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Erläuterungen zu § 19 WirtVO

Leitungsfeld 9 Recht und Organisation
(Dr. Conring/Berg/Dreier)

Stand: 22.6.2023

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Allgemeines

Zu Absatz 1:
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In Absatz 1 sind sowohl schuldrechtliche als auch dingliche Belastungen umfasst. Der Genehmigungsvorbehalt erfüllt hier eine Warn- und Prüfungsfunktion, da alle Belastungen eines Grundstücks, d. h. auch solche, die nicht im Gundbuch eingetragen werden (Bsp.: Aufstellung von Kabelverzweigern), zu einer Verminderung des Grundstückswerts führen können.
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