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Geltungszeitraum von: 29.04.2017

Geltungszeitraum bis: 31.12.2022

Kreissatzung des
Evangelischen Kirchenkreises Wittgenstein1#

Vom 28. November 2016

(KABl. 2017 S. 46)

Die Kreissynode des Evangelischen Kirchenkreises Wittgenstein hat auf Grund von Artikel 104 der Kirchenordnung der Evangelischen Kirche von Westfalen (KO)3# folgende Kreissatzung beschlossen:
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§ 1
Kirchenkreis, Kirchengemeinden

Zum Evangelischen Kirchenkreis Wittgenstein der Evangelischen Kirche von Westfalen sind folgende Kirchengemeinden zusammengeschlossen:
Ev. Kirchengemeinde Arfeld
Ev. Kirchengemeinde Bad Berleburg
Ev. Kirchengemeinde Bad Laasphe
Ev. Kirchengemeinde Banfe
Ev. Kirchengemeinde Birkelbach
Ev. Kirchengemeinde Erndtebrück
Ev. Kirchengemeinde Feudingen
Ev. Kirchengemeinde Fischelbach
Ev. Kirchengemeinde Girkhausen
Ev. Kirchengemeinde Gleidorf
Ev. Kirchengemeinde Raumland
Ev. Kirchengemeinde Wingeshausen
Ev. Kirchengemeinde Winterberg
Ev. Kirchengemeinde Wunderthausen-Diedenshausen
Ev. Lukas-Kirchengemeinde im Eder- und Elsofftal
Ev. Petri-Kirchengemeinde Dorlar
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§ 2
Körperschaftsrechte, Siegel

( 1 ) Der Kirchenkreis führt als Körperschaft des öffentlichen Rechts ein Siegel.
( 2 ) Das Siegelbild zeigt ein stilisiertes „W“ mit einem Querbalken im rechten Teil; es ist umschlossen mit den Worten: „Evangelischer Kirchenkreis Wittgenstein“.
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§ 3
Geschäftsordnung

Die Kreissynode gibt sich eine Geschäftsordnung.
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§ 4
Mitglieder des Kreissynodalvorstandes

Der Kreissynodalvorstand besteht aus:
  1. der Superintendentin oder dem Superintendenten,
  2. der Synodalassessorin oder dem Synodalassessor,
  3. der oder dem Scriba,
  4. weiteren fünf Mitgliedern.
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§ 5
Ausschüsse, Beauftragte und Einrichtungen des Kirchenkreises

( 1 ) Die Kreissynode bildet folgende beratende Ausschüsse:
Finanzausschuss
Nominierungsausschuss
Ausschuss für Theologie, Gottesdienst und Kirchenmusik
Ausschuss für Gemeindepädagogik
Ausschuss für Bildung und Erziehung
Ausschuss für Seelsorge, Beratung und Diakonie
Ausschuss für Mission, Ökumene und kirchliche Weltverantwortung
( 2 ) Die Kreissynode und der Kreissynodalvorstand können für besondere Aufgaben weitere beratende Ausschüsse bilden.
( 3 ) Der Kirchenkreis unterhält das Abenteuerdorf Wittgenstein. Aufgaben, Leitung und Betrieb dieser Einrichtung werden in einer besonderen Satzung geregelt.
( 4 ) Das regionale Diakonische Werk des Kirchenkreises Wittgenstein wird als gemeinsame gemeinnützige Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit dem Johanneswerk e. V. geführt. Aufgaben und Leitung werden im Gesellschaftervertrag geregelt.
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§ 6
Kreiskirchenamt

( 1 ) Die Verwaltungsgeschäfte des Kirchenkreises werden von dem für die Ev. Kirchenkreise Siegen und Wittgenstein gebildeten gemeinsamen Kreiskirchenamt Siegen/Wittgenstein wahrgenommen.
( 2 ) Die näheren Regelungen trifft die Kirchenrechtliche Vereinbarung über die Errichtung des Kreiskirchenamtes Siegen/Wittgenstein.
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§ 7
Inkrafttreten

( 1 ) Die Satzung bedarf der Genehmigung durch das Landeskirchenamt der Evangelischen Kirche von Westfalen und der Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt.
( 2 ) Sie tritt nach der Erteilung der kirchenaufsichtlichen Genehmigung und der Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt in Kraft4#. Gleichzeitig tritt die Satzung des Kirchenkreises Wittgenstein vom 24. November 1980 (KABl. 1981 S. 159), geändert am 7. November 1988 (KABl. 1989 S. 57) und am 11. Juni 2008 (KABl. 2008 S. 278), außer Kraft.

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1 ↑ Redaktioneller Hinweis: Mit Vereinigung der Evangelischen Kirchenkreise Siegen und Wittgenstein am 1. Januar 2023 (KABl 2022 I Nr. 123 S. 340) bei gleichzeitigem Inkrafttreten der Kreissatzung (KABl 2022 I Nr. 117 S. 318) ist die Kreissatzung des Evangelischen Kirchenkreises Wittgenstein vom 28. November 2016 (KABl. 2017 S. 46) mit Ablauf des 31. Dezember 2022 außer Kraft getreten.
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2 ↑ Die Inhaltsübersicht ist nicht Bestandteil dieser Satzung.
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3 ↑ Nr. 1.
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4 ↑ Redaktioneller Hinweis: Die Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt erfolgte am 29. April 2017 (KABl. 2017 S. 46) .