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Geltungszeitraum von: 01.01.2010

Geltungszeitraum bis: 31.12.2022

Erläuterungen zum Kirchenvertrag über die Errichtung eines gemeinsamen Pastoralkollegs

Leitungsfeld 9 Recht und Organisation (Juhl/Heuing/Göckenjan-Wessel)

Stand: 01.08.2022

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Allgemeines

Am 18. Juni 2009 haben die Evangelische Kirche im Rheinland, die Evangelische Kirche von Westfalen, die Lippische Landeskirche und die Evangelisch-reformierte Kirche einen Kirchenvertrag über die Errichtung eines gemeinsamen Pastoralkollegs beschlossen. Der Kirchenvertrag regelt den Betrieb des Gemeinsamen Pastoralkollegs, das sich in der Trägerschaft der Evangelischen Kirche von Westfalen befindet, aber auch für die übrigen beteiligten Trägerkirchen den Ort für die kirchlich verantwortete pastorale Fortbildung bildet.
In dem jetzt neuen Kirchenvertrag, der zum 1. Januar 2023 in Kraft treten soll, sind die Verwaltungsgeschäfte, die nicht direkt von den Verwaltungskräften des gemeinsamen Pastoralkollegs erledigt werden und bis zum 31. Dezember 2022 in einer separaten Verwaltungsvereinbarung verabredet worden waren, zu integrieren. Die Verwaltungsvereinbarung muss zum 1. Januar 2023 Teil des Kirchenvertrages werden.
Der Gesetzesbeschluss dient der Inkraftsetzung des überarbeiteten Kirchenvertrages zwischen der Evangelischen Kirche im Rheinland, der Evangelischen Kirche von Westfalen, der Lippischen Landeskirche und der Evangelisch-reformierten Kirche über die Errichtung eines Gemeinsamen Pastoralkollegs in der Evangelischen Kirche von Westfalen zum 1. Januar 2023.
Zugrunde lag dabei der jetzt noch geltende Kirchenvertrag und die Vereinbarung über die Zahlung von Verwaltungskosten (Geltungsdauer: 1. Januar 2022 bis 31. Dezember 2022).
Es ist sicherzustellen, dass die Formulierungen einen Anschluss- und Benutzungszwang (§ 2b Abs. 3 Nr. 1 UstG) sicherstellen. Das vorliegende Gesetz dient der Transformation des Vertrages in das Recht der Evangelischen Kirche von Westfalen.
Auch die anderen Trägerkirchen müssen diesem geänderten Kirchenvertrag als eigenes Gesetz per Transformationsgesetz zustimmen. Das Verfahren ist mit den übrigen Trägerkirchen abgestimmt. Alle Trägerkirchen werden im Jahr 2022 diesem geänderten Kirchenvertrag als eigenes Gesetz per Transformationsgesetz zustimmen.
Die Landessynode der EKvW hat dem Transformationsgesetz im Juni 2022 zugestimmt. Die Vorlage finden Sie hier.
Der neue Kirchenvertrag wird nach Zustimmung aller Landeskirchen den Kirchenvertrag über die Errichtung eines gemeinsamen Pastoralkollegs 18. Juni 2009 ersetzen. Eine Veröffentlichung wird im KABl. zu gegebener Zeit erfolgen.
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