.Geschäftsordnung für das Amt für Jugendarbeit
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§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
Geschäftsordnung für das Amt für Jugendarbeit
der Evangelischen Kirche von Westfalen
Vom 17. Mai 2022
(KABl. 2022 I Nr. 30 S. 83)
Das Kollegium des Landeskirchenamtes hat am 17. Mai 2022 die nachfolgende Geschäftsordnung für das Amt für Jugendarbeit der Evangelischen Kirche von Westfalen beschlossen:
#§ 1
Auftrag
(
1
)
Das Amt für Jugendarbeit der Evangelischen Kirche von Westfalen (AfJ) ist eine unselbstständige Einrichtung der Evangelischen Kirche von Westfalen (EKvW) im Sinne von Artikel 156 Kirchenordnung2# und der von der Kirchenleitung erlassenen Grundsätze für die Arbeit der landeskirchlichen Ämter, Dienste und Ausschüsse.
(
2
)
Das AfJ unterstützt alle, die sich an der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen in Westfalen beteiligen, sich für Kinder und Jugendliche engagieren und sie in Kirche und Gesellschaft begleiten.
(
3
)
Das AfJ ist der Träger des Diakonischen Jahres (DJ) der EKvW (Freiwilliges Soziales Jahr [FSJ], Bundesfreiwilligendienst [BFD] und Diakonisches Jahr International [DJI]) sowie der Gewalt Akademie Villigst, unter anderem mit der Mobilen Beratung gegen Rechtsextremismus im Regierungsbezirk Arnsberg.
(
4
)
Das AfJ sorgt für Vernetzung mit den anderen evangelischen Jugendorganisationen in Deutschland, den anderen Jugendverbänden sowie der freien und öffentlichen Jugendhilfe und nimmt teil an den wissenschaftlichen Diskursen zur Jugendarbeit.
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5
)
Das AfJ ist die Geschäftsstelle des Jugendverbandes Evangelische Jugend von Westfalen.
(
6
)
Das AfJ erarbeitet Positionen, Ziele und Perspektiven für die unterschiedlichen Themenbereiche der gegenwärtigen Praxis der Jugendarbeit in der westfälischen Kirche.
#§ 2
Leitung
(
1
)
1 Die Leitung des AfJ besteht aus einem Leitungsteam von derzeit zwei Personen: die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer sowie die Landesjugendpfarrerin oder der Landesjugendpfarrer der EKvW. 2 Unbeschadet der Gesamtleitung gibt es für das Handlungsfeld „Diakonisches Jahr“ eine eigene Leitung, die für die Durchführung des DJ und die Führung der Mitarbeitenden verantwortlich ist (siehe § 4 Absatz 2).
(
2
)
1 Der Geschäftsführerin oder dem Geschäftsführer obliegt die kaufmännische Leitung des Amtes. 2 Die Landesjugendpfarrerin oder der Landesjugendpfarrer hat die theologische und pädagogische Leitung.
(
3
)
1 Die Leitung führt die Geschäfte des AfJ gesamtverantwortlich nach einheitlichen Zielsetzungen, Plänen und Richtlinien sowie nach den Beschlüssen des Landeskirchenamtes und den Weisungen der zuständigen Dezernentin oder des zuständigen Dezernenten. 2 Unbeschadet der Gesamtverantwortung der Leitung handelt jede Leitungsperson in dem ihr jeweils zugewiesenen Aufgabenbereich eigenverantwortlich. 3 Bereichsbezogene Interessen sind stets dem Gesamtwohl des AfJ und der EKvW unterzuordnen.
(
4
)
Das Leitungsteam ist verpflichtet, sich über die wesentlichen Vorgänge im Hinblick auf die jeweiligen Zuständigkeitsbereiche gegenseitig zu unterrichten; die Leitungspersonen sind jeweils berechtigt, jederzeit voneinander Auskunft über die Angelegenheiten des Aufgabenbereiches des jeweils anderen zu verlangen.
(
5
)
Das Leitungsteam unterrichtet das Dezernat regelmäßig über den Gang der Geschäfte.
(
6
)
Entscheidungen, die die Aufgabenbereiche beider Leitungspersonen betreffen, sind einvernehmlich zu beschließen.
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7
)
Bestehen im Leitungsteam Meinungsverschiedenheiten über die Zuständigkeit in einzelnen Angelegenheiten oder ist bei anstehenden Entscheidungen im Sinne von Absatz 4 keine Einigkeit zu erzielen, so entscheidet die Dezernentin oder der Dezernent.
(
8
)
Beide Leitungspersonen im Leitungsteam vertreten sich gegenseitig im laufenden Geschäft sowie in Urlaubs-, Krankheits- und Abwesenheitszeiten.
(
9
)
Die Anordnungsberechtigung für den Haushalt des Amtes für Jugendarbeit wird beiden Leitungspersonen erteilt.
#§ 3
Aufgabenbereiche im Leitungsteam
(
1
)
Aufgabenverteilung
1 Zwischen beiden Stelleninhabenden im Leitungsteam gibt es eine inhaltliche Aufgabenverteilung, die für die Aufgabenwahrnehmung in den Aufgabenbereichen des AfJ gleichermaßen gilt. 2 Dem Leitungsteam obliegt die gemeinsame Verantwortung für die Gesamtheit der Aktivitäten im AfJ sowie für folgende Bereiche:
- Ziele und Kultur des AfJ,
- Personal- und Organisationsentwicklung,
- Qualitätsmanagement
- Theologische Leitung1 Die theologische Leitung vertritt unbeschadet der Zuständigkeiten von Kirchenleitung und Landeskirchenamt das AfJ nach außen. 2 Sie übt die Fachaufsicht über die Referentinnen und Referenten des AfJ aus. 3 Hierzu gehören jährliche Dienstgespräche sowie die Begleitung und Weiterentwicklung der von ihnen wahrgenommenen Fachbereiche.
- Kaufmännische Leitung1 Die kaufmännische Leitung hat die Verantwortung für alle internen Angelegenheiten des AfJ unbeschadet der Zuständigkeiten von Kirchenleitung und Landeskirchenamt. 2 Sie übt die Dienstaufsicht über alle Angestellten des AfJ aus und die Fachaufsicht über die Mitarbeitenden im Bereich der Verwaltung des AfJ. 3 Hierzu gehören jährliche Dienstgespräche sowie die Begleitung des Arbeitsfeldes. 4 Der kaufmännischen Leitung sind zentrale Dienste zugeordnet, zum Beispiel die Verwaltung mit dem gesamten Abrechnungswesen, der Haushaltserstellung und der Abwicklung.
(
2
)
Vollmachten, Zuständigkeiten
1 Das Leitungsteam kann in gemeinsamer Abstimmung für bestimmte Arbeitsbereiche oder Aufgaben Mitarbeitenden eine Vollmacht erteilen. 2 Die Vollmacht muss dem Umfang nach bestimmt sein; sie soll schriftlich erteilt werden und muss festlegen, ob Erklärungen nur zusammen mit dem Leitungsteam abgegeben werden können. 3 Eine Ausfertigung ist der oder dem Bevollmächtigten auszuhändigen, eine zweite Ausfertigung ist der Dezernentin oder dem Dezernenten zur Kenntnis zu geben.
(
3
)
Urlaub, Dienstreisen
1 Das Leitungsteam stimmt die zeitliche Lage seines Urlaubs untereinander ab und erstellt einen Urlaubsplan, der der Dezernentin oder dem Dezernenten rechtzeitig zur Kenntnis zu geben ist. 2 Dienstreisen des Leitungsteams, die in Wahrnehmung der laufenden Geschäfte geschehen, werden in eigener Verantwortung durchgeführt. 3 Die beabsichtigte Teilnahme an Kongressen und Studienreisen ist der Dezernentin oder dem Dezernenten vorher bekannt zu geben. 4 Für die Zeiten längerer Abwesenheit hat das Leitungsteam für eine Vertretungsregelung zu sorgen. 5 Die Vertretungsregelung ist mit der Dezernentin oder dem Dezernenten (oder in Vertretung mit einer anderen Dezernentin oder einem anderen Dezernenten des Leitungsfeldes Bildung [LF 3]) abzustimmen.
(
4
)
Kommunikation der Leitenden
1 Unbeschadet konkreter Verabredungen tritt das Leitungsteam in der Regel einmal wöchentlich zusammen. 2 Es ist verpflichtet, jederzeit bei Bedarf zusammenzutreten.
#§ 4
Handlungsfelder und Diakonisches Jahr
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1
)
1 Das AfJ bearbeitet folgende Handlungsfelder:
- Arbeit mit Kindern,
- Beratung und Coaching,
- Ehrenamt,
- Mädchenpolitik,
- Freizeitenarbeit, Erlebnispädagogik,
- Gewalt, Rassismus, Rechtsextremismus,
- Glaube und Leben,
- Grundsatzfragen,
- inklusive Pädagogik: Behinderte/Nichtbehinderte,
- Jugendarbeit und Schule,
- Jugend und Eine Welt,
- Kinder- und Jugendpolitik,
- Kinder- und Jugendschutz,
- Medienpädagogik,
- Öffentlichkeitsarbeit,
- offene Arbeit,
- sexualisierte Gewalt und sexuelle Bildung,
- Traumapädagogik.
2 Die Handlungsfeldverantwortlichen organisieren sich in Absprache mit dem Leitungsteam. 3 Darüber hinaus sollen für besondere Projekte fachübergreifende Projektgruppen eingerichtet werden, zu denen weitere fachkundige Personen hinzugezogen werden können.
(
2
)
Diakonisches Jahr (DJ)
Die Leitung des DJ übt die Fachaufsicht über die pädagogischen Mitarbeitenden und die Verwaltungskräfte des DJ aus.
#§ 5
Vernetzung
(
1
)
Die Netzwerkarbeit findet im Amt für Jugendarbeit intern und extern statt.
(
2
)
Die interne Vernetzung findet unter anderem in Form von Teamsitzungen, Klausurtagungen und Besprechungen zwischen dem Leitungsteam sowie der Leitung des DJ und der Mitarbeitendenvertretung statt.
(
3
)
Die Kommunikation mit dem Landeskirchenamt wird durch regelmäßige Dezernatsgespräche des Leitungsteams sichergestellt.
(
4
)
1 Die äußere Vernetzung geschieht durch die Mitarbeit in Gremien und Fachausschüssen der Jugendarbeit auf Landes- und/oder Bundesebene. 2 Darüber hinaus gibt es Kooperationen mit Netzwerkpartnern, die an den Schnittstellen zur evangelischen Kinder- und Jugendarbeit agieren. 3 Über jegliche Netzwerkarbeit ist mit dem Leitungsteam Einvernehmen herzustellen.
#§ 6
Verschwiegenheits- und Rückgabepflicht
(
1
)
Über alle vertraulichen Angelegenheiten, die den Leitenden durch ihre Tätigkeit bekannt geworden sind, haben sie auch nach ihrem Ausscheiden aus dem AfJ Stillschweigen zu bewahren.
(
2
)
Nach dem Ausscheiden aus dem AfJ hat jede Leitungsperson sämtliche vertraulichen und anderen Geschäftsunterlagen der Nachfolgerin oder dem Nachfolger zu übergeben.
#§ 7
Änderung und Anerkennung der Geschäftsordnung
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1
)
1 Eine Ausfertigung der Geschäftsordnung ist von den Leitungspersonen im Leitungsteam und der Leitung des DJ nach Kenntnisnahme zu unterzeichnen und vom Dezernat aufzubewahren. 2 Eine weitere Ausfertigung ist den Leitungspersonen im Leitungsteam und der Leitung des DJ auszuhändigen.
(
2
)
1 Die Geschäftsordnung kann jederzeit durch Beschluss des Kollegiums des Landeskirchenamtes oder durch Entscheidung der zuständigen Dezernentin oder des zuständigen Dezernenten geändert werden. 2 Die Leitenden können daraus keine Ansprüche für sich herleiten.
(
3
)
Diese Geschäftsordnung wurde vom Kollegium des Landeskirchenamtes am 17. Mai 2022 beschlossen und tritt am 1. Juni 2022 in Kraft; sie wird im Kirchlichen Amtsblatt veröffentlicht.