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Geltungszeitraum von: 29.11.2003

Geltungszeitraum bis: 30.07.2021

Satzung der Stiftung
„St. Maria in Pratis-Stiftung“
kirchliche Gemeinschaftsstiftung der
Evangelischen Wiese – Georgs – Kirchengemeinde Soest1#

Vom 10. Juli 2003

(KABl. 2003 S. 385)

Inhaltsübersicht2#

Das Presbyterium der Evangelischen Wiese – Georgs – Kirchengemeinde Soest hat durch Beschluss vom 10. Juli 2003 die St. Maria in Pratis-Stiftung errichtet und ihr diese Satzung gegeben. Zweck der Stiftung ist die Förderung der kirchlichen und diakonischen Arbeit in der Kirchengemeinde. Als finanziellen Grundstock hat die Kirchengemeinde als Stiftungskapital das Grundstück Propst- Nübel- Straße 5, Soest, mit aufstehendem Gebäude, Martha Velthaus Heim, zum gegenwärtigen Verkehrswert von 350.000 € zur Verfügung gestellt. Über ihre eigene fördernde Tätigkeit hinaus hat sich die Stiftung zum Ziel gesetzt, die Bereitschaft von Gemeindegliedern und Gruppen zur ehrenamtlichen Mitarbeit an dieser Aufgabe zu wecken und weiteres privates Engagement auf diesem Gebiet anzuregen. Alle Personen, die die kirchliche und diakonische Arbeit in der Evangelischen Wiese – Georgs – Kirchengemeinde Soest, fördern wollen, sind herzlich eingeladen, durch Zustiftung, Zuwendung, Vermächtnisse und Spenden dieses Werk zu unterstützen.
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§ 1
Name, Rechtsform, Sitz der Stiftung

( 1 ) Die Stiftung trägt den Namen: St. Maria in Pratis – Stiftung. Sie ist eine kirchliche Gemeinschaftsstiftung für die Evangelischen Wiese – Georgs – Kirchengemeinde Soest.
( 2 ) Sie ist eine unselbstständige, kirchliche Stiftung des bürgerlichen Rechtes mit Sitz in Soest.
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§ 2
Gemeinnütziger, kirchlicher Zweck

( 1 ) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
( 2 ) Zweck der Stiftung ist die materielle und ideelle Unterstützung der kirchlichen und diakonischen Arbeit der Evangelischen Wiese – Georgs – Kirchengemeinde Soest.
( 3 ) Der Stiftungszweck wird verwirklicht insbesondere durch
  • Allgemeine Gemeindearbeit (Förderung der Familien- und Seniorenarbeit, Förderung der allgemeinen Gemeindeveranstaltungen),
  • Unterstützung der Jugendarbeit,
  • Förderung kirchlich-kultureller Angelegenheiten (z.B. Musikveranstaltungen, Organisation von Ausstellungen, Kunstförderung, Pflege der Chor- und Instrumentenarbeit, Förderung von Kulturaustauschprogrammen, Erarbeitung und Fortschreibung der Gemeindechronik, Erweiterung der Bibliothek),
  • Förderung der Erhaltung und Restaurierung der Wiesenkirche und ihrer Kunstschätze,
( 4 ) Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
( 5 ) Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Stifterinnen und Stifter und ihre Erben haben keinen Rechtsanspruch auf Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung.
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§ 3
Stiftungsvermögen

( 1 ) Als Stiftungsvermögen hat die Kirchengemeinde das Grundstück Propst-Nübel-Straße 5 in Soest mit aufstehendem Gebäude, Martha Velthaus Heim, zur Verfügung gestellt, dessen Wert laut Verkehrswert-Gutachten zur Zeit 350.000 € beträgt. Es wird als Sondervermögen der Evangelischen Wiese – Georgs – Kirchengemeinde Soest einschließlich der für die Immobilie gebildeten Rücklagen in Höhe von 91.000 € verwaltet.
( 2 ) Das Stiftungsvermögen ist in seinem Wert ungeschmälert zu erhalten. Die Stiftung verpflichtet sich bezüglich der Immobilie Propst-Nübel-Straße 5 in Soest mit aufstehendem Martha-Velthaus-Heim auf der Grundlage des Tagesneubauwertes von 618.000 €, Stichtag 1. Januar 2003,. Rücklagen in Höhe von 1% des Tagesneubauwertes p.a. bis zur Höhe von 200.000 € zu bilden. Dem Stiftungsvermögen wachsen nur die Zuwendungen Dritter zu, die dazu bestimmt sind.
( 3 ) Das Stiftungsvermögen kann jederzeit durch Zustiftungen erhöht werden. Die Zustiftungen können in Form von Bar- und Sachwerten erfolgen; zugestiftete Sachwerte können auf Beschluss des Stiftungsrates zum Zwecke der Vermögensumschichtung jederzeit veräußert werden.
( 4 ) Die Stiftung kann im Rahmen ihres Zweckes auch andere rechtlich unselbstständige Stiftungen als Treuhänderin verwalten oder die treuhänderische Verwaltung von Stiftungsfonds übernehmen.
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§ 4
Verwendung der Vermögenserträge und Zuwendungen

( 1 ) Die Erträge des Stiftungsvermögens und die dem Vermögen nicht zuwachsenden Zuwendungen sind zur Erfüllung des Stiftungszweckes zu verwenden.
( 2 ) Bei Zustiftungen von 5.000 € und mehr kann die Zustifterin oder der Zustifter ein konkretes satzungskonformes Projekt benennen, das aus den Beträgen dieser Zustiftung gefördert werden soll. Ist diese Förderung nicht mehr möglich, sind die Erträge für satzungsgemäße Fördermaßnahmen zu verwenden.
( 3 ) Die Stiftung kann ihre Mittel ganz oder teilweise einer Rücklage zuführen, so weit dies erforderlich ist, um ihre steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke nachhaltig erfüllen zu können.
( 4 ) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
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§ 5
Zweckgebundene Zuwendungen

( 1 ) Der Stiftung können zweckgebundene Zuwendungen gemacht werden. Die Stiftung wird diese Zuwendungen zweckentsprechend im Rahmen des Stiftungszweckes verwenden.
( 2 ) Über die Verwendung unbenannter Zuwendungen entscheidet der Stiftungsrat, so weit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist.
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§ 6
Rechtsstellung der Begünstigten

Den durch die Stiftung Begünstigten steht auf Grund dieser Satzung ein Rechtsanspruch auf Leistungen der Stiftung nicht zu.
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§ 7
Stiftungsrat

( 1 ) Organ der Stiftung ist der Stiftungsrat.
( 2 ) Der Stiftungsrat besteht aus sechs Mitgliedern, die vom Presbyterium gewählt werden. Sie müssen die Befähigung zum Amt einer Presbyterin oder eines Presbyters haben. Mindestens ein Mitglied muss, höchsten drei Mitglieder sollen dem Presbyterium angehören.
( 3 ) Der Stiftungsrat wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und deren oder dessen Stellvertretung.
( 4 ) Die Amtszeit der Mitglieder des Stiftungsrates beträgt vier Jahre. Wiederwahl ist möglich. Mitglieder des Stiftungsrates können vom Presbyterium aus wichtigem Grunde abberufen werden.
( 5 ) Die Mitglieder des Stiftungsrates sind ehrenamtlich für die Stiftung tätig. Ihnen dürfen keine Vermögensvorteile zugewendet werden.
( 6 ) Für die Einladung und die Durchführung der Sitzungen gelten die Bestimmungen der Kirchenordnung für Presbyterien sinngemäß.
( 7 ) Der Stiftungsrat tritt mindestens einmal jährlich zusammen.
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§ 8
Rechte und Pflichten des Stiftungsrates

Der Stiftungsrat hat im Rahmen dieser Satzung den Willen der Stifter so wirksam wie möglich zu erfüllen. Seine Aufgaben sind insbesondere
  1. die Verwaltung des Stiftungsvermögens einschließlich der Führung von Büchern und der Aufstellung der Jahresabrechnung, so weit dies nicht dem Kreiskirchenamt des Kirchenkreises Soest bzw. einer Mitarbeiterin oder einem Mitarbeiter des Kreiskirchenamtes übertragen ist;
  2. die Beschlussfassung über die Verwendung der Erträgnisse des Stiftungsvermögens;
  3. die Fertigung eines ausführlichen Jahresberichtes einschließlich des Nachweises der Mittelverwendung zur Vorlage an das Presbyterium und die Stifterinnen und Stifter;
  4. die jährliche Einladung der Stifterinnen und Stifter zu einer Zusammenkunft.
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§ 9
Rechtsstellung des Presbyteriums

( 1 ) Unbeschadet der Rechte des Stiftungsrates wird die Gesamtleitung der Stiftung vom Presbyterium wahrgenommen.
( 2 ) Dem Presbyterium bleiben folgende Rechte vorbehalten:
  1. Vertretung der Stiftung bei notariellen Erklärungen. Bevollmächtigungen sind möglich;
  2. Änderung der Satzung;
  3. Auflösung der Stiftung;
  4. Beratung und Beschlussfassung über Angelegenheiten von besonderer Wichtigkeit, die in ihrer Bedeutung über die laufende Verwaltung der Stiftung und ihres Vermögens hinausgehen. Hierzu gehören alle Zustiftungen mit Auflage (z.B. Grablegate) sowie alle aufsichtlich zu genehmigenden oder anzuzeigenden Angelegenheiten (z. B: Grundstücksangelegenheiten und Erbschaften).
( 3 ) Entscheidungen des Stiftungsraten kann das Presbyterium aufheben, wenn sie gegen diese Satzung, die Bestimmungen des Gemeinnützigkeitsrechtes oder andere Rechtsvorschriften verstoßen.
( 4 ) Presbyterium und Stiftungsrat sollen sich um einvernehmliches Handeln bemühen.
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§ 10
Anpassung an veränderte Verhältnisse

Verändern sich die Verhältnisse derart, dass die Erfüllung des Stiftungszweckes vom Stiftungsrat nicht mehr für sinnvoll gehalten wird, so kann er einen neuen Stiftungszweck beschließen. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der Mitglieder des Stiftungsrates und der Bestätigung durch das Presbyterium. Der neue Stiftungszweck hat gemeinnützig und evangelisch-kirchlich zu sein und muss der Kirchengemeinde zugute kommen.
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§ 11
Auflösung der Stiftung

Der Stiftungsrat kann dem Presbyterium die Auflösung der Stiftung mit einer Mehrheit von drei Vierteln seiner Mitglieder vorschlagen, wenn die Umstände es nicht mehr zulassen, den Stiftungszweck dauernd und nachhaltig zu erfüllen.
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§ 12
Vermögensanfall bei Auflösung

( 1 ) Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung fällt das Vermögen an die Evangelische Wiese – Georgs – Kirchengemeinde Soest, die es unmittelbar und ausschließlich für Aufgaben der Kirchengemeinde zu verwenden hat. Soweit das Vermögen aus dem Verkaufserlös von Grundvermögen besteht, das die Evangelische Wiese – Georgs – Kirchengemeinde Soest eingebracht hat, sowie aus dem diesem Vermögen zuzurechnenden Vermögenszuwachs, ist dieser Vermögensteil zugunsten des betreffenden Zweckvermögens als Kapitalvermögen anzulegen.
( 2 ) Wenn die Stiftung in eine selbstständige Stiftung umgewandelt wird, verbleibt das von der Evangelischen Wiese – Georgs – Kirchengemeinde Soest eingebrachte Grundvermögen bei der Evangelischen Wiese – Georgs – Kirchengemeinde Soest. Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.
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§ 13
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt nach Erteilung der kirchenaufsichtlichen Genehmigung durch das Landeskirchenamt der Evangelischen Kirche von Westfalen, die auch für Satzungsänderungen erforderlich ist, mit der Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt in Kraft.

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1 ↑ Redaktioneller Hinweis: Dies Satzung wurde durch die Satzung für die St. Maria in Pratis-Stiftung, kirchliche Gemeinschaftsstiftung der Evangelischen Emmaus-Kirchengemeinde Soest vom 10. Mai 2021 (KABl. 2021 I Nr. 66 S. 165) aufgehoben.
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2 ↑ Die Inhaltsübersicht ist nicht Bestandteil dieser Satzung