.Verordnung zum Klimaschutzgesetz
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
#§ 5
Verordnung zum Klimaschutzgesetz
der Evangelischen Kirche von Westfalen zur Verwendung der Klimaschutzpauschale (VO.KliSchG)
Vom 15. Dezember 2022
(KABl 2022 I Nr. 105 S. 273)
####Auf Grund von § 9 Absatz 1 Klimaschutzgesetz1# hat die Kirchenleitung folgende Verordnung beschlossen:
#§ 1
Zweck
Zweck dieser Verordnung ist es, die Verwendung der Klimaschutzpauschale nach § 7 Klimaschutzgesetz der Evangelischen Kirche von Westfalen (KliSchG)2# für die Ziele nach § 3 KliSchG3# zu sichern.
#§ 2
Verwendung der Klimaschutzpauschale
(
1
)
1 Die Klimaschutzpauschale wird für die Handlungsfelder Gebäude, Mobilität, Beschaffung und kirchliche Flächen eingesetzt. 2 Der Planungshorizont für die Verwendung der Klimaschutzpauschale soll die Grenzen einer Kirchengemeinde überschreiten.
(
2
)
1 Maßnahmen müssen mittelbar oder unmittelbar den Zielen dienen. 2 Die Verwendung kann in drei Kategorien erfolgen:
- investive Maßnahmen, bei Gebäuden auf der Grundlage eines langfristigen strategischen Nutzungskonzepts,
- Personalstellen,
- Finanzierung (Tilgung, Zinsen).
(
3
)
1 Die Entscheidung über die Verwendungsplanung treffen die rechtsvertretenden Leitungsorgane; in Kirchenkreisen auf der Grundlage eines kreissynodalen Konzepts. 2 Bei der Priorisierung soll die Effektivität der Maßnahmen berücksichtigt werden. 3 Der Nachweis der Verwendung erfolgt im Rahmen des Berichtswesens. 4 Das landeskirchliche Klimabüro kann Berichtsmuster für den Nachweis der Verwendung zur Verfügung stellen.
#§ 3
Beratung zur Mittelverwendung
(
1
)
Für die Planung der Mittelverwendung sollen sich die kirchlichen Körperschaften durch ihre Fachstellen für Klimaschutz (§ 6 KliSchG4#) beraten lassen.
(
2
)
Das landeskirchliche Klimabüro wird den kollegialen Austausch zur wirksamen Mittelverwendung unter den westfälischen Körperschaften koordinieren und kann Empfehlungen zur Mittelverwendung und dessen Nachweis geben.
#§ 4
Berichtswesen
1 Die Kirchenkreise und die Landeskirche berichten ihren Synoden zur Umsetzung der Mittelverwendung. 2 Dabei sollen berücksichtigt werden:
- der Statusbericht zur Umsetzung der Klimastrategie,
- die konkrete Mittelverwendung und die dadurch erreichte Einsparung an THG-Emissionen,
- die begleitende Öffentlichkeitsarbeit.
§ 5
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2023 nach Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt in Kraft.