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Geltungszeitraum von: 01.01.2021

Geltungszeitraum bis: 30.06.2021

Erläuterungen zu Artikel 66, 99, 109, 136, 149 Kirchenordnung

Leitungsfeld 9 Recht und Organisation (Dr. Conring/Niebuhr/Huget)

Stand: 01.01.2021

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Allgemeines

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Absatz 1 [2] – Einmütigkeit

Für die Abstimmung sieht die Kirchenordnung einige Besonderheiten vor. Dazu gehört das Bestreben nach Einmütigkeit (Art. 66 Abs. 1) sowie die Regel, wonach Enthaltungen bei Abstimmungen ebenso wenig gezählt werden wie ungültige Stimmen (Art. 66 Abs. 2 Satz 2).
Für Abstimmungen in Gremien gibt es allgemeine Grundsätze und konkrete Regeln. Das Streben nach Einmütigkeit ist eine allgemeine Regel, die im Kirchenrecht besonders ausgeprägt ist. Ein Beschluss, der zwar mit Enthaltungen, aber ohne Gegenstimmen zustande kommt, wird manchmal als einmütig bezeichnet. Das setzt allerdings voraus, dass „Dafür“, „Dagegen“ und „Enthalten“ als vollgültige Voten zählen.
Im westfälischen Kirchenrecht sollen sich die Mitglieder im Presbyterium nicht damit zufrieden geben, dass im nackten Interessenkampf eine (knappe) Mehrheit immer wieder über eine große Minderheit siegt. Das Ziel der gemeinsamen Leitung der Gemeinde wird nämlich nicht dauerhaft erreicht werden können, wenn die Mitglieder im Presbyterium sich in gegnerische Gruppen spalten, die nur noch um Mehrheiten kämpfen. Das schließt natürlich nicht aus, dass es in konkreten Fällen zu einer Mehrheitsentscheidung kommt, die dann auch von allen gemeinsam getragen wird. Einmütigkeit meint hier, dass das Ziel, gemeinsam für die ganze Gemeinde die Verantwortung zu tragen, nicht aus dem Blick geraten darf.
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Absatz 2 [3] – Abstimmungen

Die Kirchenordnung unterscheidet zwischen Abstimmungen und Wahlen, wobei Wahlen immer Personalentscheidungen sind. Bei Abstimmungen entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen (Voten). Dabei ist zu beachten, dass weder Enthaltungen noch ungültige Stimmen bei der Berechnung mitgezählt werden dürfen (Art. 66 Abs. 2 KO). Wenn beispielsweise der verfassungsmäßige Bestand eines Presbyteriums 15 Mitglieder umfasst (3 Pfarrstellen und 12 Presbyterstellen) und alle Stellen auch besetzt sind, kann eine Abstimmung wie folgt aussehen: 10 Ja, 2 Nein und 3 Enthaltungen. Der Beschlussvorschlag ist also mit 10 Stimmen angenommen. Ähnlich in folgendem Beispiel: In der Sitzung sind 8 von 15 Mitgliedern anwesend, die Sitzung ist beschlussfähig, weil mehr als die Hälfte (15 : 2 = 7,5, und 7,5 < 8) anwesend sind. Von diesen acht Personen enthalten sich fünf, eine stimmt gegen den Vorschlag und zwei dafür. Da die Mehrheit der abgegebenen Stimmen maßgeblich ist und zu den abgegebenen Stimmen nur die „Ja-“ und „Nein-Stimmen“ (Richtungsvoten) zählen, sind zwei (Ja-Stimmen) die Mehrheit von drei (abgegebenen Stimmen), und die Sache ist damit entschieden. Der Beschlussvorschlag ist mit zwei Stimmen angenommen. Man merkt aber sofort, dass eine solche Entscheidung – auch wenn sie technisch korrekt ist – kein starkes Fundament darstellen kann.
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Absatz 3 [4] – Wahlen

Die Kirchenordnung unterscheidet zwischen Abstimmungen und Wahlen, wobei Wahlen immer Personalentscheidungen sind.
Bei Wahlen ist gewählt, wer die meisten Stimmen erhält – wenn nicht für die Wahl besondere andere Regeln gelten.
Beispiel: bei drei Kandidaten (A, B, C) und 15 Mitgliedern im Presbyterium erhält A 5, B 4, und C 3 Stimmen, während sich alle anderen (3) enthalten. Hier ist A gewählt, weil A die meisten Stimmen erhalten hat. Wenn A 3, B 2 und C 1 Stimme erhalten und sich die anderen (9) enthalten, ist ebenfalls A gewählt, weil A die meisten Stimmen erhalten hat.
Eine Besonderheit bei Wahlen ist die Entscheidung bei Stimmengleichheit durch Los (Art. 66 Abs. 3 Satz 2 KO). Wenn auf die Personen A, B und C jeweils 5 Stimmen fallen, entscheidet das Los. Das kirchliche Recht kann im Einzelfall eine qualifizierte Mehrheit vorschreiben.
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Absatz 2 [3] und 3 [4] – Abstimmugen und Wahlen – Beschlussfähigkeit – Durchführung während der Corona-Pandemie

Für die laufende Arbeit der Presbyterien (und analog anderer Leitungsorgane) während der akuten Zeit der Corona-Pandemie wird dringend empfohlen, das Erfordernis der Anwesenheit von Mitgliedern der Leitungsorgane auf digitalem Weg über akustische und / oder optische Anwesenheit sicherzustellen (Telefonkonferenz / Videokonferenz). So kann auf räumliche Treffen der Mitglieder verzichtet werden.
Wichtig ist, dass die Sitzungen weiterhin nicht öffentlich sind, alle Beteiligten deshalb ihre akustische und optische Teilnahme persönlich und ohne Dritte gestalten.
Beschlüsse, die in Video-/Telefon-Konferenzen gefasst und protokolliert werden, gelten, als ob es eine Sitzung mit physischer Präsenz gewesen wäre. Die Beschlüsse gelten dann direkt, genau wie in einer Sitzung mit physischer Anwesenheit.
Durch die Verbindliche Verabredung „praktischer Konsens“ zur Erhaltung der Handlungsfähigkeit kirchenleitender Organe im Jahr 2020 vom 8. April 2020, die befristet für den Zeitraum vom 15.04.2020 bis 31. Dezember 2020 galt, wird zur Beschlussfähigkeit im Wege der Auslegung ausgeführt, dass die Gremien ausnahmsweise auch dann beschlussfähig sind, wenn sich die Mitglieder zur Telefonkonferenz oder zur Videokonferenz zusammenfinden. Die Art der Zusammenkunft ist in der Niederschrift zu vermerken.
Die persönliche Versammlung von Menschen ist auch Anfang 2021 nur bedingt möglich und ein Ende der Gefahr durch Corona und der damit einhergehenden Einschränkungen nicht absehbar. Daher hielt es die Landessynode 2020 für notwendig und sinnvoll, die Gültigkeit der Regelungen des praktischen Konsenses befristet zu verlängern und dies auch synodal in Form eines Kirchengesetzes zu beschließen. Das Gesetz zur Erhaltung der Handlungsfähigkeit der kirchlichen Leitungsorgane während der COVID-19-Pandemie (Pandemie-Gesetz) vom 19. November 2020 führt die Regelungen des praktischen Konsenses fort. Somit sind weiterhin Umlaufbeschlüsse und Telefon- und/oder Videokonferenzen ausnahmsweise, soweit erforderlich, möglich. Die Präsenzformen der leiblichen Anwesenheit, der Videokonferenz und der Telefonkonferenz sind kombinierbar und sollen nach den örtlichen Gegebenheiten mit dem Ziel einer möglichst weitgehenden Beteiligung genutzt werden. Das Pandemie-Gesetz gilt zunächst befristet bis zum 30. Juni 2021. Die Landessynode wird bei ihrer nächsten Tagung im Mai 2021 entscheiden, ob es einer weiteren Verlängerung oder einer integrierenden Umsetzung in die Kirchenordnung bedarf.
Als Rechtsgrundlage für das Pandemie-Gesetz dient der neue Artikel 139a Absatz 3 Kirchenordnung, der ebenfalls von der Landessynode 2020 beschlossen worden war (68. Kirchengesetz zur Änderung der Kirchenordnung der Evangelischen Kirche von Westfalen vom 19. November 2020 (KABl. 2020 I Nr. 93 S. 236).
Personalentscheidungen: Schriftliche Abstimmungen
Sollte es eine Personalentscheidung geben und schriftliche Abstimmung gefordert werden, kann dies nicht elektronisch erfolgen. Der Stimmzettel in Papierform muss wie bei einer Briefwahl in zweifachem Umschlag an den Wahlvorstand gesendet werden (postalisch oder Abholung). Die Wahlbriefe werden mit Videobeweis geöffnet. Siehe zum Verfahren die Hinweise zur Briefwahl (Quelle: Arbeitshilfe zur Kirchenwahl).
Durch die Verbindliche Verabredung „praktischer Konsens“ zur Erhaltung der Handlungsfähigkeit kirchenleitender Organe im Jahr 2020 vom 8. April 2020, die befristet für den Zeitraum vom 15.04.2020 bis 31. Dezember 2020 gilt, wird zur Abstimmung per Umlaufverfahren ausgeführt, dass das Leitungsorgan ausnahmsweise auch außerhalb von Sitzungen schriftlich abstimmen, wenn mehr als zwei Drittel ihrer Mitglieder dem Umlaufverfahren zustimmen. Bei Entscheidungen der Kirchenleitung müssen mindestens drei Mitglieder nach Artikel 146 Absatz 2 Buchstabe b KO dem Verfahren zustimmen.
Die Regelungen des praktischen Konsenses wurden in das Gesetz zur Erhaltung der Handlungsfähigkeit der kirchlichen Leitungsorgane während der COVID-19-Pandemie (Pandemie-Gesetz) vom 19. November 2020 übernommen. Das Pandemie-Gesetz gilt zunächst befristet bis zum 30. Juni 2021. Die Landessynode wird bei ihrer nächsten Tagung im Mai 2021 entscheiden, ob es einer weiteren Verlängerung oder einer integrierenden Umsetzung in die Kirchenordnung bedarf.
Folgende Dokumente stehen zur Verfügung: