.Satzung
#####§ 1
#§ 2
#§ 3
#§ 4
§ 5
#§ 6
#§ 7
#§ 8
#§ 9
#§ 10
#§ 11
#§ 12
#§ 13
#§ 14
#§ 15
#§ 16
#§ 17
#§ 184#
Geltungszeitraum von: 15.11.2013
Geltungszeitraum bis: 05.12.2021
Satzung
des Diakonischen Werkes
im Ev. Kirchenkreis Tecklenburg e. V.1#
Vom 8. Juli 2013
(KABl. 2013 S. 196)
Präambel
1 In gemeinsamer Verantwortung für den diakonischen Auftrag im Evangelischen Kirchenkreis Tecklenburg schließen sich die Kirchengemeinden, der Kirchenkreis und Träger diakonisch-missionarischer Dienste zu einem Diakonischen Werk zur Erfüllung diakonischer Aufgaben zusammen.
2 Der Verein wird tätig in praktischer Ausübung christlicher Nächstenliebe im Sinne der Diakonie als Wesens- und Lebensäußerung der Evangelischen Kirche.
#§ 1
Name, Sitz, Rechtsform, Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen „Diakonisches Werk im Evangelischen Kirchenkreis Tecklenburg e. V.“.
- Er hat seinen Sitz in Tecklenburg und ist im Vereinsregister Steinfurt eingetragen.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
- Der Verein ist Mitglied des Diakonischen Werkes der Evangelischen Kirche von Westfalen – Landesverband der Inneren Mission – e. V. und damit dem Bundesspitzenverband der Diakonie „Evangelisches Werk für Diakonie und Entwicklung e. V.“ angeschlossen.
§ 2
Zweck und Aufgaben
- In Bindung an den Auftrag der Kirche verfolgt der Verein ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO).
- Zweck des Vereins ist die Förderung der Jugend- und Altenhilfe, der Behindertenhilfe, der Volks- und Berufsbildung, des Schutzes von Ehe und Familie, der Hilfe für Verfolgte, Flüchtlinge und Vertriebene, des Wohlfahrtswesens, des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke sowie die selbstlose Unterstützung von Personen, die infolge ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustands auf die Hilfe anderer angewiesen sind.
- Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch den Betrieb und die Unterhaltung folgender Dienste und Einrichtungen:
- ambulante Alten- und Krankenpflege,
- Betreuung und Begleitung alter, gebrechlicher, kranker und behinderter Menschen im Alltag,
- hauswirtschaftliche Unterstützung alter, gebrechlicher, kranker und behinderter Menschen,
- Beratung und Durchführung von Maßnahmen zur Integration von Migrantinnen und Migranten, insbesondere durch einen Jugendmigrationsdienst,
- offene Ganztagsschulen,
- Beratung bei Erziehungsschwierigkeiten, Schulproblemen, Beziehungskonflikten, Trennung und Scheidung sowie Familien-, Ehe- und Lebensberatung, frühe Hilfen,
- Bahnhofsmission,
- Suchtberatung,
- Frauenhaus,
- Frauenberatungsstelle,
- Gewinnung, Unterstützung, Begleitung, Fortbildung und Förderung von ehrenamtlich Mitarbeitenden in der Diakonie,
- Förderung von Selbsthilfegruppen,
- persönliche und seelsorgerliche Begleitung von Menschen in Not sowie von Senioren, Gebrechlichen, Kranken, Menschen mit Behinderung und deren Angehörigen.
- Darüber hinaus kann der Verein die Satzungszwecke auch verwirklichen durch den Betrieb und die Unterhaltung weiterer Dienste und Einrichtungen, insbesondere:
- Mahlzeitenbringdienste für alte, gebrechliche und kranke Menschen,
- Wohngruppen für somatisch und/oder demenziell erkrankte Menschen,
- Trauer- und Sterbebegleitung und Hospizdienst.
- 1 Der Verein nimmt als regionale Gliederung des Diakonischen Werkes der Evangelischen Kirche von Westfalen gemäß § 6 des Kirchengesetzes über die Ordnung der diakonischen Arbeit in der Evangelischen Kirche von Westfalen (Diakoniegesetz)3# in der Regel die Vertretung der Diakonie in der Region gegenüber staatlichen, kommunalen, kirchlichen und anderen Stellen wahr. 2 In dieser Funktion sucht er regelmäßigen Kontakt zu diakonischen Partnern vor Ort. 3 Ferner hat der Verein in dieser Funktion folgende Aufgaben:
- Planung und Koordinierung der diakonischen Arbeit im Kirchenkreis,
- Förderung der Mitarbeitenden in der Diakonie im Kirchenkreis durch Beratung und Fortbildung,
- Vertretung der Diakonie gegenüber den Partnern in der öffentlichen und freien Wohlfahrtspflege,
- Mitwirkung bei Vorbereitung und Durchführung diakonischer Sammlungen.
- 1 Der Verein erstellt und unterhält die zur Erfüllung seiner Aufgaben notwendigen Einrichtungen und Dienste. 2 Er erfüllt seine Aufgaben in Zusammenarbeit mit der Evangelischen Kirche von Westfalen, ihrer Kirchengemeinden und Kirchenkreise.
- 1 Die Satzungszwecke können gemäß § 58 Nr. 1 AO auch verwirklicht werden durch die Beschaffung von Mitteln zur Förderung der in Ziffer 2 genannten steuerbegünstigten Zwecke durch andere steuerbegünstigte Körperschaften oder durch Körperschaften des öffentlichen Rechts. 2 Diese haben die ihnen zugewandten Mittel ausschließlich und unmittelbar für ihre steuerbegünstigten Zwecke zu verwenden.
- Der Verwaltungsrat kann die Übernahme weiterer diakonischer Aufgaben im Rahmen der Satzung beschließen, soweit sie der Verwirklichung der satzungsmäßigen Zwecke des Vereins dienen.
§ 3
Steuerbegünstigte Zwecke
- Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- 1 Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. 2 Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4
Öffnungsklausel
1 Der Verein kann alle Geschäfte tätigen, die der Erreichung oder Förderung des Vereinszweckes dienen, insbesondere auch weitere Einrichtungen oder Dienste vorgenannter Art anbieten sowie Gesellschaften gründen, übernehmen oder sich an bereits bestehenden Gesellschaften mit gleichartiger Zielsetzung beteiligen. 2 Außerdem kann er sich mit anderen diakonischen Trägern zusammenschließen.
#§ 5
Mitgliedschaft
- Mitglieder des Vereins sind oder können werden:
- der Kirchenkreis und die Kirchengemeinden des Evangelischen Kirchenkreises Tecklenburg,
- andere Träger diakonisch-missionarischer Dienste und Einrichtungen, die ihren Sitz oder eine Einrichtung im Evangelischen Kirchenkreis Tecklenburg haben, wenn sie Mitglieder des Diakonischen Werkes der Evangelischen Kirche von Westfalen sind.
- 1 Die Mitgliedschaft nach Ziffer 1 wird erworben auf Grund einer schriftlichen Beitrittserklärung, die gegenüber dem Verwaltungsrat abzugeben ist und wirksam wird, wenn der Verwaltungsrat dieser nicht binnen drei Monaten widerspricht. 2 Gegen einen Widerspruch des Verwaltungsrates kann die nächste ordentliche Mitgliederversammlung angerufen werden.
- Die Mitgliedschaft nach Ziffer 1 endet:
- mit dem Ende der Mitgliedschaft im Diakonischen Werk der Evangelischen Kirche von Westfalen,
- durch Austritt aus dem Verein, der durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand mit einer Frist von drei Monaten zum Schluss eines Kalenderjahres erfolgen kann,
- bei anderen Trägern, wenn die Voraussetzungen nach Ziffer 1 Buchstabe b nicht mehr vorliegen,
- durch Ausschluss.
- 1 Der Ausschluss von Mitgliedern kann durch Verwaltungsratsbeschluss mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Verwaltungsratsmitglieder bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erfolgen. 2 Dies ist insbesondere der Fall, wenn Mitglieder gegen Grundsätze und Zwecke des Vereins verstoßen oder mit der Entrichtung von Mitgliedsbeiträgen länger als 12 Monate in Verzug geraten. 3 Gegen einen Ausschluss kann die Mitgliederversammlung auf ihrer nächsten ordentlichen Sitzung angerufen werden. 4 Vor der Entscheidung der Mitgliederversammlung ist dem betreffenden Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. 5 Bis zur abschließenden Entscheidung durch die Mitgliederversammlung ruhen die Rechte und Pflichten aus der Mitgliedschaft.
- Wer aus dem Verein ausscheidet, hat keinen Anspruch auf oder gegen das Vereinsvermögen.
§ 6
Pflichten der Vereinsmitglieder
- Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Arbeit des Diakonischen Werkes zu fördern und das Bewusstsein der diakonischen Verpflichtung in der Kirche zu stärken, insbesondere
- den jährlich stattfindenden „Tag der Diakonie“ durchzuführen sowie
- sich an der Durchführung der Sammlungen des Diakonischen Werkes zu beteiligen.
- Alle Mitglieder sind verpflichtet, den Vorstand über ihre Planungen für die diakonische Arbeit zu informieren und ihm die zur Erfüllung seiner Aufgaben notwendigen Auskünfte über die Durchführung ihrer Arbeit zu geben.
- Alle Mitglieder haben in ihrer Satzung und in ihrer Geschäftsführung den Bestimmungen der Abgabenordnung Rechnung zu tragen.
- 1 Alle Mitglieder haben die finanziellen Lasten des Vereins durch Mitgliedsbeiträge mitzutragen. 2 Die Höhe der jährlichen Mitgliedsbeiträge wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.
§ 7
Vereinsorgane
- Die Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung,
- der Verwaltungsrat,
- der Vorstand.
- Dem Vorstand und dem Verwaltungsrat können nur Personen angehören, die Mitglieder der Evangelischen Kirche sind und die die Befähigung zum Presbyteramt bzw. zum Pfarramt haben.
- Die Mitglieder von Vereinsorganen sind auch nach ihrem Ausscheiden aus dem Verein oder aus ihren Ämtern zur Verschwiegenheit über alle Angelegenheiten verpflichtet, die ihrem Wesen oder ihrer Bezeichnung nach vertraulich oder für den Verein von wirtschaftlicher Bedeutung sind.
- 1 Die Mitglieder des Vereins sowie der Vereinsorgane haben keinerlei Anspruch auf die Erträgnisse des Vereinsvermögens. 2 Soweit sie ehrenamtlich für den Verein tätig sind, werden ihnen die tatsächlich entstandenen Auslagen ersetzt. 3 Die hauptamtlich tätigen Vorstandsmitglieder erhalten eine angemessene Vergütung auf Grund besonderer Vereinbarung.
§ 8
Die Mitgliederversammlung
- Die Mitglieder werden in der Mitgliederversammlung wie folgt vertreten:
- der Kirchenkreis entsendet drei Vertreterinnen und Vertreter, wobei jede Vertreterin und jeder Vertreter ein Stimmrecht hat,
- die Kirchengemeinden entsenden für jede Pfarrstelle eine Vertreterin oder einen Vertreter, wobei jede Vertreterin oder jeder Vertreter ein Stimmrecht hat,
- andere Mitglieder werden durch ihren gesetzlichen oder durch eine bevollmächtigte Vertreterin oder einen bevollmächtigten Vertreter vertreten, wobei jedes Mitglied ein Stimmrecht hat.
- Mitglieder mit mehr als einer Stimme können ihre Stimmen nur einheitlich abgeben.
§ 9
Einberufung und Beschlussfähigkeit
der Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist von der oder dem Vorsitzenden des Verwaltungsrates mindestens einmal jährlich einzuberufen.
- Außerdem ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung unverzüglich einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert, sowie dann, wenn es von mindestens 20 % der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Grundes und des zu beratenden Gegenstandes bei der oder dem Vorsitzenden des Verwaltungsrates beantragt wird.
- 1 Zur Mitgliederversammlung ist mit einer Frist von mindestens 14 Tagen schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung einzuladen; bei außerordentlichen Mitgliederversammlungen muss die Einberufung mit einer Frist von acht Tagen erfolgen. 2 Für die Berechnung der Frist ist der Tag der Absendung der Einladung maßgeblich (es gilt das Datum des Poststempels).
- Die oder der Vorsitzende des Verwaltungsrates leitet die Versammlung.
- Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Stimmrechte vertreten sind.
- 1 Jedes Mitglied kann spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung bei der oder dem Vorsitzenden des Verwaltungsrates schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. 2 Über die Zulassung solcher Tagesordnungspunkte entscheidet die Mitgliederversammlung vor Eintritt in die Beratung.
- 1 Mitgliederversammlungen sind nicht öffentlich. 2 Die Vorstandsmitglieder nehmen an den Mitgliederversammlungen teil, sofern deren Teilnahme zu einzelnen Punkten nicht ausgeschlossen wird. 3 Zu den Mitgliederversammlungen können Gäste und sachkundige Dritte eingeladen werden.
§ 10
Zuständigkeit und Beschlussfassung
der Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung beschließt die Grundsätze für die Arbeit des Vereins.
- 1 Sie ist zuständig für alle ihr durch Gesetz und diese Satzung zugewiesenen Aufgaben. 2 Darüber hinaus ist sie zuständig für die
- Wahl und Abberufung der zu wählenden Mitglieder des Verwaltungsrates,
- Entsendung der Vertreterinnen und Vertreter für die Hauptversammlung des Diakonischen Werkes der Evangelischen Kirche von Westfalen nach den Bestimmungen der Satzung des Diakonischen Werkes der Evangelischen Kirche von Westfalen,
- Entgegennahme des vom Verwaltungsrat zu erstattenden Berichts über die Arbeit des Vereins und des vom Verwaltungsrat festgestellten und vom Abschlussprüfer geprüften Jahresabschlusses,
- Entlastung des Verwaltungsrates und des Vorstands auf Vorschlag des Verwaltungsrates,
- Wahl eines Wirtschaftsprüfers oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft als Abschlussprüfer,
- Beschlussfassung über Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge,
- Änderung der Satzung,
- Beschlussfassung über den Zusammenschluss mit anderen diakonischen Trägern sowie über die Auflösung des Vereins.
- 1 Für Beschlüsse über eine Änderung der Satzung, den Zusammenschluss mit anderen diakonischen Trägern oder die Auflösung des Vereins gelten die §§ 17 und 18. 2 Im Übrigen entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen der anwesenden bzw. ordnungsgemäß vertretenen Mitglieder. 3 Stimmenthaltungen zählen zur Feststellung der Mehrheit nicht mit. 4 Bei Stimmengleichheit ist der Beschluss nicht zustande gekommen.
- 1 Block- und Listenwahlen sind zulässig. 2 Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen, sofern nicht geheime Abstimmung beantragt wird.
- Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die von der Sitzungsleiterin oder dem Sitzungsleiter und der Protokollführerin oder dem Protokollführer zu unterzeichnen und den Mitgliedern binnen vier Wochen nach der Versammlung zuzusenden ist.1 Soweit binnen weiterer vier Wochen nach Versand kein Widerspruch gegen die Niederschrift beim Vorstand eingelegt wird, gilt diese als genehmigt. 2 Das Protokoll ist in der Geschäftsstelle des Vereins zu verwahren.
§ 11
Der Verwaltungsrat
- Der Verwaltungsrat besteht aus bis zu zehn Mitgliedern. Ihm gehören an:
- die jeweilige Superintendentin oder der jeweilige Superintendent und die oder der Diakoniebeauftragte des Evangelischen Kirchenkreises Tecklenburg, sofern sie nicht Mitglied des Vorstands sind,
- zwei Mitglieder, die von der Kreissynode des Evangelischen Kirchenkreises Tecklenburg für die Dauer von vier Jahren entsandt werden,
- bis zu sechs Mitglieder, die von der Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Jahren gewählt werden.
- 1 Die von der Mitgliederversammlung gewählten Mitglieder des Verwaltungsrates (Ziffer 1 Buchstabe c) bleiben nach Ablauf der Amtszeit übergangsweise im Amt, bis die Mitgliederversammlung ein neues Mitglied wählt oder die Wiederwahl beschließt. 2 Dies erfolgt spätestens auf der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung.3 Scheidet ein gewähltes Verwaltungsratsmitglied vorzeitig aus, so kann die Mitgliederversammlung an seiner Stelle für den Rest der Amtszeit des Ausgeschiedenen ein neues Mitglied wählen.
- 1 Die Mitgliedschaft im Verwaltungsrat endet spätestens mit Vollendung des 75. Lebensjahres. 2 Ferner endet die Mitgliedschaft durch schriftliche Rücktrittserklärung, die gegenüber der oder dem Vorsitzenden zu erklären ist, sowie durch Abberufung.
- 1 Die Mitgliederversammlung kann Verwaltungsratsmitglieder bei Vorliegen eines wichtigen Grundes abberufen. 2 Der Beschluss über die Abberufung bedarf einer Stimmenmehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder in der Mitgliederversammlung.
- Der Verwaltungsrat wählt aus seiner Mitte für die Dauer von vier Jahren Vorsitz und Stellvertretung. In der Regel soll die Superintendentin oder der Superintendent des Evangelischen Kirchenkreises Tecklenburg den Vorsitz haben.
- 1 Vorstandsmitglieder können nicht zugleich Mitglieder des Verwaltungsrates sein; Verwaltungsratsmitglieder können nicht zugleich dem Vorstand angehören. 2 Keines der Verwaltungsratsmitglieder darf in einem entgeltlichen Beschäftigungsverhältnis zum Verein oder einer seiner Tochtergesellschaften stehen.
- Der Verwaltungsrat kann bei Bedarf für besondere Aufgaben Ausschüsse und Kuratorien bilden.
- 1 Die Mitglieder des Verwaltungsrates führen ihr Amt als Ehrenamt. 2 Sie haften nur für den Schaden, der durch grob fahrlässige oder vorsätzliche Verletzung der ihnen obliegenden Pflichten entstanden ist.
§ 12
Einberufung und Beschlussfassung
des Verwaltungsrates
- 1 Der Verwaltungsrat tritt nach Bedarf, jedoch mindestens zweimal pro Kalenderhalbjahr zusammen. 2 Er wird von der oder dem Vorsitzenden unter Einhaltung einer Frist von mindestens einer Woche schriftlich, per Fax oder per E-Mail mit Angabe der Tagesordnung eingeladen.3 Er muss ferner unverzüglich einberufen werden, wenn es von mindestens einem Drittel seiner Mitglieder unter Angabe des zu beratenden Gegenstandes bei dem Vorsitzenden schriftlich beantragt wird.4 In dringenden Fällen kann die oder der Vorsitzende des Verwaltungsrates ohne Einhaltung einer Frist einladen; im Verwaltungsrat müssen sich mehr als die Hälfte seiner Mitglieder damit einverstanden erklären, dass die Frist nicht eingehalten ist.
- 1 Der Verwaltungsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder, darunter die oder der Vorsitzende oder ihre oder seine Stellvertretung, anwesend ist. 2 Er entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. 3 Stimmenthaltungen zählen zur Feststellung der Mehrheit nicht mit. 4 Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Sitzungsleiters oder der Sitzungsleiterin den Ausschlag.
- 1 Ausnahmsweise kann die oder der Vorsitzende den Mitgliedern des Verwaltungsrates bestimmte Punkte zur schriftlichen Beschlussfassung übersenden. 2 Das schriftliche Beschlussverfahren ist nur zulässig, wenn kein Verwaltungsratsmitglied dem schriftlich, per Fax oder E-Mail widerspricht und der Widerspruch der oder dem Vorsitzenden binnen sieben Tagen nach Versand zugegangen ist. 3 Die schriftlichen Antworten der Mehrheit der Verwaltungsratsmitglieder müssen innerhalb von acht Tagen nach Versand der Anfrage bei der oder dem Vorsitzenden vorliegen. 4 Das Ergebnis der schriftlichen Beschlussfassung und die Beteiligung daran sind in die Niederschrift der nächsten Sitzung aufzunehmen.
- Die Vorstandsmitglieder nehmen an den Sitzungen des Verwaltungsrates teil, sofern deren Teilnahme nicht im Einzelfall ausgeschlossen wird.
- Der Verwaltungsrat kann Gäste und sachkundige Personen beratend zu den Sitzungen hinzuziehen.
- 1 Über die Sitzungen des Verwaltungsrates ist eine Niederschrift zu führen, die den Tag der Sitzung, die Namen der Anwesenden und die gefassten Beschlüsse enthalten muss. 2 Sie ist von dem Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterzeichnen und den Mitgliedern des Verwaltungsrates spätestens mit der Einladung zur nächsten Sitzung zuzusenden. 3 Über die Richtigkeit der Niederschrift ist in der nächstfolgenden Sitzung zu entscheiden.
§ 13
Aufgaben des Verwaltungsrates
- Der Verwaltungsrat berät den Vorstand bei seiner Arbeit, sorgt für die Umsetzung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und überwacht die Geschäftsführung des Vorstands.
- 1 Der Verwaltungsrat ist zuständig für die ihm nach dieser Satzung obliegenden Aufgaben sowie für die Beschlussfassung über Fragen, die ihm vom Vorstand zur Entscheidung vorgelegt werden. 2 Insbesondere ist er zuständig für
- Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder sowie Abschluss, Änderung und Kündigung ihrer Dienstverträge,
- Geltendmachung von Ersatzansprüchen, die dem Verein gegen Vorstandsmitglieder zustehen,
- Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Wirtschaftsplans,
- Beauftragung des von der Mitgliederversammlung gewählten Abschlussprüfers,
- Feststellung des vom Abschlussprüfer geprüften Jahresabschlusses,
- Erlass und Änderung einer Geschäftsordnung für den Vorstand,
- Wahrnehmung der Gesellschafterrechte in Gesellschaften, an denen der Verein beteiligt ist, sofern der Verwaltungsrat damit nicht den Vorstand oder bevollmächtigte Personen beauftragt.
- Beim Abschluss von Vorstandsverträgen nach Ziffer 2 Buchstabe a, bei der Durchsetzung der Ansprüche nach Ziffer 2 Buchstabe b sowie bei der Beauftragung des Abschlussprüfers nach Ziffer 2 Buchstabe d vertritt die oder der Vorsitzende des Verwaltungsrates den Verein.
- Der Einwilligung des Verwaltungsrates bedürfen folgende Rechtsgeschäfte des Vorstands:
- Gründung oder Auflösung von Gesellschaften sowie der Erwerb und die Veräußerung von Beteiligungen daran,
- Erwerb, Veräußerung oder Belastung von Grundstücken oder grundstücksgleichen Rechten,
- Kreditaufnahmen ab einer in der Geschäftsordnung für den Vorstand festzulegenden Höhe, soweit diese nicht bereits im Wirtschaftsplan enthalten sind,
- Baumaßnahmen und Investitionen ab einer in der Geschäftsordnung für den Vorstand festzulegenden Höhe, soweit diese nicht bereits im Wirtschaftsplan enthalten sind; Ersatzbeschaffungen im Rahmen des laufenden Geschäftsbetriebs sind hiervon ausgenommen,
- Miet-, Pacht- und Leasingverträge ab einer in der Geschäftsordnung für den Vorstand festzulegenden Höhe oder Laufzeit, soweit diese nicht bereits im Wirtschaftsplan enthalten sind,
- sonstige nach der Geschäftsordnung für den Vorstand zustimmungspflichtige Geschäfte.
§ 14
Vorstand
- 1 Der Vorstand besteht aus ein oder zwei Personen. 2 Im Vorstand soll theologische und kaufmännische Kompetenz vertreten sein.
- 1 Vorstandsmitglieder werden für die Dauer von acht Jahren vom Verwaltungsrat gewählt. 2 Der Verwaltungsrat entscheidet spätestens ein Jahr vor dem Ablauf der Amtszeit über die Wiederwahl. 3 Sie bleiben so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. 4 Die Bestellung der Vorstandsmitglieder kann hauptamtlich erfolgen.
- Die Mitgliedschaft im Vorstand endet bei hauptamtlichen Vorstandsmitgliedern mit Eintritt in den Ruhestand, ansonsten spätestens mit Vollendung des 75. Lebensjahres.
§ 15
Vertretung und Geschäftsführung
- 1 Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich im Sinne von § 26 BGB. 2 Jedes Vorstandsmitglied ist alleinvertretungsberechtigt.
- Vorstandsmitglieder können durch Beschluss des Verwaltungsrates für ein einzelnes konkretes Rechtsgeschäft oder partiell für Rechtsgeschäfte mit anderen gemeinnützigen Organisationen von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit werden.
- 1 Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins in eigener Verantwortung unter Beachtung der Gesetze, der Satzung, der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Verwaltungsrates. 2 Die besonderen Aufgaben des Vorstands sowie die Aufgabenverteilung innerhalb des Vorstands werden in einer Geschäftsordnung geregelt, die vom Verwaltungsrat erlassen wird.
- Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten zuständig, die keinem anderen Organ satzungsgemäß zugewiesen sind.
- 1 Der Vorstand ist neben der Führung der Geschäfte auch für die Einstellung und Entlassung von Mitarbeitern zuständig. 2 Er ist zugleich Dienstvorgesetzter sämtlicher angestellten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Vereins.
- Sofern der Vorstand aus zwei Personen besteht, werden Vorstandsbeschlüsse einstimmig gefasst.
§ 16
Satzungsänderungen
- 1 Satzungsänderungen können von der Mitgliederversammlung nur mit einer Stimmenmehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder beschlossen werden, sofern mindestens die Hälfte aller Mitglieder anwesend bzw. ordnungsgemäß vertreten sind. 2 Stimmenthaltungen zählen zur Feststellung der Mehrheit nicht mit.
- 1 In der Einladung zur Mitgliederversammlung ist auf die beabsichtigte Satzungsänderung hinzuweisen. 2 Der Text der Satzungsänderung ist der Einladung beizufügen.
- Satzungsänderungen treten nach Beschlussfassung der Mitgliederversammlung sowie nach Herstellung des Einvernehmens mit der Kirchenleitung der Evangelischen Kirche von Westfalen und mit dem Verwaltungsrat des Diakonischen Werkes der Evangelischen Kirche von Westfalen in Kraft.
§ 17
Zweckänderung, Zusammenschluss
und Auflösung des Vereins
- Eine Änderung des Zwecks, der Zusammenschluss mit anderen diakonischen Trägern und die Auflösung des Vereins können nur durch Beschluss der Mitgliederversammlung erfolgen.
- Die Auflösung des Vereins bedarf der Zustimmung des Evangelischen Kirchenkreises Tecklenburg und kann nur im Einvernehmen mit dem Verwaltungsrat des Diakonischen Werkes der Evangelischen Kirche von Westfalen und der Kirchenleitung der Evangelischen Kirche von Westfalen erfolgen.
- Eine Änderung des Vereinszweckes und eine anderweitige Verwendung des Vereinsvermögens darf nur im Rahmen des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung“ erfolgen.
- Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Evangelischen Kirchenkreis Tecklenburg als öffentlich-rechtliche Körperschaft, der es unmittelbar und ausschließlich für kirchliche, gemeinnützige oder mildtätige Zwecke im Sinne von § 2 dieser Satzung zu verwenden hat.
- Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens bei Auflösung des Vereins sowie Beschlüsse über Satzungsänderungen, die die Zwecke des Vereins und dessen Vermögensverwendung betreffen, sind vor dem Inkrafttreten dem zuständigen Finanzamt mitzuteilen.
§ 184#
Inkrafttreten
- 1 Diese Satzungsneufassung wurde von der Mitgliederversammlung am 8. Juli 2013 beschlossen. 2 Sie tritt nach Herstellung des Einvernehmens mit der Kirchenleitung der Evangelischen Kirche von Westfalen und mit dem Verwaltungsrat des Diakonischen Werkes der Evangelischen Kirche von Westfalen am Tag ihrer Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
- Gleichzeitig tritt die Satzung vom 19. Juli 2004 außer Kraft.
- Die Satzung wird im Kirchlichen Amtsblatt der Evangelischen Kirche von Westfalen veröffentlicht.
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1 ↑ Aufgrund der Vereinigung der Vereine Diakonisches Werk des Ev. Kirchenkreises Steinfurt-Coesfeld-Borken e. V. und Diakonisches Werk im Ev. Kirchenkreis Tecklenburg e. V. zum Diakonie WesT e. V. (siehe Satzung: KABl. 2023 I Nr. 51 S. 126) ist diese Satzung außer Kraft getreten.
1 ↑ Aufgrund der Vereinigung der Vereine Diakonisches Werk des Ev. Kirchenkreises Steinfurt-Coesfeld-Borken e. V. und Diakonisches Werk im Ev. Kirchenkreis Tecklenburg e. V. zum Diakonie WesT e. V. (siehe Satzung: KABl. 2023 I Nr. 51 S. 126) ist diese Satzung außer Kraft getreten.