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Erläuterungen zu Art. 112

Leitungsfeld 9 Recht und Organisation (Dr. Conring/Berg)

Stand: 06.02.2024

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Zu Abs. 3

Die Vertretungsregelung nach Abs. 3 gilt auch für die Tagung der Landessynode (vgl. Beschluss des Kollegiums des Landeskirchenamtes vom 06.02.2024 nach entsprechender Empfehlung des Ständigen Kirchenordnungsausschusses der Landessynode).
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