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Geltungszeitraum von: 02.02.2018

Geltungszeitraum bis: 29.03.2022

Satzung
des Diakonisches Werk im
Evangelischen Kirchenkreis Herford e. V.1#

Vom 28. Juni 2017

(KABl. 2017 S. 201)

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§ 1
Name, Sitz, Rechtsform, Spitzenverbandszugehörigkeit

  1. Der Verein führt den Namen „Diakonisches Werk im Evangelischen Kirchenkreis Herford e. V.“. Er hat seinen Sitz in Herford und ist im Vereinsregister eingetragen.
  2. Der Verein ist Mitglied des Diakonischen Werkes Rheinland-Westfalen-Lippe e. V. (DW.RWL) und dadurch dem Verein Evangelisches Werk für Diakonie und Entwicklung e. V. als anerkanntem evangelischen Spitzenverband der Freien Wohlfahrtspflege angeschlossen.
  3. Der Verein ist der Zusammenschluss der Kirchengemeinden im Evangelischen Kirchenkreis Herford, des Evangelischen Kirchenkreises Herford sowie weiterer Träger diakonisch-missionarischer Dienste und Einrichtungen im Einzugsbereich des Evangelischen Kirchenkreises Herford.
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§ 2
Zweck des Vereins

  1. Zweck des Vereins ist die Förderung der Jugend- und Altenhilfe, des öffentlichen Gesundheitswesens, der Erziehung, Volks- und Berufsbildung, der Hilfe für behinderte Menschen, des Wohlfahrtswesens, des Schutzes von Ehe und Familie sowie die Unterstützung hilfsbedürftiger Personen im Sinne von § 53 der Abgabenordnung unabhängig von deren Staatsangehörigkeit, Konfession, Herkunft, Geschlecht, Alter und Wohnsitz. Ferner verfolgt der Verein kirchliche Zwecke im Sinne des § 54 AO. Darüber hinaus ist Zweck des Vereins die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke. Der Verein wird damit in praktischer Ausübung christlicher Nächstenliebe im Sinne der Diakonie als Wesens- und Lebensäußerung der Evangelischen Kirche tätig.
  2. Der Zweck des Vereins wird verwirklicht insbesondere durch
    1. soziale und psychologische Beratungsdienste verschiedenster Art, wie etwa Familienberatung, Erziehungsberatung, Ehe- und Lebensberatung, Schwangeren- und Schwangerschaftskonfliktberatung, Suchtberatung, Allgemeine Sozialberatung, Aussiedler- und Migrantenberatung,
    2. Angebote, Beratung und Projekte im Bereich der Arbeitslosenhilfe,
    3. Hilfen für Suchtkranke,
    4. Angebote der offenen Altenhilfe, wie beispielsweise Altenclubs,
    5. Angebote der ambulanten Erziehungs- und Beratungshilfe sowie weiterer sozialer Dienste im Bereich Kinder, Jugend und Familie,
    6. Angebote und Vermittlung von Freizeit- und Erholungsangeboten für hilfsbedürftige Personen im Sinne des § 53 AO,
    7. Projekte zur Förderung des Ehrenamts, wie das Projekt „Erfahrungswissen für Initiativen“ und das Projekt „Neues Ehrenamt“,
    8. regelmäßige Durchführung von Andachten und Gottesdiensten.
  3. Der Zweck des Vereins kann ferner verwirklicht werden durch die Beschaffung von Mitteln nach § 58 Nr. 1 der Abgabenordnung zur Förderung der in Absatz 1 genannten Zwecke durch andere steuerbegünstigte Körperschaften. Diese haben die ihnen zugewandten Mittel ausschließlich und unmittelbar für ihre steuerbegünstigten Zwecke zu verwenden. In diesem Rahmen darf der Verein auch vergünstigte Leistungen an andere steuerbegünstigte Körperschaften erbringen.
  4. Der Verein ist unter Beachtung der Vorschriften der Abgabenordnung für steuerbegünstigte Körperschaften zu allen Geschäften und Maßnahmen berechtigt, die der Erreichung oder Förderung des Vereinszwecks dienen. Insbesondere kann er zu diesem Zweck auch andere Gesellschaften oder Einrichtungen gründen oder sich an ihnen beteiligen.
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§ 3
Funktion des regionalen Diakonischen Werkes

  1. Das Diakonische Werk im Evangelischen Kirchenkreis Herford nimmt als regionale Gliederung des Diakonischen Werkes Rheinland-Westfalen-Lippe gemäß § 6 des Kirchengesetzes über die Ordnung der diakonischen Arbeit in der Evangelischen Kirche von Westfalen (Diakoniegesetz)3# in der Regel die Vertretung der Diakonie in der Region gegenüber den staatlichen, kommunalen, kirchlichen und anderen Stellen wahr.
    In dieser Funktion sucht es regelmäßigen Kontakt zu diakonischen Partnern vor Ort.
  2. Im Rahmen des Vereins unterstützen und fördern sich die Träger diakonisch-missionarischer Dienste und Einrichtungen gegenseitig in ihrer Arbeit und helfen einander bei der Durchführung gemeinsamer Aufgaben in den Bereichen des Sozial- und Gesundheitswesens sowie der Jugend- und Altenhilfe.
  3. Der Verein übernimmt diakonische Aufgaben im Evangelischen Kirchenkreis Herford.
  4. In Bindung an den Auftrag der Kirche hat der Verein im Rahmen der Verfolgung seiner steuerbegünstigten Zwecke insbesondere folgende Aufgaben:
    1. Anregung und Reflexion sowie Erarbeitung von Leitlinien und Zielsetzungen des diakonischen Handelns im Kirchenkreis,
    2. Planung und Koordinierung der diakonischen Arbeit im Kirchenkreis,
    3. Förderung der haupt- und ehrenamtlich diakonisch tätigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter durch Beratung und Fortbildung,
    4. Vertretung der Diakonie gegenüber den Partnern in der öffentlichen und freien Wohlfahrtspflege in der Region,
    5. Information der Öffentlichkeit über das Wirken der Diakonie im Kirchenkreis,
    6. Mitwirkung bei der Vorbereitung und Durchführung diakonischer Sammlungen,
    7. Angebote für verschiedene Zielgruppen im Bereich des Sozial- und Gesundheitswesens sowie der Jugend-, Erwachsenen-, Familien- und Altenhilfe (u. a. durch Beratung, Therapie, Freizeit, Erholungs- und Kurmaßnahmen).
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§ 4
Mitglieder

  1. Mitglieder des Vereins sind:
    1. die Kirchengemeinden im Evangelischen Kirchenkreis Herford,
    2. der Evangelische Kirchenkreis Herford.
  2. Andere Träger diakonisch-missionarischer Dienste und Einrichtungen, die ihren Sitz im Evangelischen Kirchenkreis Herford haben, soweit sie Mitglieder des DW.RWL sind, können die Mitgliedschaft erwerben.
  3. Träger diakonisch-missionarischer Dienste und Einrichtungen, die nicht ihren Sitz im Evangelischen Kirchenkreis Herford haben und die Mitglieder des DW.RWL sind, können die Gastmitgliedschaft erwerben.
  4. Die Mitgliedschaft nach Absatz 2 und 3 wird durch schriftlichen Antrag an den Aufsichtsrat erworben, der die satzungsgemäßen Voraussetzungen prüft. Die Entscheidung wird dem Mitglied durch den Vorstand erklärt.
  5. Die Mitgliedschaft endet, wenn die in den Absätzen 2 und 3 genannten Voraussetzungen entfallen. Mitglieder nach Absatz 2 und 3 können durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand mit einer Frist von drei Monaten zum Schluss eines Kalenderjahres aus dem Verein austreten.
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§ 5
Pflichten der Vereinsmitglieder

  1. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Arbeit des Diakonischen Werkes im Evangelischen Kirchenkreis Herford e. V. zu fördern und das Bewusstsein der diakonischen Verpflichtung in der Kirche zu stärken. Sie beteiligen sich an der Durchführung der Sammlungen des Diakonischen Werkes.
  2. Die Mitglieder haben die finanziellen Lasten des Vereins mitzutragen.
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§ 6
Organe

  1. Organe des Vereins sind:
    1. Mitgliederversammlung,
    2. Aufsichtsrat,
    3. Vorstand.
  2. Den Organen des Vereins dürfen nur Personen angehören, die Mitglieder einer Gliedkirche der Evangelischen Kirche in Deutschland sind oder die Mitglied einer Kirche sind, mit der die Evangelische Kirche in Deutschland in Kirchengemeinschaft verbunden ist. Abweichungen sind nur im Einzelfall und nur für Personen möglich, die einer anderen Mitgliedskirche der Arbeitsgemeinschaft christlicher Kirchen in Deutschland oder der Vereinigung Evangelischer Freikirchen angehören. Die Zustimmung der zuständigen Superintendentin oder des zuständigen Superintendenten ist dazu erforderlich.
  3. Die Mitglieder des Aufsichtsrates und des Vorstandes sollten bei ihrer Wahl das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Spätestens mit dem 75. Lebensjahr endet die Mitgliedschaft im Aufsichtsrat und im Vorstand.
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§ 7
Zusammensetzung der Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung setzt sich zusammen aus:
    1. jeweils einer Vertreterin oder einem Vertreter der Mitglieder nach § 4 Absatz 1 Buchstabe a (Kirchengemeinden),
    2. drei Vertreterinnen und Vertretern des Mitgliedes nach § 4 Absatz 1 Buchstabe b (Ev. Kirchenkreis), in der Regel drei Mitglieder des Kreissynodalvorstandes, darunter die Superintendentin oder der Superintendent und die oder der Diakoniebeauftragte, sofern sie oder er nicht Mitglied des Vorstandes ist; jede/r Vertreter/in des Ev. Kirchenkreises hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme,
    3. jeweils einer Vertreterin oder einem Vertreter der Mitglieder nach § 4 Absätze 2 und 3.
  2. Jedes Mitglied benennt gegenüber dem Vorstand schriftlich seine Vertreterin oder seinen Vertreter und deren Stellvertretung. Ersatzbestellungen erfolgen jeweils für die Dauer der Amtszeit der ausgeschiedenen Vertreterin oder des ausgeschiedenen Vertreters. Die Benennung erfolgt grundsätzlich für die Dauer von vier Jahren (Rhythmus der Presbyteriumswahlen).
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§ 8
Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung
  1. bestimmt im Rahmen der §§ 2 und 3 die Leitlinien und Zielsetzungen für die Arbeit des Vereins,
  2. wählt die Mitglieder des Aufsichtsrats nach § 10 Absatz 2 Buchstaben b und c und entscheidet über die Abwahl von Aufsichtsratsmitgliedern,
  3. entsendet auf Vorschlag des Aufsichtsrates die Vertreterinnen und Vertreter für die Hauptversammlung des DW.RWL nach dessen Bestimmungen,
  4. nimmt die Berichte des Aufsichtsrates und des Vorstandes sowie den Jahresabschluss entgegen,
  5. beschließt über die Entlastung von Aufsichtsrat und Vorstand,
  6. beschließt über die Festsetzung und Höhe von Mitgliedsbeiträgen,
  7. beschließt über Änderungen der Satzung und über die Auflösung des Vereins.
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§ 9
Einberufung und Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Aufsichtsrates – im Verhinderungsfall durch ihre oder seine Stellvertretung – mindestens einmal jährlich unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen schriftlich und unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen. Sie muss einberufen werden und innerhalb von zwei Monaten stattfinden, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn es von mindestens einem Drittel der Mitglieder, den Vertreterinnen und Vertretern des Evangelischen Kirchenkreises Herford oder vom Vorstand mit schriftlicher Begründung bei der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden des Aufsichtsrates beantragt wird.
  2. Zu den Mitgliederversammlungen können durch den Aufsichtsrat Gäste eingeladen werden.
  3. Die Mitgliederversammlung wird von der oder dem Vorsitzenden im Aufsichtsrat – im Verhinderungsfall durch die Stellvertretung – geleitet. Sie ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen ist und 25 Prozent der Mitglieder, mindestens aber der Evangelische Kirchenkreis Herford mit einer Vertretung, fünf Kirchengemeinden durch ihre Vertretungen und mindestens eine Vertretung eines Mitglieds nach § 4 Absatz 2 anwesend sind. Die Mitgliederversammlung entscheidet – sofern durch die Satzung oder durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist – mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Vertretungen. Enthaltungen werden dabei nicht mitgerechnet.
  4. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen. Sie ist von der oder dem Vorsitzenden des Aufsichtsrates – im Verhinderungsfall durch die Stellvertretung – und von der Protokollführerin oder dem Protokollführer zu unterzeichnen und den Mitgliedern zuzusenden.
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§ 10
Zusammensetzung des Aufsichtsrates

  1. Der Aufsichtsrat besteht aus vier bis sieben Personen. Die Mitglieder des Aufsichtsrates dürfen nicht in einem Beschäftigungsverhältnis zum Verein stehen.
  2. Dem Aufsichtsrat gehören an:
    1. die Superintendentin oder der Superintendent des Evangelischen Kirchenkreises Herford oder ein von ihr oder ihm als Vertretung benanntes Mitglied des Kreissynodalvorstandes,
    2. zwei bis drei Personen, die aus der Mitte der Mitgliederversammlung gewählt werden,
    3. eine bis drei – im Blick auf den Vereinszweck fachlich ausgewiesene – Persönlichkeiten, die nicht der Mitgliederversammlung angehören müssen, jedoch Glieder der Evangelischen Kirche von Westfalen sind und die Befähigung zum Presbyteramt haben.
  3. Mitglieder nach Absatz 2 Buchstaben b und c werden im Rhythmus der Presbyteriumswahlen auf vier Jahre gewählt und bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein gewähltes Mitglied des Aufsichtsrates vorzeitig aus, so kann die Mitgliederversammlung an seiner Stelle für den Rest der Amtszeit ein neues Mitglied wählen.
  4. Der Aufsichtsrat wählt aus seiner Mitte die Vorsitzende oder den Vorsitzenden und die stellvertretende Vorsitzende oder den stellvertretenden Vorsitzenden des Aufsichtsrates.
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§ 11
Aufgaben des Aufsichtsrates

  1. Der Aufsichtsrat berät und überwacht den Vorstand. Die Mitglieder des Aufsichtsrates haben gegenüber dem Vorstand ein Recht auf Auskunft und jederzeitige Einsicht in die Geschäftsunterlagen.
  2. Der Aufsichtsrat
    1. bestellt den Vorstand und kann ihn abberufen; die Bestellung kann befristet erfolgen,
    2. schließt die Anstellungsverträge mit den Vorstandsmitgliedern ab, ebenso Vertragsänderungen,
    3. beschließt die Geschäftsordnung für den Vorstand und entscheidet über die nach dieser Satzung oder der Geschäftsordnung für den Vorstand zustimmungspflichtige Geschäfte,
    4. beschließt über die Aufnahme von Mitgliedern,
    5. bereitet die Mitgliederversammlung vor und sorgt für die Ausführung ihrer Beschlüsse,
    6. stellt den Jahresabschluss fest und beschließt über die Ergebnisverwendung,
    7. wählt und beauftragt die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft oder eine öffentlich bestellte Wirtschaftsprüferin oder einen öffentlich bestellten Wirtschaftsprüfer als Abschlussprüfer.
  3. Der Zustimmung des Aufsichtsrats bedürfen im Innenverhältnis folgende Geschäfte und Maßnahmen des Vorstands:
    1. die Grundsatzplanung des Vorstandes für den Verein sowie die Festlegung der organisatorischen Grundsätze und des Berichtswesens,
    2. die mittel- und längerfristige konzeptionelle Planung,
    3. die Änderung des Leistungsspektrums durch Übernahme, wesentliche Änderung oder Aufgabe von Arbeitsfeldern,
    4. der Haushalts-/Wirtschaftsplan,
    5. der Erwerb und die Veräußerung sowie die Belastung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten, soweit die vom Aufsichtsrat für den Vorstand festgesetzten Grenzen überschritten werden,
    6. die Planung und Ausführung von Investitionen und Bauvorhaben, soweit die vom Aufsichtsrat für den Vorstand festgesetzten Grenzen überschritten werden,
    7. die Aufnahme von Krediten, soweit die vom Aufsichtsrat für den Vorstand festgelegten Grenzen überschritten werden,
    8. die Gründung von und die Beteiligung an anderen Gesellschaften und Rechtsträgern, die Übertragung von Beteiligungen sowie die Übernahme von Betriebsführungen von anderen Rechtsträgern,
    9. die Annahme und Ausschlagung von Zuwendungen von Todes wegen.
  4. Bei der Abgabe von Willenserklärungen gegenüber den Mitgliedern des Vorstands wird der Aufsichtsrat durch seine Vorsitzende oder seinen Vorsitzenden, im Verhinderungsfall die stellvertretende Vorsitzende oder den stellvertretenden Vorsitzenden vertreten.
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§ 12
Einberufung und Beschlussfassung des Aufsichtsrates

  1. Der Aufsichtsrat tritt nach Bedarf, jedoch mindestens vierteljährlich zusammen. Er wird von der oder dem Vorsitzenden – im Verhinderungsfall durch die Stellvertretung – unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung eingeladen. Er muss unverzüglich einberufen werden, wenn es von mindestens einem Drittel der Mitglieder des Aufsichtsrates, von den Vertreterinnen und Vertretern des Evangelischen Kirchenkreises oder vom Vorstand mit schriftlicher Begründung bei der oder dem Vorsitzenden beantragt wird.
  2. Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder, darunter die oder der Vorsitzende oder ihre oder seine Stellvertretung, anwesend ist. Er entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen, dabei zählen Enthaltungen als abgegebene Stimmen.
  3. An den Sitzungen des Aufsichtsrates nimmt der Vorstand grundsätzlich beratend teil, sofern der Aufsichtsrat nicht anders entscheidet.
  4. Über die Beschlüsse des Aufsichtsrates ist eine Niederschrift anzufertigen. Sie ist von der oder dem Vorsitzenden – im Verhinderungsfall durch die Stellvertretung – und der Protokollführerin oder dem Protokollführer zu unterzeichnen und den Mitgliedern des Aufsichtsrates unverzüglich zuzusenden.
  5. Der Aufsichtsrat kann bei Bedarf für besondere Aufgaben beratende Ausschüsse bilden. In diese Ausschüsse kann er auch Personen berufen, die nicht dem Aufsichtsrat angehören. Den Vorsitz in den Ausschüssen soll ein Mitglied des Aufsichtsrates führen.
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§ 13
Vorstand

  1. Der Vorstand des Vereins ist Vorstand im Sinne des § 26 BGB.
  2. Der Vorstand kann aus bis zu zwei Personen bestehen. Besteht der Vorstand aus zwei Personen, soll eine ordiniert sein. Diese soll dann der Kreissynode angehören.
  3. Mitglieder des Vorstands können durch Beschluss des Aufsichtsrats für Rechtsgeschäfte mit anderen steuerbegünstigten Institutionen von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit werden und darüber hinaus für einzelne konkrete Rechtsgeschäfte.
  4. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und vertritt diesen in allen gerichtlichen und außergerichtlichen Angelegenheiten. Jedes Mitglied des Vorstandes kann den Verein nach innen und außen allein vertreten.
  5. Der Vorstand ist für das Diakonische Werk im Evangelischen Kirchenkreis Herford e. V. in fachlich-inhaltlicher, wirtschaftlicher, organisatorischer und personeller Hinsicht umfassend verantwortlich und zuständig für alle Aufgaben, soweit nicht einzelne satzungsgemäß anderen Organen des Vereins übertragen sind. Hierzu hat er alle Initiativen und Maßnahmen zu ergreifen, anzuregen und durchzuführen, die der Erfüllung des diakonischen Auftrags des Vereins im Sinne dieser Satzung dienen.
  6. Der Vorstand vertritt das Diakonische Werk im Evangelischen Kirchenkreis Herford e. V. als kirchlichen Wohlfahrtsverband.
  7. Der Vorstand ist dem Aufsichtsrat gegenüber jederzeit berichtspflichtig.
  8. Das Nähere bestimmt die vom Aufsichtsrat zu beschließende Geschäftsordnung für den Vorstand.
  9. Der Vorstand kann für seine Tätigkeit eine angemessene, in einem abzuschließenden Anstellungsvertrag festzulegende Vergütung erhalten.
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§ 14
Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
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§ 15
Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
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§ 16
Änderung der Satzung und Auflösung des Vereins

  1. Beschlüsse über eine Änderung der Satzung erfordern neben einer Beschlussfähigkeit nach § 9 Absatz 3 die Zustimmung von mindestens zwei Dritteln der anwesenden Vertreter.
  2. Zur Auflösung des Vereins bedarf es der Anwesenheit von mehr als der Hälfte der Mitglieder, darunter die in § 9 Absatz 3 genannten, auf der Mitgliederversammlung und der Zustimmung von mindestens zwei Dritteln der erschienenen Vertreter.
  3. Satzungsänderungen sowie die Auflösung des Vereins bedürfen der Zustimmung des Evangelischen Kirchenkreises Herford und können nur im Einvernehmen mit dem Verwaltungsrat des DW.RWL und der Kirchenleitung der Evangelischen Kirche von Westfalen erfolgen.
  4. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Evangelischen Kirchenkreis Herford. Dieser hat es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke im Sinne von § 2 dieser Satzung zu verwenden.
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§ 17
Inkrafttreten

  1. Die Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.4#
    Gleichzeitig tritt die Satzung vom 2. September 2009 außer Kraft.
  2. Die Satzung wird im Kirchlichen Amtsblatt der Evangelischen Kirche von Westfalen veröffentlicht.

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1 ↑ Der eingetragene Verein mit dem Namen „Diakonisches Werk im Evangelischen Kirchenkreis Herford e. V.“ ist in eine gemeinnützige GmbH mit dem Namen „Diakonisches Werk im Evangelischen Kir-chenkreis Herford e. V.“ umgewandelt worden, deren Satzung vom 30. März 2022 im Kirchlichen Amtsblatt bekannt gemacht worden war (KABl. 2023 I Nr. 7 S. 20).
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2 ↑ Redaktioneller Hinweis: Die Inhaltsübersicht ist nicht Bestandteil dieser Satzung.
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3 ↑ Nr. 300.
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4 ↑ Redaktioneller Hinweis: Die Eintragung in das Vereinsregister erfolgte am 2. Februar 2018.