaft erlischt
  1. mit Beendigung der Mitgliedschaft in der Diakonie RWL,
  2. wenn keine Angebote im Bereich der Ganztagsschule im Verbandsgebiet mehr unterhalten werden.
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§ 5
Organe

(1) Organe des Fachverbandes sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
(2) Die Organe können Fachausschüsse berufen und weitere Personen nach Bedarf zu ihrer Beratung hinzuziehen.
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§ 6
Mitgliederversammlung

(1) 1In der Mitgliederversammlung lässt sich jeder Träger durch eine entsandte natürliche Person vertreten. 2Jeder Träger hat eine Stimme, die von der entsandten Person wahrgenommen wird. 3Eine Person kann von mehreren Trägern entsandt werden.
(2) Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung mindestens einmal jährlich unter Mitteilung der Tagesordnung mit einer Frist von vier Wochen schriftlich oder per E-Mail ein.
(3) 1Auf schriftlichen Antrag von fünf Trägern muss eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden. 2Die Einladungsfrist beträgt ebenfalls vier Wochen.
(4) Die Mitgliederversammlung wird von der oder dem Vorsitzenden des Vorstandes oder bei Verhinderung von ihrer bzw. seiner Stellvertretung geleitet.
(5) Weitere Personen können von der oder dem Vorsitzenden des Vorstandes zur Mitgliederversammlung als Berater(in) geladen werden.
(6) Die Mitgliederversammlung ist ungeachtet der erschienenen Mitglieder beschlussfähig, wenn zu ihr ordnungsgemäß eingeladen wurde.
(7) Für die Gültigkeit eines Beschlusses ist die einfache Mehrheit der anwesenden Stimmen erforderlich.
(8) Über die Mitgliederversammlung ist ein Beschlussprotokoll zu fertigen, das von dem/der Vorsitzenden und dem/der Protokollführer/in zu unterzeichnen ist.
(9) 1Der Vorstand kann entscheiden, die Mitgliederversammlung unter Verwendung von Telekommunikationsmitteln durchzuführen, wenn die Wahrnehmung der Mitgliedschaftsrechte gewährleistet ist. 2Er kann auch entscheiden, einzelnen oder allen Mitgliedern die Teilnahme an einer als Präsenzveranstaltung durchgeführten Versammlung durch Verwendung von Telekommunikationsmitteln zu gestatten, wenn die Wahrnehmung der Mitgliedschaftsrechte gewährleistet ist.
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§ 7
Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
  1. Austausch über und Bewertung von kommunalen und landespolitischen Entwicklungen,
  2. Beratung von Grundsatzfragen und Beschlussfassung,
  3. Wahl des Vorstandes,
  4. Entgegennahme des Geschäftsberichtes und Entlastung des Vorstandes,
  5. Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Auflösung des Fachverbandes.
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§ 8
Vorstand

(1) 1Der Vorstand besteht aus insgesamt bis zu sieben Mitgliedern. 2Davon werden vier Mitglieder von der Mitgliederversammlung gewählt.
3Die Landeskirchen auf dem Gebiet des Landes Nordrhein-Westfalen entsenden zwei Vertreterinnen/Vertreter in den Vorstand. 4Die Diakonie RWL entsendet eine Vertreterin/einen Vertreter in den Vorstand.
(2) 1Die Mitgliederversammlung wählt die vier von ihr zu bestimmenden Vorstandsmitglieder für die Dauer von vier Jahren. 2Die Mitglieder des Vorstandes bleiben so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gebildet worden ist. 3Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus, wählt die nächste regelmäßige Mitgliederversammlung an ihrer oder seiner Stelle für den Rest der Amtszeit ein neues Mitglied. 4Scheidet ein von den Landeskirchen oder der Diakonie RWL entsendetes Mitglied vor Ablauf der Amtszeit aus, so entsendet die jeweilige Institution eine Nachfolgerin/einen Nachfolger.
(3) Der Vorstand wählt aus seiner Mitte die Vorsitzende/den Vorsitzenden und eine Stellvertreterin/einen Stellvertreter.
(4) Der Vorstand soll möglichst nach den Gesichtspunkten der regionalen Gliederung zusammengesetzt sein.
(5) 1Die Vorstandsmitglieder müssen einer Gliedkirche der Evangelischen Kirche in Deutschland oder einer Kirche, mit der die Evangelische Kirche in Deutschland in Kirchengemeinschaft verbunden ist, angehören. 2Abweichungen sind nur im Einzelfall und nur für Personen möglich, die einer anderen Mitgliedskirche der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen in Deutschland oder der Vereinigung Evangelischer Freikirchen angehören. 3Die Zustimmung des Vorstandes der Diakonie RWL ist dazu erforderlich.
(6) 1Der Vorstand tagt nach Bedarf, jedoch mindestens zweimal im Jahr, unter Mitteilung der Tagesordnung. 2Die Einladung erfolgt durch die Vorsitzende/den Vorsitzenden per E-Mail mit einer Frist von zwei Wochen.
(7) 1Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. 2Er ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Vorstandsmitglieder anwesend sind.
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§ 9
Aufgaben des Vorstandes

1Der Vorstand hat die Verantwortung, dass die in § 2 definierten Aufgaben des Fachverbandes erfüllt werden.
2Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
  1. Leitung des Fachverbandes,
  2. Aufsicht über die Tätigkeit der Geschäftsführung,
  3. Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung,
  4. Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
  5. Feststellung der Mitgliedschaft,
  6. Berufung von Ausschüssen und sachverständigen Personen.
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§ 10
Geschäftsführung

(1) Die Geschäftsführung wird in der Regel ausgeübt von einem zuständigen Mitarbeitenden der Diakonie RWL. Sie wird von der Diakonie RWL berufen.
(2) Die Geschäftsführung hat die gesamten Geschäfte des Fachverbandes zu besorgen und führt die Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung aus.
(3) Die Geschäftsführung stellt die notwendige Kommunikation/Koordination zwischen der Diakonie RWL und dem Fachverband sicher und informiert beide Verbände über alle wichtigen Vorgänge.
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§ 11
Satzungsänderung und Auflösung des Fachverbandes

(1) 1Eine Änderung des Zweckes oder die Auflösung des Verbandes kann nur durch eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung erfolgen und bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden (persönlichen oder vertretenen) Stimmrechte. 2In der Einladung ist ausdrücklich die Änderung der Satzung oder die Auflösung des Fachverbandes als Tagesordnungspunkt zu benennen.
(2) Die Beschlüsse zur Satzungsänderung und zur Auflösung des Fachverbandes erfolgen unter Beachtung der in den jeweiligen Satzungen der Diakonie RWL1# und den Diakoniegesetzen2# geregelten Zustimmungserfordernisse.
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§ 12
Inkrafttreten

1Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 26. August 2020 beschlossen. 2Sie tritt mit Genehmigung der Evangelischen Kirche im Rheinland, der Evangelischen Kirche in Westfalen und der Lippischen Landeskirche sowie des Diakonischen Werkes Rheinland-Westfalen-Lippe e. V. in Kraft.
3Sie wird im Kirchlichen Amtsblatt der Evangelischen Kirche im Rheinland, der Evangelischen Kirche von Westfalen und der Lippischen Landeskirche veröffentlicht4#.

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1 ↑ Nr. 303.
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2 ↑ Nr. 300.
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3 ↑ Nr. 303.
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4 ↑ Redaktioneller Hinweis: Die Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt der EKvW erfolgte am 30. Dezember 2020.
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