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Vereinbarung über die Zahlung von Verwaltungskosten

Vom 25. August, 7., 14. und 17. September 2021

(KABl. 2021 I Nr. 86 S. 205)

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§ 1
Gegenstand

( 1 ) Gemäß § 4 Absatz 8 des Kirchenvertrages über die Errichtung eines Gemeinsamen Pastoralkollegs3# können Verwaltungsgeschäfte, die nicht direkt von den Verwaltungskräften des Gemeinsamen Pastoralkollegs erledigt werden, der Verwaltung des Instituts für Aus-, Fort- und Weiterbildung oder der Tagungsstätte Haus Villigst übertragen werden. (Da einige der vormals der Tagungsstätte Haus Villigst zugeordneten Einrichtungen wie die Kassengemeinschaft Haus Villigst, die Bibliothek sowie das IT-Team inzwischen anderen landeskirchlichen Einrichtungen der EKvW zugeordnet sind, steht „Tagungsstätte Haus Villigst“ stellvertretend für andere Einrichtungen der EKvW.)
( 2 ) Gegenstand dieser Vereinbarung ist die Erstattung von Personal- und Sachkosten für Dienstleistungen, die das Institut für Aus-, Fort- und Weiterbildung und weitere Einrichtungen der EKvW für das Gemeinsame Pastoralkolleg erbringen.
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§ 2
Finanzierung

Soweit durch gesonderte Vereinbarungen nichts anderes bestimmt ist, werden gemäß § 9 des Kirchenvertrages über die Errichtung eines Gemeinsamen Pastoralkollegs4# bei der Ermittlung der Kostenanteile der Vertragsparteien folgende Anteile zugrunde gelegt:
Evangelische Kirche im Rheinland
47,5 %
Evangelische Kirche von Westfalen
47,5 %
Lippische Landeskirche
2,5 %
Evangelisch-reformierte Kirche
2,5 %
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§ 3
Leistungsumfang

Zu den Dienstleistungen zählen insbesondere:
  1. Haushaltsangelegenheiten, Kassen- und Rechnungswesen,
    • Planung, Aufstellung, Abwicklung und Überwachung des Haushaltes,
    • Bearbeitung der Zahlungsein- und -ausgänge, Mahnwesen,
    • Bearbeitung der Reisekostenerstattungen,
  2. Personalangelegenheiten,
  3. Geschäftsführung,
  4. IT (Bereitstellung und Betreuung erforderlicher Hard- und Software),
  5. Mediothek Haus Villigst (Nutzung der wissenschaftlichen Präsenzbibliothek).
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§ 4
Erstattung von Personal- und Sachkosten

( 1 ) Für die in § 3 aufgeführten Dienstleistungen werden ab dem 1. Januar 2022 aus dem Haushalt des Gemeinsamen Pastoralkollegs Verwaltungskosten in Höhe von fünf Prozent des Haushaltsvolumens (dies entspricht im Neuen Kirchlichen Finanzwesen fünf Prozent des Volumens der Ergebnisrechnung zzgl. fünf Prozent des Volumens der Investitions- und Finanzierungsrechnung) veranschlagt.
( 2 ) Über die unter § 3 genannten Dienstleistungen erfolgt zum Jahresende eine Abrechnung, nach der die Kosten vom Gemeinsamen Pastoralkolleg den jeweiligen Empfängern zugeführt werden. Die Gesamtsumme soll die veranschlagten fünf Prozent nicht übersteigen.
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§ 5
Änderungen und Ergänzungen

Über Änderungen und Ergänzungen beschließen die Trägerkirchen nach Anhörung der Dezernatskonferenz.
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§ 6
Inkrafttreten

Diese Vereinbarung tritt am 1. Januar 2022 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2022 außer Kraft.
Die Verwaltungsvereinbarung vom 4. August 2009/18. August 2009/12. Januar 2010 und 15. Januar 2010 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft.

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1 ↑ Die Inhaltsübersicht ist nicht Bestandteil dieser Satzung.
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2 ↑ Nr. 545.
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3 ↑ Nr. 545.
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4 ↑ Nr. 545.