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Erläuterungen zu § 7 des Erprobungsgesetzes zur Beteiligung junger Menschen in kirchlichen Leitungsorganen

Leitungsfeld 9 Recht und Organisation (Dr. Conring/Berg/Huget)

Stand: 15. Juni 2022

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§ 7
Obere Altersgrenze

Die Vorlage 3.3, die der Landessynode im Juni 2022 vorlag, finden Sie hier.
Auszug aus der Begründung:
Um die Kontinuität der Zusammensetzung von Gremien zu gewährleisten, ist es nötig, dass einmal bestimmte junge Menschen ihre Amtszeit auch zu Ende führen können, auch wenn sie im Laufe der Amtszeit 27 Jahre alt werden. Weder für die Leistungsfähigkeit des Gremiums noch für die Involviertheit der jungen Mitglieder wäre es förderlich, wenn die jungen Mitglieder durch Erreichen der Altersgrenze häufig ausscheiden und wechseln würden.