.

Geltungszeitraum von: 20.12.2007

Geltungszeitraum bis: 05.12.2021

Satzung
des Diakonischen Werkes
des Ev. Kirchenkreises Steinfurt-Coesfeld-Borken e. V.1#

Vom 5. November 2007

Änderungen

Lfd.
Nr.
Änderndes Recht
Datum
Fundstelle
Geänderte
Paragrafen
Art der
Änderung
1
Änderung der Satzung des Diakonischen Werkes des Ev. Kirchenkreises Steinfurt-Coesfeld-Borken e. V.
25. April 2016
§ 8 Abs. 2
geändert
§ 12 Abs. 1 Satz 1
neu gefasst als Abs. 1
§ 12 Abs. 1 Satz 2
wird Abs. 2
§ 12 Abs. 2-6
neu nummeriert
Präambel
In gemeinsamer Verantwortung für den diakonischen Auftrag im Ev. Kirchenkreis Steinfurt-Coesfeld-Borken schließen sich die Kirchengemeinden, der Kirchenkreis und Träger diakonisch-missionarischer Dienste zu einem Diakonischen Werk zur Erfüllung diakonischer Aufgaben zusammen.
#####

§ 1
Name, Rechtsform, Sitz

  1. Der Verein führt den Namen „Diakonisches Werk des Ev. Kirchenkreises Steinfurt-Coesfeld-Borken e V.“.
  2. Er hat seinen Sitz in Steinfurt und soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
  3. Der Verein ist Mitglied des Diakonischen Werkes der Evangelischen Kirche von Westfalen – Landesverband der Inneren Mission – e. V. und dadurch dem Diakonischen Werk der Evangelischen Kirche in Deutschland als anerkanntem evangelischen Spitzenverband der Freien Wohlfahrtspflege angeschlossen.
  4. Der Verein ist der Zusammenschluss der evangelischen Kirchengemeinden und des Kirchenkreises sowie von Trägern diakonisch-missionarischer Dienste, Einrichtungen, Anstalten und Werke im Bereich des Ev. Kirchenkreises Steinfurt-Coesfeld-Borken. Er ist eine regionale Gliederung des Diakonischen Werkes der Evangelischen Kirche von Westfalen.
#

§ 2
Zweck und Aufgaben des Vereins

  1. Zweck des Vereins ist die Förderung der Bildung und Erziehung, der Jugend- und Altenhilfe, die Förderung der Zwecke der amtlich anerkannten Verbände der freien Wohlfahrtspflege sowie die Unterstützung hilfsbedürftiger Personen i. S. von § 53 AO.
  2. Der Zweck des Vereins wird insbesondere verwirklicht durch
    1. Angebote der ambulanten Erziehungs- und Beratungshilfe sowie weiterer sozialer Dienste im Bereich Kinder, Jugend und Familie. Neben eigenen Beratungsangeboten vermittelt der Verein auch Hilfsangebote und begleitet Familien in Krisensituationen, auch durch Angebote der Erziehungsbeistandschaft, der Auswahl, Vermittlung und Fortbildung von Erziehungsbeiständen, aber auch durch Leistungen zur Förderung der Selbsthilfe;
    2. Bildungs- und Betreuungsangebote für Menschen aller Altersstufen, insbesondere durch die Betreuung und Versorgung von Kindern im Bereich von offenen Ganztagsschulen;
    3. Maßnahmen und Beratungsangebote der Beschäftigungsförderung und beruflichen Qualifizierung;
    4. Hilfen für Wohnungslose und Suchtkranke. Der Verein unterhält und betreibt Beratungsstellen, widmet sich der Betreuung von Suchtkranken und Wohnungslosen, beispielsweise durch Hilfestellungen bei der Tagesstrukturierung als Aspekt des betreuten Wohnens, und bietet Übernachtungsstellen für Wohnungslose zur Wiedereingliederung an;
    5. soziale und psychologische Beratungsdienste verschiedenster Art, wie etwa Familienberatung, Erziehungsberatung, Ehe- und Lebensberatung, Schuldner- und Insolvenzberatung, Schwangeren- und Schwangerschaftskonfliktberatung, Suchtberatung, Allgemeine Sozialberatung, Aussiedler- und Migrantenberatung, Arbeitslosenberatung;
    6. Hospizarbeit und Sterbebegleitung. Der Verein unterhält und unterstützt ambulante Hospizgruppen, welche von Hospizkoordinatoren betreut werden;
    7. Angebote und Vermittlung von Freizeit- und Erholungsangeboten für hilfsbedürftige Personen im Sinne des § 53 AO.
  3. Der Verein hat darüber hinaus folgende Aufgaben:
    1. Planung und Koordinierung der diakonischen Aufgaben, die vom Kirchenkreis, von den Kirchengemeinden oder von anderen Trägern diakonischer Arbeit im Bereich des Ev. Kirchenkreises Steinfurt-Coesfeld-Borken wahrgenommen werden.
    2. Vertretung der Diakonie als regionaler Wohlfahrtsverband gegenüber den Partnern der öffentlichen Hand und der freien Wohlfahrtspflege im Gebiet des Ev. Kirchenkreises Steinfurt-Coesfeld-Borken,
      im Kreis Steinfurt im Einvernehmen mit dem Diakonischen Werk im Kirchenkreis Tecklenburg, das ebenfalls im Kreis Steinfurt tätig ist,
      im Kreis Coesfeld im Einvernehmen mit dem Diakonischen Werk Münster, das ebenfalls im Kreis Coesfeld tätig ist;
    3. Förderung der Mitarbeitenden in der Diakonie im Ev. Kirchenkreis Steinfurt-Coesfeld-Borken durch Beratung und Fortbildung;
    4. Gewinnung, Begleitung und Förderung von ehrenamtlich Mitarbeitenden;
    5. Mitwirkung bei der Vorbereitung und Durchführung diakonischer Sammlungen.
  4. Der Vereinszweck kann gemäß § 58 Nr. 1 AO auch verwirklicht werden durch Mittelbeschaffung (z. B. durch Spendensammlungen etc.) zur Förderung der Bildung und Erziehung, der Jugend- und Altenhilfe, der Zwecke der amtlich anerkannten Verbände der Wohlfahrtspflege sowie der Unterstützung hilfsbedürftiger Personen durch eine andere steuerbegünstigte Körperschaft oder durch eine Körperschaft des öffentlichen Rechts.
  5. Im Rahmen des Vereins unterstützen und fördern sich die Träger diakonisch-missionarischer Dienste und Einrichtungen gegenseitig in ihrer Arbeit und helfen einander bei der Durchführung gemeinsamer Aufgaben.
#

§ 3
Öffnungsklausel

Der Verein ist unter Beachtung der Vorschriften der Abgabenordnung für steuerbegünstigte Körperschaften zu allen Geschäften und Maßnahmen berechtigt, die der Erreichung oder Förderung des Vereinszwecks dienen. Insbesondere darf er zu diesem Zweck auch steuerbegünstigte Gesellschaften und Einrichtungen gründen, verwalten oder sich an ihnen beteiligen.
#

§ 4
Steuerbegünstigte Zwecke

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er arbeitet selbstlos und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
  3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
#

§ 5
Mitglieder

  1. Mitglied des Vereins sind der Ev. Kirchenkreis Steinfurt-Coesfeld-Borken sowie die Kirchengemeinden des Ev. Kirchenkreises Steinfurt-Coesfeld-Borken.
  2. Mitglieder des Vereins können daneben weitere kirchliche Körperschaften in der Rechtsform Körperschaft öffentlichen Rechts und andere Träger diakonisch-missionarischer Dienste und Einrichtungen werden, die ihren Sitz oder eine Einrichtung im Kirchenkreis haben und Mitglieder des Diakonischen Werkes der Evangelischen Kirche von Westfalen sind.
  3. Die Mitgliedschaft nach Abs. 2 wird erworben aufgrund einer schriftlichen Beitrittserklärung, die gegenüber dem Verwaltungsrat abzugeben ist und wirksam wird, wenn der Verwaltungsrat nicht binnen drei Monaten wegen Fehlens der Voraussetzungen nach Abs. 2 widerspricht. Gegen einen Widerspruch des Verwaltungsrates kann die Mitgliederversammlung angerufen werden. Die in Betracht kommenden anderen Träger werden vom Vorstand unter Hinweis auf das Kirchengesetz über die Ordnung der diakonischen Arbeit in der Evangelischen Kirche von Westfalen vom 13. November 2003 aufgefordert, die Mitgliedschaft zu beantragen.
  4. Die Mitgliedschaft nach Abs. 2 endet:
    1. mit dem Ende der Mitgliedschaft im Diakonischen Werk der Evangelischen Kirche von Westfalen,
    2. durch Austritt aus dem Verein, der durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand mit einer Frist von drei Monaten zum Schluss eines Kalenderjahres erfolgen kann,
    3. wenn die Voraussetzungen für die Mitgliedschaft nach Abs. 2 nicht mehr vorliegen oder wenn über ihr Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet bzw. der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt wird oder im Falle der Löschung bzw. Auflösung,
    4. durch Ausschluss, wenn dieses von der Mitgliederversammlung nach Maßgabe von § 10 Buchst. j) i. V. m. § 11 Abs. 6 bei Vorliegen eines wichtigen Grundes beschlossen wird. Dies ist insbesondere der Fall, wenn Mitglieder gegen Grundsätze und Zwecke des Vereins verstoßen oder mit der Entrichtung von Mitgliedsbeiträgen länger als zwölf Monate in Verzug geraten. Der/Die Vertreter des betroffenen Vereinsmitglied unterliegt/en einem Stimmverbot; dem betroffenen Mitglied bzw. seine/n Vertreter/n ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
#

§ 6
Pflichten der Vereinsmitglieder

  1. Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Arbeit des Diakonischen Werkes zu fördern und das Bewusstsein der diakonischen Verpflichtung in der Kirche zu stärken, insbesondere
    1. den jährlich stattfindenden „Tag der Diakonie“ durchzuführen und sich an sonstigen gemeinsamen Veranstaltungen zu beteiligen sowie
    2. sich an der Durchführung der Sammlungen des Diakonischen Werkes zu beteiligen.
  2. Alle Mitglieder sind verpflichtet, den Vorstand über ihre Planungen für die diakonische Arbeit zu informieren und ihnen die zur Erfüllung seiner Aufgaben notwendigen Auskünfte über die Durchführung ihrer Arbeit zu geben.
  3. Alle Mitglieder, soweit sie nicht Körperschaften öffentlichen Rechts sind, haben in ihrer Satzung und in ihrer Geschäftsführung den Bestimmungen der Abgabenordnung Rechnung zu tragen.
#

§ 7
Mitgliedsbeiträge und Aufwendungsersatz

  1. Von den Mitgliedern können Beiträge erhoben werden. Die Mitgliederversammlung beschließt über Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge.
  2. Die Mitglieder des Vereins sowie der Vereinsorgane haben keinerlei Anspruch auf die Erträge des Vereinsvermögens. Soweit sie ehrenamtlich für den Verein tätig sind, haben sie Anspruch auf Erstattung ihrer tatsächlich entstandenen Auslagen, soweit diese den Rahmen des Üblichen nicht überschreiten. Hauptamtlich tätige Vorstandsmitglieder erhalten eine angemessene Vergütung aufgrund eines Dienstvertrages oder einer besonderen Vereinbarung.
#

§ 83#
Organe

  1. Organe des Vereins sind:
    1. die Mitgliederversammlung,
    2. der Verwaltungsrat,
    3. der Vorstand.
  2. Dem Vorstand können nur Personen angehören, die Mitglied der Evangelischen Kirche sind und die die Befähigung zum Presbyteramt beziehungsweise zum Pfarramt haben.
#

§ 9
Zusammensetzung der Mitgliederversammlung

Die Mitglieder werden in der Mitgliederversammlung wie folgt vertreten:
  1. Der Ev. Kirchenkreis Steinfurt-Coesfeld-Borken entsendet bis zu drei von seinem Kreissynodalvorstand benannte Vertreterinnen oder Vertreter in die Mitgliederversammlung, von denen eine oder einer als Stimmrechtsbevollmächtigte oder Stimmrechtsbevollmächtigter benannt ist. Der oder die Stimmrechtsbevollmächtigte übt das Stimmrecht des Kirchenkreises mit drei Stimmen aus.
  2. Die Kirchengemeinden des Ev. Kirchenkreises Steinfurt-Coesfeld-Borken im Sinne des § 5 haben jeweils pro angefangene 3.000 Gemeindeglieder eine Stimme in der Mitgliederversammlung und können entsprechend viele Vertreter oder Vertreterinnen in die Mitgliederversammlung entsenden.
    Entsendet eine Kirchengemeinde mehr als eine Vertreterin oder einen Vertreter, benennt sie einen oder eine von diesen als Stimmrechtsbevollmächtigte oder Stimmrechtsbevollmächtigten. Der oder die Stimmrechtsbevollmächtigte übt das Stimmrecht der jeweiligen Kirchengemeinde mit allen der Kirchengemeinde zustehenden Stimmen aus. Ausschlaggebend für die Anzahl der Stimmen ist die Festsetzung der Gemeindegliederzahlen des Ev. Kirchenkreises Steinfurt-Coesfeld-Borken, die der Finanzverteilung des jeweils laufenden Haushaltsjahres zugrunde liegt.
  3. Die anderen Träger im Sinne des § 5 Abs. 2 entsenden je eine Vertreterin/einen Vertreter mit Stimmrecht.
#

§ 10
Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist zuständig für alle ihr durch Gesetz und diese Satzung zugewiesenen Aufgaben, soweit sie nicht dem Verwaltungsrat oder dem Vorstand obliegen. Insbesondere hat sie folgende Aufgaben:
  1. Festlegung der Grundsätze für die Arbeit des Vereins,
  2. Wahl und Abberufung der zu wählenden Mitglieder des Verwaltungsrates,
  3. Beschlussfassung über die zu entsendenden Vertreterinnen und Vertreter für die Hauptversammlung des Diakonischen Werkes der Evangelischen Kirche von Westfalen nach den Bestimmungen der Satzung des Diakonischen Werkes der Evangelischen Kirche von Westfalen,
  4. Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands und des Verwaltungsrats sowie Beschlussfassung zu dem vom Verwaltungsrat festgestellten und von dem Abschlussprüfer geprüften Jahresabschluss und über die Verwendung des Jahresergebnisses,
  5. Entlastung der Mitglieder des Verwaltungsrats,
  6. Entlastung der Mitglieder des Vorstands auf Vorschlag des Verwaltungsrates,
  7. Wahl eines Rechnungsprüfers bzw. eines Wirtschaftsprüfers oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft als Abschlussprüfer,
  8. Festsetzung der Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge,
  9. Entscheidung über vom Verwaltungsrat abgelehnte Aufnahmeanträge im Falle der Anrufung,
  10. Ausschluss von Mitgliedern,
  11. Änderung der Satzung,
  12. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.
#

§ 11
Einberufung und Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Verwaltungsrates, im Verhinderungsfall durch seine Stellvertreterin oder seinen Stellvertreter, mindestens einmal jährlich unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen schriftlich und mit Angabe der Tagesordnung einzuberufen. Für die Berechnung der Frist zur Einladung von Mitgliederversammlungen ist der Tag der Absendung der Einladung maßgebend (es gilt das Datum des Poststempels). Der Fristlauf beginnt zwei Tage nach Aufgabe zur Post, wobei für die Fristberechnung der Tag der Versammlung nicht mitgerechnet wird. Auf eine beabsichtigte Satzungsänderung ist in der Einladung zur Mitgliederversammlung hinzuweisen. Der Text der Satzungsänderung ist zusammen mit der Einladung bekannt zu machen.
    Eine Mitgliederversammlung muss einberufen werden und innerhalb von zwei Monaten stattfinden, wenn sie von mindestens einem Drittel der Mitglieder im Sinne des § 5 mit schriftlicher Begründung bei der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden beantragt wird.
  2. Die Mitgliederversammlung wird von der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden des Verwaltungsrates, im Verhinderungsfall seiner/ihrer Stellvertreterin oder seinem/ihrem Stellvertreter, geleitet.
  3. Sie ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder vertreten ist. Sollte dies nicht der Fall sein, ist innerhalb einer Frist von 4 Wochen erneut einzuladen. Die erneut einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der erschienenen Vertreterinnen oder Vertreter der Mitglieder beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen ist. In einer erneuten Einladung ist auf die Regelung zur Beschlussfähigkeit hinzuweisen.
  4. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung entscheidet die Mitgliederversammlung vor Eintritt in die Beratung.
  5. Mitglieder des Verwaltungsrates können, unabhängig von ihrer eigenständigen Delegation in die Mitgliederversammlung, als beratende Mitglieder an der Mitgliederversammlung teilnehmen. Der Vorstand nimmt ebenfalls an der Mitgliederversammlung mit beratender Stimme teil. Die Mitgliederversammlung kann die Teilnahme des Vorstands zu einzelnen Tagesordnungspunkten ausschließen.
  6. Beschlüsse zur Änderung der Satzung, zum Ausschluss von Mitgliedern oder zur Auflösung des Vereins gem. § 10 Buchst. j) bis l) sind nur zulässig, wenn wenigstens zwei Drittel der Mitglieder auf der Mitgliederversammlung vertreten sind und die Mitgliederversammlung mit zwei Dritteln der abgegeben Stimmen dem Beschluss zustimmt.
    Alle anderen Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit sich aus dieser Satzung nichts anderes ergibt. Stimmenthaltungen zählen als nicht abgegebene Stimmen.
    Es wird grundsätzlich offen abgestimmt, sofern keine Vertreterin oder kein Vertreter eines Mitglieds geheime Abstimmung beantragt.
  7. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu führen. Sie ist von der Versammlungsleiterin oder dem Versammlungsleiter und von der Protokollführerin oder dem Protokollführer zu unterzeichnen und den Mitgliedern und jeder Vertreterin und jedem Vertreter eines Mitglieds binnen vier Wochen nach der Versammlung in Kopie zuzusenden. Wird binnen weiterer vier Wochen nach dem Versand kein Widerspruch gegen die Niederschrift beim Versammlungsleiter oder bei der Versammlungsleiterin oder beim Vorstand eingelegt, gilt die Niederschrift als genehmigt. Darauf ist bei der Übersendung hinzuweisen. Das Original der Niederschrift ist in der Geschäftstelle zu verwahren.
#

§ 124#
Zusammensetzung des Verwaltungsrates

  1. Der Verwaltungsrat besteht aus bis zu neun Mitgliedern, die Mitglieder einer Gliedkirche der Evangelischen Kirche in Deutschland sind oder die Mitglied einer Kirche sind, mit der die Evangelische Kirche in Deutschland in Kirchengemeinschaft verbunden ist. Abweichungen sind nur im Einzelfall und nur für Personen möglich, die einer anderen Mitgliedskirche der Arbeitsgemeinschaft christlicher Kirchen in Deutschland oder der Vereinigung Evangelischer Freikirchen angehören. Die Zustimmung der zuständigen Superintendentin oder des zuständigen Superintendenten ist dazu erforderlich.
  2. Ihm gehören an:
    1. die Superintendentin oder der Superintendent des Ev. Kirchenkreises Steinfurt-Coesfeld-Borken,
    2. zwei Mitglieder, die vom Kreissynodalvorstand des Ev. Kirchenkreises Steinfurt-Coesfeld-Borken für die Dauer von vier Jahren entsandt werden,
    3. bis zu sechs Mitglieder, die von der Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Jahren gewählt werden. Wiederwahl ist zulässig.
  3. In Anlehnung an Artikel 42 Abs. 3 Kirchenordnung5# endet die Mitgliedschaft im Verwaltungsrat mit Vollendung des 75. Lebensjahres.
  4. Die Mitglieder des Verwaltungsrats können durch schriftliche Erklärung auch vor Ablauf ihrer Amtszeit zurücktreten. Scheidet ein Verwaltungsratsmitglied (Abs. 1 Buchst. b) vorzeitig aus, so kann der Kreissynodalvorstand an seiner Stelle für den Rest der Amtszeit ein neues Mitglied entsenden. Scheidet ein Verwaltungsratsmitglied (Abs. 1 Buchst. c) vorzeitig aus, so kann die Mitgliederversammlung an seiner Stelle für den Rest der Amtszeit ein neues Mitglied wählen.
  5. Der Verwaltungsrat wählt aus seiner Mitte die Vorsitzende oder den Vorsitzenden und die stellvertretende Vorsitzende oder den stellvertretenden Vorsitzenden des Verwaltungsrates.
  6. Vorstandsmitglieder können nicht zugleich Mitglieder des Verwaltungsrates sein. Die Vorstandsmitglieder nehmen an den Sitzungen des Verwaltungsrates mit beratender Stimme teil, sofern der Verwaltungsrat dies nicht im Einzelfall ausschließt.
  7. Die Mitglieder des Verwaltungsrats werden ehrenamtlich tätig. Sie haften gegenüber dem Verein nur für solche Schäden, die durch vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzungen ihrerseits entstanden sind.
#

§ 13
Aufgaben des Verwaltungsrates

  1. Der Verwaltungsrat sorgt für die Umsetzung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und überwacht die ordnungsgemäße Führung der Geschäfte. Dabei soll der Diakonische Governance Kodex (DGK) maßgeblich sein.
  2. Dem Verwaltungsrat obliegen ferner folgende Aufgaben:
    1. Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder sowie Abschluss, Änderung und Kündigung ihrer Dienstverträge,
    2. Erlass und Änderung einer Geschäftsordnung für den Vorstand und Beschlussfassung zu den nach der Geschäftsordnung zustimmungsbedürftigen Geschäften,
    3. Geltendmachung von Ersatzansprüchen, die dem Verein gegen Vorstandsmitglieder zustehen,
    4. Beratung und Beschlussfassung über Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung sowie über alle Fragen, die ihm vom Vorstand zur Entscheidung vorgelegt werden,
    5. Genehmigung des vom Vorstand zu Beginn des Wirtschaftsjahres aufgestellten Wirtschafts- und Investitionsplans,
    6. Feststellung des geprüften Jahresabschlusses und Vorschlag über die Verwendung des Jahresergebnisses an die Mitgliederversammlung,
    7. Beauftragung des von der Mitgliederversammlung gewählten Abschlussprüfers,
    8. Beschlussfassung über die Aufnahme neuer oder über die Aufgabe bestehender Aufgabengebiete durch den Verein,
    9. Beschlussfassung über die Gründung, Übernahme oder Auflösung von Einrichtungen oder Gesellschaften oder die Beteiligung an Gesellschaften sowie über die Veräußerung von Beteiligungen daran,
    10. Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern,
    11. Einwilligung zur Aufnahme von Krediten an einer in der Geschäftsordnung für den Vorstand festzulegenden Höhe, soweit diese nicht bereits im Wirtschaftsplan oder im Rahmen der bereits vorhandenen Kreditlinien der laufenden Geschäfte enthalten sind,
    12. Einwilligung zu allen sonstigen Verpflichtungsgeschäften ab einer in der Geschäftsordnung festzulegenden Höhe, soweit sie nicht bereits im Wirtschaftsplan enthalten sind,
    13. Zustimmung zum Erwerb, zur Veräußerung oder Belastung von Grundeigentum oder grundstücksgleichen Rechten.
  3. Beim Abschluss von Vorstandsverträgen nach Ziffer 2 Buchst. a), bei der Durchsetzung der Ansprüche nach Ziffer 2 Buchst. c) und bei der Beauftragung nach Ziffer 2 Buchst. g) vertritt der Vorsitzende des Verwaltungsrats - im Verhinderungsfall sein Stellvertreter - den Verein.
  4. Der Verwaltungsrat kann bei Bedarf für besondere Aufgaben Ausschüsse bilden. In diese Ausschüsse kann er Personen berufen, die nicht dem Verwaltungsrat angehören. Den Vorsitz in den Ausschüssen soll ein Mitglied des Verwaltungsrates führen.
#

§ 14
Einberufung und Beschlussfassung des Verwaltungsrates

  1. Der Verwaltungsrat tritt nach Bedarf, jedoch mindestens vierteljährlich zusammen. Er wird von der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden des Verwaltungsrates, im Verhinderungsfall seine/ihre Stellvertreterin bzw. sein/ihr Stellvertreter, unter Einhaltung einer Frist von mindestens einer Woche schriftlich mit Angabe der Tagesordnung eingeladen.
    Für die Berechnung der Frist ist in jedem Fall der Tag der Absendung der Einladung maßgeblich (es gilt das Datum des Poststempels). Der Fristlauf beginnt zwei Tage nach Aufgabe zur Post, wobei für die Fristberechnung der Tag der Sitzung nicht mitgerechnet wird.
    Eine ordnungsgemäße Einladung in Textform bedarf eines einstimmigen Beschlusses.
    In Eilfällen kann auf die Einhaltung der Ladungsfrist verzichtet werden, wenn die Mehrheit aller Verwaltungsratsmitglieder sich mit der Nichteinhaltung der Frist einverstanden erklärt.
    Der Verwaltungsrat muss unverzüglich einberufen werden, wenn es von mindestens einem Drittel seiner Mitglieder mit schriftlicher Begründung bei der Vorsitzenden oder bei dem Vorsitzenden beantragt wird.
  2. Der Verwaltungsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder, darunter die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Verwaltungsrates oder die Stellvertretung, anwesend ist. Die Beschlüsse des Verwaltungsrats werden mit einfacher Stimmmehrheit der in der Sitzung anwesenden Mitglieder des Verwaltungsrats gefasst. Stimmenthaltungen werden zur Feststellung der Mehrheit nicht mitgezählt.
  3. Ausnahmsweise kann die Vorsitzende bzw. der Vorsitzende des Verwaltungsrats - im Verhinderungsfall seine/ihre Stellvertreterin bzw. sein/ihr Stellvertreter - den Mitgliedern des Verwaltungsrats bestimmte Punkte zur Beschlussfassung im schriftlichen Verfahren (auch in Textform) übersenden. Dieses ist nur zulässig, wenn kein Verwaltungsratsmitglied diesem Verfahren widerspricht. Die Antworten der Mehrheit der Verwaltungsratsmitglieder müssen innerhalb einer Woche nach Versand der Anfrage bei der bzw. dem Vorsitzenden - im Verhinderungsfall seine/ihre Stellvertreterin bzw. sein/ihr Stellvertreter -vorliegen. Das Ergebnis der Beschlussfassung und die Beteiligung daran sind sämtlichen Mitgliedern des Verwaltungsrats unverzüglich zur Kenntnis zu bringen sowie in der nächsten Sitzung bekannt zu geben und in die Niederschrift aufzunehmen.
  4. Über die Beschlüsse des Verwaltungsrates ist eine Niederschrift zu führen. Sie ist von der Sitzungsleiterin bzw. dem Sitzungsleiter und von der Protokollführerin oder dem Protokollführer zu unterzeichnen und den Mitgliedern des Verwaltungsrates und des Vorstandes binnen zwei Wochen zuzusenden. Über die Genehmigung des Protokolls ist auf der folgenden Sitzung zu beschließen. Das Original ist in der Geschäftsstelle zu verwahren.
#

§ 15
Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus bis zu zwei Personen, von denen eine oder einer ordinierte Theologin oder ordinierter Theologe sein soll. In der Regel soll der/die Diakoniebeauftragte des Kirchenkreises dem Vorstand angehören.
  2. Vorstandsmitglieder können gem. §11 (5) nur mit beratender Stimme an der Mitgliederversammlung teilnehmen und also nicht Vertreterin oder Vertreter eines Mitglieds sein.
  3. Die Vorstandsmitglieder werden für die Dauer von acht Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
  4. Die Mitgliedschaft im Vorstand endet mit Beendigung des Dienstverhältnisses und im Falle der ehrenamtlichen Wahrnehmung der Tätigkeit in Anlehnung an Artikel 42 Abs. 3 Kirchenordnung6# mit Vollendung des 75. Lebensjahres.
#

§ 16
Vertretung und Geschäftsführung

  1. Die Vertretung des Vereins gemäß § 26 Abs. 2 BGB erfolgt durch jedes Vorstandsmitglied allein.
    Der Verwaltungsrat kann im Rahmen der Geschäftsordnung für den Vorstand die Vertretungsmacht im Innenverhältnis dahingehend beschränken, dass die Vorstandsmitglieder bestimmte Rechtsgeschäfte oder Arten von Rechtsgeschäften nur gemeinsam abschließen dürfen.
  2. Die Vorstandsmitglieder sind partiell von den Beschränkungen des § 181 BGB für Rechtsgeschäfte des Vereins mit anderen gemeinnützigen Organisationen befreit. Darüber hinaus kann der Verwaltungsrat durch Beschluss Vorstandsmitglieder für ein einzelnes konkretes Rechtsgeschäft von den Beschränkungen des § 181 BGB befreien.
  3. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins in eigener Verantwortung unter Beachtung der Gesetze, der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Verwaltungsrates. Der Verwaltungsrat beschließt eine Geschäftsordnung, in der die Aufgaben des Vorstandes geregelt sind.
  4. Der Vorstand ist neben der Geschäftsführung auch für die Einstellung und Entlassung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern zuständig. Der Vorstand ist zugleich Dienstvorgesetzter sämtlicher angestellter Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Vereins.
#

§ 17
Geschäftsjahr

Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
#

§ 18
Auflösung des Vereins, Satzungsänderung

  1. Beschlüsse zur Änderung der Satzung oder zur Auflösung des Vereins sind nur zulässig, wenn wenigstens zwei Drittel der Mitglieder auf der Mitgliederversammlung anwesend sind und die Mitgliederversammlung mit zwei Dritteln der abgegeben Stimmen dem Beschluss zustimmt. Die Auflösung bedarf der Zustimmung des Kirchenkreises und kann nur im Einvernehmen mit dem Verwaltungsrat des Diakonischen Werkes der Evangelischen Kirche von Westfalen und der Kirchenleitung der Evangelischen Kirche von Westfalen erfolgen.
  2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an den Ev. Kirchenkreis Steinfurt-Coesfeld-Borken. Er hat es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke im Sinne der Abgabenordnung, soweit es sich um diakonische Zwecke im Sinne von § 2 dieser Satzung handelt, zu verwenden.
  3. Änderungen dieser Satzung bedürfen der vorherigen Herstellung des Einvernehmens durch das Diakonische Werk der Evangelischen Kirche von Westfalen und die Kirchenleitung der Evangelischen Kirche von Westfalen.
#

§ 197#
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit dem Tag der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. Sie soll im Kirchlichen Amtsblatt der Evangelischen Kirche von Westfalen veröffentlicht werden.

#
1 ↑ Aufgrund der Vereinigung der Vereine Diakonisches Werk des Ev. Kirchenkreises Steinfurt-Coesfeld-Borken e. V. und Diakonisches Werk im Ev. Kirchenkreis Tecklenburg e. V. zum Diakonie WesT e. V. (siehe Satzung: KABl. 2023 I Nr. 51 S. 126) ist diese Satzung außer Kraft getreten.
#
2 ↑ Die Inhaltsübersicht ist nicht Bestandteil dieser Satzung.
#
3 ↑ § 8 Abs. 2 geändert durch Änderung der Satzung des Diakonischen Werkes des Ev. Kirchenkreises Steinfurt-Coesfeld-Borken e. V. vom 25. April 2016.
#
4 ↑ § 12 Abs. 1 Satz 1 neu gefasst als Abs. 1, Abs. 1 Satz 2 wird Abs. 2, Abs. 2-6 neu nummeriert durch Änderung der Satzung des Diakonischen Werkes des Ev. Kirchenkreises Steinfurt-Coesfeld-Borken e. V. vom 25. April 2016.
#
5 ↑ Nr. 1.
#
6 ↑ Nr. 1.
#
7 ↑ Redaktioneller Hinweis: Der Vereinsregistereintrag erfolgte am 20. Dezember 2007.