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Erläuterungen zu § 11 des Kirchengesetzes zum Schutz vor sexualisierter Gewalt

Leitungsfeld 2 (Fricke/Roth)

Stand: 15.10.2020

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§ 11

Auszug aus der Begründung:
Ausführende Regelungen zum Gesetz, wie z. B. die konkrete Struktur der Melde- und Ansprechstelle, aber auch Fristen zur Erledigung der Aufgaben (z. B. Umsetzung der verbindlich geregelten Schutzmaßnahmen) können in einer Verordnung geregelt werden.
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Allgemeine Erläuterungen zum Kirchengesetz – Dokumentenübersicht – Gesetzgebungsverfahren

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