.Satzung über die Leitung der
§ 13#
§ 24#
§ 35#
§ 46#
§ 57#
§ 68#
§ 710#
§ 811#
Geltungszeitraum von: 01.01.1990
Geltungszeitraum bis: 31.12.2023
Satzung über die Leitung der
Evangelischen Kirchengemeinde Hamm
sowie ihre Gliederung in Bezirke und Fachbereiche1#
Vom 21. September 2004
Änderungen
Änderndes Recht | Datum | Fundstelle | Geänderte Paragrafen | Art der Änderung | |
1 | Änderung der Satzung der Ev. Kirchengemeinde Hamm | 19. Juni 2007 | § 2 Abs. 1 | neu gefasst | |
§ 2 Abs. 3 | geändert | ||||
§ 3 Abs. 1 | neu gefasst | ||||
2 | Änderung der Satzung der Ev. Kirchengemeinde Hamm | 20. September 2016 | § 1 Abs. 4 und 5 | aufgehoben | |
§ 3 Abs. 1 und 2 | neu gefasst | ||||
§ 3 Abs. 6d | gestrichen | ||||
§ 3 Abs. 6e | neu nummeriert | ||||
§ 4 Abs. 1 Buchst. a | aufgehoben | ||||
§ 5 | aufgehoben | ||||
§ 9 | aufgehoben | ||||
§ 6 - 10 | neu nummeriert |
Gemäß Art. 74 und 77 Kirchenordnung der Ev. Kirche von Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Januar 1999 (KABl. 1999 S. 1)2# hat das Presbyterium der Evangelischen Kirchengemeinde Hamm in seiner Sitzung vom 21. September 2004 folgende Gemeindesatzung beschlossen:
####§ 13#
Presbyterium
(
1
)
Die Leitung der Kirchengemeinde liegt beim Presbyterium. Zu seinen Aufgaben gehören insbesondere die Grundsatzentscheidungen über die Planung, Zielsetzung und Durchführung der Gemeindearbeit sowie die Beschlussfassung über den Haushaltsplan. Es vertritt die Kirchengemeinde in der Öffentlichkeit und im Rechtsverkehr.
(
2
)
Das Presbyterium bildet zur Vorbereitung seiner Entscheidungen und zur Erfüllung seiner Aufgaben einen Geschäftsführenden Ausschuss, Bezirksausschüsse und Fachausschüsse.
(
3
)
Mitglieder des Presbyteriums sind die Inhaberinnen und Inhaber der Pfarrstellen sowie die Presbyterinnen und Presbyter der Kirchengemeinde.
#§ 24#
Geschäftsführender Ausschuss
(
1
)
Dem Geschäftsführenden Ausschuss gehören an:
- die Pfarrstelleninhaber der Kirchengemeinde Hamm,
- je 2 Presbyterinnen/Presbyter aus den Bezirken Nord und West,
- 3 Presbyterinnen/Presbyer aus dem Gemeindebezirk Mitte/Süd.
(
2
)
1 Den Vorsitz führt die oder der Vorsitzende des Presbyteriums. 2 Als Stellvertretung wählt der Geschäftsführende Ausschuss aus seiner Mitte eine ihm angehörende Kirchmeisterin oder einen ihm angehörenden Kirchmeister.
(
3
)
Der Geschäftsführende Ausschuss hat folgende Aufgaben:
- Vorbereitung aller wichtigen Fragen bei Grundstücks, Finanz- und Bauangelegenheiten zur Entscheidung im Presbyterium,
- Vorbereitung der Haushaltspläne der Kirchengemeinde und die Überwachung ihrer Umsetzung,
- Planung von Bau- und Instandsetzungsmaßnahmen und das Aufstellen einer entsprechenden Maßnahmeliste,
- Entscheidung über die Vergabe von Aufträgen für notwendige Reparatur- und Instandsetzungsmaßnahmen im Rahmen der dafür zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel,
- die Beantragung von Zuschüssen insbesondere bei der Finanzgemeinschaft,
- Entscheidung in Personalangelegenheiten (Einstellung, Eingruppierung, Höhergruppierungen, Entlassungen) nach Anhörung der betreffenden Bezirksausschüsse und Fachausschüsse, unter Beachtung des Mitarbeitervertretungsgesetzes im Rahmen des beschlossenen Stellenplans,
- Beantragung von Stellenfreigaben beim Kreissynodalvorstand.
- Entscheidungen in Mietangelegenheiten,
- Entscheidung über Aufnahmen bzw. Wiederaufnahmen nach Anhörung des zuständigen Bezirksausschusses,
- Entscheidung über Gemeindegliedschaft in besonderen Fällen nach Anhörung des zuständigen Bezirksausschusses.
(
4
)
Über die Verhandlungen im Geschäftsführenden Ausschuss sind Niederschriften zu fertigen.
#§ 35#
Bezirksausschüsse in den Gemeindebezirken
(
1
)
Die Evangelische Kirchengemeinde Hamm gliedert sich in drei Gemeindebezirke:
- Gemeindebezirk Mitte/Süd,
- Gemeindebezirk West,
- Gemeindebezirk Nord.
(
2
)
1 Für jeden Gemeindebezirk wird ein Bezirksausschuss gebildet.
2 Mitglieder der Bezirksausschüsse sind:
- die zum Bezirk gehörenden Mitglieder des Presbyteriums,
- bis zu drei Gemeindeglieder mit der Befähigung zum Amt einer Presbyterin oder eines Presbyters,
- bis zu drei im Bezirk tätige haupt- und nebenberufliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kirchengemeinde.
3 Die Zahl der berufenen Mitglieder soll kleiner sein als die Zahl der zum Presbyterium gehörenden Mitglieder.
(
3
)
Die Bezirksausschüsse wählen jeweils aus ihrer Mitte die Vorsitzende oder den Vorsitzenden und die Stellvertreterin oder den Stellvertreter für die Dauer eines Jahres. Wiederwahl ist möglich.
(
4
)
1 Die Bezirksausschüsse sind zuständig für alle Angelegenheiten, die den Gemeindebezirk betreffen. 2 Sie tagen monatlich, mindestens aber viermal im Jahr.
(
5
)
Die Bezirksausschüsse entscheiden über:
- Schwerpunkte der gemeindlichen Arbeit und deren Durchführung im Gemeindebezirk,
- die Durchführung besonderer Gottesdienste und besonderer kirchlicher Veranstaltungen,
- Fragen des Kirchlichen Unterrichts und der Zulassung zur Konfirmation,
- die Verwendung der ihnen zugewiesenen Finanzmittel,
- die Benutzung bzw. die Vermietung der kirchlichen Räume in ihrem Gemeindebezirk.
(
6
)
Die Bezirksausschüsse beraten über:
- Personalangelegenheiten und Dienstanweisungen;
- Bauangelegenheiten und Inventarbeschaffungen;
- die Konzeption der Tageseinrichtungen für Kinder in ihrem Gemeindebezirk;
- die Entsendung ihrer Mitglieder in die Fachausschüsse.
Entsprechende Beschlussvorschläge sind über die Fachausschüsse, sofern die Angelegenheit in den Zuständigkeitsbereich eines Fachausschusses fällt, an das Presbyterium weiterzuleiten.
(
7
)
1 Über die Verhandlungen der Bezirksausschüsse sind Niederschriften zu fertigen und den Mitgliedern des jeweiligen Bezirksausschusses und der oder dem Vorsitzenden des Presbyteriums zur Kenntnis zu geben. 2 Im übrigen gelten für die Beschlussfähigkeit, Abstimmungen und die Geschäftsführung der Bezirksausschüsse die entsprechenden Bestimmungen der Kirchenordnung für die Presbyterien.
#§ 46#
Fachausschüsse
(
1
)
Für die Planung und Durchführung der kirchlichen Arbeit werden folgende ständige Fachausschüsse gebildet:
- (aufgehoben)
- Friedhofsausschuss.
(
2
)
1 In die Fachausschüsse sollen Mitglieder des Presbyteriums sowie sachkundige Gemeindeglieder, die die Befähigung zum Amt einer Presbyterin oder eines Presbyters haben, berufen werden. 2 Die Fachausschüsse bestehen aus mindestens drei und höchstens neun Mitgliedern. 3 Mehr als die Hälfte der Ausschussmitglieder muss Mitglied des Presbyteriums sein.
(
3
)
1 Die Mitglieder der Fachausschüsse werden durch das Presbyterium mit einfacher Mehrheit gewählt. 2 Gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhält. 3 Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. 4 Die Wahl erfolgt schriftlich, wenn ein Mitglied es verlangt. 5 Bei der Wahl sind auch die Mitglieder des Presbyteriums stimmberechtigt, die zur Wahl vorgeschlagen sind.
(
4
)
Die Vorsitzenden und stellvertretenden Vorsitzenden der Fachausschüsse werden von den Mitgliedern der jeweiligen Fachausschüsse gewählt.
(
5
)
1 Nach jeder turnusmäßigen Presbyterwahl sind die Fachausschüsse neu zu bilden. 2 Wiederwahl der bisherigen Mitglieder ist möglich. 3 Den bisherigen Vorsitzenden und ihren Stellvertreterinnen oder Stellvertretern kann das Amt erneut übertragen werden.
(
6
)
Über die Verhandlungen in den Fachausschüssen sind Niederschriften zu fertigen.
#§ 57#
Friedhofsausschuss
(
1
)
Dem Friedhofsausschuss gehören an:
- eine Presbyterin oder ein Presbyter für jeden Friedhof aus dem entsprechenden Gemeindebezirk,
- eine Pfarrerin oder ein Pfarrer.
(
2
)
Der Friedhofsausschuss hat folgende Aufgaben:
#- Mitwirkung bei der Gestaltung der gemeindeeigenen Friedhöfe nach Maßgabe der Friedhofsordnung,
- Beratung des Haushaltsplanes der Friedhofskasse, der Friedhofsordnung, der Friedhofsgebührenordnung und Grabmal- und Bepflanzungsordnung,
- Planung von baulichen Veränderungen,
- Beratung der Anträge von Nutzungsberechtigten.
§ 68#
Beratende Ausschüsse
Das Presbyterium kann für besondere Aufgaben beratende Ausschüsse gemäß Art. 73 Kirchenordnung9# bilden.
#§ 710#
Grundsatz der Zusammenarbeit
(
1
)
Das Presbyterium, der Geschäftsführende Ausschuss, die Bezirksausschüsse und die Fachausschüsse unterstützen sich gegenseitig bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben und stellen sich die erforderlichen Informationen und Unterlagen zur Verfügung.
(
2
)
1 Angelegenheiten, die die Zuständigkeit mehrerer Fachausschüsse berühren, werden in gegenseitigem Einvernehmen entschieden. 2 Wird ein Einvernehmen nicht erreicht, entscheidet das Presbyterium.
#§ 811#
Inkrafttreten
Die Satzung tritt nach Erteilung der kirchenaufsichtlichen Genehmigung und Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt in Kraft.
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1 ↑ Redaktioneller Hinweis: Das Presbyterium der Evangelischen Kirchengemeinde Hamm hat am 26. April 2022 die Aufhebung ihrer Gemeindesatzung mit Ablauf des 31. Dezember 2023 (KABl. 2022 I Nr. 39 S. 106) beschlossen.
1 ↑ Redaktioneller Hinweis: Das Presbyterium der Evangelischen Kirchengemeinde Hamm hat am 26. April 2022 die Aufhebung ihrer Gemeindesatzung mit Ablauf des 31. Dezember 2023 (KABl. 2022 I Nr. 39 S. 106) beschlossen.
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3 ↑ § 1 Abs. 1 neu gefasst durch Änderung der Satzung der Ev. Kirchengemeinde Hamm vom 19. Juni 2007; § 1 Abs. 4 und 5 aufgehoben durch Änderung der Satzung der Ev. Kirchengemeinde Hamm vom 20. September 2016.
3 ↑ § 1 Abs. 1 neu gefasst durch Änderung der Satzung der Ev. Kirchengemeinde Hamm vom 19. Juni 2007; § 1 Abs. 4 und 5 aufgehoben durch Änderung der Satzung der Ev. Kirchengemeinde Hamm vom 20. September 2016.
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4 ↑ § 2 Abs. 1 und 3 geändert durch Änderung der Satzung der Ev. Kirchengemeinde Hamm vom 19. Juni 2007.
4 ↑ § 2 Abs. 1 und 3 geändert durch Änderung der Satzung der Ev. Kirchengemeinde Hamm vom 19. Juni 2007.
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5 ↑ § 3 Abs. 1 neu gefasst durch Änderung der Satzung der Ev. Kirchengemeinde Hamm vom 19. Juni 2007; § 3 Abs. 1 und 2 neu gefasst, Abs. 6d gestrichen und 6e neu nummeriert durch Änderung der Satzung der Ev. Kirchengemeinde Hamm vom 20. September 2016.
5 ↑ § 3 Abs. 1 neu gefasst durch Änderung der Satzung der Ev. Kirchengemeinde Hamm vom 19. Juni 2007; § 3 Abs. 1 und 2 neu gefasst, Abs. 6d gestrichen und 6e neu nummeriert durch Änderung der Satzung der Ev. Kirchengemeinde Hamm vom 20. September 2016.
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6 ↑ § 4 Abs. 1 Buchst. a aufgehoben durch Änderung der Satzung der Ev. Kirchengemeinde Hamm vom 20. September 2016.
6 ↑ § 4 Abs. 1 Buchst. a aufgehoben durch Änderung der Satzung der Ev. Kirchengemeinde Hamm vom 20. September 2016.
#
7 ↑ § 6 neu nummeriert durch Änderung der Satzung der Ev. Kirchengemeinde Hamm vom 20. September 2016.
7 ↑ § 6 neu nummeriert durch Änderung der Satzung der Ev. Kirchengemeinde Hamm vom 20. September 2016.
#
8 ↑ § 7 neu nummeriert durch Änderung der Satzung der Ev. Kirchengemeinde Hamm vom 20. September 2016.
8 ↑ § 7 neu nummeriert durch Änderung der Satzung der Ev. Kirchengemeinde Hamm vom 20. September 2016.