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Satzung des Evangelischen Fachverbandes
für Teilhabe und Rehabilitation
von Menschen mit Behinderungen –
Diakonie RWL

Vom 29. April 2021

(KABl. 2021 I Nr. 85 S. 201)

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§ 1
Name

Der Fachverband trägt den Namen „Evangelischer Fachverband für Teilhabe und Rehabilitation von Menschen mit Behinderungen – Diakonie RWL“.
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§ 2
Rechtsform und Geschäftsjahr

Der Fachverband ist ein nicht eingetragener Verein. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
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§ 3
Gegenstand, Zweck und Aufgaben

( 1 ) Der Fachverband ist der Zusammenschluss der Mitglieder des Vereins Diakonisches Werk Rheinland-Westfalen-Lippe e.V. – Diakonie RWL (im Folgenden Diakonie RWL), die Leistungen zur Teilhabe und Rehabilitation für Menschen mit Behinderungen erbringen. Er ist eingebunden in die Arbeitsstrukturen der Diakonie RWL und arbeitet im Einvernehmen mit der Diakonie RWL.
( 2 ) Zweck des Fachverbandes ist die Förderung und Qualifizierung diakonischer Träger, die Leistungen zur Teilhabe und Rehabilitation für Menschen mit Behinderungen erbringen.
( 3 ) Aufgaben des Fachverbandes sind:
  1. Beratung und Klärung von Grundsatzfragen,
  2. sozialpolitische Vertretung,
  3. Entwicklung/Weiterentwicklung von Standards,
  4. Darstellung der Arbeit als kirchlich-diakonische Aufgabe,
  5. Öffentlichkeitsarbeit,
  6. Information und Beratung der Mitglieder,
  7. Organisation/Koordination von Fortbildungsmaßnahmen,
  8. Zusammenarbeit mit fachlichen Zusammenschlüssen auf Bundes- und Landesebene.
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§ 4
Gemeinnützigkeit

( 1 ) Der Fachverband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Fachverband ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
( 2 ) Die Mittel des Fachverbandes dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder als solche erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Fachverbandes. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Fachverbandes fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
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§ 5
Mitgliedschaft

( 1 ) Mitglieder des Fachverbandes sind Mitglieder der Diakonie RWL, die Leistungen zur Teilhabe und Rehabilitation für Menschen mit Behinderungen erbringen.
( 2 ) Der Vorstand stellt die Mitgliedschaft und die Zahl der Stimmrechte fest.
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§ 6
Organe

Organe des Fachverbandes sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
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§ 7
Mitgliederversammlung

( 1 ) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Fachverbandes. Sie beschließt über alle Angelegenheiten des Fachverbandes, soweit nicht die Satzung die Zuständigkeit eines anderen Organs festlegt.
( 2 ) Die Mitgliederversammlung setzt sich aus den Vertretungen der Mitglieder zusammen. Die Anzahl der stimmberechtigten Vertretungen richtet sich nach der Anzahl der vollzeitäquivalenten Mitarbeitenden des Mitglieds. Die Stimmen eines Mitglieds können von einer Vertretung gemeinsam abgegeben werden. Eine Vertretung der Mitglieder untereinander ist nicht möglich.
  1. Mitglieder mit bis zu 90 Vollzeitäquivalenten im Bereich Leistungen zur Teilhabe und Rehabilitation für Menschen mit Behinderungen haben eine Stimme,
  2. je weitere angefangene 45 Vollzeitäquivalente erhält ein Mitglied eine weitere Stimme,
  3. ein Mitglied kann maximal zehn Stimmen haben.
( 3 ) Die Mitgliederversammlung ist mindestens alle zwei Jahre unter Mitteilung der Tagesordnung mit einer Frist von vier Wochen schriftlich oder per E-Mail einzuladen. Auf Antrag eines Viertels der Mitglieder muss eine außerordentliche Sitzung einberufen werden. Die Mitgliederversammlung wird von der oder dem Vorsitzenden des Vorstandes oder von der Stellvertretung geleitet. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn so viele Vertretungen anwesend sind, dass mindestens 25 Prozent der Stimmrechte repräsentiert sind. Muss eine Mitgliederversammlung wegen Beschlussunfähigkeit vertagt werden, so ist die nächste innerhalb von 14 Tagen schriftlich oder per E-Mail einzuberufende Mitgliederversammlung über dieselbe Tagesordnung ohne Rücksicht auf die Zahl der vertretenen Stimmrechte beschlussfähig, sofern in der Einladung auf diese Folge hingewiesen wurde.
( 4 ) Sachkundige Personen können zur Mitgliederversammlung als Gäste eingeladen werden.
( 5 ) Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das von der Versammlungsleitung und der Geschäftsführung zu unterzeichnen ist.
( 6 ) Für die Gültigkeit eines Beschlusses ist die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Eine Änderung der Satzung erfordert eine Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen.
( 7 ) Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
  1. Beratung über Grundsatzfragen und entsprechende Beschlussfassung,
  2. Wahl des Vorstandes,
  3. Entgegennahme des Tätigkeitsberichtes und Entlastung des Vorstandes.
( 8 ) Der Vorstand kann entscheiden, die Mitgliederversammlung unter Verwendung von Telekommunikationsmitteln durchzuführen, wenn die Wahrnehmung der Mitgliedschaftsrechte gewährleistet ist. Er kann auch entscheiden, einzelnen oder allen Mitgliedern die Teilnahme an einer als Präsenzveranstaltung durchgeführten Versammlung durch Verwendung von Telekommunikationsmitteln zu gestatten, wenn die Wahrnehmung der Mitgliedschaftsrechte gewährleistet ist.
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§ 8
Vorstand

( 1 ) Der Vorstand besteht aus bis zu elf gewählten Personen, bis zu fünf kooptierten Personen und einem benannten Mitglied.
( 2 ) Bei der Auswahl der zu wählenden Personen soll eine angemessene Berücksichtigung der Geschäftsfelder des Verbandes beachtet werden:
  1. vier Vertretungen aus dem Bereich „Soziale Teilhabeleistungen und Beratung für Menschen mit kognitiven Beeinträchtigungen“,
  2. drei Vertretungen aus dem Bereich „Soziale Teilhabeleistungen und Beratung für Menschen mit psychischen Erkrankungen“,
  3. eine Vertretung aus dem Bereich „Soziale Teilhabeleistungen und Beratung für Menschen mit Körper- und Sinnesbeeinträchtigungen“,
  4. zwei Vertretungen aus dem Bereich „Teilhabe am Arbeitsleben und Beratung für Menschen mit Behinderungen oder mit psychischer Erkrankung“ und
  5. eine Vertretung aus dem Bereich „Soziale Teilhabeleistungen und Beratung sowie Teilhabe an Bildung für Kinder und Jugendliche mit Behinderungen“, soweit dieser Bereich nicht bereits Vertretung durch andere Fachverbände des Diakonisches Werk Rheinland-Westfalen-Lippe e. V. – Diakonie RWL erfolgt.
Eine angemessene Beteiligung von Mitgliedern der Evangelischen Kirche im Rheinland, der Evangelischen Kirche von Westfalen und der Lippischen Landeskirche soll angestrebt werden.
( 3 ) Mitglied des Vorstandes ist auch ein von der Diakonie RWL benanntes Mitglied.
( 4 ) Der Vorstand kann bis zu fünf Personen innerhalb einer Wahlperiode kooptieren, insbesondere um die Partizipation der Betroffenen durch Kooption bis zu zweier geeigneter Mitglieder sicherzustellen.
( 5 ) An den Vorstandssitzungen nimmt die Geschäftsführung des Fachverbandes beratend teil. Weitere beratende Personen können zu den Sitzungen eingeladen werden.
( 6 ) Die Vorstandsmitglieder werden für die Dauer von vier Jahren (Wahlperiode) gewählt. Scheidet ein gewähltes Mitglied innerhalb einer Wahlperiode aus, so kann der Vorstand ungeachtet § 8 Absatz 4 ein Ersatzmitglied kooptieren.
( 7 ) Der Vorstand wählt aus seiner Mitte einen Vorsitz sowie einen stellvertretenden Vorsitz.
( 8 ) Der Vorstand tritt nach Bedarf, mindestens aber zweimal jährlich unter Mitteilung der Tagesordnung mit einer Frist von zwei Wochen zusammen. Der Vorstand ist beschlussfähig bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte seiner Mitglieder. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Die bzw. der Vorsitzende des Vorstandes kann entscheiden, die Versammlungen des Vorstandes entsprechend § 7 Absatz 8 unter Verwendung von Telekommunikationsmitteln durchzuführen.
( 9 ) Über die Sitzungen ist ein Protokoll zu führen, das vom Vorsitz und der Geschäftsführung zu unterzeichnen ist.
( 10 ) Der Vorstand hat dafür Sorge zu tragen, dass die in § 3 genannten Aufgaben des Fachverbandes wahrgenommen werden. Er nimmt die Vertretung des Fachverbandes nach außen wahr.
Seine weiteren Aufgaben sind insbesondere:
  1. Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung,
  2. Vorbereitung und Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
  3. Vorlage des Tätigkeitsberichtes vor der Mitgliederversammlung,
  4. Feststellung der Mitgliedschaft und der Stimmrechte im Fachverband gemäß §§ 4 und 6 der Satzung,
  5. Berufung der Geschäftsführung im Einvernehmen mit dem Vorstand der Diakonie RWL.
( 11 ) Der Vorstand nimmt seine Tätigkeit unentgeltlich wahr. Aus Gründen der Partizipation kooptierten Mitgliedern gemäß § 8 Absatz 3 Satz 2 kann durch Mehrheitsentscheidung des Vorstandes ein angemessenes Entgelt gewährt werden; das betroffene Mitglied des Vorstandes ist von dieser Beschlussfassung ausgeschlossen.
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§ 9
Ausschüsse

Der Vorstand des Fachverbandes kann für besondere Aufgaben Ausschüsse und andere Gremien bilden sowie zur weiteren Beratung des Vorstandes mit Expertinnen und Experten besetzte Gruppen einberufen.
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§ 10
Geschäftsführung

Zur Durchführung der Aufgaben steht dem Fachverband eine Geschäftsführung zur Verfügung. Diese wird in der Regel von einer/einem der zuständigen Referentinnen/Referenten der Diakonie RWL wahrgenommen.
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§ 11
Auflösung

Satzungsänderung und Auflösung des Fachverbandes:
Eine Auflösung des Fachverbandes kann nur durch eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung mit Zustimmung einer Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen erfolgen. In der Einladung muss ausdrücklich ein entsprechender Tagesordnungspunkt vorgesehen sein.
Satzungsänderungen und die Auflösung des Fachverbandes erfolgen unter Beachtung der in der Satzung der Diakonie RWL und den Diakoniegesetzen geregelten Zustimmungserfordernissen.
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§ 12
Inkrafttreten der Satzung

Das Inkrafttreten der vorliegenden Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung in Mönchengladbach am 29. April 2021 beschlossen.
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§ 13
Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung unwirksam beziehungsweise undurchführbar sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen beziehungsweise undurchführbaren Regelung soll eine Regelung an die Stelle treten, deren Wirkung der Zielsetzung der unwirksamen/undurchführbaren Bestimmung möglichst nahekommt. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, falls sich die Satzung als lückenhaft erweist. § 139 BGB findet keine Anwendung.

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1 ↑ Die Inhaltsübersicht ist nicht Bestandteil dieser Satzung.