.Durchführungsbestimmungen
Geltungszeitraum von: 01.07.2001
Geltungszeitraum bis: 31.12.2021
Durchführungsbestimmungen
zu §§ 33, 34 Verwaltungsordnung1#
Vom 5. Juni 2001
#Aufgrund von § 145 Abs. 2 der Verordnung für die Vermögens- und Finanzverwaltung der Kirchengemeinden, der Kirchenkreise und der kirchlichen Verbände in der Evangelischen Kirche von Westfalen2# (Verwaltungsordnung – VwO) vom 26. April 2001 werden zu §§ 33 und 34 VwO3# folgende Durchführungsbestimmungen erlassen:
(
1
)
1 Der kirchliche Grundbesitz ist unter Beachtung des Umweltschutzes wirtschaftlich zu nutzen und zu pflegen. 2 Den Erfordernissen des Boden-, Landschafts- und Naturschutzes ist Rechnung zu tragen.
3 Moore, Sümpfe, Bäche und sonstige Feuchtgebiete sowie Heiden und Trockenrasen sind in naturnahem Zustand zu belassen.
(
2
)
Klärschlämme sowie Abwässer, Kompost aus öffentlichen Kompostierungsanlagen und Fäkalien dürfen auf die Pachtgrundstücke nicht aufgebracht werden.
(
3
)
1 Gentechnisch verändertes Saat- und Pflanzgut soll auf die Pachtflächen nicht aufgebracht werden. 2 Es wird empfohlen, in die Pachtverträge entsprechende Regelungen aufzunehmen.
(
4
)
1 Die kirchlichen Grundeigentümer können extensive Landbewirtschaftung im Einvernehmen mit den Pächtern fördern. 2 In die Pachtverträge sind entsprechende Regelungen aufzunehmen. 3 Der Pachtzins kann entsprechend der Nutzungsintensität bzw. unter Berücksichtigung der Förderung durch Dritte angepasst werden. 4 Es ist festzulegen, wer die Einhaltung der Bewirtschaftungsauflagen kontrolliert.
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1 ↑ Redaktioneller Hinweis: Die Verwaltungsordnung Doppische Fassung vom 27. Oktober 2016 (KABl. 2016 S. 317), die am 1. Januar 2017 in Kraft getreten ist, ersetzt die Ordnung für die Vermögens- und Finanzverwaltung der Kirchengemeinden, der Kirchenkreise und der Verbände von Kirchengemeinden und Kirchenkreise in der Evangelischen Kirche von Westfalen (Ver-waltungsordnung kameral) vom 26. April 2001 am 31. Dezember 2021 – siehe § 147 VwO-d. Damit sind auch die Durchführungs-bestimmungen außer Kraft getreten.
1 ↑ Redaktioneller Hinweis: Die Verwaltungsordnung Doppische Fassung vom 27. Oktober 2016 (KABl. 2016 S. 317), die am 1. Januar 2017 in Kraft getreten ist, ersetzt die Ordnung für die Vermögens- und Finanzverwaltung der Kirchengemeinden, der Kirchenkreise und der Verbände von Kirchengemeinden und Kirchenkreise in der Evangelischen Kirche von Westfalen (Ver-waltungsordnung kameral) vom 26. April 2001 am 31. Dezember 2021 – siehe § 147 VwO-d. Damit sind auch die Durchführungs-bestimmungen außer Kraft getreten.
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2 ↑ Redaktioneller Hinweis: Der Verweis auf die Verwaltungsordnung ist in der Bezeichnung nicht mehr korrekt. Durch die Verordnung zur Änderung der Verwaltungsordnung der Ev. Kirche von Westfalen vom 27. Oktober 2016 wurde die Überschrift in „Verordnung für die kamerale Vermögens- und Finanzverwaltung der Kirchengemeinden, der Kirchenkreise und der kirchlichen Verbände in der Evangelischen Kirche von Westfalen (Verwaltungsordnung kameral – VwO.k)“ geändert. Die Verwaltungsordnung kameral ist im Fachinformationssystem Kirchenrecht aufrufbar unter der Nr. 800-k.
2 ↑ Redaktioneller Hinweis: Der Verweis auf die Verwaltungsordnung ist in der Bezeichnung nicht mehr korrekt. Durch die Verordnung zur Änderung der Verwaltungsordnung der Ev. Kirche von Westfalen vom 27. Oktober 2016 wurde die Überschrift in „Verordnung für die kamerale Vermögens- und Finanzverwaltung der Kirchengemeinden, der Kirchenkreise und der kirchlichen Verbände in der Evangelischen Kirche von Westfalen (Verwaltungsordnung kameral – VwO.k)“ geändert. Die Verwaltungsordnung kameral ist im Fachinformationssystem Kirchenrecht aufrufbar unter der Nr. 800-k.
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3 ↑ Redaktioneller Hinweis: Der Verweis auf die Verwaltungsordnung ist in der Bezeichnung nicht mehr korrekt. Durch die Verordnung zur Änderung der Verwaltungsordnung der Ev. Kirche von Westfalen vom 27. Oktober 2016 wurde die Überschrift in „Verordnung für die kamerale Vermögens- und Finanzverwaltung der Kirchengemeinden, der Kirchenkreise und der kirchlichen Verbände in der Evangelischen Kirche von Westfalen (Verwaltungsordnung kameral – VwO.k)“ geändert. Die Verwaltungsordnung kameral ist im Fachinformationssystem Kirchenrecht aufrufbar unter der Nr. 800-k.
3 ↑ Redaktioneller Hinweis: Der Verweis auf die Verwaltungsordnung ist in der Bezeichnung nicht mehr korrekt. Durch die Verordnung zur Änderung der Verwaltungsordnung der Ev. Kirche von Westfalen vom 27. Oktober 2016 wurde die Überschrift in „Verordnung für die kamerale Vermögens- und Finanzverwaltung der Kirchengemeinden, der Kirchenkreise und der kirchlichen Verbände in der Evangelischen Kirche von Westfalen (Verwaltungsordnung kameral – VwO.k)“ geändert. Die Verwaltungsordnung kameral ist im Fachinformationssystem Kirchenrecht aufrufbar unter der Nr. 800-k.