.Kirchenrechtliche Vereinbarung
Vom 21. Februar 2018/
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
Geltungszeitraum von: 01.01.2011
Geltungszeitraum bis: 31.12.2022
Kirchenrechtliche Vereinbarung
gemäß § 14a des Kirchengesetzes über die Zusammenarbeit kirchlicher Körperschaften (Verbandsgesetz) der EKvW1# zwischen dem
Evangelischen Kirchenkreis Gladbeck-Bottrop-Dorsten
und dem Evangelischen Kirchenkreis Recklinghausen2#
Vom 21. Februar 2018/
Vom 22. Februar 2018
(KABl. 2018 S. 114)
####Präambel
1 Der von den Kirchen mitverantwortete Religionsunterricht leistet einen wesentlichen Beitrag zur Identitätsfindung, gibt Antworten auf die entscheidenden Fragen des Lebens und vermittelt die – durch die Zuwendung Gottes bedingte – Hoffnung und Vertrauen. 2 Das Schulreferat für die Evangelischen Kirchenkreise Gladbeck-Bottrop-Dorsten und Recklinghausen ist Partner der Schulen in dieser Region und ist ein wesentliches kirchliches Angebot für Lehrerinnen und Lehrer, Eltern und Schülerinnen und Schüler.
#§ 1
Schulreferat
1 Die Arbeit des Schulreferates im Bereich der Evangelischen Kirchenkreise Gladbeck-Bottrop-Dorsten und Recklinghausen ist eine gemeinsame Aufgabe der Evangelischen Kirchenkreise Gladbeck-Bottrop-Dorsten und Recklinghausen. 2 Die Wahrnehmung dieser gemeinsamen Aufgabe für beide Kirchenkreise wird dem Evangelischen Kirchenkreis Recklinghausen übertragen. 3 Diese gemeinsame Aufgabe kann von einer Schulreferentin/einem Schulreferenten sowohl in einem privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis als auch in einem Kirchenbeamtenverhältnis wahrgenommen werden. 4 Auch die Übertragung einer beim Evangelischen Kirchenkreis Recklinghausen bestehenden Kreispfarrstelle für dieses Schulreferat ist möglich.
#§ 2
Anstellungsträgerschaft
1 Anstellungsträger bzw. Dienstherr für die nach dieser Vereinbarung geregelten Stelle der Schulreferentin oder des Schulreferenten ist der Evangelische Kirchenkreis Recklinghausen. 2 Die Berufung bzw. Einstellung der Schulreferentin oder des Schulreferenten sowie der Erlass und die Veränderungen der Dienst-anweisung bedürfen der Genehmigung beider Kreissynodalvorstände.
#§ 3
Kosten
1 Die Personalkosten und Sachkosten für die Stelle der Schulreferentin oder des Schulreferenten werden im Haushalt der Anstellungskörperschaft ausgewiesen. 2 Der Ev. Kirchenkreis Gladbeck-Bottrop-Dorsten beteiligt sich zur Hälfte an diesen Kosten.
#§ 4
Zusammenarbeit
Entscheidungen auf der Grundlage dieser Vereinbarung erfolgen jeweils in Abstimmung zwischen den Vereinbarungspartnern.
#§ 5
Laufzeit, Kündigung, Aufhebung
1 Diese Vereinbarung wird unbefristet geschlossen.
2 Eine Kündigung dieser Vereinbarung kann von den Vereinbarungspartnern mit einer Frist von einem Jahr zum Ende des nächsten Jahres erfolgen, jedoch frühestens zum 31. Dezember 2019.
3 Eine Aufhebung dieser Vereinbarung kann mit Zustimmung beider Vereinbarungspartner jederzeit zum Ende eines Kalendermonats erfolgen, jedoch frühestens zum 31. Dezember 2019.
4 Eine Kündigung dieser Vereinbarung ist erst möglich, wenn das Landeskirchenamt vorher ein Vermittlungsverfahren zwischen den Vereinbarungspartnern durchgeführt hat.
5 Abschluss, Aufhebung und Änderungen dieser Vereinbarung bedürfen der Genehmigung des Landeskirchenamtes der Evangelischen Kirche von Westfalen.
#§ 6
Inkrafttreten3#
Diese Vereinbarung tritt nach Genehmigung durch das Landeskirchenamt der Evangelischen Kirche von Westfalen in Kraft.
#
2 ↑ Redaktioneller Hinweis: Durch die Errichtung des Verbandes der Evangelischen Kirchenkreise Gladbeck-Bottrop-Dorsten und Recklinghausen (KABl. 2022 I Nr. 76 S. 201) ist gemäß § 1 Abs. 1 seiner Satzung (KABl. 2022 I Nr. 62 S. 157) das gemeinsam verantwortete und finanzierte Schulreferat auf den Verband ab dem 01.01.2023 übergegangen.
2 ↑ Redaktioneller Hinweis: Durch die Errichtung des Verbandes der Evangelischen Kirchenkreise Gladbeck-Bottrop-Dorsten und Recklinghausen (KABl. 2022 I Nr. 76 S. 201) ist gemäß § 1 Abs. 1 seiner Satzung (KABl. 2022 I Nr. 62 S. 157) das gemeinsam verantwortete und finanzierte Schulreferat auf den Verband ab dem 01.01.2023 übergegangen.