.

Erläuterungen zu § 6 des Kirchengesetzes zum Schutz vor sexualisierter Gewalt

Leitungsfeld 2 (Fricke/Roth)

Stand: 15.10.2020

###

§ 6

Auszug aus der Begründung:
#

Allgemeines

Bereits im Jahr 2016 haben sich die Gliedkirchen der EKD in einer Vereinbarung mit dem Unabhängigen Beauftragten für Fragen des sexuellen Kindesmissbrauchs (UBSKM) dazu verpflichtet, Schutzkonzepte in kirchlichen Einrichtungen zu implementieren. Vergleichbares gilt für den Bereich der Diakonie. Auch diese hat sich vertraglich zu entsprechenden Maßnahmen gegenüber dem UBSKM verpflichtet.
Die Bestimmung des § 6 fasst die insoweit vereinbarten Maßnahmen zusammen.
#

Absatz 1 – Verantwortlichkeit von Leitungsorganen

Die Forderung nach verbindlichen Schutzmaßnahmen in Einrichtungen, die mit Kindern und Jugendlichen professionell oder ehrenamtlich arbeiten, hat der Runde Tisch „Sexueller Kindesmissbrauch“ 2010 als Reaktion auf die Vorfälle an Schulen und Internaten (Odenwaldschule, Canisius-Kolleg) als Ergebnis seiner Beratungen aufgestellt. Seitdem ist dies eine Grundanforderung für jede Einrichtung, die dem Kinder- und Jugendschutz verpflichtet ist. Die Schutzkonzepte sind ein Zusammenspiel aus Analyse, strukturellen Veränderungen, Vereinbarungen, Absprachen sowie Haltung und Kultur einer Einrichtung. Die Entwicklung von Schutzkonzepten erfordert einen ganzheitlichen Ansatz, der eine Grundhaltung von Wertschätzung und Respekt voraussetzt und die verschiedenen Maßnahmen zueinander in Beziehung setzt. Die in den Nummern 1 bis 4 genannten Handlungsfelder benennen die Hauptschwerpunkte von Maßnahmen zum Schutz vor sexualisierter Gewalt.
Um deutlich zu machen, dass im verfasst kirchlichen Bereich die Leitungsverantwortung primär bei den Leitungsorganen (z. B. Presbyterium) liegt, wurde der Richtlinientext in Absatz 1 Satz 1 entsprechend umformuliert.
Abweichend vom Text der EKD-Richtlinie wird in Absatz 1 Nr. 1 der Text mit dem institutionellen Schutzkonzept begonnen, um dieses Kernstück der Prävention zu betonen. Die Risikoanalyse ist eine notwendige Voraussetzung für dieses Schutzkonzept, aber eben nur ein Baustein.
In Absatz 1 Nr. 2 wird die Formulierung der Richtlinie so umgestellt, dass nicht von einer Meldepflicht in Fällen bei einem begründeten Verdacht auf sexualisierte Gewalt gesprochen wird, sondern auf den Begriff des „Falles“ verzichtet wird. Die Umstellung erfolgt, weil der Begriff des „Falles“ nicht definiert ist und die Meldepflicht bereits auf den Verdacht abstellt. Ausführlich diskutiert wurde die Frage, ob es richtig ist, an dieser Stelle von einem „begründeten Verdacht“ zu sprechen. Dagegen spricht, dass es Teil des Interventionsplanes ist zu prüfen, welche Kategorie eines Verdachts überhaupt vorliegt. D.h. es ist zu prüfen, ob der Verdacht unbegründet, vage oder ein begründeter Verdacht ist. Andererseits spricht die Regelung von Interventionsmaßnahmen, die wiederum nur bei einem begründeten Verdacht zu ergreifen sind. Das setzt logisch voraus, dass eine entsprechende Prüfung des Verdachts bereits stattgefunden hat.
Bei den Unterstützungsmaßnahmen nach Absatz 1 Nr. 3 kann es um psychosoziale Begleitung durch die Anlaufstelle selbst gehen oder um Hilfe, dabei eine geeignete Stelle zu finden. Zu denken ist auch an Unterstützung im Rahmen von § 10.
#

Absatz 2 – Aufgabe der Landeskirche

Alle Maßnahmen, die dem Schutz vor sexualisierter Gewalt dienen, sind einrichtungsbezogen abzustimmen und damit den Umständen im Einzelfall anzupassen. Trotz dieser individualisierten Anforderungen an die Passgenauigkeit von Schutzkonzepten gibt es Aspekte und Faktoren, die allgemein anwendbar sind und den Grundstein institutioneller Schutzkonzepte legen. Um die Leitungsorgane bei der Entwicklung ihres Schutzkonzeptes zu unterstützen, soll die Landeskirche Rahmenkonzepte erstellen. In einigen Landeskirchen sind derartige Rahmenkonzepte bereits vorgesehen (z.B. in § 7 Absatz 2 Präventionsgesetz der Nordkirche). Für den Bereich der Diakonie wurde 2018 ein Bundesrahmenhandbuch „Schutzkonzepte vor sexualisierter Gewalt“ veröffentlicht. Ein Beispiel für ein Rahmenkonzept wäre ein Musterinterventionsplan. Die Idee von Rahmenkonzepten folgt aus dem Harmonisierungs- und Konvergenzinteresse der Landeskirche.
#

Absatz 3 – Standards der Schutzkonzepte

Die Vorschrift hat zum Ziel, anerkannte Bestandteile von Schutzkonzepten zum Standard zu erklären. Sie dienen dazu, vertrauensfördernde Strukturen aufzubauen und zu pflegen. Vor allem Minderjährige und Volljährige in Abhängigkeitsverhältnissen sollen in kirchlichen und diakonischen Einrichtungen eine Organisation vorfinden, die sie vor sexualisierter Gewalt schützt. Die Aufzählung der Bestandteile von Schutzkonzepten ist nicht abschließend. Weitere Instrumente werden vom Unabhängigen Beauftragten für Fragen des sexuellen Kindesmissbrauchs der Bundesregierung benannt und können zur Realisierung eines institutionellen Schutzkonzeptes zum Einsatz gebracht werden. Adressaten der Vorschrift sind die jeweiligen Leitungsorgane, im verfasst kirchlichen Bereich also insbesondere die Presbyterien und Kreissynoden bzw. Kreissynodalvorstände.
Die Vorlageempfehlung aus Ziffer 4 der EKD-Richtlinie wurde bereits oben unter § 5 Abs. 3 aufgenommen (vgl. dort).
Unter Partizipations- und Präventionsangeboten in Absatz 3 Nr. 5 sind vielfältige Maßnahmen zu verstehen, die sich immer an den Bedarfen der Minderjährigen und Volljährigen in Abhängigkeitsverhältnissen und den gegebenen Strukturen orientieren müssen. Partizipation spielt in zweierlei Hinsicht eine Rolle. Zum einen geht es um die Beteiligung der Minderjährigen und Volljährigen in Abhängigkeitsverhältnissen bei der Entwicklung des einrichtungsspezifischen Schutzkonzeptes. So gilt es beispielsweise, bei der Potential- und Risikoanalyse diese Personengruppe einzubeziehen und nach ihrer Einschätzung und ihrem Empfinden zu fragen. Zum anderen ist eine partizipative Struktur in einer Einrichtung Voraussetzung für eine gelebte Fehlerkultur. Wenn Minderjährige und Volljährige in Abhängigkeitsverhältnissen in einer Einrichtung gehört werden und ihre Meinungen und Anliegen ernst genommen werden, werden sie sich eher trauen, auf Missstände aufmerksam zu machen. Partizipative Strukturen bezeugen Wertschätzung und fördern das Selbstvertrauen von Minderjährigen und Volljährigen in Abhängigkeitsverhältnissen.
Unter Präventionsangebote fallen alle Maßnahmen, die Minderjährige und Volljährige in Abhängigkeitsverhältnissen in ihrem Wissen und ihren Kompetenzen stärken. Sexualpädagogische Angebote dienen dazu, Kenntnisse über den Körper und über Sexualität zu vermitteln, um Personen sprachfähig zu machen und ein Grenzbewusstsein zu fördern. Andere präventive Angebote sollen sicherstellen, dass die Personen über das Schutzkonzept und die Ansprechpersonen Bescheid wissen.
Bei allen Partizipations- und Präventionsangeboten ist es wichtig, die Maßnahmen an das Alter und die Kompetenzen der Personen anzupassen. Außerdem müssen die Erziehungsberechtigten, Betreuerinnen, Betreuer oder Vormünder einbezogen werden. Sie müssen über den Zweck und die Inhalte der Angebote informiert werden und die Möglichkeit bekommen, Fragen zu stellen.
In Abweichung vom Richtlinientext in Absatz 3 wird in Nr. 2 die Erstellung einer Risikoanalyse als eigener Standard erwähnt. In Nr. 3 wird auf das Verb „weiterentwickelt“ verzichtet, weil bereits in der Einleitung von Absatz 3 darauf hingewiesen wird, dass Schutzkonzepte weiterentwickelt werden müssen. Nr. 4 wird umgestellt, da alle genannten Fortbildungen der Prävention dienen, und die verschiedenen Inhalte sich dieser Oberkategorie zuordnen lassen. In Nr. 6 und 8 des westfälischen Gesetzes wird wieder die Formulierung „Fälle“ vermieden. Nr. 6 wird außerdem gekürzt und anstelle einer Beschreibung der Voraussetzungen der Meldepflicht wird auf § 8 verwiesen. In Nr. 7 wird letztlich nur auf die Einrichtung eines Beschwerdeverfahrens hingewiesen, weil dieses in den Landeskirchen unterschiedlich gestaltet sein kann.
#

Absatz 4 – Verhältnis zu anderen Vorschriften

  1. Die Mitarbeitenden sind zum Teil in die Maßnahmen zur Beendigung von oder zum Schutz vor sexualisierter Gewalt einzubeziehen, aber nicht überall sind sie berührt. Um eine Haltung innerhalb der Mitarbeiterschaft zu schaffen, die die erforderliche Achtsamkeit und den gebührenden Respekt aufbringt, bedarf es der Information. In der Regel erfolgt dies durch Schulungen. Entsprechende Curricula stehen den Landeskirchen zur Verfügung und werden eingesetzt.
  2. Die Bestimmungen dieses Gesetzes sind gegenüber bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften zum Schutz von Minderjährigen und Volljährigen in Abhängigkeitsverhältnissen subsidiär und verdrängen diese nicht. Folgende vorrangige Regelungskreise kommen grundsätzlich in Betracht:
    Der Kinder- und Jugendschutz, der durch das StGB gesichert werden soll, beschränkt sich auf besonders sozial schädliches Verhalten. Die meisten diesbezüglichen strafrechtlichen Bestimmungen betreffen den Bereich der Sexualdelikte, geregelt in den §§ 174 - 184c StGB. Zentraler Leitbegriff ist der der „sexuellen Selbstbestimmung“.
    Neben diesen Regelungen im StGB existieren Regelungen in folgenden Gesetzen: im Kinder- und Jugendhilfegesetz (SGB VIII) und in den speziellen Rechtsmaterien des Jugendschutzgesetzes (JuSchG), im Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (JMStV) und im Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG). Weiter sind jugendbezogene Schutzregelungen enthalten beispielsweise im Jugendgerichtsgesetz (JGG), im Gaststättengesetz (GastG) und im Bundesjagdgesetz (BJagdG). Zum rechtlichen Formenkreis des gesellschaftlichen Handelns im Kinder- und Jugendschutz gehören außerdem Ausführungsgesetze zum Kinder- und Jugendhilfegesetz sowie Rechtsverordnungen und Erlasse in den Bundesländern.
#

Allgemeine Erläuterungen zum Kirchengesetz – Dokumentenübersicht – Gesetzgebungsverfahren

Die allgemeinen Erläuterungen finden Sie hier oder bei dem aufgerufenen Dokument auf der Webseite bei den Icons unter „E“.