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Geltungszeitraum von: 01.07.2017

Geltungszeitraum bis: 31.12.2021

Satzung des Evangelischen Gemeindeverbandes Siegen1#

Vom 19. Februar 2015

(KABl. 2017 S. 79)

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Präambel

Auf Grund von § 5 Absatz 4 des Kirchengesetzes über die Zusammenarbeit kirchlicher Körperschaften (Verbandsgesetz)2# hat die Verbandsvertretung des Evangelischen Gemeindeverbandes Siegen folgende Neufassung der Satzung des Evangelischen Gemeindeverbandes Siegen vom 1. November 1966 (KABl. 1966 S. 165) beschlossen:
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§ 1

( 1 ) Der Evangelische Gemeindeverband Siegen erfüllt die ihm übertragenen Aufgaben im Rahmen der kirchlichen Ordnung in eigener Verantwortung.
( 2 ) Ihm gehören die Kirchengemeinden Evangelische Christus-Kirchengemeinde Siegen, Evangelische Erlöser-Kirchengemeinde Siegen, Evangelische Martini-Kirchengemeinde Siegen und Evangelische Nikolai-Kirchengemeinde Siegen an.
( 3 ) Der Evangelische Gemeindeverband Siegen hat die Aufgabe, die engere Zusammenarbeit der Verbandsgemeinden zu fördern. Er dient dem Ziel, den möglichen Zusammenschluss von Verbandsgemeinden zu begleiten, um die Zukunftsfähigkeit der Aufgabenerfüllung in den Kirchengemeinden zu sichern.
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§ 2

Der Gemeindeverband hat derzeit folgende Aufgaben:
  1. Förderung der Kirchenmusik,
  2. Organisation und Durchführung gemeinsamer Gottesdienste,
  3. Koordinierung und Finanzierung der Jugendarbeit. Die Satzung für die evangelische Kinder-, Jugend- und gemeindepädagogische Arbeit im Evangelischen Kirchenkreis Siegen bleibt unberührt,
  4. Durchführung der Goldenen Konfirmation.
Weitere Aufgaben sollen gemäß § 1 Absatz 3 hinzutreten.
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§ 3

Organ des Evangelischen Gemeindeverbandes ist: der Verbandsvorstand.
Der Verbandsvorstand nimmt zugleich die Rechte der Verbandsvertretung wahr.
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§ 4

( 1 ) In den Verbandsvorstand entsenden die Presbyterien der Kirchengemeinden, die Mitglied im Verband sind, eine Pfarrerin oder einen Pfarrer sowie zwei Presbyterinnen oder Presbyter.
( 2 ) Die Mitglieder des Verbandsvorstandes werden nach der jeweiligen allgemeinen Kirchenwahl von den Presbyterien für die Dauer von vier Jahren entsandt. Die Mitgliedschaft im Verbandsvorstand endet mit dem Ausscheiden aus den Presbyterien, längstens mit dem Ende der Amtszeit. Für jede Presbyterin oder jeden Presbyter ist eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter zu benennen.
( 3 ) Scheidet ein gewähltes Presbyteriumsmitglied aus dem Verbandsvorstand aus, so entsendet das jeweilige Presbyterium eine andere Presbyterin oder einen anderen Presbyter.
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§ 5

( 1 ) Die Leitung des Evangelischen Gemeindeverbandes Siegen liegt beim Verbandsvorstand. Dieser hat vor allem folgende Aufgaben:
  1. er ist für die Geschäftsführung des Gemeindeverbandes zuständig,
  2. er vertritt den Verband gerichtlich und außergerichtlich,
  3. die Wahl der oder des Vorsitzenden des Vorstands sowie deren oder dessen Stellvertretung. Zur oder zum Vorsitzenden sollte in der Regel eine Presbyterin oder ein Presbyter gewählt werden, deren oder dessen Stellvertretung dann eine Pfarrerin oder ein Pfarrer sein muss. Wird eine Pfarrerin oder ein Pfarrer zur oder zum Vorsitzenden gewählt, so muss ihre oder seine Stellvertretung eine Presbyterin oder ein Presbyter sein,
  4. die Feststellung des Haushaltsplanes,
  5. die Beschlussfassung über Änderungen der Verbandssatzung.
( 2 ) Der Verbandsvorstand ist bei Bedarf, jedoch mindestens zweimal jährlich einzuberufen. Er muss binnen vierzehn Tagen einberufen werden, wenn es ein Drittel der Mitglieder schriftlich unter Angabe der Beratungsgegenstände beantragt.
( 3 ) Für die Beschlussfähigkeit des Vorstandes gilt Artikel 109 Absatz 3 Kirchenordnung (KO)3# entsprechend, für Abstimmungen und Wahlen Artikel 109 Absätze 5 und 6 KO4#.
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§ 6

Die oder der Vorsitzende des Verbandsvorstands hat insbesondere folgende Aufgaben:
  1. die Einberufung und Leitung der Sitzungen des Verbandsvorstandes,
  2. die Vorbereitung und Ausführung von Beschlüssen des Vorstandes,
  3. die Führung des Schriftwechsels.
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§ 7

( 1 ) Die für die Arbeit des Gemeindeverbandes erforderlichen Finanzmittel werden von den Verbandsgemeinden im Verhältnis der Gemeindegliederzahlen bereitgestellt.
( 2 ) Bei Auflösung oder Aufhebung des Gemeindeverbandes oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Gemeindeverbandes im Verhältnis der Gemeindegliederzahlen an die Verbandsgemeinden, die es für kirchliche Zwecke zu verwenden haben.
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§ 8

Die laufenden Verwaltungsaufgaben des Gemeindeverbandes werden durch das Kreiskirchenamt Siegen/Wittgenstein wahrgenommen.
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§ 95#

Die Satzung tritt nach Genehmigung durch das Landeskirchenamt mit der Veröffentlichung im Amtsblatt der Evangelischen Kirche von Westfalen in Kraft, gleichzeitig tritt die Satzung vom 1. November 1966 (KABl. 1966 S. 165) außer Kraft.

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1 ↑ Redaktioneller Hinweis: Mit der Auflösung des Evangelischen Gemeindeverbandes Siegen mit Ablauf des 31. Dezember 2021 hatte die Satzung ihre Bestandskraft (KABl. 2021 I Nr. 87 S. 207) verloren.
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2 ↑ Nr. 60.
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3 ↑ Nr. 1.
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4 ↑ Nr. 1.
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5 ↑ Redaktioneller Hinweis: Die Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt erfolgte am 30. Juni 2017.