.

Geltungszeitraum von: 01.01.2022

Geltungszeitraum bis: 31.12.2022

Erläuterungen zu § 39 Verwaltungsordnung Doppische Fassung

Leitungsfeld 9 Recht und Organisation (Dr. Conring/Dreier/Huget)

Stand: 03.05.2022

###

Allgemeines

Es entspricht dem Grundsatz der Erhaltung und Sicherung des kirchlichen Vermögens, dass Gebäude, ihre Ausstattungsgegenstände, die dazu gehörenden Einrichtungen und Anlagen regelmäßig zu überprüfen sind (vgl. § 2 Absatz 2 Nummer 1 VwO.d). Hierzu gehören gemäß § 39 VwO.d jährliche Besichtigungen gegebenenfalls unter Beteiligung von Sachverständigen. Leider kommt es immer wieder vor, dass selbst genutzte kirchliche Gebäude (Gemeindehäuser, Pfarrhäuser aber auch Kirchen) nicht regelmäßig „gewartet“ werden und dadurch ein Investitionsstau entsteht. Am Ende steht dann nach vielen Jahren oft eine unangenehme Entdeckung: es sind erhebliche Investitionen für die Instandhaltung erforderlich, aber es gibt dafür keine Rücklage. Wichtig ist deshalb nicht, ob hier der Baukirchmeister oder andere Beauftragte aktiv werden; entscheidend ist, dass es überhaupt geschieht. Nur wer seine Vermögensgegenstände kennt, kann den Investitionsbedarf richtig und rechtzeitig einschätzen – und das ist die Pflicht des Eigentümers, der sein Vermögen pflegt, um es zu erhalten. Für die Kirchengemeinde geht es dabei und die Weitergabe von geerbten und aufgebauten Werten an die nächste Generation.
Die Webseite https://www.gemeinde-bewegen.de/ (Wissensspeicher für die Arbeit im Presbyterium) bietet weitere Informationen. Die obigen Ausführungen sind auf Grundlage (teilweise auch in Auszügen) des Inhaltes „Gemeinde bewegen – B Gemeindeleitung – 6 Wirtschaftliche Leitung – 6.5 Bewirtschaftung von Grundstücken und Gebäuden“ entstanden. Sie löst das vorher regelmäßig als Printwerk erschienene „Gemeinde leiten – Handbuch für die Arbeit im Presbyterium (2016)“ ab.
##

.....

#