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Erläuterungen zu § 6 Verwaltungsorganisationsgesetz
Leitungsfeld 9 Recht und Organisation (Dr. Conring/Niebuhr/Huget)
Stand: 01.01.2021
###Allgemeines
Der Entwurf eines 66. Kirchengesetzes zur Änderung der Kirchenordnung der EKvW (KO) und der Entwurf eines Kirchengesetzes zur Anpassung der Verwaltungsorganisation in der EKvW sind zusammen beraten worden.
Die Kirchenordnungsänderung (66. Kirchengesetz zur Änderung der Kirchenordnung) betrifft die Artikel 104, 154 und 155 KO. Das Gesetz zur Anpassung der Verwaltungsorganisation in der EKvW umfasst als Mantelgesetz das neue Verwaltungsorganisationsgesetz (VwOrgG) sowie Änderungen am Verbandsgesetz (VerbG). Die Gesetze nehmen unter anderem die notwendigen rechtlichen Anpassungen im Zusammenhang mit § 2b Umsatzsteuergesetz (UstG) vor, damit Mehrbelastungen durch die Umsatzsteuer im Bereich der Ausgaben vermieden werden, die ansonsten die Kirchensteuerverteilung an die Kirchengemeinden und Kirchenkreise schmälern würden. Die bisherige Übergangsregelung zu § 2b UStG in § 27 Absatz 22 UStG wurde kürzlich bis zum 31. Dezember 2022 verlängert (§ 27 Abs. 22a UStG).
Das Verwaltungsorganisationsgesetz dient der Übersichtlichkeit mit dem Ziel einer effektiven, wirtschaftlichen und qualitativ hochwertigen Verwaltung auf allen drei Verfassungsebenen in der EKvW (Kirchengemeinden, Kirchenkreise, Landeskirche). Durch die Geltung für alle kirchlichen Körperschaften soll unter anderem erreicht werden, dass die kirchlichen Organisationseinheiten innerhalb der Landeskirche nicht konkurrierend miteinander umgehen, sondern arbeitsteilig auf das gemeinsame Ziel eines effektiven Ergebnisses ausgerichtet agieren. Die arbeitsteilige Vernetzung von Aufträgen und die zur Erfüllung erforderlichen Ressourcen sind zu umfangreich, als dass eine Einheit ohne oder sogar gegen eine andere Organisationseinheit einen sinnvollen Dienst leisten könnte. Zur Erreichung effektiver und übersichtlicher Arbeitsstrukturen bedarf es eines klaren, gemeinsam gesteuerten kirchlichen Corporate Governance Standards, der mit Hilfe des Verwaltungsorganisationsgesetzes gefördert werden soll. Die Regelungen aus dem Ersten Abschnitt „Leitung, Verwaltung, Aufsicht“ der Verwaltungsordnung Doppische Fassung (außer Kraft getreten am 31.12.2022), die nicht im engeren Sinne zur Finanz- und Vermögensverwaltung gehören, wurden in den Verwaltungsorganisationsgesetzentwurf überführt. Des Weiteren enthält das Verwaltungsorganisationsgesetz Regelungen zum Umgang mit § 2b UstG, die aus umsatzsteuerrechtlichen Gründen einen Marktzugang Dritter zu kirchlichen Verwaltungsaufgaben ausschließen.
Folgendes Dokument steht zur Verfügung:
Änderung der Kirchenordnung – 66. KO-Änderungsgesetz – zentrale Verwaltungen – und Verwaltungsorganisationsgesetz (Landessynode 2020)
Auszug aus der Begründung zu § 6:
§ 6 orientiert sich an § 9 VwO.d. Gemäß Artikel 18 KO sind alle ehrenamtlichen und beruflichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kirche zu vertrauensvoller Zusammenarbeit verpflichtet. Zur Verdeutlichung der Unterscheidung zwischen ehrenamtlich und beruflich Mitarbeitenden in den Regelungen der VwO.d und zur Hervorhebung von § 9 Satz 2 VwO.d wird § 6 VwOrgG in zwei Absätze aufgeteilt. Absatz 2 enthält für die beruflich Mitarbeitenden besondere Formulierungen.
##Absatz 1
Absatz 1 entspricht inhaltlich weitesgehend § 9 VwO.d.
#Absatz 2
Für Schäden, die durch Ehrenamtliche verursacht werden, hat die Landeskirche über die Ecclesia Versicherungsdienst GmbH Sammelversicherungsverträge abgeschlossen. Nach den arbeitsrechtlichen Regelungen zum innerbetrieblichen Schadensausgleich haften Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer für im Rahmen ihrer Arbeitstätigkeit durch sie verursachte Schäden abhängig von dem Verschuldensgrad. Bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit besteht eine volle Haftung des Arbeitnehmers, bei mittlerer („normaler“) Fahrlässigkeit wird die Haftung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber aufgeteilt. Für leichte Fahrlässigkeit haftet der Arbeitnehmer nicht. Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte haften nach § 33 Kirchenbeamtengesetz der EKD für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
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