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Erläuterungen zum Besoldungs- und Versorgungsgesetz der EKD

Leitungsfeld 7 Personal (Beyer/Juhl)

Stand: 21.04.2021

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Allgemeines

Das von der EKD verabschiedete Kirchengesetz enthält Regelungen zum Besoldungs- und Versorgungsrecht der Pfarrerinnen und Pfarrer sowie der Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten.
Die Landessynode der Evangelischen Kirche von Westfalen hat am 17. November 2016 das Kirchengesetz zur Neuregelung des Rechts der Besoldung und Versorgung in der Evangelischen Kirche von Westfalen und zur Änderung dienstrechtlicher Bestimmungen beschlossen. Artikel 1 (Zustimmung zum Besoldungs- und Versorgungsgesetz der EKD) des Kirchengesetzes zur Neuregelung des Rechts der Besoldung und Versorgung in der Evangelischen Kirche von Westfalen und zur Änderung dienstrechtlicher Bestimmungen vom 17. November 2016 (KABl. 2016 S. 482) enthält folgende Regelungen:
  1. Dem Kirchengesetz über die Besoldung und Versorgung der Pfarrerinnen und Pfarrer sowie der Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten in der Evangelischen Kirche in Deutschland (Besoldungs- und Versorgungsgesetz der EKD – BVG-EKD) vom 12. November 2014 wird zugestimmt. Die Zustimmung erstreckt sich gemäß § 58 BVG-EKD nicht auf die Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten als Lehrkräfte, deren Besoldung und Versorgung im Rahmen der Ersatzschulfinanzierung refinanziert wird. Sie erstreckt sich ebenfalls nicht auf die Beamtinnen und Beamten der Evangelischen Hochschule Rheinland-Westfalen-Lippe, deren Besoldung und Versorgung entsprechend den Regeln der Ersatzschulfinanzierung refinanziert wird.
  2. Der Rat der Evangelischen Kirche in Deutschland wird gebeten, das Kirchengesetz über die Besoldung und Versorgung der Pfarrerinnen und Pfarrer sowie der Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten in der Evangelischen Kirche in Deutschland (Besoldungs- und Versorgungsgesetz der EKD – BVG-EKD) vom 12. November 2014 für die Evangelische Kirche von Westfalen zum 1. Juli 2017 in Kraft zu setzen.
Mit der Dritten Verordnung über das Inkrafttreten des Besoldungs- und Versorgungsgesetzes der EKD vom 28. April 2017 (KABl. 2017 S. 71) verordnet der Rat der Evangelischen Kirche in Deutschland das Inkrafttreten des Besoldungs- und Versorgungsgesetzes der EKD zum 1. Juli 2017 in der Evangelischen Kirche von Westfalen.
Das EKD-Kirchengesetz erlaubt es den Landeskirchen Ausführungsbestimmungen zum Besoldungs- und Versorgungsgesetz der EKD zu erlassen. Davon hat die Evangelische Kirche von Westfalen Gebrauch gemacht. Die Landessynode hat das Kirchengesetzes zur Ausführung des Besoldungs- und Versorgungsgesetzes der EKD (Ausführungsgesetz zum Besoldungs- und Versorgungsgesetz der EKD – AG.BVG-EKD)1# vom 17. November 2016 (KABl. 2016 S. 482); geändert durch die gesetzesvertretende Verordnung zur Änderung des Kirchengesetzes zur Ausführung des Besoldungs- und Versorgungsgesetzes der EKD vom 1. Juni 2017 (KABl. 2017 S. 70, 131, 189) und durch Kirchengesetz zur Änderung des Kirchengesetzes zur Ausführung des Besoldungs- und Versorgungsgesetzes der EKD vom 20. November 2018 (KABl. 2018 S. 262) erlassen.
Für das EKD-Kirchengesetz steht folgendes Dokumente als Erläuterung zur Verfügung:
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Erläuterungen zu den Regelungen des Ausführungsgesetzes der EKvW

Die Erläuterungen zum Ausführungsgesetz zum Besoldungs- und Versorgungsgesetz der EKD finden Sie hier.
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1 ↑ Nr. 701.