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Erläuterungen zu § 4 des Klimaschutzgesetzes

Leitungsfeld 9 (Dr. Conring/von Brachel)

Stand: 19.11.2022

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Erläuterungen zu Absatz 1

§ 4 regelt die Erstellung der landes- und kreiskirchlichen THG-Bilanzen. THG-Bilanzen bilden die Basis des quantitativen Monitorings und Controllings beim Klimaschutz. Die THG-Bilanz der EKvW gibt einen Überblick über die Verteilung der Energieverbräuche und THG-Emissionen nach verschiedenen Sektoren (Gebäude und Mobilität) und Energieträgern (z. B. Öl, Gas, Strom) in den kirchlichen Körperschaften und hilft dabei, über Jahre hinweg die langfristigen Tendenzen des Energieeinsatzes und der THG-Emissionen aufzuzeigen.
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Erläuterungen zu Absatz 2

Abs. 2 definiert die für die THG-Bilanz zu erhebenden Daten. Es wird zwischen Energie- und Gebäudedaten unterschieden. Zu den Energiedaten der THG-Bilanz zählen die jährlich verbrauchten Primär- und Sekundärrohstoffe der kirchlich genutzten Gebäude und der Dienstfahrten. Primärrohstoffe (Scope 1) umfassen Rohstoffe, die direkt im Geltungsbereich der EKvW verbraucht werden (z. B. Gas oder Öl beim Heizen und Benzin während Dienstfahrten). Sekundärrohstoffe (Scope 2) sind eingekaufte Energiequellen, die in der Energiewirtschaft produziert werden (Strom, Wärme, Kühlung). Die erhobenen Gebäudedaten umfassen Adressen, Baujahr, Nutzungsart, Heizsystem und umbauten Raum und sind für die Erstellung von Klimaschutzindikatoren notwendig.
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Erläuterungen zu Absatz 3

Abs. 3 legt fest, wie die Energiedaten zu erheben sind. Erfasst werden sollen die jährlichen Strom- und Heizenergieverbräuche der unmittelbar kirchlich genutzten Gebäude und die Dienstfahrtenkilometer von Mitarbeitenden (ehrenamtlich und beruflich) gebündelt für die jeweiligen Eigentümer (Körperschaften). Dafür können die zentralen Verwaltungsstellen die jährlichen Rechnungsdaten der Energiedienstleister und Reisekostenabrechnungen der Mitarbeitenden nutzen. Die Daten sollen jährlich bis spätestens zum 30. Juni des jeweils nachfolgenden Jahres bereitgestellt werden.
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Erläuterungen zu Absatz 4

Abs. 4 regelt die Verarbeitung der erhobenen Daten. Zur Erstellung einer gesamtkirchlichen THG-Bilanz ist es unabdingbar, mit einem einheitlichen Erfassungs- und Auswertungstool (z. B. das Grüne Datenkonto) zu arbeiten. Dieses Instrument soll von der Landeskirche zur Verfügung gestellt werden. Mithilfe von einheitlichen Klimaschutzindikatoren werden die Ergebnisse der Bilanz ins Verhältnis zu Strukturdaten gesetzt und sind somit besser interpretierbar und für den Vergleich mit anderen Einheiten (Gebäude, kirchliche Körperschaften, Kommunen) nutzbar.
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Erläuterungen zu Absatz 5

Abs. 5 regelt das Berichtswesen zur landeskirchlichen THG-Bilanz. Demnach berichtet die Kirchenleitung der Landessynode jährlich zur Entwicklung der THG-Bilanz.
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Erläuterungen zu Absatz 6

Abs. 6 verweist darauf, dass nähere Bestimmungen zur THG-Bilanz im KSP.EKvW geregelt werden können. Damit in der gesamten Landeskirche mit einheitlichen Datengrundlagen gearbeitet werden kann, müssen im KSP.EKvW Bilanzierungsstandards festgesetzt werden.