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Erläuterungen zu § 2 Verbandsgesetz

Leitungsfeld 9 Recht und Organisation (Dr. Conring/Niebuhr/Huget)

Stand: 01.11.2017

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Allgemeines

Mit der Ersten gesetzesvertretenden Verordnung zur Änderung des Kirchengesetzes über die Zusammenarbeit kirchlicher Körperschaften vom 21. September 2017 (KABl. 2017 S. 135, 189) wurde § 2 Absatz 2 VerbG erstmalig geändert. Mit dem neuen Satz 2 wird für Verbände von Kirchenkreisen die Möglichkeit geschaffen, Entscheidungen außerhalb von regulären Sitzungen durch schriftliche Abstimmung herbei führen zu können. Voraussetzung ist jedoch, dass kein Mitglied des Verbandsvorstandes dagegen votiert.
Folgendes Dokument steht zur Verfügung:
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