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Geltungszeitraum von: 01.10.2016

Geltungszeitraum bis: 30.09.2023

Satzung für die Evangelisch-Lutherische
Versöhnungs-Kirchengemeinde Jöllenbeck

Vom 10./15./24. Februar 2016

(KABl. 2016 S. 215)

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Präambel

Die Ev.-Luth. Kirchengemeinde Jöllenbeck, die Ev.-Luth. Auferstehungs-Kirchengemeinde Theesen und die Ev.-Luth. Kirchengemeinde Vilsendorf bilden eine neue Kirchengemeinde mit dem Namen Evangelisch-Lutherische Versöhnungs-Kirchengemeinde Jöllenbeck.
Die Intention der Vereinigung dieser Kirchengemeinden ist es, eine gute Balance zwischen Einheit und Vielfalt zu ermöglichen.
Die Kirchengemeinden haben im Vereinigungsprozess festgestellt, dass es ihnen wichtig ist, an den bestehenden Gebäudestandorten Jöllenbeck, Theesen und Vilsendorf Zentren zu bilden, an denen die Gemeindearbeit konzentriert und weiterentwickelt wird.
Die Ausgestaltung der Arbeit soll in einer Gemeindekonzeption Ausdruck finden.
Zur Ordnung und Regelung ihrer Arbeit gibt sich die Gemeinde gemäß Artikel 742# und 77 Kirchenordnung der Evangelischen Kirche von Westfalen (KO)3# die folgende Satzung:
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§ 1
Das Presbyterium

( 1 ) Die Kirchengemeinde wird vom Presbyterium geleitet (Artikel 55 KO4#). Es vertritt die Kirchengemeinde im Rechtsverkehr (Artikel 57 Buchstabe r KO5#). Das Presbyterium entscheidet in allen Angelegenheiten, die ihm nach den kirchenrechtlichen Vorschriften übertragen sind.
( 2 ) Das Presbyterium bildet deckungsgleich mit den Pfarrbezirken die Wahlbezirke.
( 3 ) Das Presbyterium setzt sich wie folgt zusammen:
  1. Vilsendorf/Jöllenbeck-Ost: vier Mitglieder
  2. Jöllenbeck-West: vier Mitglieder
  3. Jöllenbeck-Zentrum: vier Mitglieder
  4. Theesen/Jöllenbeck-Süd: vier Mitglieder
( 4 ) Das Presbyterium bildet Fachausschüsse gemäß Artikel 74 Absatz 3 KO6#. Das Presbyterium kann im Rahmen einer Satzungsänderung weitere Ausschüsse gemäß Artikel 74 KO7# einrichten.
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§ 2
Die Fachausschüsse der Kirchengemeinde

( 1 ) Das Presbyterium beruft in folgenden Fachbereichen Fachausschüsse:
  1. Fachausschuss für das Zentrum am Gebäudestandort Jöllenbeck,
  2. Fachausschuss für das Zentrum am Gebäudestandort Theesen,
  3. Fachausschuss für das Zentrum am Gebäudestandort Vilsendorf,
  4. Fachausschuss für Gottesdienst und Kirchenmusik,
  5. Fachausschuss für Konzeption und Gemeindeaufbau,
  6. Fachausschuss für Öffentlichkeitsarbeit,
  7. Finanzausschuss,
  8. Bauausschuss,
  9. Personalausschuss,
  10. Friedhofsausschuss,
  11. Fachausschuss für die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen,
  12. Fachausschuss für die Tageseinrichtungen für Kinder.
( 2 ) Die Fachausschüsse arbeiten innerhalb der ihnen nach dieser Satzung übertragenen Zuständigkeit auf der Grundlage des vom Presbyterium beschlossenen Haushaltsplanes und anderer Rahmenbeschlüsse des Presbyteriums.
( 3 ) Bei den Mitgliedern der Fachausschüsse sollen möglichst alle Gebäudestandorte (Zentren) vertreten sein. Bei der Berufung ist eine gleichmäßige Berücksichtigung von Frauen und Männern anzustreben.
( 4 ) Die Fachausschüsse wählen die Vorsitzenden und deren Stellvertretung aus ihrer Mitte.
( 5 ) Die Sitzungen der Fachausschüsse werden durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden einberufen und geleitet. Über die Verhandlungen der Fachausschüsse sind Niederschriften zu fertigen und den Mitgliedern des jeweiligen Fachausschusses und dem Presbyterium zur Kenntnis zu geben. Im Übrigen gelten für die Beschlussfähigkeit, Abstimmungen und die Geschäftsführung der Fachausschüsse die entsprechenden Bestimmungen der Kirchenordnung für Presbyterien.
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§ 3
Grundsätze der Zusammenarbeit

( 1 ) Das Presbyterium und alle Ausschüsse unterstützen sich gegenseitig bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben und stellen sich die erforderlichen Informationen und Unterlagen zur Verfügung.
( 2 ) Angelegenheiten, die die Zuständigkeit mehrerer Ausschüsse berühren, werden im gegenseitigen Einvernehmen entschieden. Wird ein Einvernehmen nicht erzielt, entscheidet das Presbyterium.
( 3 ) Bei Vorhaben, ein Gebäude in der Kirchengemeinde aufzugeben, wird das Presbyterium den jeweiligen Fachausschuss für das Zentrum für den Gebäudestandort beteiligen, der innerhalb eines Jahres eine alternative, nachhaltige Finanzierung vorschlagen kann. Nach dieser Zeit entscheidet das Presbyterium endgültig.
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§ 4
Fachausschuss für das Zentrum am Gebäudestandort Jöllenbeck

( 1 ) Der Fachausschuss für das Zentrum am Gebäudestandort Jöllenbeck berät das Presbyterium
  1. bei der Pfarrwahl und bei der Erstellung der Dienstanweisungen, soweit sie die Tätigkeit der Pfarrerinnen und Pfarrer an dem Zentrum betreffen,
  2. bei der Festlegung von Regelungen zum Kirchlichen Unterricht und zur Konfirmation,
  3. bei der Ermittlung des Finanzbedarfs für die Arbeit am jeweiligen Zentrum und die Unterhaltung der gemeindlichen Gebäude an demselben,
  4. bei der Einstellung und Entlassung von Mitarbeitenden sowie Erstellung von Dienstanweisungen für Mitarbeitende für die Arbeit am Zentrum,
  5. bei Anträgen zur Bau- und Finanzplanung bei Neu- und Umbauten sowie Gebäudesanierungen und zu anderweitigen Projekten am Zentrum; sie leiten die Anträge zur Beschlussfassung weiter,
  6. bei der Vermietung und Verpachtung kirchlicher Gebäude und Liegenschaften des Zentrums,
  7. bei der gemeindlichen Betreuung des Paul-Gerhardt-Altenzentrums.
( 2 ) Der Fachausschuss für das Zentrum am Gebäudestandort Jöllenbeck schlägt dem Presbyterium innerhalb eines Jahres eine alternative, nachhaltige Finanzierung für den Fall vor, dass die Aufgabe eines Gebäudes am Gebäudestandort Jöllenbeck beabsichtigt ist.
( 3 ) Der Fachausschuss für das Zentrum am Gebäudestandort Jöllenbeck entscheidet über
  1. die Schwerpunkte gemeindlicher Arbeit am Zentrum,
  2. besondere Gottesdienste am Zentrum,
  3. die Nutzung der gemeindlichen Räume des Zentrums,
  4. die Verwaltung und Verteilung der im Haushaltsplan für das jeweilige Zentrum zugeteilten Finanzmittel,
  5. Fundraising und zweckgebundene Mittelverwendung am Zentrum.
( 4 ) Dem Fachausschuss für das Zentrum am Gebäudestandort Jöllenbeck gehören an
  1. mindestens eine Pfarrstelleninhaberin oder ein Pfarrstelleninhaber,
  2. bis zu vier gewählte Mitglieder des Presbyteriums,
  3. bis zu vier sachkundige Gemeindeglieder,
  4. bis zu zwei Mitarbeitende der Kirchengemeinde.
Der Fachausschuss für das Zentrum am Gebäudestandort Jöllenbeck sollte mindestens acht Mitglieder haben.
( 5 ) Die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Fachausschusses muss dem Presbyterium angehören.
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§ 5
Fachausschuss für das Zentrum am Gebäudestandort Theesen

( 1 ) Der Fachausschuss für das Zentrum am Gebäudestandort Theesen berät das Presbyterium
  1. bei der Pfarrwahl und bei der Erstellung der Dienstanweisungen, soweit sie die Tätigkeit der Pfarrerinnen und Pfarrer an dem Zentrum betreffen,
  2. bei der Festlegung von Regelungen zum Kirchlichen Unterricht und zur Konfirmation,
  3. bei der Ermittlung des Finanzbedarfs für die Arbeit am jeweiligen Zentrum und die Unterhaltung der gemeindlichen Gebäude an demselben,
  4. bei der Einstellung und Entlassung von Mitarbeitenden sowie Erstellung von Dienstanweisungen für Mitarbeitende für die Arbeit am Zentrum,
  5. bei Anträgen zur Bau- und Finanzplanung bei Neu- und Umbauten sowie Gebäudesanierungen und zu anderweitigen Projekten am Zentrum; sie leiten die Anträge zur Beschlussfassung weiter,
  6. bei der Vermietung und Verpachtung kirchlicher Gebäude und Liegenschaften des Zentrums.
( 2 ) Der Fachausschuss für das Zentrum am Gebäudestandort Theesen schlägt dem Presbyterium innerhalb eines Jahres eine alternative, nachhaltige Finanzierung für den Fall vor, dass die Aufgabe eines Gebäudes am Gebäudestandort Theesen beabsichtigt ist.
( 3 ) Der Fachausschuss für das Zentrum am Gebäudestandort Theesen entscheidet über
  1. die Schwerpunkte gemeindlicher Arbeit am Zentrum,
  2. besondere Gottesdienste am Zentrum,
  3. die Nutzung der gemeindlichen Räume des Zentrums,
  4. die Verwaltung und Verteilung der im Haushaltsplan für das jeweilige Zentrum zugeteilten Finanzmittel,
  5. Fundraising und zweckgebundene Mittelverwendung am Zentrum.
( 4 ) Dem Fachausschuss für das Zentrum am Gebäudestandort Theesen gehören an
  1. mindestens eine Pfarrstelleninhaberin oder ein Pfarrstelleninhaber,
  2. bis zu vier gewählte Mitglieder des Presbyteriums,
  3. bis zu vier sachkundige Gemeindeglieder,
  4. bis zu zwei Mitarbeitende der Kirchengemeinde.
Der Fachausschuss für das Zentrum am Gebäudestandort Theesen sollte mindestens acht Mitglieder haben.
( 5 ) Die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Fachausschusses muss dem Presbyterium angehören.
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§ 6
Fachausschuss für das Zentrum am Gebäudestandort Vilsendorf

( 1 ) Der Fachausschuss für das Zentrum am Gebäudestandort Vilsendorf berät das Presbyterium
  1. bei der Pfarrwahl und bei der Erstellung der Dienstanweisungen, soweit sie die Tätigkeit der Pfarrerinnen und Pfarrer an dem Zentrum betreffen,
  2. bei der Festlegung von Regelungen zum Kirchlichen Unterricht und zur Konfirmation,
  3. bei der Ermittlung des Finanzbedarfs für die Arbeit am jeweiligen Zentrum und die Unterhaltung der gemeindlichen Gebäude an demselben,
  4. bei der Einstellung und Entlassung von Mitarbeitenden sowie Erstellung von Dienstanweisungen für Mitarbeitende für die Arbeit am Zentrum,
  5. bei Anträgen zur Bau- und Finanzplanung bei Neu- und Umbauten sowie Gebäudesanierungen und zu anderweitigen Projekten am Zentrum; sie leiten die Anträge zur Beschlussfassung weiter,
  6. bei der Vermietung und Verpachtung kirchlicher Gebäude und Liegenschaften des Zentrums.
( 2 ) Der Fachausschuss für das Zentrum am Gebäudestandort Vilsendorf schlägt dem Presbyterium innerhalb eines Jahres eine alternative, nachhaltige Finanzierung für den Fall vor, dass die Aufgabe eines Gebäudes am Gebäudestandort Vilsendorf beabsichtigt ist.
( 3 ) Der Fachausschuss für das Zentrum am Gebäudestandort Vilsendorf entscheidet über
  1. die Schwerpunkte gemeindlicher Arbeit am Zentrum,
  2. besondere Gottesdienste am Zentrum,
  3. die Nutzung der gemeindlichen Räume des Zentrums,
  4. die Verwaltung und Verteilung der im Haushaltsplan für das jeweilige Zentrum zugeteilten Finanzmittel,
  5. Fundraising und zweckgebundene Mittelverwendung am Zentrum.
( 4 ) Dem Fachausschuss für das Zentrum am Gebäudestandort Vilsendorf gehören an
  1. mindestens eine Pfarrstelleninhaberin oder ein Pfarrstelleninhaber,
  2. bis zu vier gewählte Mitglieder des Presbyteriums,
  3. bis zu vier sachkundige Gemeindeglieder,
  4. bis zu zwei Mitarbeitende der Kirchengemeinde.
Der Fachausschuss für das Zentrum am Gebäudestandort Vilsendorf sollte mindestens acht Mitglieder haben.
( 5 ) Die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Fachausschusses muss dem Presbyterium angehören.
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§ 7
Fachausschuss für Gottesdienst und Kirchenmusik

( 1 ) Der Fachausschuss für Gottesdienst und Kirchenmusik hat folgende Aufgaben:
  1. er berät das Presbyterium in allen gottesdienstlichen und kirchenmusikalischen Fragen,
  2. er bereitet für das Presbyterium Beschlüsse über Konzepte und Standards von Gottesdiensten, Abendmahlsfeiern und Kasualien vor,
  3. er begleitet die hauptberuflichen, nebenberuflichen und ehrenamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Bereich Gottesdienst und Kirchenmusik,
  4. er unterstützt und koordiniert die Kirchenmusik in der Kirchengemeinde,
  5. er gibt Anregungen aus dem Arbeitsbereich bei der Erstellung des Haushaltsplanes und von Fundraising-Maßnahmen.
( 2 ) Dem Fachausschuss für Gottesdienst und Kirchenmusik gehören an:
  1. mindestens eine Pfarrstelleninhaberin oder ein Pfarrstelleninhaber der Kirchengemeinde,
  2. bis zu vier gewählte Mitglieder des Presbyteriums,
  3. die haupt- und nebenberuflichen Mitarbeitenden in der Kirchenmusik,
  4. bis zu vier sachkundige Gemeindeglieder.
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§ 8
Fachausschuss für Konzeption und Gemeindeaufbau

( 1 ) Der Fachausschuss für Konzeption und Gemeindeaufbau hat folgende Aufgaben:
  1. er entwickelt in Zusammenarbeit mit den anderen Fachausschüssen Projekte für den Gemeindeaufbau und legt sie dem Presbyterium vor,
  2. er koordiniert gemeinsame Veranstaltungen und Aktionen der Kirchengemeinde und fördert die Zusammenarbeit der Pfarrbezirke untereinander,
  3. er erarbeitet eine Konzeption für die Kirchengemeinde und legt sie dem Presbyterium vor,
  4. er ist zuständig für die kontinuierliche Weiterentwicklung der Konzeption,
  5. er gibt Anregungen aus dem Arbeitsbereich bei der Erstellung des Haushaltsplanes.
( 2 ) Dem Fachausschuss für Konzeption und Gemeindeaufbau gehören an:
  1. mindestens eine Pfarrstelleninhaberin oder ein Pfarrstelleninhaber der Kirchengemeinde,
  2. bis zu vier gewählte Mitglieder des Presbyteriums,
  3. bis zu vier sachkundige Gemeindeglieder,
  4. bis zu einer Mitarbeiterin oder einem Mitarbeiter der Kirchengemeinde.
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§ 9
Fachausschuss für Öffentlichkeitsarbeit

( 1 ) Der Fachausschuss für Öffentlichkeitsarbeit koordiniert die Maßnahmen des Arbeitsbereiches.
Dem Fachausschuss kommt die Aufgabe zu, für den Arbeitsbereich Konzepte zur Ausgestaltung der Arbeit zu entwerfen und weiterzuentwickeln.
( 2 ) Der Fachausschuss berät das Presbyterium und bereitet dessen Entscheidungen im Bereich Öffentlichkeitsarbeit insbesondere in folgenden Angelegenheiten vor:
  1. die Gestaltung der Konzeption evangelischer Öffentlichkeitsarbeit,
  2. Jahrespläne für besondere Gottesdienste, Veranstaltungen und Aktivitäten in der Kirchengemeinde,
  3. Anregungen aus dem Arbeitsbereich für die Erstellung des Haushaltsplanes.
( 3 ) Der Fachausschuss entscheidet über:
  1. die Verwendung der zugewiesenen Haushaltsmittel,
  2. Maßnahmen und Projekte, die sich aus der Realisierung des Konzepts ergeben.
( 4 ) Der Fachausschuss stimmt seine Arbeit mit den Gemeindebüros ab und begleitet deren Arbeit.
( 5 ) Der Fachausschuss vernetzt die Öffentlichkeitsarbeit, insbesondere beim Gemeindebrief/den Gemeindebriefen, und ist verantwortlich für die Gestaltung des Internetauftritts der Kirchengemeinde.
( 6 ) Der Fachausschuss pflegt Kontakt zur Presse, zu anderen kirchlichen Trägern, gesellschaftlichen Gruppen, Behörden und Einrichtungen.
( 7 ) Dem Fachausschuss für Öffentlichkeitsarbeit gehören an
  1. bis zu vier gewählte Mitglieder des Presbyteriums,
  2. bis zu vier sachkundige Gemeindeglieder,
  3. bis zu einer Mitarbeiterin oder einem Mitarbeiter der Kirchengemeinde.
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§ 10
Finanzausschuss

( 1 ) Der Finanzausschuss berät das Presbyterium in allen Finanzangelegenheiten und erstellt Beschlussentwürfe für das Presbyterium.
( 2 ) Insbesondere hat der Finanzausschuss folgende Aufgaben:
  1. er berät über den Haushaltsplanentwurf einschließlich des Stellenplanes,
  2. er erstellt Finanzierungsvorschläge für besondere Vorhaben der Kirchengemeinde, die außer- und überplanmäßige Ausgaben verursachen,
  3. er bereitet die Entscheidung über die Aufnahme von Darlehen vor,
  4. er bereitet Stellungnahmen im Rahmen der Rechnungsprüfung vor,
  5. er hält Kontakte zu Fördervereinen und Fundraising-Initiativen.
( 3 ) Dem Finanzausschuss der Kirchengemeinde gehören an:
  1. die Finanzkirchmeisterin oder der Finanzkirchmeister der Kirchengemeinde,
  2. bis zu vier gewählte Mitglieder des Presbyteriums,
  3. bis zu vier sachkundige Gemeindeglieder,
  4. bis zu einer Mitarbeiterin oder einem Mitarbeiter der Kirchengemeinde.
( 4 ) Der oder die Vorsitzende des Finanzausschusses muss Mitglied des Presbyteriums sein.
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§ 11
Bauausschuss

( 1 ) Der Bauausschuss berät das Presbyterium in allen Bau- und Liegenschaftsangelegenheiten und erstellt Beschlussentwürfe für das Presbyterium.
( 2 ) Insbesondere hat der Bauausschuss folgende Aufgaben:
  1. er erstellt Prioritätenlisten für Neubauten, Umbauten und Sanierungsmaßnahmen oder für die Aufgabe und Umnutzung der Gebäude und schreibt diese Listen fort,
  2. er sorgt für die Durchführung der jährlichen Grundstücks- und Gebäudebegehung,
  3. er bereitet die Entscheidungen über Vermietungen, Verpachtungen und Vergabe von Erbbaurechten und sonstige Gebäude- und Grundstücksangelegenheiten vor,
  4. er bereitet Stellungnahmen zu Anhörungen in Planungsverfahren vor.
( 3 ) Dem Bauausschuss der Kirchengemeinde gehören an:
  1. die Baukirchmeisterin oder der Baukirchmeister der Kirchengemeinde,
  2. bis zu vier gewählte Mitglieder des Presbyteriums,
  3. bis zu vier sachkundige Gemeindeglieder,
  4. bis zu einer Mitarbeiterin oder einem Mitarbeiter der Kirchengemeinde.
( 4 ) Der oder die Vorsitzende des Bauausschusses muss Mitglied des Presbyteriums sein.
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§ 12
Personalausschuss

( 1 ) Der Personalausschuss berät das Presbyterium und bereitet dessen Entscheidungen insbesondere in folgenden Angelegenheiten vor:
  1. Einstellung, Vertragsänderung und Entlassung von haupt- und nebenberuflichen Mitarbeitenden und Führen der Bewerbungsgespräche,
  2. Angelegenheiten der Eingruppierung, der Stellenbeschreibung und Dienstanweisung,
  3. er führt, soweit möglich, Jahresdienstgespräche mit den Mitarbeitenden und das betriebliche Eingliederungsmanagement gemäß Dienstvereinbarung.
( 2 ) Dem Personalausschuss gehören an:
  1. mindestens eine Pfarrstelleninhaberin oder ein Pfarrstelleninhaber,
  2. bis zu vier gewählte Mitglieder des Presbyteriums,
  3. bis zu vier sachkundige Gemeindeglieder,
  4. bis zu zwei Mitglieder der Mitarbeitendenvertretung.
( 3 ) Der oder die Vorsitzende des Personalausschusses muss Mitglied des Presbyteriums sein.
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§ 13
Friedhofsausschuss

( 1 ) Der Friedhofsausschuss hat folgende Aufgaben:
  1. Beratung des Presbyteriums in allen den Friedhof betreffenden Fragen,
  2. Verwaltung und Gestaltung des kirchengemeindlichen Friedhofes nach Maßgabe der Friedhofssatzung,
  3. Planung der Friedhofsanlagen, der Wege und der wieder neu zu belegenden Felder,
  4. Erteilung der Genehmigung für die Aufstellung und Veränderung von Grabmalen und der damit zusammenhängenden baulichen Maßnahmen,
  5. Vorbereitung des Friedhofshaushaltes, der Friedhofssatzung, Friedhofsgebührensatzung und der Grabmal- und Bepflanzungssatzung,
  6. Vergabe von Aufträgen im Rahmen der im Haushaltsplan des Friedhofs zur Verfügung stehenden Mittel.
( 2 ) Dem Friedhofsausschuss gehören an:
  1. mindestens eine Pfarrstelleninhaberin oder ein Pfarrstelleninhaber,
  2. bis zu vier gewählte Mitglieder des Presbyteriums,
  3. bis zu vier sachkundige Gemeindeglieder,
  4. bis zu eine Friedhofsgärtnerin oder ein Friedhofsgärtner der Kirchengemeinde.
( 3 ) Der oder die Vorsitzende des Friedhofsausschusses muss Mitglied des Presbyteriums sein.
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§ 14
Fachausschuss für die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen

( 1 ) Der Fachausschuss für die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen berät das Presbyterium in allen die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen betreffenden Fragen.
( 2 ) Dem Fachausschuss für die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen gehören an:
  1. bis zu sechs gewählte Mitglieder des Presbyteriums,
  2. bis zu sechs sachkundige Gemeindeglieder,
  3. bis zu zwei hauptberufliche Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter.
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§ 15
Fachausschuss für die Tageseinrichtungen für Kinder

( 1 ) Der Fachausschuss für die Tageseinrichtungen für Kinder berät das Presbyterium bei der Wahrnehmung der Mitwirkung in Angelegenheiten Tageseinrichtungen für Kinder gemäß §§ 12 und 13 der Satzung für die Tageseinrichtungen für Kinder des Evangelischen Kirchenkreises Bielefeld vom 23. Juni 2012 und bereitet die Beschlüsse des Presbyteriums vor. Für die nicht in zentraler Trägerschaft des Evangelischen Kirchenkreises befindlichen Tageseinrichtungen für Kinder gelten bis zu deren Überführung in die Trägerschaft des Kirchenkreises die bisher gültigen Regelungen.
( 2 ) Dem Fachausschuss für Tageseinrichtungen für Kinder gehören an:
  1. mindestens eine Pfarrstelleninhaberin oder ein Pfarrstelleninhaber,
  2. bis zu vier gewählte Mitglieder des Presbyteriums,
  3. bis zu vier sachkundige Gemeindeglieder,
  4. bis zu vier Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter der Tageseinrichtungen für Kinder.
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§ 16
Überprüfung der Satzung

Im Jahre 2023 soll überprüft werden, wie die Entwicklung des Vereinigungsprozesses verläuft und ob die Satzung noch den Verhältnissen und Erfordernissen der Kirchengemeinde entspricht.
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§ 178#
Inkrafttreten

Die Satzung tritt am 1. Oktober 2016 nach Genehmigung durch das Landeskirchenamt und Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt in Kraft.

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1 ↑ Die Inhaltsübersicht ist nicht Bestandteil dieser Satzung.
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2 ↑ Nr. 1.
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3 ↑ Nr. 1.
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4 ↑ Nr. 1.
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5 ↑ Nr. 1.
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6 ↑ Nr. 1.
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7 ↑ Nr. 1.
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8 ↑ Redaktioneller Hinweis: Die Veröffentlichung im KABl. erfolgte am 30. Juli 2016.