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Geltungszeitraum von: 01.07.1964

Geltungszeitraum bis: 31.12.2020

Satzung des Evangelischen Gemeindeverbandes Netphen1#

Vom 6. Juni 1964

(KABl. 1964 S. 92)

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§ 1

Der Evangelische Gemeindeverband Netphen ist Körperschaft des öffentlichen Rechts.
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§ 2

Die Befugnisse des Gemeindeverbandes werden durch den Verbandsvorstand ausgeübt. Eine Verbandsvertretung wird nicht gebildet; ihre Aufgaben werden dem Verbandsvorstand übertragen.
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§ 3

( 1 ) Der Verbandsvorstand besteht aus drei Vertretern, darunter einem Pfarrer, jeder Verbandsgemeinde.
( 2 ) Die Mitglieder des Verbandsvorstandes werden von den Presbyterien der Verbandsgemeinden aus dem Kreise ihrer Mitglieder entsprechend dem Turnus der Presbyterwahlen auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
( 3 ) Die Mitgliedschaft im Verbandsvorstand endet mit dem Ausscheiden aus dem entsendenden Presbyterium. Scheidet ein Mitglied des Verbandsvorstandes vor Ablauf seiner Amtszeit aus, so nimmt das entsendende Presbyterium für den Rest der Amtszeit des Ausgeschiedenen eine Ersatzwahl vor.
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§ 4

( 1 ) Der Verbandsvorstand wählt aus seiner Mitte auf die Dauer von zwei Jahren einen Vorsitzenden und seinen Stellvertreter. Der Vorsitzende oder sein Stellvertreter soll ein Pfarrer sein. Wiederwahl ist zulässig, sie muss jedoch einstimmig erfolgen.
( 2 ) Der Verbandsvorstand kann aus seiner Mitte auf die Dauer von vier Jahren einen Verbandskirchmeister wählen. Wiederwahl ist zulässig.
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§ 52#

( 1 ) Der Verbandsvorstand leitet den Gemeindeverband unbeschadet der Rechte der Verbandsgemeinden und der Aufsichtsbehörden. Er vertritt den Gemeindeverband gerichtlich und außergerichtlich.
( 2 ) Der Verbandsvorstand hat die ihm obliegenden Aufgaben (§ 2 der Errichtungsurkunde) durch Beschluss zu erledigen.
( 3 ) Der Verbandsvorstand kann für einzelne Beratungsgegenstände Ausschüsse bilden oder sachkundige Gemeindeglieder mit beratender Stimme zuziehen.
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§ 6

( 1 ) Der Verbandsvorstand wird vom Vorsitzenden nach Bedarf unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Einladung und Tagesordnung sollen den Vorstandsmitgliedern eine Woche vor der Sitzung zugehen.
( 2 ) Der Verbandsvorstand muss innerhalb von zwei Wochen einberufen werden, wenn drei Vorstandsmitglieder oder eine Verbandsgemeinde es schriftlich unter Angabe der Verhandlungsgegenstände verlangen.
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§ 7

Der Verbandsvorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Für seine Beschlüsse gilt Artikel 69 der Kirchenordnung3# sinngemäß.
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§ 8

( 1 ) Die Beschlüsse des Verbandsvorstandes werden durch Auszüge aus dem Verhandlungsbuch beurkundet, die der Vorsitzende beglaubigt.
( 2 ) Urkunden, durch welche für den Gemeindeverband rechtsverbindliche Erklärungen abgegeben werden, sowie Vollmachten sind von dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter und zwei weiteren Mitgliedern des Verbandsvorstandes zu unterzeichnen und mit dem Verbandssiegel zu versehen. Dadurch wird Dritten gegenüber die Gesetzmäßigkeit der Beschlussfassung festgestellt.
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§ 9

( 1 ) Der Vorsitzende des Verbandsvorstandes sorgt für die Vorbereitung und Ausführung der Beschlüsse und führt den Schriftwechsel.
( 2 ) Soweit in dieser Satzung nichts anders bestimmt ist, finden auf die Mitglieder des Verbandsvorstandes, auf die Verhandlungen und Geschäfte des Verbandes sowie auf seine Geschäftsführung und Verwaltung die Bestimmungen der Kirchenordnung und der Verwaltungsordnung der Evangelischen Kirche von Westfalen sinngemäß Anwendung.
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§ 10

( 1 ) Der Verbandsvorstand setzt für jedes Jahr den Haushaltsplan des Gemeindeverbandes fest.
( 2 ) Die Mittel, die der Gemeindeverband benötigt, um die ihm nach der Errichtungsurkunde übertragenen Aufgaben zu erfüllen, werden ihm durch Beiträge der Verbandsgemeinden zur Verfügung gestellt, soweit seine eigenen Einkünfte nicht ausreichen. Soweit diese Mittel im Einzelfalle nicht ausreichen, kann der Verband Anleihen aufnehmen.
( 3 ) Die Höhe der Beiträge der einzelnen Verbandsgemeinden wird im Verhältnis der jährlichen Zuweisungen der Kirchensteuerverteilungsstelle des Kirchenkreises durch den Verbandsvorstand festgesetzt.
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§ 11

Sofern bei schwerwiegenden Entscheidungen eine Verbandsgemeinde meint, den Beschluss des Verbandsvorstandes nicht anerkennen zu können, kann sie Einspruch beim Kreissynodalvorstand einlegen. Der Kreissynodalvorstand entscheidet nach Anhörung beider Parteien endgültig.
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§ 12

Der Vorsitzende des Verbandsvorstandes kann im Einvernehmen mit dem Vorstand und nach Fühlungnahme mit den Presbyterien der Verbandsgemeinden gemeinsame kirchliche Anliegen der Verbandsgemeinden gegenüber der Öffentlichkeit (z.B. kommunalen und staatlichen Stellen) vertreten.
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§ 13

( 1 ) Das nach § 2 der Errichtungsurkunde einzurichtende Gemeindeamt dient zugleich der Verwaltung des Gemeindeverbandes.
( 2 ) Der Gemeindeverband soll die Angestellten des Gemeindeamtes der früheren Evangelischen Kirchengemeinde Netphen übernehmen.
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§ 144#

Für Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von zwei Dritteln des satzungsmäßigen Mitgliederbestandes des Verbandsvorstandes erforderlich.

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1 ↑ Redaktioneller Hinweis: Durch die Auflösung des Evangelischen Gemeindeverbandes Netphen (KABl. 2020 I Nr. 118 S. 279) ist diese Satzung am 31. Dezember 2020 außer Kraft getreten.
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2 ↑ Die Errichtungsurkunde ist veröffentlicht im KABl. 1964 S. 92.
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3 ↑ Nr. 1.
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4 ↑ Redaktioneller Hinweis: Die Satzung ist am 1. Juli 1964 in Kraft getreten.