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Satzung der
Evangelischen Emmaus-Kirchengemeinde Gelsenkirchen

Vom 20. Oktober 2022

(KABl 2022 I Nr. 94 S. 253)

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Präambel

Zur Ordnung und Regelung ihrer Arbeit gibt sich die Evangelische Emmaus-Kirchengemeinde Gelsenkirchen gemäß Kirchenordnung der Evangelischen Kirche von Westfalen (KO)1# die folgende Satzung:
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§ 1
Presbyterium

( 1 ) Die Kirchengemeinde wird vom Presbyterium geleitet. Es vertritt die Kirchengemeinde im Rechtsverkehr. Das Presbyterium entscheidet in allen Angelegenheiten, die ihm nach den kirchenrechtlichen Vorschriften übertragen sind.
( 2 ) Das Presbyterium kann sich eine Geschäftsordnung geben.
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§ 2
Geschäftsführender Ausschuss

( 1 ) Das Presbyterium bildet aus seiner Mitte den geschäftsführenden Ausschuss, der gleichzeitig die Aufgaben eines Fachausschusses für Finanzen hat.
( 2 ) Der geschäftsführende Ausschuss arbeitet innerhalb der ihm übertragenen Zuständigkeiten auf der Grundlage des vom Presbyterium beschlossenen Haushaltsplans und anderer Rahmenbeschlüsse des Presbyteriums.
( 3 ) Die Mitglieder werden in der ersten Sitzung des Presbyteriums nach Abschluss der Kirchenwahl berufen. Mitglieder im geschäftsführenden Ausschuss sind:
  1. die oder der Vorsitzende des Presbyteriums,
  2. die stellvertretenden Vorsitzenden des Presbyteriums,
  3. die jeweiligen Kirchmeisterinnen und Kirchmeister,
  4. bis zu drei weitere Mitglieder des Presbyteriums.
Dem geschäftsführenden Ausschuss müssen mehr Presbyterinnen oder Presbyter als Pfarrstelleninhaberinnen oder Pfarrstelleninhaber angehören. Bei der Wahl ist eine gleichmäßige Berücksichtigung von Frauen und Männern anzustreben.
( 4 ) Den Vorsitz im geschäftsführenden Ausschuss führt die oder der Vorsitzende des Presbyteriums.
( 5 ) Der geschäftsführende Ausschuss entscheidet in laufenden Geschäften für das Presbyterium, wenn dieses nicht tagt.
( 6 ) Der geschäftsführende Ausschuss bereitet die Sitzungen des Presbyteriums vor, nimmt die Empfehlungen der Fachausschüsse entgegen und erstellt die Beschlussvorlagen.
( 7 ) Der geschäftsführende Ausschuss hat insbesondere die folgenden Aufgaben:
  1. Erstellung des Haushaltsplanentwurfs, einschließlich des Stellenplans,
  2. Erstellung der Entwürfe von Kostendeckungsplänen für besondere Vorhaben,
  3. Vorbereitung der Entscheidung über die Aufnahme von Darlehen im Rahmen der Kostendeckungspläne,
  4. Erstellung von Finanzierungsvorschlägen für außer- und überplanmäßige Ausgaben,
  5. Vorbereitung von Stellungnahmen im Rahmen der Rechnungsprüfung.
( 8 ) Die Sitzungen des geschäftsführenden Ausschusses werden durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden einberufen und geleitet. Über die Verhandlungen des geschäftsführenden Ausschusses sind Niederschriften zu fertigen und den Mitgliedern des geschäftsführenden Ausschusses zur Kenntnis zu geben. Im Übrigen gelten für Beschlussfähigkeit, Abstimmungen und Geschäftsführung des geschäftsführenden Ausschusses die entsprechenden Bestimmungen der Kirchenordnung für die Presbyterien.
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§ 3
Fachausschüsse

( 1 ) Die Kirchengemeinde bildet Fachausschüsse für folgende Fachbereiche:
  1. Bauangelegenheiten und Liegenschaften,
  2. Diakonie und Seelsorge,
  3. Friedhofswesen,
  4. Gottesdienst und Kirchenmusik,
  5. Kinder- und Jugendarbeit,
  6. Öffentlichkeitsarbeit,
  7. Stadtkirchenarbeit.
( 2 ) Die Fachausschüsse arbeiten innerhalb der ihnen übertragenen Zuständigkeit auf der Grundlage des vom Presbyterium beschlossenen Haushaltsplans und anderer Rahmenbeschlüsse des Presbyteriums.
( 3 ) Die Mitglieder der Fachausschüsse werden in der ersten Sitzung des Presbyteriums nach Abschluss der Kirchenwahl berufen. Die Summe der in den Fachbereichen tätigen Presbyteriumsmitglieder und sachkundigen Gemeindeglieder muss dabei höher sein als die Summe der in den Fachbereichen tätigen Mitarbeitenden. Zu Sitzungen können Gäste eingeladen werden.
( 4 ) Die Fachausschüsse wählen aus ihrer Mitte jeweils eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden sowie eine Stellvertretung.
( 5 ) Die Sitzungen der Fachausschüsse werden durch die Vorsitzenden einberufen und geleitet. Über die Verhandlungen der Fachausschüsse sind Niederschriften zu fertigen und den Mitgliedern des jeweiligen Fachausschusses und der oder dem Vorsitzenden des Presbyteriums zur Kenntnis zu geben. Im Übrigen gelten für Beschlussfähigkeit, Abstimmungen und Geschäftsführung der Fachausschüsse die entsprechenden Bestimmungen der Kirchenordnung für Presbyterien.
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§ 4
Fachausschuss für Bauangelegenheiten und Liegenschaften

Der Fachausschuss hat insbesondere folgende Aufgaben:
  1. konzeptionelle Überlegungen im Hinblick auf den Gebäudebestand,
  2. Vorbereitung von Entscheidungen über Vermietung, Verpachtung und Vergabe von Erbbaurechten,
  3. Überprüfung von Versicherungen für die Gebäude und Liegenschaften,
  4. Erstellung und Fortschreibung von Prioritätenlisten für Neubauten, Umbauten und Sanierungsmaßnahmen der Gebäude,
  5. Planung und Überwachung der Durchführung von Baumaßnahmen,
  6. Feststellung von Endabrechnungen von Baumaßnahmen,
  7. Planung der Unterhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen der Gebäude,
  8. Durchführung von Grundstücks- und Gebäudebegehungen,
  9. Vorbereitung von Stellungnahmen zu Anhörungen in Planungsverfahren.
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§ 5
Fachausschuss für Diakonie und Seelsorge

Der Fachausschuss hat insbesondere folgende Aufgaben:
  1. Beratung des Presbyteriums in allen Grundsatzfragen, insbesondere bei Maßnahmen zur Entwicklung der gemeindlichen Diakoniearbeit und der Altenarbeit,
  2. Pflege der Zusammenarbeit zwischen den vorhandenen diakonischen Einrichtungen in der Kirchengemeinde,
  3. Koordinierung der Altenarbeit und Begleitung der Arbeit mit alten Menschen,
  4. Begleitung der beruflichen und ehrenamtlichen Mitarbeitenden.
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§ 6
Fachausschuss für Friedhofsangelegenheiten

Der Fachausschuss hat insbesondere folgende Aufgaben:
  1. Beratung des Presbyteriums in allen Grundsatzfragen zu Friedhofsangelegenheiten,
  2. Vorbereitung der Beschlüsse des Presbyteriums zum Haushaltsplan der evangelischen Friedhöfe, zur Friedhofssatzung, zur Friedhofsgebührensatzung sowie zur Erweiterung oder Schließung der Friedhöfe,
  3. Durchführung der Friedhofsbegehungen.
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§ 7
Fachausschuss für Gottesdienst und Kirchenmusik

Der Fachausschuss hat insbesondere folgende Aufgaben:
  1. Beratung des Presbyteriums in allen gottesdienstlichen und kirchenmusikalischen Fragen,
  2. Unterstützung und Koordination der Arbeit der Kirchenmusik in der Kirchengemeinde,
  3. Begleitung der beruflichen und ehrenamtlichen Mitarbeitenden,
  4. Verantwortung für die Ausbildung und Begleitung der Lektorinnen und Lektoren und der Abendmahlshelferinnen und Abendmahlshelfer.
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§ 8
Fachausschuss für Kinder- und Jugendarbeit

Der Fachausschuss hat insbesondere folgende Aufgaben:
  1. Beratung des Presbyteriums in allen Grundsatzfragen,
  2. Erarbeitung von Konzepten und Standards,
  3. Begleitung der Gruppen und Einrichtungen sowie der beruflichen und ehrenamtlichen Mitarbeitenden,
  4. Kontaktpflege zu anderen regionalen und überregionalen Trägern sowie entsprechenden Fachverbänden der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen.
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§ 9
Fachausschuss für Öffentlichkeitsarbeit

Der Fachausschuss hat insbesondere folgende Aufgaben:
  1. Beratung des Presbyteriums in allen Fragen der gemeindlichen Öffentlichkeitsarbeit,
  2. Vorbereitung der Gestaltung der Öffentlichkeitsarbeit,
  3. Kommunikation von Informationen über die konkrete Arbeit nach außen,
  4. Vernetzung der Öffentlichkeitsarbeit der Kirchengemeinde, insbesondere im Bereich des Gemeindebriefs, der Pressearbeit, des Internetauftritts und des Auftritts in sozialen Medien,
  5. Kontaktpflege zu anderen kirchlichen Trägern, gesellschaftlichen Gruppen, Behörden und Einrichtungen.
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§ 10
Fachausschuss für Stadtkirchenarbeit

Der Fachausschuss für Stadtkirchenarbeit hat insbesondere folgende Aufgaben:
  1. Beratung des Presbyteriums in allen Fragen der Stadtkirchenarbeit,
  2. Erarbeitung von Konzepten und Standards für die Offene Kirche,
  3. Begleitung der Gruppen und Einrichtungen,
  4. Kontaktpflege zur Konferenz der Stadtkirchenarbeit in der Evangelischen Kirche von Westfalen und den Einrichtungen der Stadt Gelsenkirchen.
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§ 11
Grundsätze der Zusammenarbeit

( 1 ) Das Presbyterium und die Ausschüsse unterstützen sich gegenseitig bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben und stellen sich die erforderlichen Informationen und Unterlagen zur Verfügung.
( 2 ) Angelegenheiten, die die Zuständigkeit mehrerer Ausschüsse berühren, werden im gegenseitigen Einvernehmen entschieden. Wird ein Einvernehmen nicht erzielt, entscheidet das Presbyterium.
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§ 12
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt nach Genehmigung durch das Landeskirchenamt und Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt der Evangelischen Kirche von Westfalen am 1. Januar 2023 in Kraft.

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1 ↑ Nr. 1.