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Geltungszeitraum von: 01.01.2011

Geltungszeitraum bis: 31.12.2022

Kirchenrechtliche Vereinbarung
gemäß § 14a des Kirchengesetzes über die Zusammenarbeit kirchlicher Körperschaften (Verbandsgesetz) der EKvW1# zwischen dem
Evangelischen Kirchenkreis Gladbeck-Bottrop-Dorsten
und dem Evangelischen Kirchenkreis Recklinghausen2#

Vom 21. Februar 2018/
Vom 22. Februar 2018

(KABl. 2018 S. 114)

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Präambel

Der von den Kirchen mitverantwortete Religionsunterricht leistet einen wesentlichen Beitrag zur Identitätsfindung, gibt Antworten auf die entscheidenden Fragen des Lebens und vermittelt die – durch die Zuwendung Gottes bedingte – Hoffnung und Vertrauen. Das Schulreferat für die Evangelischen Kirchenkreise Gladbeck-Bottrop-Dorsten und Recklinghausen ist Partner der Schulen in dieser Region und ist ein wesentliches kirchliches Angebot für Lehrerinnen und Lehrer, Eltern und Schülerinnen und Schüler.
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§ 1
Schulreferat

Die Arbeit des Schulreferates im Bereich der Evangelischen Kirchenkreise Gladbeck-Bottrop-Dorsten und Recklinghausen ist eine gemeinsame Aufgabe der Evangelischen Kirchenkreise Gladbeck-Bottrop-Dorsten und Recklinghausen. Die Wahrnehmung dieser gemeinsamen Aufgabe für beide Kirchenkreise wird dem Evangelischen Kirchenkreis Recklinghausen übertragen. Diese gemeinsame Aufgabe kann von einer Schulreferentin/einem Schulreferenten sowohl in einem privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis als auch in einem Kirchenbeamtenverhältnis wahrgenommen werden. Auch die Übertragung einer beim Evangelischen Kirchenkreis Recklinghausen bestehenden Kreispfarrstelle für dieses Schulreferat ist möglich.
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§ 2
Anstellungsträgerschaft

Anstellungsträger bzw. Dienstherr für die nach dieser Vereinbarung geregelten Stelle der Schulreferentin oder des Schulreferenten ist der Evangelische Kirchenkreis Recklinghausen. Die Berufung bzw. Einstellung der Schulreferentin oder des Schulreferenten sowie der Erlass und die Veränderungen der Dienst-anweisung bedürfen der Genehmigung beider Kreissynodalvorstände.
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§ 3
Kosten

Die Personalkosten und Sachkosten für die Stelle der Schulreferentin oder des Schulreferenten werden im Haushalt der Anstellungskörperschaft ausgewiesen. Der Ev. Kirchenkreis Gladbeck-Bottrop-Dorsten beteiligt sich zur Hälfte an diesen Kosten.
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§ 4
Zusammenarbeit

Entscheidungen auf der Grundlage dieser Vereinbarung erfolgen jeweils in Abstimmung zwischen den Vereinbarungspartnern.
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§ 5
Laufzeit, Kündigung, Aufhebung

Diese Vereinbarung wird unbefristet geschlossen.
Eine Kündigung dieser Vereinbarung kann von den Vereinbarungspartnern mit einer Frist von einem Jahr zum Ende des nächsten Jahres erfolgen, jedoch frühestens zum 31. Dezember 2019.
Eine Aufhebung dieser Vereinbarung kann mit Zustimmung beider Vereinbarungspartner jederzeit zum Ende eines Kalendermonats erfolgen, jedoch frühestens zum 31. Dezember 2019.
Eine Kündigung dieser Vereinbarung ist erst möglich, wenn das Landeskirchenamt vorher ein Vermittlungsverfahren zwischen den Vereinbarungspartnern durchgeführt hat.
Abschluss, Aufhebung und Änderungen dieser Vereinbarung bedürfen der Genehmigung des Landeskirchenamtes der Evangelischen Kirche von Westfalen.
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§ 6
Inkrafttreten3#

Diese Vereinbarung tritt nach Genehmigung durch das Landeskirchenamt der Evangelischen Kirche von Westfalen in Kraft.

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1 ↑ Nr. 60.
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2 ↑ Redaktioneller Hinweis: Durch die Errichtung des Verbandes der Evangelischen Kirchenkreise Gladbeck-Bottrop-Dorsten und Recklinghausen (KABl. 2022 I Nr. 76 S. 201) ist gemäß § 1 Abs. 1 seiner Satzung (KABl. 2022 I Nr. 62 S. 157) das gemeinsam verantwortete und finanzierte Schulreferat auf den Verband ab dem 01.01.2023 übergegangen.
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3 ↑ Redaktioneller Hinweis: Die Genehmigung wurde am 17. April 2018 erteilt.