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Geltungszeitraum von: 01.07.2022
Geltungszeitraum bis: 30.06.2023
Erläuterungen zur Historie der Kirchenkreise und zu Artikel 84 Kirchenordnung
Leitungsfeld 9 Recht und Organisation (Dr. Conring/Berg/Bremermann/Huget)
Stand: 15.06.2022
###Absatz 2 – Neubildung, Veränderung, Aufhebung und Vereinigung von Kirchenkreisen
Im Rahmen des Prozesses der Vereinigung von Kirchenkreisen sind die beteiligten Kreissynoden und Presbyterien der Kirchengemeinden anzuhören. Die Kirchenleitung kann die Vereinigung beschließen, wenn alle beteiligten Organe ihre Zustimmung erteilen. In den letzten Jahrzehnten konnte immer die Kirchenleitung die Vereinigungen beschließen, da die beteiligten Kreissynoden und die Presbyterien der Kirchengemeinden mit der Vereinigung der Kirchenkreise einverstanden waren.
Bei der beabsichtigten Vereinigung des Evangelischen Kirchenkreises Siegen und des Evangelischen Kirchenkreises Wittgenstein zum 1. Januar 2023 hatten von insgesamt 28 betroffenen Kirchengemeinden drei Presbyterien die Vereinigung abgelehnt, vier Presbyterien hatten sich enthalten und eine Kirchengemeinde hatte auf eine Beschlussfassung verzichtet. Damit war das im Absatz 2 Satz 1 geforderte „Einigsein“ für eine abschießende Beschussfassung durch die Kirchenleitung nicht gegeben. Die Beschlussfassung musste somit durch die im Juni tagende Landessynode 2022 erfolgen.
Die Kirchenleitung und das Kollegium des Landeskirchenamtes hatten sich unter Berücksichtigung der Machbarkeitsstudie und der Stellungnahmen aus dem Anhörungsverfahren in den beiden Kirchenkreisen eingehend mit dem Vereinigungsprozess befasst. Sie befürworteten die Vereinigung zum 1. Januar 2023. In einer gemeinsamen Stellungnahme der Superintendentin Conrad (KK Wittgenstein) und des Superintendenten Stuberg (Kirchenkreis Siegen) wurden die Vorbehalte der drei Gemeinden organisatorisch für lösbar gehalten und in Anbetracht der überwiegenden Mehrheit der Kirchengemeinden, die die Vereinigung befürworteten, wurde die Landessynode gebeten, die Vereinigung zu beschließen. Die Vorlage 3.8 finden Sie hier.
Die Landessynode hatte am 15. Juni 2022 die Vereinigung beschlossen und die Kirchenleitung beauftragt, alle weiteren Verfahrensschritte in die Wege zu leiten, insbesondere die Vereinigungsurkunde zu beschließen.
##Zur Historie der Kirchenkreise
Schon die Landessynode 1964 sah im Rahmen „rascher und tiefgreifender Veränderungen“ die Notwendigkeit die Aufgaben der Kirchenkreise und seiner Organe, vor allem wegen der wachsenden Bedeutung der Kirchenkreise, anzupassen.
Die Landessynode 1968/1969 hatte den Strukturausschuss mit der Erarbeitung von Vorschlägen zur Neuordnung der „Mittelinstanz“ beauftragt. Die Vorlage des Strukturausschusses „Überlegungen zum gegliederten Kirchenkreis“ vom 21. Juni 1971 lag den Beratungen der Landessynode 1971 zu Grunde. Die Überlegungen aus der Beratung der Landessynode 1971 sind am Ende des Dokumentes zu finden.
##Allgemeine Erläuterungen zur Kirchenordnung – Dokumentenübersicht – Gesetzgebungsverfahren
Die allgemeinen Erläuterungen finden Sie hier oder bei dem aufgerufenen Dokument auf der Webseite bei den Icons unter „E“.
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