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Erläuterungen zu § 30 Geschäftsordnung der Landessynode

Leitungsfeld 9 Recht und Organisation (Dr. Conring/Niebuhr/Huget)

Stand: 01.01.2021

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Allgemeines

Verfahren und Quorum für die Verabschiedung von Kirchengesetzen werden in § 30 GOLS geregelt. Eine Änderung von § 30 GOLS erfolgte durch die Sechste Änderung der Geschäftsordnung der Landessynode der Evangelischen Kirche von Westfalen angepasst (KABl. 2020 I Nr. 105, S. 252). Ziel ist es gewesen, die Strukturierung in den Absätzen und die Methodik der Abstimmung von Kirchengesetzen zu verbessern. Weitere Informationen finden Sie hier.
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Absatz 3

Der mit der Sechsten Änderung der Geschäftsordnung der Landessynode der Evangelischen Kirche von Westfalen neugefasste Absatz 3 legt das Abstimmungsverfahren fest. Das in Satz 1 festgelegte Verfahren entspricht den bisherigen Regelungen. Satz 2 dient der Verfahrensvereinfachung und -beschleunigung zur Abstimmung von Kirchengesetzen und ist gänzlich neu aufgenommen worden. Rechtlich zulässig sind gemeinsame Beratung und Abstimmung über mehrere oder alle Teile eines Kirchengesetzes, wenn nicht mindestens 20 anwesende Mitglieder der Landessynode dieser Verfahrensweise widersprechen.
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