.Rundschreiben Nr. 20/2020 des Landeskirchenamtes
Vom 4. Mai 2020
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Rundschreiben Nr. 20/2020 des Landeskirchenamtes
„Kirchenasyl“
mit der To-Do-Liste für Kirchengemeinden bei Kirchenasylen
Vom 4. Mai 2020
(Az.: 214.21)
#Das Rundschreiben Nr. 20/2020 ersetzt das Rundschreiben Nr. 14/2018 und die vorhergehenden Rundschreiben. Es stellt alle bisherigen Veränderungen in dem zwischen der evangelischen und katholischen Kirche und dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) vereinbarten Verfahren dar (vgl. II). Eine To-Do-Liste zum Ablauf dieses Verfahrens ist Bestandteil dieses Rundschreibens. Sie wird bei Veränderungen laufend aktualisiert und ist bei jedem Kirchenasyl neu herunter zu laden.
Folgende Dokumente stehen zur Verfügung:
- Rundschreiben Nr. 20/2020 des Landeskirchenamtes vom 4. Mai 2020 „Kirchenasyl“
I. Generelle Voraussetzungen des Kirchenasyls
II. Vereinbarung mit dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge vom 24. Februar 2015
III. Dauer und Beendigung des Kirchenasyls
IV. Fortgeltung der Vereinbarung zur Clearingstelle „Kirchenasyl“ vom 19. Juni 1995 - To-Do-Liste für Kirchengemeinden bei Kirchenasylen mit dem Stand vom 1. Juli 2020