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Ordnung für die Beauftragtenkonferenz
für den christlich-jüdischen Dialog
der Evangelischen Kirche von Westfalen

Vom 25. Oktober 2022

(KABl. I Nr. 87 S. 241)

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Für die Arbeit der Beauftragtenkonferenz für den christlich-jüdischen Dialog der Evangelischen Kirche von Westfalen (im Folgenden „Beauftragtenkonferenz“) hat das Landeskirchenamt die nachstehende Ordnung beschlossen.
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Präambel

Kirchenkreise und Landeskirche beauftragen Menschen für den christlich-jüdischen Dialog. Die Evangelische Kirche von Westfalen (im Folgenden „EKvW“) unterstützt und fördert die Arbeit dieser Beauftragten durch eine westfälische Beauftragtenkonferenz für den christlich-jüdischen Dialog.
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§ 1
Aufgabe und Ziel des christlich-jüdischen Dialogs

( 1 ) Die EKvW bekennt in ihrer Kirchenordnung (Artikel 1): „Die Evangelische Kirche von Westfalen urteilt über ihre Lehre und gibt sich ihre Ordnung im Gehorsam gegen das Evangelium von Jesus Christus, dem Herrn der Kirche. Sie tut dies im Vertrauen auf den dreieinigen Gott, der Himmel und Erde geschaffen hat, der Israel zu seinem Volk erwählt hat und ihm die Treue hält, der in dem Juden Jesus, dem gekreuzigten und auferstandenen Christus, Menschen zu sich ruft und durch den Heiligen Geist Kirche und Israel gemeinsam zu seinen Zeugen und zu Erben seiner Verheißung macht. In dieser Bindung und in der darin begründeten Freiheit überträgt sie ihre Ämter, übt sie ihre Leitung aus und erfüllt sie ihre sonstigen Aufgaben.“
( 2 ) Dieser Weg der Umkehr von einer judenfeindlichen Theologie, die Unrecht und Leiden verursachte und zu den unmenschlichen Grausamkeiten der Schoah beitrug, hin zu einer Theologie und Praxis der Geschwisterlichkeit und des gemeinsamen Lernens von jüdischen und christlichen Menschen ist eine nicht abschließbare Aufgabe, der sich die EKvW stellt und die sie auf allen ihren Ebenen fördert.
( 3 ) Die EKvW schließt eine mit dem Ziel der Konversion betriebene Mission unter Jüdinnen und Juden aus.
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§ 2
Auftrag der Beauftragtenkonferenz

( 1 ) Die Beauftragtenkonferenz hat den Auftrag, die Hinwendung zu einer Theologie und Praxis der Geschwisterlichkeit von Judentum und Christentum in den Gemeinden, Kirchenkreisen und Einrichtungen der EKvW zu unterstützen.
( 2 ) Sie trägt dazu bei, den christlich-jüdischen Dialog und das gegenseitige Verständnis von Judentum und Christentum zu fördern, vor allem indem sie mit ihrer Expertise Lernprozesse auf allen Ebenen kirchlichen Lebens anregt, begleitet und mitgestaltet.
( 3 ) Die Beauftragtenkonferenz nimmt ihren Auftrag im ständigen Hören auf die jüdische Tradition und im regelmäßigen Gespräch mit jüdischen Gesprächspartnerinnen und Gesprächspartnern wahr.
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§ 3
Aufgaben der Beauftragtenkonferenz

( 1 ) In Erfüllung ihres Auftrags hat die Beauftragtenkonferenz insbesondere folgende Aufgaben:
  1. Sie reflektiert das besondere Verhältnis zwischen Judentum und Christentum und die Bedeutung Israels für die Kirche,
  2. sie sucht den Kontakt zu relevanten Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern sowie wissenschaftlichen Einrichtungen in Westfalen,
  3. sie unterstützt den christlich-jüdischen Dialog in Gemeinden und Kirchenkreisen sowie an den Universitäten, fördert und begleitet die Vernetzung und Kooperation,
  4. sie bringt ihre Expertise in landeskirchliche Prozesse ein, erarbeitet Vorschläge für Stellungnahmen für Beschlussfassungen, für Konzeptionen und für Maßnahmen zur Förderung der Begegnung mit dem Judentum sowie für liturgische Texte,
  5. sie ist der Ort für den gegenseitigen Austausch sowie für Information und Beratung über Themen des christlich-jüdischen Dialogs,
  6. sie dient dem gemeinsamen Lernen ihrer Mitglieder, insbesondere im Gespräch mit der jüdischen Tradition und Lehre sowie mit Vertreterinnen und Vertretern des heutigen Judentums,
  7. sie gibt Impulse für die Begegnung mit Jüdinnen und Juden,
  8. sie pflegt insbesondere die Kontakte mit den Beauftragten für den christlich-jüdischen Dialog der Evangelischen Kirche im Rheinland, der Lippischen Landeskirche und der katholischen Kirche im Erzbistum Paderborn sowie in den Bistümern Essen und Münster,
  9. sie entsendet Vertreterinnen und Vertreter in die Konferenz Landeskirchlicher Arbeitskreise Christen und Juden (KLAK).
( 2 ) Die Beauftragtenkonferenz wählt aus ihrer Mitte eine Sprecherin oder einen Sprecher für die jeweilige Synodalperiode.
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§ 4
Zusammensetzung der Beauftragtenkonferenz

( 1 ) Zur Beauftragtenkonferenz gehören:
  1. die oder der Beauftragte der EKvW für den christlich-jüdischen Dialog,
  2. die für die jeweilige Synodalperiode von den Kreissynoden gewählten oder ernannten Beauftragten für den christlich-jüdischen Dialog,
  3. die von den Ämtern, Einrichtungen und Werken der EKvW entsandten Personen, die mit Themen des christlich-jüdischen Dialogs befasst sind (insbesondere Pädagogisches Institut, Institut für Kirche und Gesellschaft, Amt für Jugendarbeit, Diakonisches Werk, Institut für Aus-, Fort- und Weiterbildung).
( 2 ) Weitere Personen können von der Beauftragtenkonferenz für die jeweilige Synodalperiode kooptiert werden. Dazu gehören Vertreterinnen und Vertreter jüdischer Gemeinden.
( 3 ) Die zuständige Dezernentin oder der zuständige Dezernent aus dem Landeskirchenamt der EKvW sowie die oder der Vorsitzende des Ständigen Theologischen Ausschusses und die oder der Vorsitzende des Ständigen Ausschusses für Ökumene, Weltmission und kirchliche Weltverantwortung werden zu den Sitzungen der Beauftragtenkonferenz eingeladen und haben das Recht, Anträge zu stellen. Auf Verlangen ist ihnen jederzeit das Wort zu erteilen.
( 4 ) Als Gäste (ohne Stimm- und Antragsrecht) werden eingeladen die oder der Beauftragte für den christlich-jüdischen Dialog der Evangelischen Kirche im Rheinland sowie die oder der Beauftragte für den christlich-jüdischen Dialog der Lippischen Landeskirche.
( 5 ) Es können weitere Personen als Gäste zugelassen werden. Dies bezieht sich insbesondere auf die Mitglieder der Beauftragtenkonferenz der Evangelischen Kirche im Rheinland.
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§ 5
Arbeitsweise der Beauftragtenkonferenz

( 1 ) Die oder der Beauftragte für den christlich-jüdischen Dialog der EKvW lädt mindestens einmal im Jahr schriftlich oder textlich unter Angabe der Tagesordnung zur Beauftragtenkonferenz ein und leitet die Sitzungen. Bei Verhinderung erfolgt dies durch die Sprecherin oder den Sprecher der Beauftragtenkonferenz.
( 2 ) Die Beauftragtenkonferenz ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
( 3 ) Die Beauftragtenkonferenz fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen werden hierbei nicht mitgerechnet. Bei Stimmengleichheit ist ein Beschluss nicht zustande gekommen. Dabei hat jede entsendende Stelle unabhängig von der Anzahl der entsandten Personen eine Stimme. Umlaufbeschlüsse sind möglich, wenn kein Mitglied dem Verfahren widerspricht.
( 4 ) Über jede Sitzung der Beauftragtenkonferenz ist eine Niederschrift anzufertigen.
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§ 6
Geschäftsführender Ausschuss der Beauftragtenkonferenz

( 1 ) Der geschäftsführende Ausschuss der Beauftragtenkonferenz
  1. führt die Geschäfte der Beauftragtenkonferenz zwischen deren Sitzungen,
  2. unterstützt die Arbeit der oder des Beauftragten für den christlich-jüdischen Dialog der EKvW, insbesondere bei der Einschätzung der aktuellen Lage im christlich-jüdischen Verhältnis sowohl in theologischer als auch in gesellschaftlicher Hinsicht (mit Schwerpunkt auf NRW und Westfalen), und die Herausforderungen für die EKvW,
  3. informiert die Mitglieder der Beauftragtenkonferenz über aktuelle Entwicklungen zwischen den Sitzungen,
  4. sucht das Gespräch mit den Beauftragten für den christlich-jüdischen Dialog der Evangelischen Kirche im Rheinland, der Lippischen Landeskirche und der katholischen Kirche im Erzbistum Paderborn sowie in den Bistümern Essen und Münster zur gegenseitigen Information und Absprache,
  5. bereitet die Sitzungen der Beauftragtenkonferenz vor.
( 2 ) Der geschäftsführende Ausschuss der Beauftragtenkonferenz setzt sich zusammen aus:
  1. der oder dem Beauftragten für den christlich-jüdischen Dialog der EKvW,
  2. der Sprecherin oder dem Sprecher der Beauftragtenkonferenz,
  3. bis zu vier weiteren Mitgliedern der Beauftragtenkonferenz, die zu Beginn jeder Synodalperiode aus deren Mitte gewählt werden. Wiederwahl ist zulässig.
Die Mitglieder des geschäftsführenden Ausschusses der Beauftragtenkonferenz sollen die unterschiedlichen Regionen der EKvW widerspiegeln.
Die zuständige Dezernentin oder der zuständige Dezernent aus dem Landeskirchenamt der EKvW wird zu den Sitzungen des geschäftsführenden Ausschusses der Beauftragtenkonferenz eingeladen und ist berechtigt, Anträge zu stellen. Auf Verlangen ist ihr oder ihm jederzeit das Wort zu erteilen.
( 3 ) In der Regel lädt die Sprecherin oder der Sprecher der Beauftragtenkonferenz zweimal im Jahr schriftlich unter Angabe der mit der oder dem Beauftragten für den christlich-jüdischen Dialog der EKvW abgestimmten Tagesordnung zum geschäftsführenden Ausschuss der Beauftragtenkonferenz ein und leitet die Sitzungen. Bei Verhinderung erfolgt dies durch die oder den Beauftragten für den christlich-jüdischen Dialog der EKvW.
( 4 ) Über jede Sitzung des geschäftsführenden Ausschusses der Beauftragtenkonferenz ist eine Niederschrift anzufertigen.
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§ 7
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Die Ordnung für die Beauftragtenkonferenz für den christlich-jüdischen Dialog der Evangelischen Kirche von Westfalen tritt am 1. Dezember 2022 in Kraft.