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Geltungszeitraum von: 01.01.2021

Geltungszeitraum bis: 30.06.2021

Erläuterungen zu Artikel 83 Kirchenordnung

Dezernat 51 (Dr. Conring/Huget)

Stand: 01.07.2019

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Allgemeines

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Absatz 1

Die Bevollmächtigten nehmen nach Art. 83 Abs. 1 KO die Aufgaben des Presbyteriums wahr. Das bedeutet, dass die Bevollmächtigten die Aufgaben von Kirchmeisterinnen und Kirchmeistern nach Art. 61 wahrnehmen, aber die "bestellten Personen" nicht das offizielle Amt einer Kirchmeisterin oder eines Kirchmeisters innehaben. Daher können auch Pfarrerinnen und Pfarrer entgegen der Vorgabe "gewählte Mitglieder" des Art. 61 Abs. 1 KO in der Übergangszeit bis zur Neuwahl der Presbyterinnen und Presbyter mit den Aufgaben einer Finanzkirchmeisterin oder eines Finanzkirchmeisters betraut werden.
Bei einer Vereinigung können mehrere Bevollmächtigte für jede der vereinten Körperschaften übergangsweise die Aufgaben der früheren Finanzkirchmeisterinnen oder Finanzkirchmeister wahrnehmen (z. B. wenn die Vereinigung im Laufe eines Jahres vollzogen wird und mehrere Haushaltspläne nebeneinander bestehen). Nach erfolgter Kirchenwahl gelten die Vorschriften der Kirchenordnung; es kann für den Bereich "Finanzen" nur eine Finanzkirchmeisterin oder ein Finanzkirchmeister bestellt werden.
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Absatz 2

Absatz 2 legt fest, dass Gemeindeglieder als Bevollmächtigte die Befähigung zum Amt einer Presbyterin oder eines Presbyters haben müssen. Es gelten die in Artikel 36 KO genannten Voraussetzungen. Dies gilt für den Zeitpunkt, in dem die Bestellung der Bevollmächtigten. wirksam werden soll. Damit darf die oder Bevollmächtigte das 75. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Ausnahmen sieht die Verfassungsbestimmung nicht vor. Es handelt sich um ein neues Gremium, sodass die Regelung des Artikel 42 Abs. 3 Satz 2 KO keine Anwendung finden kann.
Sofern im Rahmen einer Vereinigung von mehreren Kirchengemeinden Bevollmächtigte zu bestellen sind, können alle bisherigen Presbyteriumsmitglieder in Frage kommen, wenn sie die o. a. beschriebenen Voraussetzungen erfüllen. Da in diesem Fall nicht alle bisherigen Mitglieder zugleich Bevollmächtigte werden können, dürfte es für den Kreissynodalvorstand möglich sein, geeignete Bevollmächtige insbesondere aus diesem Kreis auswählen zu können (siehe Artikel 82 KO).
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