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§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
§ 11
§ 12
§ 13
§ 14
Geltungszeitraum von: 01.02.2008
Geltungszeitraum bis: 31.12.2022
Kreissatzung des Kirchenkreises Siegen1#
Vom 28. November 2007
Die Kreissynode des Kirchenkreises Siegen hat auf Grund von Artikel 104 der Kirchenordnung der Evangelischen Kirche von Westfalen3# folgende Kreissatzung beschlossen:
####§ 1
Kirchenkreis, Kirchengemeinden
(
1
)
Zum Kirchenkreis Siegen der Evangelischen Kirche von Westfalen sind die Kirchengemeinden:
Evangelisch-Reformierte Kirchengemeinde Burbach,
Evangelische Kirchengemeinde Buschhütten,
Evangelisch-Reformierte Kirchengemeinde Deuz,
Evangelisch-Reformierte Kirchengemeinde Dreis-Tiefenbach,
Evangelisch-Reformierte Kirchengemeinde Eiserfeld,
Evangelische Kirchengemeinde Eisern,
Evangelische Kirchengemeinde Ferndorf,
Evangelische Kirchengemeinde Freudenberg,
Evangelisch-Reformierte Kirchengemeinde Gosenbach,
Evangelisch-Reformierte Kirchengemeinde Hilchenbach,
Evangelische Kirchengemeinde Kaan-Marienborn,
Evangelisch-Reformierte Kirchengemeinde Klafeld,
Evangelische Kirchengemeinde Kreuztal,
Evangelisch-Reformierte Kirchengemeinde Krombach,
Evangelische Kirchengemeinde Müsen,
Evangelisch-Reformierte Kirchengemeinde Netphen,
Evangelisch-Reformierte Kirchengemeinde Neunkirchen,
Evangelische Kirchengemeinde Niederdresselndorf,
Evangelisch-Reformierte Kirchengemeinde Niederschelden,
Evangelisch-Reformierte Kirchengemeinde Oberfischbach,
Evangelisch-Reformierte Kirchengemeinde Oberholzklau,
Evangelische Kirchengemeinde Olpe,
Evangelisch-Reformierte Kirchengemeinde Rödgen,
Evangelische Christus-Kirchengemeinde Siegen,
Evangelische Erlöser-Kirchengemeinde Siegen,
Evangelische Martini-Kirchengemeinde Siegen,
Evangelische Nikolai-Kirchengemeinde Siegen,
Evangelische Kirchengemeinde Trupbach-Seelbach,
Evangelische Kirchengemeinde Weidenau,
Evangelische Kirchengemeinde Wilnsdorf
zusammengeschlossen.
(
2
)
Die Kirchengemeinden sind den nachstehenden Regionen zugeordnet:
Region 1 östliches Siegerland
- Evangelisch-Reformierte Kirchengemeinde Deuz
- Evangelisch-Reformierte Kirchengemeinde Dreis-Tiefenbach
- Evangelisch-Reformierte Kirchengemeinde Netphen
- Evangelisch-Reformierte Kirchengemeinde Rödgen
- Evangelische Kirchengemeinde Wilnsdorf
Region 2 südliches Siegerland
- Evangelisch-Reformierte Kirchengemeinde Burbach
- Evangelisch-Reformierte Kirchengemeinde Neunkirchen
- Evangelische Kirchengemeinde Niederdresselndorf
Region 3 Siegen-Süd
- Evangelisch-Reformierte Kirchengemeinde Eiserfeld
- Evangelische Kirchengemeinde Eisern
- Evangelisch-Reformierte Kirchengemeinde Gosenbach
- Evangelisch-Reformierte Kirchengemeinde Niederschelden
Region 4 Siegen Mitte
- Evangelische Kirchengemeinde Kaan-Marienborn
- Evangelische Christus-Kirchengemeinde Siegen
- Evangelische Erlöser-Kirchengemeinde Siegen
- Evangelische Martini-Kirchengemeinde Siegen
- Evangelische Nikolai-Kirchengemeinde Siegen
Region 5 westliches Siegerland und Olpe
- Evangelische Kirchengemeinde Freudenberg
- Evangelisch-Reformierte Kirchengemeinde Oberfischbach
- Evangelisch-Reformierte Kirchengemeinde Oberholzklau
- Evangelische Kirchengemeinde Olpe
- Evangelische Kirchengemeinde Trupbach-Seelbach
Region 6 Siegen Nord
- Evangelisch-Reformierte Kirchengemeinde Klafeld
- Evangelische Kirchengemeinde Weidenau
Region 7 nördliches Siegerland
- Evangelische Kirchengemeinde Buschhütten
- Evangelische Kirchengemeinde Ferndorf
- Evangelisch-Reformierte Kirchengemeinde Hilchenbach
- Evangelische Kirchengemeinde Kreuztal
- Evangelisch-Reformierte Kirchengemeinde Krombach
- Evangelische Kirchengemeinde Müsen
(
3
)
Die Kirchengemeinden sind innerhalb der Regionen zur Zusammenarbeit verpflichtet.
#§ 2
Körperschaftsrechte, Siegel
(
1
)
Der Kirchenkreis führt als Körperschaft des öffentlichen Rechts ein Siegel.
(
2
)
Das Siegelbild zeigt die Arche Noah unter einer Taube; es ist umschlossen mit den Worten Kirchenkreis Siegen.
#§ 3
Leitung des Kirchenkreises
(
1
)
Der Kirchenkreis wird von der Kreissynode und in ihrem Auftrage vom Kreissynodalvorstand geleitet.
(
2
)
Die Superintendentin oder der Superintendent trägt die Verantwortung für die Durchführung der Beschlüsse der Kreissynode und des Kreissynodalvorstandes und vertritt den Kirchenkreis in der Öffentlichkeit.
#§ 4
Vertretungsbefugnis
(
1
)
Der Kreissynodalvorstand vertritt unbeschadet der Leitungsbefugnis der Kreissynode den Kirchenkreis im Rechtsverkehr.
(
2
)
1 Urkunden, durch welche für den Kirchenkreis rechtsverbindliche Erklärungen abgegeben werden, sowie Vollmachten sind von der Superintendentin oder dem Superintendenten und einem weiteren Mitglied des Kreissynodalvorstandes zu unterzeichnen und mit dem Siegel des Kirchenkreises zu versehen. 2 Dadurch wird Dritten gegenüber die Gesetzmäßigkeit der Beschlussfassung festgestellt.
(
3
)
1 Absatz 2 gilt nicht für Geschäfte der laufenden Verwaltung. 2 Diese werden gemäß § 12 dieser Satzung in Verbindung mit der Kirchenrechtlichen Vereinbarung für die Errichtung des Kreiskirchenamtes Siegen/Wittgenstein von der Verwaltungsleitung ausgeführt.
#§ 5
Kreissynode
(
1
)
Die Kreissynode wird alle vier Jahre neu gebildet.
(
2
)
Mitglieder der Kreissynode sind:
- die Superintendentin oder der Superintendent und die übrigen Mitglieder des Kreissynodalvorstandes;
- die Pfarrerinnen und Pfarrer des Kirchenkreises, seiner Kirchengemeinden und Verbände sowie die Pfarrerinnen und Pfarrer eines Verbandes von Kirchenkreisen, die der Kreissynode durch Beschluss des Kreissynodalvorstandes auf Vorschlag des Verbandsvorstandes zugeordnet sind;
- die Abgeordneten der Kirchengemeinden;
- die vom Kreissynodalvorstand berufenen Mitglieder.
(
3
)
1 Die Kirchengemeinden entsenden gemäß Absatz 2 c für die Dauer der Amtszeit der Kreissynode für jede Pfarrstelle eine Abgeordnete oder einen Abgeordneten. 2 Die Abgeordneten müssen die Befähigung zum Presbyteramt haben. 3 Bei der Entsendung ist eine gleichmäßige Berücksichtigung von Frauen und Männern anzustreben.
(
4
)
1 Für die Abgeordneten sind jeweils erste und zweite Stellvertreterinnen oder Stellvertreter zu bestimmen. 2 Sind Abgeordnete und ihre beiden Stellvertreterinnen oder Stellvertreter verhindert, so können die Presbyterien auch die Stellvertreterinnen oder Stellvertreter anderer Abgeordneter mit der Vertretung der verhinderten Abgeordneten beauftragen. 3 Die Stellvertreterinnen oder Stellvertreter treten auch dann ein, wenn Abgeordnete ausgeschieden sind und die Presbyterien vor der Tagung der Kreissynode eine Ersatzwahl nicht mehr vornehmen konnten.
(
5
)
Im Kirchenkreis tätige Pfarrerinnen und Pfarrer, die nicht Mitglieder der Kreissynode sind, Predigerinnen und Prediger sowie Pfarrerinnen und Pfarrer im Probedienst (Entsendungsdienst) nehmen an den Verhandlungen der Kreissynode mit beratender Stimme teil.
#§ 6
Mitglieder des Kreissynodalvorstandes
(
1
)
Der Kreissynodalvorstand besteht aus:
- Der Superintendentin oder dem Superintendenten;
- der Synodalassessorin oder dem Synodalassessor;
- der oder dem Scriba;
- einer Pfarrerin oder einem Pfarrer;
- sechs weiteren Mitgliedern, die weder ordiniert sein noch haupt- oder nebenberuflich im kirchlichen Dienst stehen dürfen.
(
2
)
Für die Mitglieder des Kreissynodalvorstandes nach Absatz 1 Buchstabe b – e sind jeweils erste und zweite Stellvertreterinnen oder Stellvertreter zu bestellen.
#§ 7
Ausschüsse und Beauftragte des Kirchenkreises
(
1
)
1 Die Kreissynode bildet nach Artikel 102 Absatz 1 der Kirchenordnung4# ständige Ausschüsse für folgende Aufgabenbereiche:
- Theologie,
- Nominierungen,
- Finanzen,
- Bewahrung der Schöpfung,
- Ehe-, Familien-, Lebensberatung,
- Ev. Gymnasium,
- Frauen,
- Gemeindeentwicklung,
- Jugend,
- Kindertageseinrichtungen,
- Kirchenmusik,
- Partnerschaften, Ökumene, Weltmission,
- Schule,
- Seelsorge und Beratung,
- Kindertageseinrichtungen,
- Telefonseelsorge,
- Wirtschaft und Soziales.
2 Für neue Aufgabenbereiche können durch Satzungsänderung weitere ständige Ausschüsse gebildet werden. 3 Fällt ein Aufgabenbereich fort, entscheidet die Synode auch über die Auflösung des ständigen Ausschusses.
(
2
)
Die Kreissynode und der Kreissynodalvorstand können für besondere Aufgaben beratende Ausschüsse oder Arbeitskreise bilden, soweit für diese Aufgaben kein ständiger Ausschuss zuständig ist.
(
3
)
Darüber hinaus kann die Synode und der Kreissynodalvorstand für die Wahrnehmung einzelner Aufgaben Beauftragte bestellen, die nach Abstimmung zwischen Aus-schussvorsitzenden und Beauftragten einem Ausschuss fachlich zugeordnet werden.
(
4
)
Die Mitglieder der Ausschüsse für Nominierungen und für Finanzen dürfen nicht zugleich Mitglieder des Kreissynodalvorstandes sein.
#§ 8
Zusammensetzung
(
1
)
1 Die Mitglieder der ständigen Ausschüsse der Kreissynode werden von der Kreissynode berufen. 2 Stellvertretende Mitglieder sind nicht vorgesehen.
(
2
)
1 In die ständigen Ausschüssen sollen Mitglieder der Kreissynode, in den Arbeitsbereichen tätige Pfarrerinnen und Pfarrer, Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kirchenkreises sowie sachkundige Gemeindeglieder, die die Befähigung zum Amt einer Presbyterin oder eines Presbyters haben, berufen werden. 2 Die Ausschüsse können an den Nominierungsausschuss Besetzungsvorschläge geben.
(
3
)
1 In jeden ständigen Ausschuss sollen mindestens 5 und höchstens 11 stimmberechtigte Mitglieder durch die Kreissynode berufen werden. 2 Mindestens die Hälfte der Mitglieder der Ausschüsse Theologie, Nominierung und Finanzen muss der Kreissynode angehören. 3 In allen anderen Ausschüssen soll mindestens ein Drittel der Mitglieder der Kreissynode angehören. 4 Andere gesetzliche Regelungen bleiben unberührt. 5 Eine möglichst gleichmäßige Berücksichtigung von Frauen und Männern ist anzustreben.
(
4
)
1 Die Superintendentin oder der Superintendent hat das Recht, an den Sitzungen mit beratender Stimme teilzunehmen. 2 Die Ausschüsse können die Verwaltungsleiterin oder den Verwaltungsleiter zu den Beratungen hinzuziehen.
(
5
)
Zu einzelnen Beratungspunkten können auf Beschluss des Ausschusses weitere sachkundige Personen und Gäste hinzugezogen werden.
(
6
)
Gesetzliche oder vertragliche Regelungen können abweichende Voraussetzungen der Besetzung und der Amtsdauer vorsehen.
#§ 9
Amtszeit der Ständigen Ausschüsse
(
1
)
1 Die Amtszeit der Ständigen Ausschüsse richtet sich nach der Amtsdauer der Kreissynode. 2 Die Ständigen Ausschüsse werden auf der ersten Tagung der Kreissynode neu gebildet.
(
2
)
1 Scheidet ein Mitglied eines Ständigen Ausschusses vorzeitig aus dem Ausschuss aus, beruft der Kreissynodalvorstand ein neues Mitglied für den Rest der Amtszeit, es sei denn, dass durch Gesetz oder Satzung etwas anderes bestimmt ist. 2 Die Berufung eines neuen Mitgliedes bedarf der Bestätigung durch die Kreissynode.
#§ 10
Zuständigkeiten und Aufgaben
(
1
)
1 Die ständigen Ausschüsse unterstützen die Kreissynode und den Kreissynodalvorstand in der Leitung des Kirchenkreises. 2 Ihnen obliegen für ihren Zuständigkeitsbereich folgende Aufgaben:
- Die Erarbeitung einer Aufgabenstruktur und inhaltlicher Ziele, wenn vorhanden in Zusammenarbeit mit dem Referat/der Einrichtung, zur Entscheidung durch den Kreissynodalvorstand;
- Die Beratung und Begleitung der konzeptionellen Arbeit des jeweiligen Referates bzw. der Einrichtung;
- Die Verabschiedung eines jährlichen Berichts an den Kreissynodalvorstand und die Kreissynode über die Arbeit im Aufgabengebiet;
- Die Wahl der oder des Vorsitzenden und der oder des stellvertretenden Vorsitzenden;
- Die Wahl einer Schriftführerin oder eines Schriftführers;
- Die Beratung über den Entwurf des Haushaltsplanes für das Aufgabengebiet und Kenntnisnahme der Rechnungslegung;
- Beteiligung bei der Einstellung von Beschäftigten für das zugeordnete Referat und die zugeordnete Einrichtung;
- Die Entscheidung über Veränderungen des Arbeitsumfanges (Stundenerhöhungen, Stundenreduzierungen, inhaltliche Änderungen) der Beschäftigten im Rahmen des Stellenplanes. Sofern diese Veränderungen zu anderen Vergütungsansprüchen führen, gibt der Ausschuss eine Empfehlung an den Kreissynodalvorstand ab;
- Die Beratung über Entlassungen von Beschäftigten im zugeordneten Referat oder der zugeordneten Einrichtung;
- Die Entscheidung über die Geschäftsverteilung für das Referat oder die Einrichtung und, sofern nach kirchenrechtlichen Vorschriften auch Dienstanweisungen aufzustellen oder Honorarvereinbarungen abzuschließen sind, auch diese Aufgaben. Die Grundsätze über die Förderung der Fortbildung, Weiterbildung und gegebenenfalls Supervision der Beschäftigten. Dabei liegt die Einzelentscheidung über Fortbildungsmaßnahmen bei dem Ausschuss im Rahmen des vom Kreissynodalvorstand festgelegten Ermächtigungsrahmens;
- Die Entscheidung über Ausgaben für das Referat/die Einrichtung im Rahmen des Haushaltsplanes, sofern sie den Ermächtigungsrahmen des Referates/der Einrichtung übersteigt. Der Ermächtigungsrahmen wird in der Zuständigkeitsordnung oder durch eine Einzelentscheidung des Kreissynodalvorstandes geregelt.
(
2
)
Die Zuständigkeiten der Kreissynode und des Kreissynodalvorstandes und der Superintendentin oder des Superintendenten bleiben unberührt.
(
3
)
Der Kreissynodalvorstand kann die einzelnen Ausschüsse durch Beschluss zu Ressorts zusammenfassen und einzelne Mitglieder des Kreissynodalvorstandes als Ansprechpartnerinnen oder Ansprechpartner benennen.
(
4
)
Der Kreissynodalvorstand koordiniert die Arbeit der Ausschüsse. Er entscheidet bei unterschiedlichen Ausschussvoten abschließend, sofern nicht die Zuständigkeit der Kreissynode gegeben ist.
#§ 11
Geschäftsordnung
Die Kreissynode gibt sich eine Geschäftsordnung, die für die Ausschüsse entsprechend gilt.
#§ 12
Kreiskirchenamt
1 Die Verwaltungsgeschäfte des Kirchenkreises werden von dem für die Kirchenkreise Siegen und Wittgenstein gebildeten gemeinsamen Kreiskirchenamt Siegen/Wittgenstein wahrgenommen. 2 Die näheren Regelungen trifft die Kirchenrechtliche Vereinbarung über die Errichtung des Kreiskirchenamtes Siegen/Wittgenstein.
#§ 13
Bekanntmachungen von Satzungen
Die Satzungen des Kirchenkreises werden im Kirchlichen Amtsblatt der Evangelischen Kirche von Westfalen veröffentlicht.
#§ 14
Inkrafttreten
1 Diese Satzung tritt mit der Veröffentlichung in Kraft. 2 Gleichzeitig tritt die Kreissatzung vom 14. Oktober 2004 und die Fachbereichssatzung vom 14. Oktober 2004 außer Kraft.
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1 ↑ Redaktioneller Hinweis: Mit Vereinigung der Evangelischen Kirchenkreise Siegen und Wittgenstein am 1. Januar 2023 (KABl 2022 I Nr. 123 S. 340) bei gleichzeitigem Inkrafttreten der Kreissatzung (KABl 2022 I Nr. 117 S. 318) ist die Kreissatzung des Kirchenkreises Siegen vom 28. November 2007 (KABl. 2008 S. 6) mit Ablauf des 31. Dezember 2022 außer Kraft getreten.
1 ↑ Redaktioneller Hinweis: Mit Vereinigung der Evangelischen Kirchenkreise Siegen und Wittgenstein am 1. Januar 2023 (KABl 2022 I Nr. 123 S. 340) bei gleichzeitigem Inkrafttreten der Kreissatzung (KABl 2022 I Nr. 117 S. 318) ist die Kreissatzung des Kirchenkreises Siegen vom 28. November 2007 (KABl. 2008 S. 6) mit Ablauf des 31. Dezember 2022 außer Kraft getreten.