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Geltungszeitraum von: 01.01.1969

Geltungszeitraum bis: 31.12.2023

Kirchengesetz
über das Amt des Predigers
in der Evangelischen Kirche von Westfalen1#

Vom 4. Oktober 1968

(KABl. 1968 S. 156)

Änderungen
Lfd.
Nr.
Änderndes Recht
Datum
Fundstelle
Paragrafen
Art der
Änderung
1
Kirchengesetz zur Übernahme des Dritten Dienstrechts-Änderungsgesetzes der Evangelischen Kirche der Union
11. März 1974
KABl. 1975 S. 6
§ 14 a
eingefügt
2
Kirchengesetz zur Änderung des Kirchengesetzes über das Amt des Predigers in der Evangelischen Kirche von Westfalen
16. November 1995
KABl. 1995 S. 262
§ 6 Satz 2
angefügt
3
Kirchengesetz zur Neuregelung des Ausführungsgesetzes zum Disziplinargesetz der Evangelischen Kirche in Deutschland und zur Änderung des Predigergesetzes
12. November 2009
KABl. 2009 S. 323
§ 13
neu gefasst
4
Gesetzesvertretende Verordnung zur Anpassung von Vorschriften an das Pfarrdienstgesetz der EKD
5. April 2017
§ 8
gestrichen
§ 14 Abs. 2
gestrichen
Die Landessynode hat folgendes Kirchengesetz beschlossen:
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§ 1

Um vorhandene Gaben für den Dienst in der Kirche zur Auswirkung kommen zu lassen, kann das Landeskirchenamt in besonderen Fällen im hauptamtlichen kirchlichen Dienst der Verkündigung, Seelsorge, Unterweisung und Diakonie stehende Männer für den Dienst eines Predigers zurüsten und ihre Ordination anordnen.
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§ 2

Die für einen solchen Dienst Vorgeschlagenen müssen sich zehn Jahre hauptamtlich in kirchlicher Arbeit bewährt haben.
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§ 3

Das Landeskirchenamt rüstet die Vorgeschlagenen besonders zu, nachdem es ihre Eignung durch ein Kolloquium festgestellt hat. Am Abschluss der Zurüstung findet eine Prüfung statt.
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§ 4

Erfolgt nach bestandener Prüfung eine Berufung in den Dienst einer Kirchengemeinde, eines Kirchenkreises, der Landeskirche oder eines kirchlichen Werkes, so wird der Berufene ordiniert. Er führt die Amtsbezeichnung Pastor.
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§ 5

Männer, die für einen dem Amt des Predigers entsprechenden Dienst in einer anderen Gliedkirche der Evangelischen Kirche in Deutschland ausgebildet und berufen sind, können als Prediger in der Evangelischen Kirche von Westfalen zugelassen werden, wenn ihre Eignung durch ein Kolloquium festgestellt ist.
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§ 62#

Steht der Prediger drei Jahre im Dienst einer Kirchengemeinde, eines Kirchenkreises, der Landeskirche oder eines kirchlichen Werkes, entscheidet das Landeskirchenamt nach Anhörung des Kreissynodalvorstandes oder des Vorstandes des kirchlichen Werkes, ob dem Prediger die Befähigung zuerkannt werden kann, sich als Pfarrstellenverwalter für eine Pfarrstelle zu bewerben. Die Frist kann aus besonderen Gründen bis auf ein Jahr gekürzt oder um höchstens zwei Jahre verlängert werden.
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§ 7

( 1 ) Der Prediger kann auf Antrag seiner Dienststelle oder auf eigenen Antrag durch das Landeskirchenamt in einen anderen Dienst berufen werden, soweit dies möglich ist.
( 2 ) Ist die Berufung in ein anderes Amt als Prediger undurchführbar, dann gelten die Versetzungsbestimmungen des § 8.
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§ 83#

[gestrichen]
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§ 9

Dem Prediger soll ein selbstständiger pfarramtlicher Dienst oder eine andere seelsorgerliche Aufgabe übertragen werden.
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§ 10

Der Prediger ist verpflichtet, an der vom Landeskirchenamt für die Prediger veranstalteten Fortbildung teilzunehmen.
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§ 11

Für die Dienstaufsicht über den Prediger gelten die Bestimmungen der Kirchenordnung4# und des kirchlichen Dienstrechts.
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§ 12

Die Besoldung und Versorgung des Predigers wird durch gesetzliche Bestimmungen geregelt5#.
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§ 136#

Soweit in diesem Kirchengesetz nichts anderes bestimmt ist, finden die Vorschriften des Pfarrdienstgesetzes7# auf die Prediger sinngemäß Anwendung. Das Gleiche gilt für das Disziplinargesetz in der Evangelischen Kirche in Deutschland8#, das Ausführungsgesetz zum Disziplinargesetz der Evangelischen Kirche in Deutschland9# sowie die Lehrbeanstandungsordnung10#.
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§ 1411#

Die Kirchenleitung kann Prediger, deren Berufung in das Pfarramt erwünscht ist, gemäß § 12 des Kirchengesetzes der Evangelischen Kirche von Westfalen zur Ausführung des Pfarrerausbildungsgesetzes der Evangelischen Kirche der Union12# vom 27. Oktober 1967 (KABl. S. 165) zur Zweiten Theologischen Prüfung zulassen.
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§ 14a13#

Dieses Gesetz gilt auch für Frauen, sofern sie die Voraussetzungen des § 1 erfüllen.
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§ 15

Die Kirchenleitung erlässt die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Ausführungsbestimmungen14#.
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§ 16

Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Januar 1969 in Kraft15#. Mit dem Inkrafttreten tritt das Kirchengesetz über das Amt des Predigers in der Evangelischen Kirche von Westfalen in der Fassung vom 11. Dezember 1958 (KABl. 1959 S. 2) außer Kraft.

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1 ↑ Redaktioneller Hinweis: Das Kirchengesetz über das Amt des Predigers in der Evangelischen Kirche von Westfalen vom 4. Oktober 1968 (KABl. 1968 S. 156), zuletzt geändert durch die Gesetzesvertretende Verordnung zur Anpassung von Vorschriften an das Pfarrdienstgesetz der EKD vom 5. April 2017 (KABl. 2017 S. 54, 189), wurde auf Grund von Artikel 8 des Kirchengesetzes zur Bereinigung dienstrechtlicher Vorschriften vom 25. November 2023 (KABl. 2024 I Nr. 1 S. 2) aufgehoben.
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2 ↑ § 6 Satz 2 angefügt durch Kirchengesetz zur Änderung des Kirchengesetzes über das Amt des Predigers in der Evangelischen Kirche von Westfalen vom 16. November 1995.
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3 ↑ § 8 gestrichen durch gesetzesvertretende Verordnung zur Anpassung von Vorschriften an das Pfarrdienstgesetz der EKD vom 5. April 2017.
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4 ↑ Nr. 1.
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5 ↑ Siehe Predigerbesoldungs- und -versorgungsordnung (Nr. 705).
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6 ↑ § 13 neu gefasst durch Kirchengesetz zur Neuregelung des Ausführungsgesetzes zum Disziplinargesetz der Evangelischen Kirche in Deutschland und zur Änderung des Predigergesetzes vom 12. November 2009.
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7 ↑ Nr. 500.
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8 ↑ Nr. 790.
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9 ↑ Nr. 790.
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10 ↑ Nr. 80.
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11 ↑ § 14 Abs. 2 gestrichen durch gesetzesvertretende Verordnung zur Anpassung von Vorschriften an das Pfarrdienstgesetz der EKD vom 5. April 2017.
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12 ↑ Jetzt § 9 Ausführungsgesetz zum Pfarrer-Ausbildungsgesetz der EKU (Nr. 516).
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13 ↑ § 14a eingefügt durch Kirchengesetz zur Übernahme des Dritten Dienstrechts-Änderungsgesetzes der Evangelischen Kirche der Union vom 11. März 1974.
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14 ↑ Siehe Bestimmungen über die Genehmigung zur nebenamtlichen Erteilung Evangelischer Unterweisung (Nr. 290) und Verordnung über die Ausbildung und Anstellung zum Amt einer Predigerin oder eines Predigers und zum Amt einer Pfarrstellenverwalterin oder eines Pfarrstellenverwalters (Nr. 532).
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15 ↑ Diese Vorschrift betrifft das Inkrafttreten des Kirchengesetzes in seiner ursprünglichen Fassung.