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Nr. 20Ausführungsverordnung
zum Gesetz zum Schutz vor sexualisierter Gewalt
(AVO KGSsG)

Vom 18. März 2021

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Auf Grund von § 11 Kirchengesetz zum Schutz vor sexualisierter Gewalt (KGSsG) beschließt die Kirchenleitung zur Ausführung des Gesetzes folgende Verordnung:
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§ 1
Adressaten des KGSsG
(zu § 3 KGSsG)

( 1 ) Zum Personenkreis der Mitarbeitenden im Sinne des § 3 KGSsG gehören unter Berücksichtigung aller zu dessen Auslegung dienenden Rechtsregelungen und allgemeiner Grundsätze alle Personen, die in den laufenden Arbeitsbetrieb eingegliedert sind, insbesondere auch (Schul-)Praktikantinnen und (Schul-)Praktikanten.
( 2 ) Zu den ehrenamtlich Tätigen im Sinne des § 3 KGSsG gehören alle Personen, die an der Durchführung kirchlicher Angebote regelmäßig und planend oder leitend mitwirken. Nicht erfasst werden insoweit Personen, die ausschließlich an kirchlichen Veranstaltungen und Angeboten teilnehmen.
( 3 ) In Honorarverträgen ist grundsätzlich die Geltung des KGSsG zu vereinbaren, einschließlich der Pflicht zur Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses. Bei bereits geschlossenen Honorarverträgen, die die Honorartätigen über den 28. Februar 2022 hinaus zur Leistung verpflichtet, ist auf die Einbeziehung des KGSsG hinzuwirken. Die Vorlagepflicht eines erweiterten Führungszeugnisses kann ausnahmsweise entfallen, wenn die Bewertung der Honorartätigkeit anhand von Art, Intensität und Dauer des Kontaktes mit Minderjährigen und Volljährigen in Abhängigkeitsverhältnissen die Vorlage nicht erfordert.
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§ 2
Art, Dauer und Intensität des Kontaktes zu vulnerablen Personengruppen
(zu § 5 Absatz 3 KGSsG und § 1 Absatz 3 AVO KGSsG)

Entscheidungen zur Bewertung von Art, Intensität und Dauer des Kontaktes mit Minderjährigen und Volljährigen in Abhängigkeitsverhältnissen, die gemäß des KGSsG oder dieser Ordnung zu erfolgen haben, sind von der zuständigen Person oder dem zuständigen Organ zu dokumentieren.
Eine Orientierungshilfe zur Entscheidungsfindung enthält Anlage 1.
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§ 3
Einsatzbereiche bei Verurteilung
(zu § 5 Absatz 1 Nr. 3 Buchstabe f KGSsG)

Leitungsaufgaben im Sinne von § 5 Absatz 1 Nr. 3 Buchstabe f KGSsG liegen vor, wenn
  1. eine Person alleine oder als Mitglied eines Organs mit anderen die fachliche, personelle, organisatorische und wirtschaftliche Verantwortung für eine Organisationseinheit wahrnimmt oder
  2. wenn der Person ausdrücklich Leitungsaufgaben übertragen sind und diese mindestens zwei der unter Buchstabe a beschriebenen Aspekte umfassen.
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§ 4
Anforderung von und Umgang mit erweiterten Führungszeugnissen
(zu § 5 Absatz 3 KGSsG)

( 1 ) Das jeweilige Leitungsorgan ist verantwortlich für die Anforderung von und Einsichtnahme in die erweiterten Führungszeugnisse der Mitarbeitenden entsprechend den Regelungen des KGSsG, soweit dies nicht ohnehin einer Stelle (z. B. Kreiskirchenamt, Landeskirchenamt) im Rahmen der allgemeinen Personalverwaltung obliegt.
( 2 ) Hängt die Pflicht, ein erweitertes Führungszeugnis vorzulegen, von Art, Dauer und Intensität des Kontaktes zu Minderjährigen und Volljährigen in Abhängigkeitsverhältnissen ab, entscheidet darüber das Leitungsorgan.
( 3 ) Das Leitungsorgan legt fest, wie und ab wann in den einzelnen Arbeitsbereichen die nicht beruflich Mitarbeitenden erfasst und wie personelle Veränderungen aufgenommen werden. Die Anforderung erweiterter Führungszeugnisse und die Einsichtnahme werden beruflich Mitarbeitenden übertragen.
( 4 ) Bezüglich der Einsichtnahme in die erweiterten Führungszeugnisse dürfen bei beruflich Beschäftigten nur der Umstand, dass Einsicht in ein Führungszeugnis genommen wurde, das Datum des Führungszeugnisses und die Information, ob die das Führungszeugnis betreffende Person wegen einer Straftat nach § 5 Absatz 1 Nr. 1 KGSsG rechtskräftig verurteilt worden ist, gespeichert werden. Bei ehrenamtlich Tätigen dürfen diese erhobenen Daten nur verarbeitet werden, soweit dies zum Ausschluss der Personen von der Tätigkeit, die Anlass zu der Einsichtnahme in das Führungszeugnis gewesen ist, erforderlich ist. Die Daten sind spätestens drei Monate nach der Beendigung der Tätigkeit zu löschen. Weiter gehende staatliche oder kirchliche Bestimmungen bleiben unberührt.
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§ 5
Kosten des erweiterten Führungszeugnisses
(zu § 5 Absatz 3 KGSsG)

Soweit keine Gebührenbefreiung greift, trägt der Anstellungsträger oder der Träger der kirchlichen oder diakonischen Arbeit die Kosten des erweiterten Führungszeugnisses.
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§ 6
Schutzkonzepte
(zu § 6 Absatz 1 und 3 KGSsG)

Schutzkonzepte sind nach der erstmaligen Erstellung und nach jeder Änderung dem Aufsichtsorgan zeitnah zur Kenntnis vorzulegen.
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§ 7
Ansprech- und Meldestelle
(zu § 7 KGSsG)

Für den Bereich der Evangelischen Kirche von Westfalen werden die Aufgaben nach § 7 KGSsG von verschiedenen Stellen entsprechend §§ 8 und 9 wahrgenommen.
Für den Bereich des Diakonischen Werkes Rheinland-Westfalen-Lippe e. V. (Diakonisches Werk RWL) gilt in Bezug auf die Meldestelle § 9; bezüglich der Ansprechstelle gemäß § 8 kann im Bereich des Diakonischen Werkes RWL eine gemeinsame Ansprechstelle für die Mitglieder errichtet werden.
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§ 8
Ansprechstelle
(zu § 7 KGSsG)

( 1 ) Die Aufgaben der Ansprechstelle für Betroffene sexualisierter Gewalt nimmt eine entsprechend von der Landeskirche hauptamtlich beauftragte Person mit besonderem Seelsorgeauftrag gemäß § 3 Seelsorgegeheimnisgesetz wahr. Sie oder er steht Betroffenen beratend und auf Wunsch seelsorgend zur Verfügung. Im Umgang mit dem Themenkomplex sexualisierte Gewalt fortgebildet und erfahren, kann die beauftragte Person in entsprechenden Gesprächen mit den Betroffenen erste Handlungsmöglichkeiten entwickeln und sie bei der Entscheidungsfindung über das weitere Vorgehen begleiten. Die beauftragte Person kann im Rahmen des Seelsorgegeheimnisses absolute Verschwiegenheit garantieren.
( 2 ) Die oder der Beauftragte ist darüber hinaus verantwortlich für die fachliche Fortentwicklung des Schutzes vor und des Umgangs mit sexualisierter Gewalt innerhalb der Landeskirche und beteiligt sich an entsprechenden Fortentwicklungsprozessen auf der Ebene der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD).
( 3 ) Um Betroffenen, die sich nicht an Repräsentantinnen oder Repräsentanten der Institution, in deren Kontext sie sexualisierte Gewalt erlebt haben, wenden wollen, ein alternatives Angebot zu schaffen, soll die Landeskirche eine unabhängige Stelle beauftragen, mit angemessenen Zeitanteilen für Beratungsgespräche zur Verfügung zu stehen.
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§ 9
Meldestelle
(zu § 7 KGSsG)

( 1 ) Die Meldestelle gemäß § 7 wird
  1. durch allgemeine Beratung zur Präventions- und Interventionsarbeit unterstützen, z. B. durch Definition von Standards für die Entwicklung von Schutzkonzepten, Erarbeitung von Handreichungen, Vernetzung und Koordination des fachlichen Austausches von Präventionsfachkräften sowie Multiplikatorinnen und Multiplikatoren, einschließlich der Schulung der Letzteren (entsprechend § 7 Absatz 3, Nr. 1 und 3 KGSsG),
  2. bei einem Verdacht im Sinne von Ziffer 1 den Leitungsorganen Unterstützung im Rahmen des geltenden Handlungs- und Notfallplans anbieten (sog. Interventionsberatung; vgl. § 7 Absatz 3 Nr. 4 KGSsG),
  3. Meldungen bei Verdacht auf sexualisierte Gewalt oder einen Verstoß gegen das Abstinenzgebot entgegennehmen und diese bei begründetem Verdacht
    1. an das zuständige Leitungsorgan zur Bearbeitung und Ergreifung notwendiger Maßnahmen der Intervention und Prävention weiterleiten (vgl. § 7 Absatz 3 Nr. 5 i. V. m. § 8 Absatz 1 Satz 1 KGSsG) und
    2. die Landeskirche informieren, soweit ihre allgemeine Aufsicht berührt ist,
  4. Mitarbeitende auf Nachfrage zur Einschätzung eines Verdachts auf sexualisierte Gewalt oder eines Verstoßes gegen das Abstinenzgebot beraten (§ 8 Absatz 1 Satz 2 KGSsG),
  5. Anträge Betroffener auf Leistungen zur Anerkennung erlittenen Unrechts entgegennehmen und diese an die Unabhängige Kommission zur Entscheidung weiterleiten (§ 7 Absatz 3 Nr. 6 KGSsG),
  6. sich an der fachlichen Fortentwicklung des Themenkomplexes Umgang mit und Schutz vor sexualisierter Gewalt innerhalb der Landeskirche und der EKD im Sinne von § 7 Absatz 3 Nr. 8 KGSsG beteiligen,
  7. mit der Zentralen Anlaufstelle.help der EKD zusammenarbeiten (entsprechend § 7 Absatz 3 Nr. 9 KGSsG) und
  8. entsprechend den Vereinbarungen zwischen den Gliedkirchen und der EKD zu statistischen Zwecken anonymisierte Daten an die EKD melden.
( 2 ) Eine Unterstützung der Leitungsorgane bei der konkreten Präventionsarbeit (§ 7 Absatz 3 Nr. 2, teils Nr. 1 KGSsG) erfolgt nicht durch die Meldestelle. Es liegt in der Verantwortung der jeweiligen Leitungsorgane entsprechend fachliche Begleitung zur Erarbeitung und Weiterentwicklung ihrer Schutzkonzepte sicherzustellen.
( 3 ) Die Funktion der Meldestelle nimmt eine entsprechende qualifizierte Stelle beim Diakonischen Werk RWL wahr. Sie ist damit zugleich die zuständige Stelle im Sinne von §§ 31 Absatz 2 Nr. 3 Buchstabe c und 31a PfDG.EKD sowie §§ 24 Absatz 2 Nr. 3 Buchstabe c und 24a KBG.EKD.
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§ 10
Datenschutz

( 1 ) Die Meldestelle darf im Rahmen ihrer Aufgaben nach § 10 Absatz 1 bei Meldungen von Mitarbeitenden, Betroffenen und Dritten personenbezogene Daten im Sinne von § 4 Nr. 1 DSG.EKD und besondere Kategorien personenbezogener Daten im Sinne von § 4 Nr. 2 Buchstaben e und f DSG.EKD der meldenden Person, der Betroffenen und Beschuldigten, je nach Umständen des Einzelfalls auch dritter Personen, verarbeiten, soweit dies zur weiteren Erfüllung der Aufgaben der Meldestelle erforderlich ist.
Zum Schutz personenbezogener Daten gemäß § 4 Nr. 1 und Nr. 2 Buchstaben e und f DSG.EKD, insbesondere von Betroffenen wie Beschuldigten, wird Mitarbeitenden empfohlen, das Beratungsrecht zur Einschätzung eines Verdachts im Sinne von § 8 Absatz 1 Satz 1 KGSsG zunächst unter anonymisierter oder pseudonymisierter Sachverhaltsschilderung in Anspruch zu nehmen. Soweit Betroffene sich zur Einschätzung eines Verdachtes an die Meldestelle wenden, gilt Satz 2 entsprechend.
( 2 ) Bei begründetem Verdacht legt die Meldestelle gegenüber dem zuständigen Leitungsorgan die Daten offen, die zur Durchführung von Interventions- und Präventionsmaßnahmen unter Abwägung der mutmaßlichen Interessen Betroffener erforderlich sind. Ein Verdacht ist begründet, wenn die geschilderten Umstände erheblich und plausibel sind. Betrifft der offenzulegende Verdacht alle mit Vorsitz und stellvertretendem Vorsitz beauftragten Personen des Leitungsorgans, legt die Meldestelle den Verdacht dem Aufsichtsorgan offen.
( 3 ) Das zuständige Leitungsorgan verarbeitet die von der Meldestelle übermittelten Daten zur Durchführung von erforderlichen Interventions- und Präventionsmaßnahmen im Sinne von § 6 Absatz 1 Nr. 1 und 2 KGSsG im Rahmen des geltenden Handlungs- und Notfallplans.
( 4 ) Eine Offenlegung personenbezogener Daten gegenüber Strafverfolgungsbehörden ist zulässig, wenn dies zur Aufdeckung einer Straftat oder zum Schutz möglicher Betroffener erforderlich erscheint.
( 5 ) Alle personenbezogenen Daten, die nach dem KGSsG und dieser Verordnung verarbeitet werden, sind vor dem Zugriff Unbefugter zu schützen.
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§ 11
Kommunikation

Es ist darauf zu achten, dass Schutzkonzepte und im Besonderen die Handlungs- und Notfallpläne und alle dazugehörenden Präventionsmaßnahmen angemessen kommuniziert werden, so dass Menschen diese barrierefrei wahrnehmen können, speziell auch jene, die auf besondere Kommunikationsformen oder -wege angewiesen sind.
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§ 12
Übergangsvorschriften

(1) Für Mitarbeitende und Honorarkräfte, die nach geltendem Recht bereits erweiterte Führungszeugnisse vorlegen müssen, z. B. im Bereich der Kinder- und Jugendhilfe, und für die bereits die Rechtspflicht besteht, diese in wiederkehrenden Zeiträumen erneut vorzulegen, gelten die laufenden Fristen unabhängig vom Inkrafttreten des KGSsG.
(2) Für Mitarbeitende, die bereits beschäftigt werden oder tätig sind und die bisher kein erweitertes Führungszeugnis vorlegen mussten, muss die Aufforderung zur Vorlage des Führungszeugnisses so rechtzeitig erfolgen, dass es spätestens bis zum 31. März 2022 vorgelegt werden kann.
(3) Für Mitarbeitende, die nach geltendem Recht bereits einmalig ein erweitertes Führungszeugnis vorlegen mussten, gilt eine Frist für die erneute Vorlage, die sich ab dem letzten Vorlagedatum berechnet, sofern seit der letzten Vorlage nicht fünf Jahre vergangen sind. Sind fünf Jahre vergangen, muss die Aufforderung zur Vorlage des Führungszeugnisses so rechtzeitig erfolgen, dass es spätestens bis zum 31. März 2022 vorgelegt werden kann.
(4) Jedes Leitungsorgan muss für die Erstellung eines Schutzkonzeptes spätestens bis zum 30. Juni 2022 einen Zeitplan aufstellen und dem Aufsichtsorgan zur Kenntnis geben. Der Beschluss eines Schutzkonzeptes hat bis zum 31. März 2024 durch das Leitungsorgan zu erfolgen. Satz 1 und 2 gelten entsprechend für erforderliche Änderungen bereits bestehender Schutzkonzepte. Bis zum Beschluss eines Handlungs- und Notfallplans im Rahmen des Schutzkonzeptes erfolgt die Beratung eines Verdachts sexualisierter Gewalt bzw. des Verstoßes gegen das Abstinenzgebot und geeigneter Interventionsmaßnahmen durch das Leitungsorgan unter Einbeziehung der Meldestelle gemäß § 9 Absatz 3.
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§ 13
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. April 2021 in Kraft.
Bielefeld, 18. März 2021
Evangelische Kirche von Westfalen
Die Kirchenleitung
(L. S.)
Schlüter
Dr. Kupke
Az.: 261.3246/01
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Anlage 1 zu § 2 AVO KGSsG

Gefährdungspotenzial nach Art, Intensität und Dauer
Niedrig
Hoch
Art
Es besteht kein besonderes Vertrauensverhältnis.
Es besteht ein besonderes Vertrauensverhältnis.
Es besteht kein Hierarchie-/Machtverhältnis.
Es besteht ein Hierarchie-/Machtverhältnis.
Merkmal der Schutzbefohlenen, zu denen Kontakt besteht:
keine Behinderung, kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis
Merkmal der Schutzbefohlenen, zu denen Kontakt besteht:
Behinderung, besonderes Abhängigkeitsverhältnis
Merkmal bei Kindern und Jugendlichen, zu denen Kontakt besteht:
höheres Alter; keine oder nur geringe Altersdifferenz
Merkmal bei Kindern und Jugendlichen, zu denen Kontakt besteht:
junges Alter; signifikante Altersdifferenz
Intensität
Tätigkeit wird gemeinsam mit anderen wahrgenommen.
Tätigkeit wird allein wahrgenommen.
Sozial offener Kontext hinsichtlich
  • Räumlichkeit oder
  • struktureller Zusammensetzung oder
  • Stabilität der Gruppe
Sozial geschlossener Kontext hinsichtlich
  • Räumlichkeit oder
  • struktureller Zusammensetzung oder
  • Stabilität der Gruppe
Tätigkeit mit Gruppen
Tätigkeit mit einzelnen Schutzbefohlenen
Geringer Grad an Intimität
Hoher Grad an Intimität
Kein Wirken in Privatsphäre der Schutzbefohlenen (z. B. Körperkontakt/Pflege)
Wirken in Privatsphäre der Schutzbefohlenen (z. B. Körperkontakt/Pflege
Dauer
Einmalig/punktuell/gelegentlich
Von gewisser Dauer/Regelmäßigkeit/umfassende Zeitspanne
Regelmäßig wechselnde Schutzbefohlene
Dieselben Schutzbefohlenen für eine gewisse Dauer

Nr. 21Vierte Durchführungsbestimmung zur Änderung
der Durchführungsbestimmungen zur Verwaltungsordnung Doppische Fassung

Vom 23. Februar 2021

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Auf Grund des § 146 Verordnung für die Vermögens- und Finanzverwaltung der kirchlichen Körperschaften in der Evangelischen Kirche von Westfalen hat das Landeskirchenamt die folgende Durchführungsbestimmung erlassen:
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§ 1
Änderung der Durchführungsbestimmungen
zur Verwaltungsordnung Doppische Fassung

Die Durchführungsbestimmungen zur Verordnung für die Vermögens- und Finanzverwaltung der kirchlichen Körperschaften in der Evangelischen Kirche von Westfalen vom 27. Oktober 2016 (KABl. 2016 S. 317), zuletzt geändert durch die Dritte Durchführungsbestimmung zur Änderung der Durchführungsbestimmungen zur Verwaltungsordnung Doppische Fassung vom 8. Dezember 2020 (KABl. 2020 I Nr. 106 S. 253), werden in der Anlage zu § 61 VwO.d wie folgt geändert:
Konto
Kontotitel
Kontenbezeichnung
von
bis
mandantenspezifisch
1. Nach Konto 07100000 werden zwei Konten 07100100 und 07100200 wie folgt eingefügt:
07100100
BETR_VORRICHTUNGEN
Betriebsvorrichtungen
07100200
ENERGIE_BETR_TECHNIK
Energie Betriebstechnik
2. Nach Konto 07200000 werden fünf weitere Konten 07200100 ff. wie folgt eingefügt:
07200100
MIETEREINBAUTEN
Mietereinbauten
07200200
BÜROMÖBEL
Büromöbel
07200300
MUSIKINSTR.SPORTGER.
Musikinstrumente/Sportgeräte
07200400
EDV_HARDWARE
EDV/Hardware
07200500
MEDIEN_TONTECHNIK
Medien- u. Tontechnik
3. Nach Konto 07300000 wird Konto 07350000 wie folgt eingefügt:
07350000
GWG
geringwertige Wirtschaftsgüter
4. Nach Konto 15410000 wird Konto 15420000 wie folgt eingefügt:
15420000
FORD MA DARLEHEN
Ford Mitarbeiterdarlehen
5. Nach Konto 27730005 werden 94 neue Konten 27730006 ff. wie folgt eingefügt:
27730006
27730099
SOPO SO ZWECKE 6-99
SoPo so Zwecke nur KV (7-100)
6. Nach Konto 33000010 werden zwei Konten 33000020 und 33000030 wie folgt eingefügt:
33000020
VERB GG KI KÖRP 02
Verb gg ki Körperschaften 02
33000030
VERB GG KI KÖRP 03
Verb gg ki Körperschaften 03
7. Nach Konto 36890099 werden 100 Konten 36890100 ff. wie folgt eingefügt:
36890100
36890199
VERB MIETKAUTIO (101-200)
Verb Mietkautionen (101-200)
8. Nach Konto 53000300 werden drei Konten 53001000 ff. wie folgt eingefügt:
53001000
SO ERSTATTG_SOZV_BA
Sonst Erstattg. SozVersTr./BA
53002000
EIN_GEWÄHRG_ABS_ARZN
Einnahm. Gewährg. Abs. Arzneim.
53003000
EIN_SCHÜLERFAHRTKOST
Einnahm. a. Schülerfahrtkosten
9. Nach Konto 61560000 wird Konto 61570000 wie folgt eingefügt:
61570000
STELLENBEITR VERSK
Stellenbeitr. Versorg.kasse
10. Nach Konto 69420000 wird Konto 69421000 wie folgt eingefügt:
69421000
AMTSÄRZTL_UNTERSUCHG
Amtsärztliche Untersuchung
11. Nach Konto 72300000 werden zwei Konten 72300100 und 72300200 wie folgt eingefügt:
72300100
AFA BETR_VORRICHTG
Afa Betriebsvorrichtungen
72300200
AFA ENERGIE_BETR_T
Afa Energie Betriebstechnik
12. Nach Konto 72500000 wird Konto 72550000 wie folgt eingefügt:
72550000
AFA GWG
Afa GwG
13. Nach Konto 72600000 werden fünf Konten 72600100 ff. wie folgt eingefügt:
72600100
AFA MIETEREINBAUTEN
Afa Mietereinbauten
72600200
AFA BÜROMÖBEL
Afa Büromöbel
72600300
AFA MUSIKINSTR_SPORT
Afa Musikinstr_Sportgeräte
72600400
AFA EDV_HARDWARE
Afa EDV/Hardware
72600500
AFA MEDIEN_TONTECHN
Afa Medien- u. Tontechnik
14. Nach Konto 90022010 wird Konto 90030000 wie folgt eingefügt:
90030000
ÜBERTRAG FIN.M. O LV
Übertragung Fin.m. o. LV
15. Folgende Kontonummern werden im Rahmen der Aktualisierung des Kontenplans geändert:
91020000
91000000
LV BEL FAG AGHH
FAG Belastung Allg. Haushalt
91021000
91001000
LV BEL FAG GESKAUFG
FAG Belastung gesamtk. Aufg.
91024000
91004000
LV BEL FAG PBPAUSCH
FAG Belastung PB-Pauschale
91024100
91004100
LV BEL FAG PBZUW
FAG Belastung PB-Zuweisungen
91024200
91004200
LV BEL FAG ZENTBEIH
FAG Belastung Zentr. Beihilfen
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§ 2
Inkrafttreten

Diese Durchführungsbestimmung tritt am 15. Februar 2021 in Kraft.
Bielefeld, 23. Februar 2021
Evangelische Kirche von Westfalen
Das Landeskirchenamt
In Vertretung
(L. S.)
Dr. Conring
Az.: 900.15

Nr. 22Staatliche Anerkennung des Kirchensteuerhebesatzes
für das Steuerjahr 2021

Landeskirchenamt
Bielefeld, 12. März 2021
Az.: 951.013
Das Kirchengesetz über den Kirchensteuerhebesatz (Kirchensteuerbeschluss – KiStB) vom 18. November 2020 (KABl. 2020 S. 247) haben anerkannt:
  1. die Staatskanzlei des Landes Nordrhein-Westfalen im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen des Landes Nordrhein-Westfalen am 18. Januar 2021 – Az.: I B 3,
  2. das Niedersächsische Kultusministerium im Einvernehmen mit dem Niedersächsischen Finanzministerium für die Gebietsteile von Kirchengemeinden der Evangelischen Kirche von Westfalen, die im Land Niedersachsen liegen, am 23. Dezember 2020 – Az.: 36.1 – 54063/2,
  3. das Ministerium für Wissenschaft, Weiterbildung und Kultur im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen Rheinland-Pfalz für Gebietsteile von Kirchengemeinden der Evangelischen Kirche von Westfalen, die im Land Rheinland-Pfalz liegen, am 17. Dezember 2020 – Az.: 7380-0017#2020/0004-1501 15326.

Arbeitsrechtsregelungen

Kirchliches Arbeitsrecht

Landeskirchenamt
Bielefeld, 23. Februar 2021
Az.: 300.313
Die Rheinisch-Westfälisch-Lippische Arbeitsrechtliche Kommission hat auf Grund von § 2 Absatz 2 des Arbeitsrechtsregelungsgesetzes (ARRG) am 17. Februar 2021 die nachstehenden Arbeitsrechtsregelungen beschlossen, die hiermit gemäß § 15 Absatz 1 Satz 2 ARRG bekannt gemacht werden. Die Arbeitsrechtsregelungen sind gemäß § 3 Absatz 1 ARRG verbindlich.

Nr. 23Arbeitsrechtsregelung zur Änderung des BAT-KF –
redaktionelle Änderungen

Vom 17. Februar 2021

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§ 1
Änderung des BAT-KF

Der Bundes-Angestellten-Tarifvertrag in kirchlicher Fassung (BAT-KF), zuletzt geändert durch Arbeitsrechtsregelung vom 27. Januar 2021, wird wie folgt geändert:
  1. In § 25 Absatz 1 Satz 8 wird die Angabe „§ 125 SGB IX“ durch die Angabe „§ 208 SGB IX“ ersetzt.
  2. In § 26 Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „§ 125 SGB IX“ durch die Angabe „§ 208 SGB IX“ ersetzt.
  3. In § 32 Absatz 2 Satz 4 wird die Angabe „§ 92 SGB IX“ durch die Angabe „175 SGB IX“ ersetzt.
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§ 2
Inkrafttreten

Diese Arbeitsrechtsregelung tritt am 17. Februar 2021 in Kraft.
Dortmund, 17. Februar 2021
Rheinisch-Westfälisch-Lippische
Arbeitsrechtliche Kommission
Der Vorsitzende
Koopmann

Nr. 24Arbeitsrechtsregelung zur Änderung des BAT-KF –
Mitarbeiterinnen in der Informationstechnik

Vom 17. Februar 2021

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§ 1
Änderung des Allgemeinen Entgeltgruppenplans zum BAT-KF

Der Allgemeine Entgeltgruppenplan zum BAT-KF (AEGP-BAT-KF) – Anlage 1 zum BAT-KF, der zuletzt durch die Arbeitsrechtsregelung vom 27. Januar 2021 geändert wurde, wird wie folgt geändert:
  1. Die Gliederung wird wie folgt geändert:
    1. Die Gliederungsziffer 4.3 wird wie folgt gefasst:
      „4.3 Technikerinnen“
    2. Nach der Gliederungsziffer 4.6 wird folgende Ziffer 4.7 eingefügt:
      „4.7 Mitarbeiterinnen in der Informationstechnik“
  2. Die Berufsgruppen werden wie folgt geändert:
    1. Berufsgruppe 4.3 wird wie folgt geändert:
      aa)
      Die Überschrift der Berufsgruppe 4.3 wird wie folgt gefasst:
      „4.3 Technikerinnen“
      bb)
      In Anmerkung 1 wird Satz 2 gestrichen.
    2. Nach der Berufsgruppe 4.6 wird folgende Berufsgruppe 4.7 eingefügt:
      „4.7 Mitarbeiterinnen in der Informationstechnik1
      Vorbemerkung zur Berufsgruppe 4.7
      Nach der Berufsgruppe sind Mitarbeiterinnen eingruppiert, die sich mit Systemen der Informations- und Kommunikationstechnik (IKT) befassen, ohne Rücksicht auf ihre organisatorische Eingliederung. Zu diesen Systemen zählen insbesondere informationstechnische Hard- und Softwaresysteme, Anwendungsprogramme, Datenbanken, Komponenten der Kommunikationstechnik in lokalen IKT-Netzen und IKT-Weitverkehrsnetzen sowie Produkte und Services, die mit diesen Systemen erstellt werden. Dabei werden Tätigkeiten im gesamten Lebenszyklus eines solchen IKT-Systems erfasst, also dessen Planung, Spezifikation, Entwurf, Design, Erstellung, Implementierung, Test, Integration in die operative Umgebung, Produktion, Optimierung und Tuning, Pflege, Fehlerbeseitigung und Qualitätssicherung. Auch Tätigkeiten zur Sicherstellung der Informationssicherheit fallen unter die nachfolgenden Merkmale. Da mit den informationstechnischen Systemen in der Regel Produkte oder Services erstellt werden, gelten die nachfolgenden Tätigkeitsmerkmale auch für die Beschäftigten in der Produktionssteuerung und im IKT-Servicemanagement.
      Nicht unter die Berufsgruppe fallen Mitarbeiterinnen, die lediglich IKT-Systeme anwenden oder Mitarbeiterinnen, die lediglich die Rahmenbedingungen für die Informations- und Kommunikationstechnik schaffen und sich die informationstechnischen Spezifikationen von den IKT-Fachleuten zuarbeiten lassen.
      Für Mitarbeiterinnen mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulausbildung und entsprechender Tätigkeit gelten – soweit kein spezielles Tätigkeitsmerkmal zutreffend ist – die Tätigkeitsmerkmale der Berufsgruppe 6.
      Fallgruppe
      Tätigkeitsmerkmal
      Entgeltgruppe
      1.
      Mitarbeiterinnen mit einschlägiger abgeschlossener Berufsausbildung (z. B. Fachinformatikerinnen der Fachrichtungen Anwendungsentwicklung oder Systemintegration, Technische Systeminformatikerinnen, IT-System-Kaufleute oder IT-Systemelektronikerinnen) und entsprechender Tätigkeit.
      6
      2.
      Mitarbeiterinnen der Fallgruppe 1, die ohne Anleitung tätig sind.
      7
      3.
      Mitarbeiterinnen der Fallgruppe 2, deren Tätigkeit über die Standardfälle hinaus Gestaltungsspielraum erfordert.
      8
      4.
      Mitarbeiterinnen der Fallgruppe 3, deren Tätigkeit umfassende Fachkenntnisse erfordert.2
      9
      5.
      Mitarbeiterinnen
      1. mit einschlägiger abgeschlossener Hochschulausbildung (z. B. in der Fachrichtung Informatik) und entsprechender Tätigkeit.
      2. der Fallgruppe 4, deren Tätigkeit einen Gestaltungsspielraum erfordert, der über den Gestaltungsspielraum nach der Fallgruppe 3 hinausgeht.
      10
      6.
      Mitarbeiterinnen der Fallgruppe 5 deren Tätigkeit sich mindestens zu einem Drittel durch besondere Leistungen aus der Fallgruppe 5 heraushebt.3
      11
      7.
      Mitarbeiterinnen
      1. der Fallgruppe 6 mit mindestens dreijähriger praktischer Erfahrung, deren Tätigkeit sich mindestens zu einem Drittel durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung oder durch Spezialaufgaben aus der Fallgruppe 6 heraushebt,
      2. der Fallgruppe 5 mit mindestens dreijähriger praktischer Erfahrung, die durch ausdrückliche Anordnung als Leiterin einer IT-Gruppe bestellt sind und denen mindestens
        aa)
        zwei Mitarbeiterinnen dieser Berufsgruppe mindestens der Entgeltgruppe 11 oder
        bb)
        drei Mitarbeiterinnen dieser Berufsgruppe mindestens der Entgeltgruppe 10
        durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind.
      12
      8.
      Mitarbeiterinnen
      1. der Fallgruppe 7b, deren Tätigkeit sich mindestens zu einem Drittel durch das Maß der Verantwortung erheblich aus der Fallgruppe 7b heraushebt,
      2. der Fallgruppe 5 mit mindestens dreijähriger praktischer Erfahrung, die durch ausdrückliche Anordnung als Leiterin einer IT-Gruppe bestellt sind und denen mindestens
        aa)
        zwei Mitarbeiterinnen dieser Berufsgruppe mindestens der Entgeltgruppe 12 oder
        bb)
        drei Mitarbeiterinnen dieser Berufsgruppe mindestens der Entgeltgruppe 11
        durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind.
      13
      Anmerkungen:
      1. Mitarbeiterinnen, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, werden ebenfalls nach diesem Tätigkeitsmerkmal eingruppiert.
      2. Umfassende Fachkenntnisse bedeuten gegenüber den Fachkenntnissen eine Steigerung der Tiefe und der Breite nach.
      3. Besondere Leistungen sind Tätigkeiten, deren Bearbeitung besondere Fachkenntnisse und besondere praktische Erfahrung voraussetzt oder die eine fachliche Weisungsbefugnis beinhalten.“
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§ 2
Überleitung

( 1 ) Diese Arbeitsrechtsregelung gilt für Mitarbeiterinnen in der Informationstechnik, die am 31. März 2021 in einem Arbeitsverhältnis, auf das der BAT-KF Anwendung findet, stehen, und das nach dem 1. April 2021 fortbesteht.
( 2 ) Auf diejenigen Mitarbeiterinnen, deren bis zum 31. März 2021 gültige Entgeltgruppe höher ist als die Entgeltgruppe bei fiktiver Eingruppierung nach dieser Arbeitsrechtsregelung, findet diese Arbeitsrechtsregelung keine Anwendung.
( 3 ) Mitarbeiterinnen in der Informationstechnik, deren bis zum 31. März 2021 gültige Entgeltgruppe gleich oder niedriger ist, sind gemäß § 10 BAT-KF in eine Entgeltgruppe eingruppiert.
( 4 ) Mitarbeiterinnen, deren bis zum 31. März 2021 gültige Entgeltgruppe niedriger ist als die Entgeltgruppe nach dieser Arbeitsrechtsregelung, werden gemäß § 14 Absatz 4 BAT-KF höhergruppiert. Mitarbeiterinnen, deren Entgeltgruppe und Stufe gleich bleiben, behalten diese unter Beibehaltung der Stufenlaufzeit.
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§ 3
Inkrafttreten

Diese Arbeitsrechtsregelung tritt am 1. April 2021 in Kraft.
Dortmund, 17. Februar 2021
Rheinisch-Westfälisch-Lippische
Arbeitsrechtliche Kommission
Der Vorsitzende
Koopmann

Satzungen / Verträge

Nr. 2520. Satzung zur Änderung der Satzung
der Gemeinsamen Versorgungskasse für Pfarrer und Kirchenbeamte

Landeskirchenamt
Bielefeld, 8. März 2021
Az.: 351.21
Nachstehend geben wir die 20. Satzung zur Änderung der Satzung der Gemeinsamen Versorgungskasse für Pfarrer und Kirchenbeamte bekannt:

20. Satzung zur Änderung der Satzung
der Gemeinsamen Versorgungskasse für Pfarrer und Kirchenbeamte

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Die Kirchenleitungen der Evangelischen Kirche im Rheinland, der Evangelischen Kirche von Westfalen und der Lippischen Landeskirche haben in ihren Sitzungen am 6. Oktober 2020, 20. August 2020 und 8. September 2020 nach Anhörung des Vorstandes und des Verwaltungsrates folgende Satzungsänderung beschlossen:
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§ 1
20. Änderung der Satzung

Die Satzung der Gemeinsamen Versorgungskasse für Pfarrer und Kirchenbeamte der Evangelischen Kirche im Rheinland, der Evangelischen Kirche von Westfalen und der Lippischen Landeskirche, zuletzt geändert durch die 19. Änderungssatzung vom 17. Dezember 2019/28. November 2019/5. November 2019 (KABl. EKiR 2020 S. 95/KABl. EKvW 2020 I Nr. 47 S. 123/GVOBl. LLK 2020 S. 182), soll wie folgt geändert werden:
  1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
    1. Die Angabe zu § 19 wird wie folgt gefasst:
      „§ 19 Versorgungs- und Beihilfesicherungsbeitrag“
    2. Die Angabe zu § 24 wird wie folgt gefasst:
      „§ 24 Aufteilung des Fehlbetrages/Eigenkapitals, Kapitaldeckungsgrad“
  2. In § 3 Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter „länger als 21 Tage“ gestrichen.
  3. In § 4 Absatz 5 wird folgender Satz 7 angefügt:
    In besonderen Fällen können die Sitzungen auch als Telefon- oder Videokonferenz durchgeführt werden; der besondere Fall ist von der oder dem Vorsitzenden festzustellen und in der Einladung zu erläutern.“
  4. § 11 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
    1. Satz 3 wird wie folgt geändert:
      aa)
      Nummer 5 wird gestrichen.
      bb)
      Die Nummern 6 bis 8 werden die Nummern 5 bis 7.
    2. In Satz 4 wird die Angabe „bis 8“ durch die Angabe „bis 7“ ersetzt.
  5. § 12 Absatz 3 Satz 4 wird wie folgt gefasst:
    Bei einem Dienstherrnwechsel zwischen den an der Kasse beteiligten Landeskirchen erfolgt der Versorgungslastenausgleich, indem die jeweilige Deckungsrückstellung und Vermögen in gleicher Höhe übertragen werden.“
  6. § 13 Absatz 3 wird gestrichen.
  7. In § 18 Absatz 2 Nr. 1 wird das Komma am Ende durch die Wörter „. Bei Wiedereinführung der Durchstufung in der Besoldung/Versorgung für Pfarrerinnen und Pfarrer von A 13 nach A 14 ist die Bemessungsgrundlage für den personenbezogenen Beitrag ab Anmeldung die Endstufe aus A 14 zuzüglich des Familienzuschlags der Stufe 1,“ ersetzt.
  8. § 19 wird wie folgt geändert:
    1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
      „§ 19 Versorgungs- und Beihilfesicherungsbeitrag“
    2. Absatz 1 wird wie folgt geändert:
      aa)
      In Satz 2 wird jeweils das Wort „versicherungsmathematischen“ durch das Wort „perspektivischen“ ersetzt.
      bb)
      In Satz 3 wird vor dem Wort „Gutachten“ das Wort „perspektivischen“ eingefügt.
      cc)
      In Satz 4 wird das Wort „festgestellt“ durch das Wort „festgesetzt“ ersetzt.
      dd)
      Satz 5 wird wie folgt gefasst:
      Die drei Landeskirchen tragen den Gesamtbetrag anteilig, und zwar jeweils im Verhältnis entsprechend ihrem Anteil an dem im perspektivischen Gutachten zugrunde gelegten Kirchensteueraufkommen aller drei Landeskirchen.“
      ee)
      Folgender Satz 6 wird angefügt:
      Der Teil des Versorgungssicherungsbeitrags einer Landeskirche, der nicht zur Erreichung oder Beibehaltung ihres Referenzdeckungsgrads gemäß § 24 Absatz 2 benötigt wird, kann als Beihilfesicherungsbeitrag über die gemäß Absatz 2 festgesetzte Höhe hinaus geleistet werden.“
    3. Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
      „(2) Ab dem 1. Januar 2020 leisten die Landeskirchen individuelle Sonderzahlungen in Form eines Beihilfesicherungsbeitrags, dessen Höhe vom Verwaltungsrat festgesetzt wird und der Zustimmung der Kirchenleitung bedarf. Dieser Beitrag dient zur Abfederung künftiger Beihilfeverpflichtungen der Landeskirchen und stellt für die Kasse eine Verbindlichkeit dar.“
    4. Folgender Absatz 3 wird angefügt:
      „(3) Weisen alle drei Landeskirchen nach dem testierten und festgestellten Jahresabschluss einen Referenzdeckungsgrad gemäß § 24 Absatz 2 auf, werden der Gesamtbetrag nach Absatz 1 und die beihilfebezogene Komponente durch einen Gesamtsicherungsbeitrag ersetzt. Dieser soll nicht weniger als 27 Prozent des im perspektivischen Gutachten zugrunde gelegten Kirchensteueraufkommens aller drei Landeskirchen betragen. Aus dem Gesamtsicherungsbeitrag werden die im jeweiligen Geschäftsjahr gezahlten versorgungsbezogenen und beihilfebezogenen Komponenten nach § 18 und der Versorgungssicherungsbeitrag nach Absatz 1, der zur Beibehaltung des Referenzdeckungsgrads gemäß § 24 Absatz 2 der Landeskirche notwendig ist, geleistet. Der danach verbleibende Gesamtsicherungsbeitrag wird der Beihilfesicherung zugeführt. Verbleibt für die Beihilfesicherung weniger als der nach Absatz 2 festgesetzte Betrag, ist der Gesamtsicherungsbeitrag entsprechend aufzustocken. Absatz 1 Satz 4 und 5 gelten entsprechend.“
  9. § 24 wird wie folgt geändert:
    1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
      „§ 24 Aufteilung des Fehlbetrages/Eigenkapitals, Kapitaldeckungsgrad“
    2. Der Wortlaut wird Absatz 1.
    3. Folgende Absätze 2 und 3 werden angefügt:
      „(2) Angestrebt wird grundsätzlich die volle Kapitaldeckung (Kapitaldeckungsgrad von 100 Prozent). Als Zwischenziel soll zunächst ein Referenzdeckungsgrad von mindestens 70 Prozent erreicht werden.
      (3) Der Kapitaldeckungsgrad wird berechnet durch:
      Kapitaldeckungsgrad = 1 –
      nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag der Kasse
      Deckungsrückstellung
      Der Kapitaldeckungsgrad der Landeskirche wird berechnet durch:
      Kapitaldeckungsgrad der Landeskirche = 1 –
      Fehlbetrag der Landeskirche nach Absatz 1
      Deckungsrückstellung der Landeskirche
      Die Deckungsrückstellung der Landeskirche ergibt sich aus der Summe der Deckungsrückstellungen, die auf die Personen entfällt, die der jeweiligen Landeskirche zugeordnet sind.“
  10. § 25 wird wie folgt gefasst:
    „(1) Das Jahresergebnis der Kasse wird nach Landeskirchen getrennt ausgewiesen.
    (2) Ab dem Jahr 2020 wird das versicherungstechnische Ergebnis der jeweiligen Landeskirche in den bestehenden Verrechnungskonten je Landeskirche geführt. Das Verrechnungskonto verzinst sich jährlich nachschüssig mit der für das Geschäftsjahr festgestellten Nettoverzinsung.
    (3) Das versicherungstechnische Ergebnis errechnet sich als Summe der Beiträge aus dem Versorgungsgeschäft nach § 18 und § 19, der nach § 22 geleisteten zusätzlichen Versorgungssicherungsbeiträge, der Aufwendungen für Versorgungsfälle ohne Regulierungsaufwendungen, der Veränderung der versicherungstechnischen Rückstellungen, der rechnungsmäßigen Verzinsung der Deckungsrückstellung und der Zinsen auf das Verrechnungskonto.
    (4) Das um die versicherungstechnischen Ergebnisse der Landeskirchen verminderte Jahresergebnis wird diesen nach einem jährlich neu zu bestimmenden Schlüssel anteilig zugerechnet. Der Schlüssel ergibt sich aus dem Anteil an der gesamten Deckungsrückstellung gemäß § 24 Absatz 3. Hierfür werden die Daten aus dem letzten testierten Jahresabschluss verwendet.“
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§ 2
Inkrafttreten

Diese Satzungsänderung tritt vorbehaltlich des Satzes 2 rückwirkend zum 1. Januar 2020 in Kraft. § 1 Nr. 2 und Nr. 3 dieser Satzungsänderung treten am 3. September 2020 in Kraft.
Bielefeld, 24. September 2020
Evangelische Kirche von Westfalen
Die Kirchenleitung
(L. S.)
Schlüter
Dr. Kupke
Düsseldorf, 14. November 2020
Evangelische Kirche im Rheinland
Die Kirchenleitung
(L. S.)
Pistorius
Baucks
Detmold, 14. Oktober 2020
Lippische Landeskirche
Lippischer Landeskirchenrat
(L. S.)
Treseler

Nr. 26Erste Satzung zur Änderung der Satzung
des Evangelischen Friedhofsverbandes Lüdenscheid-Plettenberg

Vom 8. Juli 2020

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Die Verbandsvertretung des Evangelischen Friedhofsverbandes Lüdenscheid-Plettenberg hat die folgende Satzung beschlossen:
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§ 1
Änderungen

Die Satzung des Evangelischen Friedhofsverbandes Lüdenscheid-Plettenberg vom 2. November 2017 wird wie folgt geändert:
  1. In § 2 Absatz 1 wird Satz 1 wie folgt neu gefasst:
    „Friedhofsgrundstücke bleiben im Eigentum der bisherigen Friedhofsträger bzw. deren Rechtsnachfolger und werden vom Friedhofsverband nicht übernommen.“
  2. In § 4 Absatz 2 werden die Buchstaben d, e und i gestrichen und aus den bisherigen Buchstaben a bis n werden die Buchstaben a bis k.
  3. In § 4 Absatz 2 wird nach dem neuen Buchstaben k folgender Buchstabe l angefügt:
    „l)
    Ev. Kirchengemeinde Attendorn-Lennestadt (3 Personen)“
  4. In § 8 Absatz 1 wird Buchstabe d wie folgt neu gefasst:
    „d)
    er kann für die in § 1 Absatz 5 genannten Friedhöfe der Verbandsmitglieder als örtlicher Ansprechpartner einer haupt- oder ehrenamtlichen Mitarbeiterin oder einem haupt- oder ehrenamtlichen Mitarbeiter einzelne Kompetenzen übertragen,“.
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§ 2
Inkrafttreten

Diese Änderungssatzung tritt am 1. Januar 2020 nach Genehmigung des Landeskirchenamtes und Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt der Evangelischen Kirche von Westfalen in Kraft.
Lüdenscheid, 8. Juli 2020
Evangelischer Friedhofsverband Lüdenscheid-Plettenberg
Die Verbandsvertretung
(L. S.)
Bevers
Mätzig
Brückner
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Genehmigung

Die Erste Satzung zur Änderung der Satzung des Evangelischen Friedhofsverbandes Lüdenscheid-Plettenberg vom 8. Juli 2020 wird
kirchenaufsichtlich genehmigt.
Bielefeld, 16. Februar 2021
Evangelische Kirche von Westfalen
Das Landeskirchenamt
In Vertretung
(L. S.)
Bock
Az.: 723.10-4171

Nr. 27Satzung
der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Enger

Vom 23. Februar 2021

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Präambel

Im Vertrauen auf Gottes Wort und seine Zuwendung gibt sich die Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Enger zur Ordnung und Regelung ihrer Aufgaben und Dienste gemäß Artikel 74 und 77 Kirchenordnung der Evangelischen Kirche von Westfalen die folgende Satzung:
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§ 1
Presbyterium

( 1 ) Die Kirchengemeinde wird vom Presbyterium geleitet. Es vertritt die Kirchengemeinde im Rechtsverkehr. Das Presbyterium entscheidet in allen Angelegenheiten, die ihm nach den kirchenrechtlichen Vorschriften übertragen sind, sofern sie nicht nach den Bestimmungen dieser Satzung an einen Ausschuss delegiert werden.
( 2 ) Mitglieder des Presbyteriums sind die Presbyterinnen und Presbyter sowie die Pfarrerinnen und Pfarrer der Kirchengemeinde. Zu Sitzungen des Presbyteriums können Gäste eingeladen werden. Ein dauernder Gaststatus ist unzulässig.
( 3 ) Das Presbyterium wählt eine Kirchmeisterin oder einen Kirchmeister für Finanzen und eine Kirchmeisterin oder einen Kirchmeister für Bauen und Liegenschaften aus seiner Mitte.
( 4 ) Das Presbyterium entscheidet über die Entsendung von Vertreterinnen und Vertretern in andere Gremien.
( 5 ) Das Presbyterium kann sich eine Geschäftsordnung geben.
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§ 2
Bildung von Ausschüssen

( 1 ) Das Presbyterium bildet einen geschäftsführenden Ausschuss, Bezirksausschüsse und einen Fachausschuss für Friedhofsangelegenheiten. Es kann im Rahmen einer Satzungsänderung weitere Ausschüsse einrichten.
( 2 ) Die Mitglieder werden in der ersten Sitzung des Presbyteriums nach Abschluss der Kirchenwahl berufen. Dabei ist eine gleichmäßige Berücksichtigung von Frauen und Männern anzustreben. Sofern nichts anderes geregelt ist, bestimmt das Presbyterium über Vorsitz und Stellvertretung. Es können darüber hinaus auch weitere fachkundige Gemeindeglieder mit beratender Funktion hinzugezogen werden.
( 3 ) Das Presbyterium strukturiert und koordiniert die Ausschussarbeit.
( 4 ) Die Ausschüsse tagen wenigstens zweimal jährlich. Die Sitzungen der Ausschüsse werden durch die Vorsitzenden einberufen und geleitet. Über die Verhandlungen sind Niederschriften zu fertigen und den Mitgliedern des geschäftsführenden Ausschusses und den Mitgliedern des Presbyteriums, die nicht Mitglied des geschäftsführenden Ausschusses sind, zur Kenntnis zu geben.
( 5 ) Den Ausschüssen können eigene Budgets zugewiesen werden, über welche sie in eigener Finanz- und Haushaltsverantwortung verfügen können. Die Höhe der Budgets wird auf Vorschlag des geschäftsführenden Ausschusses durch das Presbyterium festgelegt. Sofern zu Beginn eines Haushaltsjahres der Haushaltsplan noch nicht verabschiedet ist, arbeiten die Ausschüsse vorbehaltlich entsprechender Beschlussfassung im Presbyterium vorläufig mit den gleichen Budgets wie im Vorjahr weiter. Bei drohender Überschreitung einzelner Kostenstellen kann der geschäftsführende Ausschuss einen Ausgabenstopp verfügen und das Presbyterium um Entscheidung ersuchen.
( 6 ) Für Anschaffungs- und Investitionsangelegenheiten sowie zur Sicherstellung einer einheitlichen und umfassenden Transparenz erlässt das Presbyterium eine entsprechende Verfahrensregelung.
( 7 ) Das Presbyterium kann Entscheidungen im Einzelfall an sich ziehen und Beschlüsse der Ausschüsse aufheben oder ändern. Bereits ausgeführte Maßnahmen bleiben unberührt. Darüber hinaus kann das Presbyterium einzelne Presbyterinnen oder Presbyter zur Durchführung bestimmter Einzelaufgaben beauftragen.
( 8 ) Im Übrigen gelten für die Beschlussfähigkeit, Abstimmungen und die Geschäftsführung die entsprechenden Bestimmungen der Kirchenordnung für die Presbyterien.
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§ 3
Geschäftsführender Ausschuss

( 1 ) Das Presbyterium bildet aus seiner Mitte einen geschäftsführenden Ausschuss, der gleichzeitig die Aufgaben eines Fachausschusses für Finanz-, Bau- und Grundstücksangelegenheiten hat.
( 2 ) Mitglieder im geschäftsführenden Ausschuss sind:
  1. die oder der Vorsitzende des Presbyteriums,
  2. die oder der stellvertretende Vorsitzende des Presbyteriums,
  3. die Finanzkirchmeisterin oder der Finanzkirchmeister,
  4. die Kirchmeisterin oder der Kirchmeister für Bauen und Liegenschaften,
  5. zwei weitere Mitglieder des Presbyteriums.
( 3 ) Dem geschäftsführenden Ausschuss müssen mehr gewählte Presbyterinnen oder Presbyter als Pfarrstelleninhaberinnen oder Pfarrstelleninhaber angehören.
( 4 ) Den Vorsitz führt die oder der Vorsitzende des Presbyteriums. Die Vertretung erfolgt durch die stellvertretende Vorsitzende oder den stellvertretenden Vorsitzenden des Presbyteriums. Sollte die Vertretung ebenfalls verhindert sein, führt eine Kirchmeisterin oder ein Kirchmeister nach entsprechender Verständigung unter den anwesenden Ausschussmitgliedern den Vorsitz.
( 5 ) Der geschäftsführende Ausschuss entscheidet in laufenden Geschäften im Rahmen der vom Presbyterium beschlossenen Regelungen, wenn dieses nicht tagt.
( 6 ) Der geschäftsführende Ausschuss bereitet die Sitzungen des Presbyteriums vor. Er berücksichtigt dabei Beschlüsse, Empfehlungen und Anliegen der weiteren Ausschüsse. Er erstellt die entsprechenden Beschlussvorlagen, wenn ihm diese nicht von den weiteren Ausschüssen vorgelegt werden.
( 7 ) Der geschäftsführende Ausschuss hat insbesondere die folgenden Aufgaben:
  1. Erstellung des Haushaltsentwurfs einschließlich der Stellenübersicht,
  2. Vorbereitung von Stellungnahmen im Rahmen der Rechnungsprüfung,
  3. Beratung des Presbyteriums in allen Finanzangelegenheiten,
  4. Prüfung der eingehenden Einnahmen,
  5. Feststellung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit von Rechnungen mit anschließender Weiterleitung an die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Presbyteriums,
  6. Vorbereitung der Entscheidung über Vermietung, Verpachtung und Vergabe von Erbbaurechten und sonstigen Grundstücksangelegenheiten,
  7. Durchführung erforderlicher Grundstücks- und Gebäudebegehungen,
  8. Planung der Unterhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen der Gebäude,
  9. Erstellung und Fortschreibung von Prioritätenlisten für Neu- und Umbauten sowie Sanierungsmaßnahmen von Gebäuden,
  10. Aufstellung von Finanzierungsplänen für Einzelmaßnahmen nach den Prioritätenlisten,
  11. Auftragsvergaben nach der Verfahrensregelung in Bau- und Finanzangelegenheiten,
  12. Beratung der Bezirksausschüsse bei der Beauftragung erforderlicher Maßnahmen zur Gebäudeinstandhaltung,
  13. Überwachung der Durchführung von Baumaßnahmen,
  14. Feststellung von Endabrechnungen von Baumaßnahmen,
  15. Überprüfung von Versicherungen für Gebäude und Liegenschaften.
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§ 4
Bezirksausschüsse

( 1 ) Es werden Bezirksausschüsse für folgende Gemeindebezirke gebildet:
  1. Steinbeck/Besenkamp/Herringerholz,
  2. Westerenger/Dreyen,
  3. Enger-Mitte/Siele,
  4. Oldinghausen/Pödinghausen.
( 2 ) Mitglieder der Bezirksausschüsse sind:
  1. die zum Bezirk gehörenden Mitglieder des Presbyteriums,
  2. weitere vom Presbyterium berufene Gemeindeglieder, die die Befähigung zum Amt einer Presbyterin oder eines Presbyters haben, darunter die im Gemeindebezirk beruflich sowie ehrenamtlich Mitarbeitenden.
( 3 ) Die Bezirksausschüsse sollen die Angelegenheiten ihres Bezirks kontinuierlich bedenken und beraten sowie dem Presbyterium Anregungen unterbreiten, vor allem für folgende Gebiete:
  1. Planung und Durchführung von Sondergottesdiensten und Veranstaltungen in den Bezirken,
  2. Seelsorge und Besuchsdienst, kirchlicher Unterricht,
  3. missionarische und diakonische Aufgaben (gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit den Fachausschüssen),
  4. Gewinnung von Mitarbeitenden,
  5. Durchführung von Dienstgesprächen mit den im Bezirk beruflich sowie ehrenamtlich Mitarbeitenden,
  6. Verfügung über die Mittel für Gemeindearbeit in den Bezirken (überörtliche Veranstaltungen werden nach Absprache im Presbyterium gemeinsam getragen und finanziert),
  7. Bestimmung der freien Kollekten,
  8. Verfügung über die Gelder des Klingelbeutels.
( 4 ) In Bau- und Liegenschaftsangelegenheiten übernehmen die Bezirksausschüsse in Abstimmung mit dem geschäftsführenden Ausschuss insbesondere folgende Aufgaben:
  1. Überwachung der Gebäude des Gemeindebezirks und Feststellung von erforderlichen Maßnahmen zur Instandhaltung,
  2. Beauftragung und Durchführung der erforderlichen Arbeiten nach der Verfahrensregelung in Bau- und Finanzangelegenheiten,
  3. Überwachung der ordnungsgemäßen Erledigung der Maßnahmen,
  4. Prüfung der Rechnungen auf sachliche und rechnerische Richtigkeit mit anschließender Weiterleitung an den geschäftsführenden Ausschuss,
  5. Überlegungen zu wünschenswerten oder notwendigen Planungen struktureller oder baulicher Art und Weiterleitung entsprechender Vorschläge an den geschäftsführenden Ausschuss.
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§ 5
Fachausschuss für Friedhofsangelegenheiten

( 1 ) Der Fachausschuss wählt seine Vorsitzende oder seinen Vorsitzenden sowie die Stellvertretung aus seiner Mitte.
( 2 ) Dem Fachausschuss für Friedhofsangelegenheiten werden alle Aufgaben der Leitung und Verwaltung der im Eigentum der Kirchengemeinde befindlichen Friedhöfe übertragen, soweit sie nicht in die unmittelbare Zuständigkeit des Presbyteriums fallen.
( 3 ) In folgenden Angelegenheiten berät der Fachausschuss für Friedhofsangelegenheiten das Presbyterium:
  1. Grundstücks- und Bauangelegenheiten,
  2. Neuanlage, Änderung, Schließung sowie diesbezügliche Widmungsangelegenheiten,
  3. Haushaltsplan, Finanzangelegenheiten,
  4. Friedhofsordnung, Friedhofsgebührenordnung, Grabmal- und Bepflanzungsordnung.
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§ 6
Grundsätze der Zusammenarbeit

( 1 ) Das Presbyterium und die Ausschüsse unterstützen sich gegenseitig bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben.
( 2 ) Die oder der Vorsitzende des Presbyteriums hat das Recht, an den Sitzungen der Ausschüsse teilzunehmen.
( 3 ) Angelegenheiten, die die Zuständigkeit mehrerer Gremien berühren, werden in gegenseitigem Einvernehmen entschieden. Kann kein Einvernehmen erzielt werden, entscheidet das Presbyterium.
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§ 7
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt nach Genehmigung durch das Landeskirchenamt und Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt der Evangelischen Kirche von Westfalen am 1. April 2021 in Kraft.
Enger, 23. Februar 2021
Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Enger
Das Presbyterium
(L. S.)
Horstkotte
Lipinski
Görlich
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Genehmigung

Die Satzung der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Enger vom 23. Februar 2021 wird
kirchenaufsichtlich genehmigt.
Bielefeld, 19. März 2021
Evangelische Kirche von Westfalen
Das Landeskirchenamt
In Vertretung
(L. S.)
Dr. Conring
Az.: 010.21-3705

Nr. 28Satzung
der Evangelisch-Reformierten Kirchengemeinde Neunkirchen

Vom 10. Dezember 2020

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§ 1
Kirchengemeinde

( 1 ) Zur Kirchengemeinde gehören folgende Ortschaften der kommunalen Gemeinde Neunkirchen: Altenseelbach, Neunkirchen, Salchendorf, Wiederstein und Zeppenfeld.
( 2 ) Die Kirchengemeinde ist in zwei Seelsorgebereiche gegliedert. Seelsorgebereich I umfasst die Ortschaften Neunkirchen und Salchendorf. Seelsorgebereich II umfasst die Ortschaften Altenseelbach, Wiederstein und Zeppenfeld.
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§ 2
Presbyterium

( 1 ) Die Leitung der Kirchengemeinde liegt beim Presbyterium. Es ist für alle Angelegenheiten der Kirchengemeinde zuständig, soweit die Kirchenordnung, andere kirchliche Rechtsvorschriften oder diese Satzung nichts anderes bestimmen. Es tagt in regelmäßigen Abständen und wenn es erforderlich ist. Eine vor Jahresbeginn erstellte Übersicht soll alle regelmäßigen Sitzungstermine – auch die der Fachausschüsse – enthalten.
( 2 ) Mitglieder des Presbyteriums sind die Presbyterinnen und Presbyter sowie die Pfarrerinnen und Pfarrer der Kirchengemeinde. Zu Presbyteriumssitzungen können Gäste eingeladen werden. Ein dauernder Gaststatus ist unzulässig.
( 3 ) Das Presbyterium wählt eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter aus seiner Mitte. Es wählt ebenfalls aus seiner Mitte eine Kirchmeisterin oder einen Kirchmeister für Finanzen und eine Kirchmeisterin oder einen Kirchmeister für Bauen und Liegenschaften. Die Amtszeit, die in der Regel am 1. April beginnt, beträgt jeweils ein Jahr, es sei denn, das Presbyterium beschließt eine längere Amtszeit. Jede Amtszeit endet spätestens mit der Einführung der neuen Presbyterinnen und Presbyter. Wiederwahl ist zulässig.
( 4 ) Das Presbyterium überträgt nach Maßgabe dieser Satzung bestimmte Aufgaben auf Fachausschüsse und koordiniert deren Arbeit. Es kann Entscheidungen im Einzelfall an sich ziehen und Beschlüsse der Fachausschüsse aufheben oder ändern. Bereits ausgeführte Maßnahmen bleiben unberührt. Darüber hinaus kann das Presbyterium einzelne Presbyterinnen oder Presbyter zur Durchführung konkret bestimmter Einzelaufgaben beauftragen.
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§ 3
Fachausschüsse

( 1 ) Das Presbyterium bildet folgende Fachausschüsse, die das Ziel verfolgen, die Arbeit der Kirchengemeinde zu planen, zu koordinieren und zu fördern:
  • Finanzausschuss (§ 6),
  • Ausschuss für Bauen und Liegenschaften (§ 7),
  • Ausschuss für Kinder- und Jugendarbeit (§ 8),
  • Ausschuss für Kindertageseinrichtungen (§ 9),
  • Ausschuss für Erwachsenenbildung (§ 10),
  • Musikausschuss (§ 11).
( 2 ) Die Fachausschüsse erhalten jeweils ein eigenes Budget, über das sie in eigener Finanz- bzw. Haushaltsverantwortung verfügen können. Die Höhe des Budgets wird auf Vorschlag des Finanzausschusses durch das Presbyterium festgelegt. Sofern zu Beginn eines Haushaltsjahres der Haushaltsplan noch nicht verabschiedet ist, arbeiten die Fachausschüsse vorbehaltlich entsprechender Beschlussfassung im Presbyterium vorläufig mit den gleichen Budgets wie im Vorjahr weiter.
( 3 ) Bei drohender Überschreitung einzelner Haushaltsstellen verfügt der Finanzausschuss einen Ausgabenstopp und legt den Fall dem Presbyterium zur Entscheidung vor.
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§ 4
Zusammensetzung der Fachausschüsse

( 1 ) Den Fachausschüssen gehören jeweils bis zu neun Mitglieder an.
( 2 ) In die Fachausschüsse sollen die in den verschiedenen Themenfeldern tätigen Mitglieder des Presbyteriums, haupt- und nebenberufliche Mitarbeitende der Gemeinde sowie sachkundige Gemeindeglieder berufen werden. Voraussetzung zur Mitgliedschaft ist die Befähigung zum Presbyteramt in der Evangelischen Kirche von Westfalen.
( 3 ) Die Mitglieder der Fachausschüsse werden jeweils in der ersten Sitzung des Presbyteriums nach Abschluss einer Presbyteriumswahl für vier Jahre gewählt. Bei der Berufung ist eine gleichmäßige Berücksichtigung von Frauen und Männern anzustreben. Wiederwahl ist zulässig.
( 4 ) Die oder der Vorsitzende des Presbyteriums oder ein von ihr oder ihm beauftragtes Mitglied des Presbyteriums lädt zur konstituierenden Fachausschusssitzung ein und leitet die dortige Wahl über Vorsitz und Stellvertretung. Die Kirchmeisterin oder der Kirchmeister für Finanzen und die Kirchmeisterin oder der Kirchmeister für Bauen und Liegenschaften (§ 2 Absatz 3 Satz 2) sind geborene Mitglieder der diesbezüglichen Ausschüsse, übernehmen jeweils den dortigen Vorsitz, laden zur konstituierenden Sitzung ein und leiten die Wahl über den stellvertretenden Vorsitz.
( 5 ) Mitglieder des Presbyteriums, die einem Fachausschuss nicht angehören, können nach vorheriger Ankündigung an den Sitzungen mit beratender Stimme teilnehmen.
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§ 5
Arbeit der Fachausschüsse

( 1 ) Die Fachausschüsse tagen regelmäßig, mindestens aber einmal im Kalenderjahr. Eine Sitzung ist darüber hinaus einzuberufen, wenn es erforderlich ist oder das Presbyterium einen entsprechenden Beschluss gefasst hat. Die Einladungen zu den Fachausschusssitzungen werden den Mitgliedern des Presbyteriums zur Kenntnis gegeben und unterliegen den Vorschriften der Kirchenordnung.
( 2 ) Die Fachausschüsse können zu ihren Sitzungen Gäste einladen. Ein dauernder Gaststatus ist unzulässig.
( 3 ) Die oder der Ausschussvorsitzende oder ein von ihr oder ihm beauftragtes Ausschussmitglied sorgt für die Ausführung der Beschlüsse.
( 4 ) Über Niederschriften aus den Ausschüssen soll in der darauffolgenden Presbyteriumssitzung beraten werden. Sie sollen beschlussmäßig zur Kenntnis genommen werden.
( 5 ) Die oder der Vorsitzende des Presbyteriums sowie die Kirchmeisterin oder der Kirchmeister für Finanzen können jederzeit Einblick in die Buchführung nehmen und haben die Einhaltung des nach § 3 Absatz 2 übertragenen Budgets zu überwachen.
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§ 6
Finanzausschuss

( 1 ) Dem Ausschuss gehören die Kirchmeisterin oder der Kirchmeister für Finanzen (§ 4 Absatz 4 Satz 2), die oder der Presbyteriumsvorsitzende, die Kirchmeisterin oder der Kirchmeister für Bauen und Liegenschaften sowie drei weitere Mitglieder des Presbyteriums an.
( 2 ) Der Ausschuss ist zuständig für alle Finanzangelegenheiten, berät den Haushaltsplan sowie die Aufnahme von Darlehen und legt den Haushaltsplan dem Presbyterium zur Verabschiedung vor. Er schlägt dem Presbyterium die Budgets für die einzelnen Fachausschüsse vor und überwacht deren Einhaltung. Er berät die Fachausschüsse, wenn diese eine Budgetrücklage bilden wollen, und gibt hierzu eine Empfehlung an das Presbyterium.
( 3 ) Darüber hinaus überwacht der Ausschuss das Kassen- und Rechnungswesen, entwickelt Finanzierungsmöglichkeiten für Baumaßnahmen und unterbreitet Vorschläge für die Vermögensverwaltung.
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§ 7
Ausschuss für Bauen und Liegenschaften

( 1 ) Der Ausschuss setzt sich aus der Kirchmeisterin oder dem Kirchmeister für Bauen und Liegenschaften (§ 4 Absatz 4 Satz 2), zwei Presbyteriumsmitgliedern sowie bis zu zwei weiteren Mitgliedern zusammen.
( 2 ) Der Ausschuss ist zuständig für alle Bau- und Liegenschaftsangelegenheiten.
( 3 ) Der Ausschuss berät die gesamte Bauplanung der Kirchengemeinde und entwickelt diese weiter. Er ist im Rahmen des ihm zugewiesenen Budgets ermächtigt, Baumaßnahmen auszuschreiben, zu vergeben und durchzuführen. Bei allen genehmigungspflichtigen Baumaßnahmen ist zudem das Presbyterium frühzeitig zu informieren und die landeskirchliche Bauberatung in Anspruch zu nehmen.
( 4 ) Der Bauausschuss ist zuständig für die Instandhaltung sämtlicher Gebäude und Außenanlagen der Kirchengemeinde. Er ist im Rahmen des ihm zugewiesenen Budgets ermächtigt, Instandhaltungsmaßnahmen auszuschreiben, zu vergeben und durchzuführen. Zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung dieser Aufgaben gehört die Begehung der Gebäude vor der Aufstellung des Haushaltsplanes sowie die regelmäßig durchzuführende Begehung der Grundstücke. An den Begehungen müssen mehr als die Hälfte der Ausschussmitglieder teilnehmen.
( 5 ) Der Ausschuss führt die Gefährdungsbeurteilung für die Gebäude unter Beachtung der gesetzlichen Regelungen und den zugehörigen Verordnungen (z. B. Arbeitsstätten- und Betriebssicherheitsverordnung mit ihren jeweiligen technischen Regeln) sowie der Unfallverhütungsvorschriften und des sonstigen Regelwerks der Unfallversicherungsträger durch.
( 6 ) Der Ausschuss bereitet Entscheidungen des Presbyteriums über Vermietung, Verpachtung, Bestellung von Erbbaurechten sowie alle sonstigen Veränderungen von Rechten an kirchengemeindlichen Grundstücken vor.
( 7 ) Der Ausschuss prüft regelmäßig die Versicherungen von Gebäuden und Liegenschaften und berät das Presbyterium hinsichtlich Abschluss, Änderung oder Auflösung von Versicherungsverträgen.
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§ 8
Ausschuss für Kinder- und Jugendarbeit

( 1 ) Der Ausschuss für Kinder- und Jugendarbeit setzt sich aus der Jugendpresbyterin oder dem Jugendpresbyter, der Jugendreferentin oder dem Jugendreferenten als geborene Mitglieder, einer Pfarrerin oder einem Pfarrer sowie je einer Vertretung der im Bereich der Kirchengemeinde vorhandenen CVJM-Ortsvereine zusammen.
( 2 ) Der Ausschuss ist zuständig für die Entwicklung und Zielsetzung evangelischer Kinder- und Jugendarbeit im Zusammenwirken mit den im Bereich der Kirchengemeinde vorhandenen CVJM-Ortsvereinen. Dazu hält er die Verbindung zu den bestehenden Jugendgruppen, den CVJM-Ortsvereinen und dem Jugendreferat des Kirchenkreises sowie dem CVJM-Kreisverband Siegerland e. V.
( 3 ) Der Ausschuss begleitet die Arbeit der Jugendreferentin oder des Jugendreferenten. Er berät die im Rahmen des Stellenplans notwendigen Einstellungen und macht dem Presbyterium Vorschläge.
( 4 ) Der Ausschuss berät darüber hinaus das Presbyterium in allen Fragen der Konfirmandenarbeit. Über die Zulassung zur Konfirmation entscheidet das Presbyterium.
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§ 9
Ausschuss für Kindertageseinrichtungen

( 1 ) Der Ausschuss setzt sich zusammen aus drei Presbyterinnen oder Presbytern, den Pfarrerinnen oder Pfarrern und den Leiterinnen oder Leitern der gemeindlichen Kindertageseinrichtungen.
( 2 ) Der Ausschuss begleitet die religionspädagogische Arbeit in den gemeindlichen Einrichtungen.
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§ 10
Ausschuss für Erwachsenenbildung

Der Ausschuss ist zuständig für die Erwachsenbildung in der Kirchengemeinde und sucht diesbezüglich Kooperationsmöglichkeiten mit anderen Kirchengemeinden in der Region.
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§ 11
Musikausschuss

( 1 ) Bei der Ausschussbesetzung sollen die haupt- und nebenamtlich kirchenmusikalisch Beschäftigten der Kirchengemeinde, die Leitenden der örtlichen Posaunenchöre sowie die weiteren musikalisch interessierten sachkundigen Gemeindeglieder berücksichtigt werden.
( 2 ) Der Ausschuss kann Leitlinien für die kirchenmusikalische Arbeit in der Kirchengemeinde entwickeln und diese dem Presbyterium zur Beratung vorlegen.
( 3 ) Der Ausschuss erstellt den Musikplan für die Gottesdienste.
( 4 ) Bei Maßnahmen, die in die Substanz von Gebäuden eingreifen oder diese verändern, ist zuvor die Zustimmung des Ausschusses für Bauen und Liegenschaften einzuholen.
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§ 12
Grundsatz der Zusammenarbeit

( 1 ) Das Presbyterium und die Fachausschüsse unterstützen sich gegenseitig in der Wahrnehmung ihrer Aufgaben.
( 2 ) Angelegenheiten, die die Zuständigkeit mehrerer Fachausschüsse berühren, werden in gegenseitigem Einvernehmen entschieden. Bei Bedarf können sie gemeinsam tagen und beschließen. Informationen und Unterlagen sind gegenseitig auszutauschen und zur Verfügung zu stellen. Wird ein Einvernehmen nicht erzielt, entscheidet das Presbyterium.
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§ 13
Gebäudetechnik

Bis zu drei Technikbeauftragte der Kirchengemeinde organisieren Anschaffung, Reparatur, Wartung (z. B. DGUV-3-Prüfung) und Entsorgung technischer Geräte. Bei Maßnahmen, die in die Substanz von Gebäuden eingreifen oder diese verändern, ist zuvor die Zustimmung des Ausschusses für Bauen und Liegenschaften einzuholen.
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§ 14
Schlussbestimmungen

( 1 ) Diese Satzung sowie Änderungen dieser Satzung bedürfen der kirchenaufsichtlichen Genehmigung. Zur Durchführung der Satzung kann sich das Presbyterium eine Geschäftsordnung geben.
( 2 ) Diese Satzung tritt nach Genehmigung des Landeskirchenamtes und Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt der Evangelischen Kirche von Westfalen in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 12. Oktober 2004 (KABl. 2004 S. 374) außer Kraft.
Neunkirchen, 10. Dezember 2020
Evangelisch-Reformierte Kirchengemeinde Neunkirchen
Das Presbyterium
(L. S.)
Dr. Elkar
Weidt
Heinrich
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Genehmigung

Die Satzung der Evangelisch-Reformierten Kirchengemeinde Neunkirchen vom 10. Dezember 2020 wird
kirchenaufsichtlich genehmigt.
Bielefeld, 2. März 2021
Evangelische Kirche von Westfalen
Das Landeskirchenamt
In Vertretung
(L. S.)
Dr. Conring
Az.: 010.21-4817

Nr. 29Erste Satzung zur Änderung der Satzung
der Nierenhofer Stiftung – Kirchliche Gemeinschaftsstiftung
für die Evangelische Kirchengemeinde Nierenhof

Vom 17. November 2020

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Das Presbyterium der Evangelischen Kirchengemeinde Nierenhof hat die folgende Satzung beschlossen:
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§ 1
Änderung

In der Satzung der Nierenhofer Stiftung – Kirchliche Gemeinschaftsstiftung für die Evangelische Kirchengemeinde Nierenhof vom 4. Oktober 2010 (KABl. 2010 S. 369) wird § 2 wie folgt geändert:
In Absatz 3 werden nach dem Wort „Seniorenarbeit“ die Wörter „einschließlich der Errichtung und Unterhaltung der dafür notwendigen Stätten und der Bereitstellung von Personal“ eingefügt.
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§ 2
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt nach Genehmigung des Landeskirchenamtes und Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt der Evangelischen Kirche von Westfalen in Kraft.
Velbert, 17. November 2020
Evangelische Kirchengemeinde Nierenhof
Das Presbyterium
(L. S.)
Scheuermann
Scheffler
Höhn
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Genehmigung

Die Erste Satzung zur Änderung der Satzung der Nierenhofer Stiftung – Kirchliche Gemeinschaftsstiftung für die Evangelische Kirchengemeinde Nierenhof vom 17. November 2020 wird
kirchenaufsichtlich genehmigt.
Bielefeld, 17. März 2021
Evangelische Kirche von Westfalen
Das Landeskirchenamt
In Vertretung
(L. S.)
Dr. Kupke
Az.: 930.29- 3610

Nr. 30Erste Satzung zur Änderung der Satzung
der Diakonie Ruhr-Hellweg e. V.

Landeskirchenamt
Bielefeld, 8. März 2021
Az.: 240.4-2100
Das Landeskirchenamt der Evangelischen Kirche von Westfalen hat das Einvernehmen mit der folgenden Ersten Satzung zur Änderung der Satzung der Diakonie Ruhr-Hellweg e. V., die in der Sitzung der Mitgliederversammlung am 21. Januar 2021 beschlossen wurde, hergestellt, die hiermit bekannt gegeben wird:

Erste Satzung zur Änderung der Satzung
der Diakonie Ruhr-Hellweg e. V.

Vom 21. Januar 2021

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Die Mitgliederversammlung hat die folgende Satzung beschlossen:
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§ 1
Änderungen

Die Satzung der Diakonie Ruhr-Hellweg e. V. vom 22. November 2018 (KABl. 2018 S. 285) wird wie folgt geändert:
  1. § 2 wird wie folgt geändert:
    1. In Nummer 1 wird das Wort „Bildung“ ersetzt durch die Wörter „Volks- und Berufsbildung“.
    2. In Nummer 1 wird das Wort „Behindertenhilfe“ ersetzt durch die Wörter „Hilfe für Menschen mit Behinderungen“.
    3. In Nummer 2 Buchstabe e wird das Wort „Behinderte“ ersetzt durch die Wörter „Menschen mit Behinderung“.
    4. In Nummer 2 Buchstabe e werden nach den Wörtern „betreutes Wohnen;“ die Wörter „dabei insbesondere auch durch die Beschaffung und Überlassung von geeignetem Wohnraum an ältere, kranke und sozial schwache Menschen oder Menschen mit Behinderung, die aufgrund besonderer Probleme Schwierigkeiten bei der Beschaffung von Wohnraum oder einen hohen Hilfebedarf haben und dadurch notleidend sind. Hilfsbedürftige Personen erhalten Unterstützung im Rahmen von kombinierten Wohn- und Betreuungsangeboten;“.
    5. In Nummer 3 werden nach den Wörtern „regionale Gliederung des“ die Wörter „Diakonischen Werkes“ ersetzt durch die Wörter „Diakonisches Werk“.
    6. In Nummer 3 Buchstabe b wird das Wort „diakonischen“ durch das Wort „Diakonischen“ ersetzt.
    7. In Nummer 4 werden nach Satz 1 die folgenden Sätze 2 und 3 eingefügt:
      Diese haben die ihnen zugewandten Mittel ausschließlich und unmittelbar für ihre steuerbegünstigten Zwecke verwendet. Die Förderung kann auch durch die vergünstigte Überlassung von Gütern und Leistungen an andere steuerbegünstigte Körperschaften für deren steuerbegünstigte Zwecke erfolgen.“
    8. Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 5 eingefügt:
      „5.
      Der Verein kann sich zur Erfüllung seiner Aufgaben einer Hilfsperson im Sinne des § 57 Absatz 1 Satz 2 AO bedienen, soweit er die Aufgaben nicht selbst wahrnimmt. Er kann auch seinerseits als Hilfsperson im Sinne des § 57 Absatz 1 Satz 2 AO für andere steuerbegünstigte Körperschaften und Körperschaften des öffentlichen Rechts tätig werden.“
    9. Die bisherige Nummer 5 wird zu Nummer 6.
  2. In § 3 Nummer 4
    1. wird nach dem Wort „Mitglied“ das Wort „im“ ersetzt durch die Wörter „des als Werk der Kirche und als Spitzenverband der Freien Wohlfahrtspflege anerkannten“,
    2. wird das Wort „Diakonischen“ ersetzt durch „Diakonisches“,
    3. wird nach dem Wort „dadurch“ das Wort „zugleich“ eingefügt,
    4. werden nach dem Wort „Bundesspitzenverband“ die Wörter „der Diakonie“ gestrichen.
  3. In § 6 Nummer 2 wird nach dem Satz 3 der folgende Satz 4 eingefügt:
    Für die leitenden Angestellten und die Mitarbeitenden gilt die Richtlinie des Rates der Evangelischen Kirche in Deutschland über die Anforderungen der privatrechtlichen beruflichen Mitarbeit in der EKD und des Diakonischen Werkes der EKD (Loyalitätsrichtlinie) in der jeweils geltenden Fassung.“
  4. In § 7 Nummer 3 Satz 2 wird
    1. die Ziffer „1“ vor dem Wort „Stimme“ durch das Wort „eine“ ersetzt und
    2. die Ziffer „2“ vor dem Wort „Stimmen“ durch das Wort „zwei“ ersetzt.
  5. In § 9 Nummer 3 Satz 1 werden die Wörter „§§ 16 und 17“ durch die Wörter „§§ 17 und 18“ ersetzt.
  6. In § 10 Nummer 1 Satz 1 wird die Ziffer „11“ durch das Wort „elf“ ersetzt.
  7. § 11 wird wie folgt geändert:
    1. In Nummer 1 wird nach Satz 1 folgender Satz 2 eingefügt:
      Sitzungen des Verwaltungsrats können auch virtuell im Rahmen einer Videokonferenz oder durch Zuschaltung einzelner Verwaltungsratsmitglieder zur Sitzung abgehalten werden.“
    2. In Nummer 1 werden die bisherigen Sätze 2 bis 6 zu den Sätzen 3 bis 7.
    3. In Nummer 1 werden im neuen Satz 3 nach dem Wort „Woche“ die Wörter „schriftlich oder elektronisch“ ersetzt durch die Wörter „in Textform“.
    4. In Nummer 2 Satz 1 werden nach dem Wort „Stellvertreter,“ die Wörter „virtuell oder physisch“ ergänzt.
    5. In Nummer 2 Satz 2 wird das Wort „Stimmmehrheit“ durch das Wort „Stimmenmehrheit“ ersetzt.
    6. In Nummer 4 Satz 1 wird nach den Wörtern „die Namen der“ das Wort „Anwesenden“ durch das Wort „Teilnehmenden“ ersetzt.
  8. In § 12 Nummer 2 Buchstabe k wird nach den Wörtern „erforderlich ist“ das Komma gestrichen.
  9. In § 17 Nummer 4 werden
    1. die Wörter „Diakonischen Werkes“ ersetzt durch die Wörter „Diakonisches Werk“,
    2. nach den Wörtern „Diakonisches Werk“ die Wörter „der Evangelischen Kirche von Westfalen“ ersetzt durch die Wörter „Rheinland-Westfalen-Lippe e. V. – Diakonie“,
    3. nach den Wörtern „und der Kirchenleitung der Evangelischen Kirche von Westfalen“ die Wörter „entsprechen dem Kirchengesetz über die Ordnung der diakonischen Arbeit in der Evangelischen Kirche von Westfalen (Diakoniegesetz – DiakonieG) und der Satzung des Diakonisches Werk Rheinland-Westfalen-Lippe e. V. – Diakonie RWL“ eingefügt.
  10. In § 18 wird nach der Nummer 3 folgende Nummer 4 eingefügt:
    „4.
    Die Auflösung des Vereins kann nur im Einvernehmen mit dem Verwaltungsrat des Diakonisches Werk Rheinland-Westfalen-Lippe e. V. – Diakonie RWL und der Kirchenleitung der Evangelischen Kirche von Westfalen entsprechend dem Diakoniegesetz und der Satzung des Diakonisches Werk Rheinland-Westfalen-Lippe e. V. – Diakonie RWL erfolgen.“
  11. § 19 wird wie folgt geändert:
    1. In Nummer 1 Satz 1 werden nach dem Wort „gemäß“ die Wörter „§ 11 Nummer 1 Buchstabe a“ gestrichen.
    2. In Nummer 1 Satz 1 werden die Wörter „§ 10 Absatz 3“ durch das Wort „der“ ersetzt.
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§ 2
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt nach Beschlussfassung der Mitgliederversammlung sowie nach Herstellung des Einvernehmens gemäß Diakoniegesetz in Verbindung mit der Satzung Diakonie RWL mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
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Einvernehmen

Mit der Ersten Satzung zur Änderung der Satzung der Diakonie Ruhr-Hellweg e. V. vom 21. Januar 2021 wird das
Einvernehmen hergestellt.
Bielefeld, 8. März 2021
Evangelische Kirche von Westfalen
Das Landeskirchenamt
In Vertretung
(L. S.)
Dr. Conring
Az.: 240.4-2100

Bekanntmachungen

Nr. 31Siegel
der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Altenhagen-Milse,
Evangelischer Kirchenkreis Bielefeld

Landeskirchenamt
Bielefeld, 8. März 2021
Az.: 010.12-2243
Die Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Altenhagen-Milse, Evangelischer Kirchenkreis Bielefeld, führt nunmehr folgendes Siegel:
Grafik
Die Bekanntmachung des Siegels erfolgt auf Grund von § 26 der Richtlinien für das Siegelwesen in der Evangelischen Kirche in Deutschland (Siegelordnung) vom 31. August 1965 (KABl. 1966 S. 137).
Die bisher geführten Siegel der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Altenhagen und der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Milse sind außer Kraft gesetzt und eingezogen.

Nr. 32Verlust eines Kleinsiegels mit dem Beizeichen 2
der Evangelischen Emmaus-Kirchengemeinde Senne,
Evangelischer Kirchenkreis Gütersloh

Landeskirchenamt
Bielefeld, 25. Februar 2021
Az.: 010.12-3262
Das abgebildete Kleinsiegel der Ev. Emmaus-Kirchengemeinde Senne wurde als verloren gemeldet.
Grafik
Das abhandengekommene Siegel wird hiermit nach § 24 der Richtlinien für das Siegelwesen in der Evangelischen Kirche in Deutschland (Siegelordnung) vom 31. August 1965 (KABl. 1966 S. 137) außer Geltung gesetzt.

Berichtigungen

Nr. 33Kirchengesetz
zur Neuregelung des Pfarrstellenbesetzungsrechts

Das Kirchengesetz zur Neuregelung des Pfarrstellenbesetzungsrechts vom 20. November 2019 (KABl. 2020 I Nr. 19 S. 18) ist wie folgt zu berichtigen:
In § 11 Absatz 1 ist die Angabe „§ 5 Absatz 4“ durch die Angabe „§ 5 Absatz 5“ zu ersetzen.

Nr. 34Änderung der Satzung
der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Herford-Mitte

Die Änderung der Satzung der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Herford-Mitte vom 18. September 2015 (KABl. 2015 S. 239) ist wie folgt zu berichtigen:
In § 1 lautet der erste Änderungsbefehl Buchstabe b wie folgt:
„b) Die bisherigen Absätze 4 bis 6 werden die Absätze 3 bis 5.“
H 21098Streifbandzeitung
Gebühr bezahlt
Herausgeber:Evangelische Kirche von Westfalen, Landeskirchenamt, Altstädter Kirchplatz 5, 33602 Bielefeld
Postadresse: Postfach 10 10 51, 33510 Bielefeld
Telefon: 0521 594-0, Fax: 0521 594-129; E-Mail: Amtsblatt@ekvw.de
Bankverbindung: KD-Bank eG Münster, IBAN: DE05 3506 0190 2000 0430 12, BIC: GENODED1DKD
Redaktion:Reinhold Huget, Telefon: 0521 594-213, E-Mail: Reinhold.Huget@ekvw.de
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Alle Ausgaben des Kirchlichen Amtsblattes ab 1953 sind online über das Fachinformationssystem Kirchenrecht www.kirchenrecht-westfalen.de aufrufbar.
Die Kündigung des Jahresabonnements muss schriftlich an das Landeskirchenamt bis zum 15. November eines Jahres mit Wirkung zum Ende des Kalenderjahres erfolgen.
Erscheinungsweise: i. d. R. monatlich