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Satzung des Verbandes der Kindertageseinrichtungen
im Evangelischen Kirchenkreis Vlotho1#

Vom 25. November 2021

(KABl. 2021 I Nr. 101 S. 233)

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§ 1
Aufgaben

( 1 ) Der Verband der Kindertageseinrichtungen im Evangelischen Kirchenkreis Vlotho (nachstehend „Verband“ genannt) erfüllt mit den evangelischen Kindertageseinrichtungen und Familienzentren seine gesellschaftsdiakonischen und sozialpädagogischen Verpflichtungen als anerkannter Träger der freien Jugendhilfe gegenüber Kindern und Sorgeberechtigten im Rahmen der kirchlichen und staatlichen Vorgaben.
( 2 ) Das geistliche Leben und das diakonische Engagement des Verbandes spiegeln sich in der Zuwendung zu den Kindern und Sorgeberechtigten. Das Erzählen von Gott und seine Liebe zu den Menschen sind dabei zentrale Bestandteile der religionspädagogischen Angebote.
( 3 ) Die Kindertageseinrichtungen verfolgen als Elementarbereich des Bildungssystems einen eigenständigen Bildungsauftrag. Die Förderung des Kindes in der Entwicklung seiner Persönlichkeit und die Beratung und Information der Erziehungsberechtigten insbesondere in Fragen der Bildung und Erziehung sind Kernaufgaben der Kindertageseinrichtungen.
( 4 ) Der Verband hat insbesondere den Zweck, die Qualität der pädagogischen Arbeit in den Kindertageseinrichtungen zu sichern und weiterzuentwickeln.
( 5 ) Die Mitglieder übertragen die Trägerschaft ihrer Kindertageseinrichtungen zum 1. August 2022 auf den Verband. Damit verbunden ist die Wahrnehmung aller geschäfts- und betriebsrelevanten Entscheidungen und Abläufe durch den Verband.
( 6 ) Zur Erfüllung seiner Aufgaben schließt der Verband entsprechende Verträge über die Nutzung von Grundstücken, Gebäuden und Gebäudeteilen von Kindertageseinrichtungen.
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§ 2
Zusammenarbeit mit den Kirchengemeinden

( 1 ) Die Kirchengemeinden wirken innerhalb ihres örtlichen Einzugsgebietes insbesondere bei folgenden Aufgabenfeldern an der Arbeit des Verbandes mit:
  1. Benennung von Pfarrerinnen oder Pfarrern, Presbyterinnen oder Presbytern als Ansprechpartnerinnen oder Ansprechpartner für die jeweiligen Einrichtungen,
  2. Gestaltung und Durchführung gemeinsamer Gottesdienste,
  3. regelmäßige religions- und gemeindepädagogische Arbeit in den Tageseinrichtungen im Rahmen der jeweiligen Einrichtungskonzeption,
  4. Zusammenarbeit bei Gemeindefesten und sonstigen gemeindlichen Veranstaltungen,
  5. Öffentlichkeitsarbeit im Rahmen der jeweiligen Einrichtungskonzeption,
  6. Gestaltung von Kontakten zu anderen gemeindlichen Gruppen (z. B. Eltern-Kind-Gruppen),
  7. Beteiligung von Gemeindevertreterinnen oder Gemeindevertretern an Veranstaltungen der Tageseinrichtung (z. B. Basare, Feste und Feiern),
  8. regelmäßige Einladung der jeweiligen Einrichtungsleitung in die Sitzungen des Presbyteriums zu gegenseitiger Information und Absprache,
  9. Beteiligung an der Entwicklung und Umsetzung des religionspädagogischen Konzeptes für die einzelnen Kindertageseinrichtungen.
( 2 ) Der Verband informiert die jeweiligen Kirchengemeinden bei Einstellung, Entlassung und Umsetzung von pädagogischen Fachkräften. Er beteiligt die jeweiligen Kirchengemeinden bei folgenden Entscheidungen:
  1. Änderungen der Einrichtungsstruktur,
  2. grundsätzliche Änderungen der pädagogischen Ausrichtung der gesamten Einrichtung,
  3. Änderungen von Gruppenformen,
  4. Neuerrichtung oder Schließung von Gruppen oder Einrichtungen.
Eine Vertreterin oder ein Vertreter des jeweiligen Presbyteriums wird zu Beratungen nach Satz 2 hinzugezogen. Kommt kein Einvernehmen zustande, entscheidet der Vorstand des Verbandes.
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§ 3
Gemeinnützigkeit und Zugehörigkeit zum Spitzenverband

( 1 ) Durch die Aufgabenwahrnehmung erfüllt der Verband ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
( 2 ) Die Kindertageseinrichtungen sind selbstlos tätig und verfolgen keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.
( 3 ) Die von den beteiligten Kirchengemeinden oder von der Finanzgemeinschaft der Kirchengemeinden aufgewandten Eigenanteile gelten als zweckgebundene Mittel und dürfen daher nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Niemand darf durch Ausgaben, die dem Zweck dieser Satzung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
( 4 ) Der Verband ist Mitglied des als Spitzenverband der freien Wohlfahrtspflege anerkannten Diakonisches Werk Rheinland-Westfalen-Lippe e. V. – Diakonie RWL dadurch zugleich dem Bundesspitzenverband Diakonie Deutschland – Evangelisches Werk für Diakonie und Entwicklung e. V. (EWDE) angeschlossen.
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§ 4
Verbandsvertretung

( 1 ) Der Verband wird von der Verbandsvertretung geleitet. Sie wird nach jeder Kirchenwahl neu gebildet. Die Ausscheidenden bleiben bis zur Einführung der neu Entsendeten im Amt. Die Mitgliedschaft erlischt, wenn eine der Voraussetzungen der Entsendung entfällt.
( 2 ) Die Verbandsvertretung setzt sich wie folgt zusammen:
  1. die Mitglieder des Verbandsvorstandes,
  2. jeweils ein Presbyteriumsmitglied aus den verbandsangehörigen Kirchengemeinden,
  3. ein von der Kreissynode aus ihrer Mitte entsandtes Mitglied,
  4. bis zu drei weitere Mitglieder, die gemäß § 7 Absatz 1 Buchstabe c des Verbandsgesetzes3# vom Verbandsvorstand berufen werden. Vor der ersten Konstituierung der Verbandsvertretung wird dieses Recht vom Kreissynodalvorstand des Evangelischen Kirchenkreises Vlotho ausgeübt.
Für jedes Mitglied ist eine Stellvertretung zu benennen. Scheidet ein Mitglied aus, so hat die entsendende Körperschaft eine Nachfolgerin oder einen Nachfolger für den Rest der Amtszeit zu benennen.
( 3 ) Die Verbandsvertretung wählt aus ihrer Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine stellvertretende Vorsitzende oder einen stellvertretenden Vorsitzenden für die Dauer der Wahlzeit der Verbandsvertretung.
( 4 ) Zu den Aufgaben der Verbandsvertretung gehören insbesondere:
  1. Wahl der Mitglieder des Vorstandes und die Wahl der oder des Vorsitzenden sowie der oder des stellvertretenden Vorsitzenden,
  2. Feststellung des Haushalts und des Jahresabschlusses,
  3. Beschluss über die Entlastung des Vorstandes und der Geschäftsführung,
  4. Verabschiedung des Leitbildes,
  5. allgemeine Aufsicht über die Geschäftsführung des Vorstandes.
( 5 ) Die Sitzungen finden nach Bedarf, aber mindestens einmal im Kalenderjahr statt oder wenn ein Drittel der Mitglieder der Verbandsvertretung es verlangt. Für die Einladung, Verhandlung und Beschlussfassung der Verbandsvertretung gelten die entsprechenden Bestimmungen der Kirchenordnung über die Regelungen für die Presbyterien4# sinngemäß. Anwesend ist dabei auch, wer durch Telefon- oder Videokonferenz teilnimmt.
( 6 ) Außerhalb von Sitzungen kann in Textform abgestimmt werden, wenn mehr als zwei Drittel der Mitglieder der Verbandsvertretung dem Umlaufverfahren zustimmen. Für Wahlen sind Umlaufverfahren nicht zulässig. Die Stimmabgabe kann durch Briefwahl erfolgen.
( 7 ) Über Sitzungen und Abstimmungsverfahren der Verbandsvertretung sind Niederschriften anzufertigen, welche die Namen der Anwesenden, die Art der Zusammenkunft, die Feststellung der Beschlussfähigkeit, die Form der Beschlussfassung und die gefassten Beschlüsse enthalten.
( 8 ) Die regelmäßige Information der Verbandsmitglieder erfolgt durch die von ihnen in die Verbandsvertretung entsandten Personen. Hierfür ist die Weitergabe der Sitzungsniederschriften ausreichend.
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§ 5
Verbandsvorstand

( 1 ) Die Verbandsvertretung wählt aus ihrer Mitte drei Personen in den Verbandsvorstand. Für jedes Vorstandsmitglied ist eine Stellvertretung zu entsenden. Die Amtszeit beträgt jeweils vier Jahre. Wiederwahl ist zulässig.
( 2 ) Der Verbandsvorstand tritt nach Bedarf, mindestens aber dreimal pro Jahr sowie auf Verlangen der Verbandsvertretung nach den für die Verbandsvertretung geltenden Regelungen zusammen. Der Verbandsvorstand kann zu seinen Sitzungen die stellvertretenden Mitglieder mit beratender Stimme hinzuziehen.
( 3 ) Der Verbandsvorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:
  1. Leitung des Verbandes,
  2. Dienst- und Fachaufsicht über die Geschäftsführung,
  3. Beratung und Beschlussfassung über Vorlagen von Verbandsvertretung und Geschäftsführung,
  4. Kassenaufsicht,
  5. Vertretung im Rechtsverkehr, soweit sie nicht von der Verbandsvertretung der Geschäftsführung übertragen wurde,
  6. Öffentlichkeitsarbeit.
( 4 ) Zur rechtsverbindlichen Vertretung zeichnen die Mitglieder des Verbandsvorstandes unter Verwendung des Verbandssiegels. In eiligen Fällen, in denen die Einberufung des Vorstandes nicht möglich ist, hat die Geschäftsführung einstweilen das Erforderliche anzuordnen. Dies ist dem Vorstand bei der nächsten Sitzung zur Genehmigung vorzulegen. Wird die Genehmigung versagt, bleiben bereits ausgeführte Maßnahmen Dritten gegenüber wirksam.
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§ 6
Geschäftsführung

( 1 ) Der Verbandsvorstand bestellt eine Geschäftsführung.
( 2 ) Der Geschäftsführung obliegen die Geschäfte der laufenden Verwaltung und die dazu erforderliche Vertretung im Rechtsverkehr. Der Geschäftsführung werden die Führung des amtlichen Schriftverkehrs und die unterschriftliche Vollziehung der Kassenanordnungen für den Verband übertragen.
( 3 ) Der Geschäftsführung werden insbesondere folgende Aufgaben und die damit verbundenen Entscheidungsbefugnisse übertragen:
  1. Entwicklung von Zielen und Konzepten für die strategische Ausrichtung der Kindertageseinrichtungen,
  2. Entwicklung und Umsetzung pädagogischer Konzepte für die einzelnen Kindertageseinrichtungen und den Verband,
  3. Einführung und Evaluierung eines Qualitätsmanagementsystems für die Kindertageseinrichtungen,
  4. Vorbereitung des Haushaltsplanes, Controlling, Berichts- und Kassenwesen, Jahresabschlussarbeiten, Vorbereitung des Jahresabschlusses,
  5. Planung und Umsetzung aller sich aus dem operativen Geschäft des Betriebs der Kindertageseinrichtungen ergebenden Maßnahmen,
  6. personalrechtliche Entscheidungen auf der Grundlage des kirchlichen Arbeitsrechts einschließlich der Einstellung und Entlassung aller Mitarbeitenden der Kindertageseinrichtungen,
  7. Dienst- und Fachaufsicht über die Leiterinnen und Leiter der Kindertageseinrichtungen,
  8. Dienst- und Fachaufsicht über alle Mitarbeitenden einer jeden Kindertageseinrichtung, die im Einzelfall auf die jeweilige Leitung dieser Kindertageseinrichtung übertragen werden kann.
( 4 ) Die Geschäftsführung nimmt beratend an den Sitzungen der Verbandsvertretung und des Verbandsvorstandes teil, sofern diese nicht im Einzelfall etwas anderes beschließen.
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§ 7
Verwaltung

Die Verwaltungsaufgaben des Verbandes werden durch das Kreiskirchenamt des Evangelischen Kirchenkreises Vlotho wahrgenommen.
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§ 8
Mitarbeitende

( 1 ) Die im privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis Mitarbeitenden der Kindertageseinrichtungen, die vor der Übernahme der Trägerschaft durch den Verband bei den Kirchengemeinden beschäftigt sind, werden im Wege des Betriebsübergangs nach § 613a BGB Mitarbeitende des Verbandes. Nach der Trägerschaftsübernahme erfolgen Neueinstellungen durch den Verband.
( 2 ) Absatz 1 gilt ebenfalls beim Beitritt einer weiteren Kirchengemeinde zum Verband. Dies gilt auch für Verpflichtungen aus bestehenden oder aufgelösten Arbeitsverhältnissen, soweit diese Verpflichtungen nach dem Beitritt entstehen. Den Mitarbeitenden wird die Wahrung des Besitzstandes zugesichert.
( 3 ) Die Rechte und Pflichten aus besonderen Vereinbarungen mit dem Personal (Altersteilzeit, Überstundenvereinbarungen etc.) sind dem Verband vor Übernahme des Personals anzuzeigen und von der Höhe der Kosten her zu beziffern. Aufwendungen für Zusatzvereinbarungen sind dem Verband von den jeweils beitretenden Kirchengemeinden zu erstatten.
( 4 ) Die Mitarbeitenden der Kindertageseinrichtungen erhalten eine Dienstanweisung und eine Stellenbeschreibung.
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§ 9
Haushalt und Finanzen

( 1 ) Das Haushaltsjahr ist das Kindergartenjahr und umfasst den Zeitraum vom 1. August eines Jahres bis zum Ablauf des 31. Juli des Folgejahres.
( 2 ) Für den Verband ist ein Haushaltsplan aufzustellen.
( 3 ) Für das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen gelten die kirchenrechtlichen Bestimmungen.
( 4 ) Die Kosten des Verbandes werden finanziert durch:
  1. Zuschüsse des Landes,
  2. Zuschüsse von kommunalen Körperschaften,
  3. vertragliche Leistungen der kommunalen Körperschaften,
  4. Spenden und andere freiwillige Beiträge,
  5. zweckgebundene Zuschüsse Dritter,
  6. Zuschüsse aus Kirchensteuermitteln des Evangelischen Kirchenkreises Vlotho.
( 5 ) Die Höhe des voraussichtlich benötigten Zuschusses aus Kirchensteuermitteln des Evangelischen Kirchenkreises Vlotho ist im Rahmen der Haushaltsplanung zu ermitteln und zu begründen. Der Antrag ist so frühzeitig zu stellen, dass er bei der Haushaltsplanung des Kirchenkreises berücksichtigt werden kann. Rechte der Kreissynode bleiben unberührt.
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§ 10
Schlussbestimmungen

( 1 ) Die Aufsicht über den Verband obliegt dem Landeskirchenamt der Evangelischen Kirche von Westfalen.
( 2 ) Beschlüsse über eine Änderung der Verbandsaufgaben und der Verbandssatzung erfordern, dass zwei Drittel der Mitglieder der Verbandsvertretung anwesend sind und zwei Drittel ihrer anwesenden Mitglieder zustimmen. Diese Beschlüsse bedürfen der Genehmigung der Kirchenleitung. Die am Verband beteiligten Körperschaften sind vorher anzuhören.
( 3 ) Mitgliedskirchengemeinden des Verbandes können mit einer einseitigen Erklärung gegenüber der Verbandsvertretung zum Ende des folgenden Kindergartenjahres ausscheiden.
( 4 ) Über Umbildungen, Erweiterungen und eine Auflösung des Verbandes beschließt die Kirchenleitung auf Antrag der Verbandsvertretung. Im Falle der Auflösung des Verbandes tragen die beteiligten Mitglieder gemeinsam die Verantwortung, bis alle finanziellen und personellen Angelegenheiten endgültig geregelt wurden. Das verbleibende Vermögen fällt an den Evangelischen Kirchenkreis Vlotho.
( 5 ) Die Satzung tritt mit der Errichtung des Verbandes in Kraft.5#

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1 ↑ Redaktioneller Hinweis: Die Errichtungsurkunde wurde am 30. Dezember 2021 im Amtsblatt (KABl. 2021 I Nr. 107 S. 248) veröffentlicht.
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2 ↑ Die Inhaltsübersicht ist nicht Bestandteil der Satzung.
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3 ↑ Nr. 60.
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4 ↑ Nr. 1.
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5 ↑ Redaktioneller Hinweis: Der Verband der Kindertageseinrichtungen im Evangelischen Kirchenkreis Vlotho wurde am 1. Januar 2022 errichtet (KABl. I 2021 Nr. 101 S. 248).