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Geltungszeitraum von: 01.01.2021
Geltungszeitraum bis: 30.06.2021
Erläuterungen zu Artikel 59
Dezernat 51 (Huget)
Stand: 25.01.2019
###Allgemeines
Die stimmberechtigten Mitglieder des Presbyteriums sind nach Artikel 58 die Pfarrerinnen und Pfarrer sowie die Presbyterinnen und Presbyter der Kirchengemeinde.
Die Mitglieder mit beratender Stimme werden im Artikel 59 abschließend aufgezählt.
Es wird immer wieder angefragt, ob nicht auch engagierte Gemeindeglieder an den Sitzungen des Presbyteriums teilnehmen können. Soweit es sich um haupt- und nebenberuflichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Kirchengemeinde handelt, besteht nach Artikel 76 die Möglichkeit, diese einzuladen, wenn es wichtige Fragen ihres Arbeitsbereiches oder um einen Bericht über ihre Tätigkeit geht. Dabei ist zu beachten, dass sie an den Verhandlungen mit beratender Stimme teilnehmen. Die Beschlussfassung erfolgt in ihrer Abwesenheit.
Ansonsten können zu einzelnen Tagesordnungspunkte Gäste eingeladen werden, wenn es für die Sitzung notwendig erscheint. Daraus darf aber keine Regelmäßigkeit hergeleitet werden wie die „ständige Teilnahme als Gast“ zu fast allen Tagesordnungspunkten. An Entscheidungen dürfen Gäste nicht mitwirken, die Beschlussfassung über Anträge hat in ihrer Abwesenheit zu erfolgen.
#Absatz 1
Prädikantinnen und Prädikanten (Laienpredigerinnen und Laienprediger) gehören nicht mit beratender Stimme dem Presyteriums an.
Während Predigerinnen und Prediger gewählte Pfarrverweser mit theologischem Abschluss sind (siehe auch das Kirchengesetz über die Berufung von Predigerinnen und Predigern zur Pfarrerin und Inhaberin bzw. zum Pfarrer und Inhaber der bisher verwalteten Pfarrstelle – Nr. 235), nehmen Prädikantinnen und Prädikanten ein wegen des Aufgabengebietes besonders regelungsbedürftiges Ehrenamt wahr. Mit Ehrenämtern ist nach der Ordnung unserer Kirche aber keine institutionelle Leitungsbeteiligung verknüpft. Nur Predigerinnen und Prediger dürfen mit beratender Stimme an den Sitzungen des Presbyteriums teilnehmen.
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