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Erläuterungen zu § 1 des Kirchengesetzes zum Schutz vor sexualisierter Gewalt

Leitungsfeld 2 (Fricke/Roth)

Stand: 15.10.2020

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§ 1
Zweck und Geltungsbereich

Auszug aus der Begründung:
  1. Absatz 1 legt den Regelungszweck – Prävention, Intervention und Hilfe – fest.
  2. Nach hiesigem Rechtsverständnis können die Diakonie und andere zugeordnete, aber rechtlich unabhängige Einrichtungen nicht durch dieses Gesetz zur Anwendung desselben verpflichtet werden. So bedarf z.B. die unmittelbare Geltung eines Kirchengesetzes innerhalb der Diakonie expliziter Übernahmebeschlüsse der satzungsmäßig bestimmten Gremien. Der neue Absatz 2 enthält stattdessen eine Selbstverpflichtung der Landeskirche, mit ihren Möglichkeiten (z.B. Anträgen und Beiträgen in Gremien) auf eine entsprechende Anwendung hinzuwirken. Darüber hinaus könnte die Landessynode der Diakonie RWL auch beschlussmäßig die Übernahme des Gesetzes empfehlen.
  3. In Absatz 3 wird klargestellt, dass staatliches Recht durch die Regelungen nicht berührt wird. Das bedeutet z.B., dass Pflichten nach dem Gesetz zur Kooperation und Information im Kinderschutz weiterhin zu beachten sind.
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Allgemeine Erläuterungen zum Kirchengesetz – Dokumentenübersicht – Gesetzgebungsverfahren

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