.Satzung der Mahnen – Stiftung
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
§ 11
Geltungszeitraum von: 30.09.2005
Geltungszeitraum bis: 30.06.2023
Satzung der Mahnen – Stiftung
kirchliche Gemeinschaftsstiftung
für die Ev. Kirchengemeinde Mahnen1#
Vom 1. Juli 2005
1 Das Presbyterium der Evangelischen Kirchengemeinde Mahnen hat durch Beschluss vom 11. März 2005 die Mahnen – Stiftung errichtet und ihr diese Satzung gegeben. 2 Zweck der Stiftung ist die Förderung der kirchlichen und diakonischen Arbeit in der Kirchengemeinde. 3 Als finanziellen Grundstock hat die Kirchengemeinde ein Stiftungskapital in Höhe von 10.000 € zur Verfügung gestellt.
4 Über ihre eigene fördernde Tätigkeit hinaus hat sich die Stiftung zum Ziel gesetzt, die Bereitschaft von Gemeindegliedern und Gruppen zur ehrenamtlichen Mitarbeit an dieser Aufgabe zu wecken und weiteres privates Engagement auf diesem Gebiet anzuregen.
5 Alle Personen, die die kirchliche und diakonische Arbeit in der Evangelischen Kirchengemeinde Mahnen fördern wollen, sind herzlich eingeladen, durch Zustiftungen, Zuwendungen, Vermächtnisse und Spenden dieses Werk zu unterstützen.
####§ 1
Name, Rechtsform, Sitz der Stiftung
(
1
)
1 Die Stiftung trägt den Namen Mahnen – Stiftung. 2 Sie ist eine kirchliche Gemeinschaftsstiftung für die Evangelische Kirchengemeinde Mahnen.
(
2
)
Sie ist eine unselbstständige, kirchliche Stiftung des bürgerlichen Rechts mit Sitz in Löhne.
#§ 2
Gemeinnütziger, kirchlicher Zweck
(
1
)
Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(
2
)
Zweck der Stiftung ist die materielle und ideelle Unterstützung der kirchlichen und diakonischen Arbeit der Evangelischen Kirchengemeinde Mahnen.
(
3
)
Der Stiftungszweck wird verwirklicht insbesondere durch (z. B.)
- die Förderung des christlichen Glaubens und Lebens,
- die Unterstützung der Kinder- und Jugendarbeit,
- die Unterstützung der Kindergartenarbeit,
- die Förderung der Kirchenmusik,
- die Förderung kirchlich-kultureller Angebote,
- die Unterstützung der Unterhaltung der (denkmalgeschützten) Kirche und der Gemeindehäuser.
(
4
)
1 Die Stiftung ist selbstlos tätig. 2 Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(
5
)
1 Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. 2 Die Stifterinnen und Stifter und ihre Erben haben keinen Rechtsanspruch auf Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung.
#§ 3
Stiftungsvermögen
(
1
)
1 Das Stiftungsvermögen beträgt zunächst 10.000 €. 2 Es wird als Sondervermögen der Evangelischen Kirchengemeinde Mahnen verwaltet.
(
2
)
1 Das Stiftungsvermögen ist in seinem Wert ungeschmälert zu erhalten. 2 Dem Stiftungsvermögen wachsen nur die Zuwendungen Dritter zu, die dazu bestimmt sind.
(
3
)
1 Das Stiftungsvermögen kann jederzeit durch Zustiftungen erhöht werden. 2 Die Zustiftungen können in Form von Bar- und Sachwerten erfolgen; zugestiftete Sachwerte können auf Beschluss des Presbyteriums zum Zwecke der Vermögensumschichtung jederzeit veräußert werden.
(
4
)
Die Stiftung kann im Rahmen ihres Zwecks auch andere rechtlich unselbstständige Stiftungen als Treuhänderin verwalten oder die treuhänderische Verwaltung von Stiftungsfonds übernehmen.
#§ 4
Verwendung der Vermögenserträge und Zuwendungen
(
1
)
Die Erträge des Stiftungsvermögens und die dem Vermögen nicht zuwachsenden Zuwendungen sind zur Erfüllung des Stiftungszweckes zu verwenden.
(
2
)
1 Bei Zustiftungen von 10.000 € und mehr kann die Zustifterin oder der Zustifter ein konkretes satzungskonformes Projekt benennen, das aus den Beträgen dieser Zustiftung gefördert werden soll. 2 Ist diese Förderung nicht mehr möglich, sind die Erträge für satzungsgemäße Zwecke zu verwenden.
(
3
)
Die Stiftung kann ihre Mittel ganz oder teilweise einer Rücklage zuführen, so weit dies erforderlich ist, um ihre steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke nachhaltig erfüllen zu können.
(
4
)
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
#§ 5
Zweckgebundene Zuwendungen
(
1
)
1 Der Stiftung können zweckgebundene Zuwendungen gemacht werden. 2 Die Stiftung wird diese Zuwendungen zweckentsprechend im Rahmen des Stiftungszweckes verwenden.
(
2
)
Über die Verwendung unbenannter Zuwendungen entscheidet das Presbyterium, so weit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist.
#§ 6
Rechtsstellung der Begünstigten
Den durch die Stiftung Begünstigten steht auf Grund dieser Satzung ein Rechtsanspruch auf Leistungen der Stiftung nicht zu.
#§ 7
Rechtsstellung des Presbyteriums
(
1
)
Die Stiftung wird vom Presbyterium der Ev. Kirchengemeinde Mahnen geleitet.
(
2
)
Die Mitglieder des Presbyteriums sind ehrenamtlich für die Stiftung tätig. Ihnen dürfen keine Vermögensvorteile zugewendet werden.
(
3
)
Die Aufgaben des Presbyteriums sind insbesondere:
#- die Verwaltung des Stiftungsvermögens einschließlich der Führung von Büchern und der Aufstellung der Jahresabrechnung, soweit dies nicht dem Kirchenkreis Vlotho bzw. einer Mitarbeiterin oder einem Mitarbeiter des Kreiskirchenamtes übertragen ist;
- mindestens einmal jährlich die Beschlussfassung über die Verwendung der Erträgnisse des Stiftungsvermögens;
- die Fertigung eines ausführlichen Jahresberichtes einschließlich des Nachweises der Mittelverwendung.
§ 8
Anpassung an veränderte Verhältnisse
1 Verändern sich die Verhältnisse derart, dass die Erfüllung des Stiftungszwecks vom Presbyterium nicht mehr für sinnvoll gehalten wird, so kann es einen neuen Stiftungszweck beschließen. 2 Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der Mitglieder des Presbyteriums. 3 Der neue Stiftungszweck hat gemeinnützig und evangelisch – kirchlich zu sein und muss der Evangelischen Kirchengemeinde Mahnen zugute kommen.
#§ 9
Auflösung der Stiftung
Das Presbyterium kann die Auflösung der Stiftung beschließen, wenn die Umstände es nicht mehr zulassen, den Stiftungszweck dauernd und nachhaltig zu erfüllen.
#§ 10
Vermögensanfall bei Auflösung
Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung fällt das Vermögen an die Ev. Kirchengemeinde Mahnen, die es unmittelbar und ausschließlich für Aufgaben der Kirchengemeinde zu verwenden hat.
#§ 11
In-Kraft-Treten
Diese Satzung tritt nach Erteilung der kirchenaufsichtlichen Genehmigung durch das Landeskirchenamt der Evangelischen Kirche von Westfalen, die auch für Satzungsänderungen erforderlich ist, mit der Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt in Kraft.
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1 ↑ Redaktioneller Hinweis: Der Beschluss zur Aufhebung der „Mahnen-Stiftung“ ist am 25. Mai 2023 kirchenaufsichtlich genehmigt und anschließend veröffentlicht worden (KABl. 2023 I Nr. 45 S. 111).
1 ↑ Redaktioneller Hinweis: Der Beschluss zur Aufhebung der „Mahnen-Stiftung“ ist am 25. Mai 2023 kirchenaufsichtlich genehmigt und anschließend veröffentlicht worden (KABl. 2023 I Nr. 45 S. 111).